Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2110 Umfang des Nacherbrechts

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2110 Umfang des Nacherbrechts
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.

(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.

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(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert. (2) Auf das Vermächtnis f
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published on 16.01.2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen - Grundbuchamt - vom 9. August 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.921 € fe
published on 11.05.2015 00:00

Tenor Der Erbschein vom 05.03.2015 wird eingezogen. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. 1G r ü n d e : 2I. 3Die am ##.##.2014 verstorbene Erblasserin war verheiratet mit F L, der am ##.##.1993 vorverstorben war. Aus
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