Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

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Gesellschaftsrecht: Zur Ausübung von Gesellschaftsbefugnissen durch Testamentsvollstrecker
15.09.2014
Diesem obliegt das Stimmrecht bei Anordnung der unbeschränkten Testamentsvollstreckung hinsichtlich einer zum Nachlass gehörenden Beteiligung an einer Gesellschaft.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nach
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgab

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2019 - IX ZR 239/18
bei uns veröffentlicht am 28.11.2019
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 239/18 Verkündet am: 28. November 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 54, 55 A
Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2011 - V ZR 82/11
bei uns veröffentlicht am 04.11.2011
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 82/11 Verkündet am: 4. November 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR