Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2147 Beschwerter
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2147 Beschwerter
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.
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22 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 10/11/2022 13:17
LANDGERICHT BERLIN
Az.: 60 s 4/21
11 C 31/21 AG Köpenick
In dem Rechtsstreit
….. Berlin
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtjgter:
Rechtsanwalt Markus Roscher-Meinel, Obere Karlsstraße 15, 34117 Ka
published on 06/04/2016 00:00
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 4 K 1868/15
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Stichwort: Keine Steuerbefreiung als Familienheim bei einem Eigentumsanwartschaftsrecht
In der Streitsache
published on 28/02/2019 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
published on 03/02/2017 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 2. September 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 345.000 &#x
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