Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2147 Beschwerter

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2147 Beschwerter
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
22 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 10/11/2022 13:17

LANDGERICHT BERLIN Az.: 60 s 4/21 11 C 31/21 AG Köpenick   In dem Rechtsstreit ….. Berlin - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtjgter: Rechtsanwalt Markus Roscher-Meinel, Obere Karlsstraße 15, 34117 Ka
published on 06/04/2016 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 4 K 1868/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Keine Steuerbefreiung als Familienheim bei einem Eigentumsanwartschaftsrecht In der Streitsache
published on 28/02/2019 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
published on 03/02/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 2. September 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 345.000 &#x
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.