Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.
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5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 27/06/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 120/00 Verkündet am: 27. Juni 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ____________________
published on 29/11/2016 00:00
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.09.2015 in Ziffer II und III des Tenors aufgehoben und in Ziffer IV wie folgt neu gefasst:
Die Klageanträge Ziffer
published on 27/08/2015 00:00
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15.05.2015 - B 3 O 231/14 - im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen der Kläger zu 85 % und d
published on 27/03/2015 00:00
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.04.2014 - 6 O 240/12 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Dieses und das angefochtene Urteil si
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