Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2126 Außerordentliche Lasten

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.

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(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten. (2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbscha
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published on 07.07.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 140/03 Verkündet am: 7. Juli 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO (2002) §§
published on 15.04.2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 €
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(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten. (2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten...