Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben

Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.

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Insolvenzordnung (InsO)

03.07.2009

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Insolvenzrecht

Insolvenzordnung - InsO -

01.07.2009

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Insolvenzrecht

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Insolvenzordnung - InsO | § 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft


(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben


Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2012 - IX ZR 56/12

bei uns veröffentlicht am 20.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/12 Verkündet am: 20. Dezember 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 83 Abs. 1 S

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2004 - IXa ZB 330/03

bei uns veröffentlicht am 16.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 330/03 vom 16. Juli 2004 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZVG § 180 Abs. 1 Vereinigen sich die Bruchteile eines Erbbaurechts in der Hand eines Inhabers, ist die Tei

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 24. Okt. 2017 - 15 W 1591/17

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Grundstückseigentümerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Erlangen vom 26.07.2017, Az. HB-3598-33, aufgehoben. 2. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Erlangen wird angewiesen, die m