Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.

(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

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published on 15/07/2014 00:00

Tenor Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin zu 1) 1.499.333 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2014 zu zahlen. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin zu 2) 1.499.333 E
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