Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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20/08/2018 11:55

Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich eines Verbrechens gegen den Erblasser, dessen Ehegatten, einen anderen Abkömmling oder eine ähnlich nahestehenden Person schuldig gemacht hat – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
11/01/2018 12:15

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament einen Schlusserben verbindlich eingesetzt, kann der überlebende Ehegatte Teile des Vermögens nicht mehr ohne Weiteres verschenken – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
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07/01/2016 09:51

Bei Unklarheiten kann u.U. keine testamentarische Schlusserbeneinsetzung festgestellt werden.
SubjectsTestament
04/06/2015 11:02

Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben.
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(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch
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published on 26/10/2011 00:00

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published on 16/01/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 20/01 vom 16. Januar 2002 in der Nachlaßsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ BGB § 2270 Abs. 2 Fällt der in einem Ehegattentestament eingesetzte Schlußerbe weg, ist § 2270 Abs. 2 BGB auf E
published on 20/02/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 32/06 Verkündetam: 20.Februar2008 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§
published on 25/09/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 251/19 vom 25. September 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1899 Abs. 4 Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB ist veranlasst , wen
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