Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.

(2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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23/01/2012 13:41

Erlangt der Nacherbe im Erbscheinsverfahren des Vorerben Kenntnis vom Inhalt des Testaments, so setzt diese Kenntnis nicht die Ausschlagungsfrist in Lauf-OLG München vom 02.12.10-Az: 31 Wx 67/10
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