Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche.
(2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten.
(3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 13.04.2016 00:00
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. Juli 2014 1 K 1735/13, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 23. Juli 2013, der Erbschaftsteuerbe
published on 03.11.2014 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. vom 18.06.2014 gegen den am 28.05.2014 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Siegburg vom 27.05.2014 – 50 VI 315/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdev
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.