Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
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Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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25.08.2016 14:10
"Beteiligter" und damit antragsberechtigt im Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers ist nach § 2227 BGB auch der Pflichtteilsberechtigte.
Subjectsallgemeines
Gesellschaftsrecht: Zur Errichtung einer unselbstständigen Stiftung aufgrund letztwilliger Verfügung
15.09.2014 14:59
Ist der Zweck bestimmt, so ist die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung durch letztwillige Verfügung in der Weise möglich, dass der Erblasser einem Dritten die inhaltliche Fassung der Stiftungssatzung überlässt.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
01.07.2011 16:22
Ist das Amt eines Testamentsvollstreckers beendet, kann er nicht beantragen, seinen Am
SubjectsTestamentsvollstreckung
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten 1. die Geschäfte des Nachlassgerichts, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung aus
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published on 31.01.2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 275/06 vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
published on 05.03.2008 00:00
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published on 11.11.2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 213/01 Verkündet am: 11. November 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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