Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

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25.08.2016 14:10

"Beteiligter" und damit antragsberechtigt im Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers ist nach § 2227 BGB auch der Pflichtteilsberechtigte.
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15.09.2014 14:59

Ist der Zweck bestimmt, so ist die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung durch letztwillige Verfügung in der Weise möglich, dass der Erblasser einem Dritten die inhaltliche Fassung der Stiftungssatzung überlässt.
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(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten 1. die Geschäfte des Nachlassgerichts, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung aus
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published on 31.01.2008 00:00

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published on 05.03.2008 00:00

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published on 11.11.2004 00:00

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