Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen.

(2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstands notwendig sind.

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(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten 1. die Geschäfte des Nachlassgerichts, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung aus
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published on 05.12.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 275/06 Verkündetam: 5.Dezember2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BG
published on 26.01.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 296/03 Verkündet am: 26. Januar 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 2197 Ein Alle
published on 08.06.2006 00:00

Tenor Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 15. Juni 2005 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2. hat dem Beteiligten zu 1. die ih
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