Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.
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02/06/2016 09:47
Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben h
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13 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 05/04/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 440/15 Verkündet am: 5. April 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 07/07/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 187/03 Verkündet am: 7. Juli 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ BGB §§ 2268 Abs. 2, 2271
published on 22/03/2016 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.
2.
published on 30/11/2016 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 1. August 2016 aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte ist Eigentümerin von Grundbesitz, den ihr ih
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Annotations
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
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