Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass

(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.

(2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.

(3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben


Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2004 - V ZR 304/03

bei uns veröffentlicht am 14.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 304/03 Verkündet am: 14. Mai 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2011 - V ZR 82/11

bei uns veröffentlicht am 04.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 82/11 Verkündet am: 4. November 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2004 - I ZR 213/01

bei uns veröffentlicht am 11.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 213/01 Verkündet am: 11. November 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2004 - I ZR 182/02

bei uns veröffentlicht am 11.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 182/02 Verkündet am: 11. November 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Landgericht München I Teilurteil, 14. Juni 2016 - 23 O 578/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen 2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten. 3. Das Urteil ist gegen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 19. März 2014 - II-8 UF 271/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ratingen vom 03.09.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird als Testamentsvollstrecker der am 16.12.2011

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 13. Feb. 2014 - 6 U 747/13

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Mai 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Juni 2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 03. Feb. 2014 - 8 U 47/10

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Dezember 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die zwischen der K

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