Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.
(2) Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.
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4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Notar übermittelt nach Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung unverzüglich elektronisch an die das Zen
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.
(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegebe
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgerme
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
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published on 20/02/2018 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Nachlassgericht, Abt.72-76, vom 5.7.2017 (Az. 72-76 VI 2446/14) wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 5) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah
published on 23/12/2015 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 9. Dez. 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg – Nachlassgericht – vom 10. Nov. 2014 – 42a VI 215/14 – geändert.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1) den beantragten
published on 17/09/2014 00:00
Tenor
Der Antrag der Beteiligten vom ? (ohne Datum), hier eingegangen am 11. September 2014 auf Zurücknahme des unter VwBNr. 73148 verwahrten Erbvertrags vom 9. März 2010 – UR und des im Schreiben der Beteiligten konkludent enthaltenen Antrags auf
published on 13/08/2014 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 25.06.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 12.06.2014 – 80 VI 269/12 – abgeändert und ihr Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Amtsgericht Dr. K2 vom 23.04.2014 für begründe
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(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu...
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.