Erbrecht: Geltendmachung von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis des Erblassers

02.06.2011

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Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Verstirbt ein Arbeitnehmer, kann sei
Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit, in der ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf ausstehenden Lohn verklagt hatte. Noch während des Prozesses verstarb der Arbeitnehmer. Er wurde von seiner Frau und seinen drei Kindern beerbt. Die Ehefrau führte den Prozess weiter.

Bedenken des Arbeitgebers hiergegen wies das LAG zurück. Die Richter machten deutlich, dass die Witwe „aktiv legitimiert“ und damit zur Fortsetzung des Prozesses berechtigt gewesen sei. Zum einen sei ihre Stellung als Teil der Erbengemeinschaft des verstorbenen Arbeitnehmers im Erbschein dokumentiert. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches könne auch ein einzelner Miterbe zum Nachlass gehörende Forderungen für die Erbengemeinschaft gerichtlich geltend machen. Zum anderen würden aber auch entsprechende Vollmachten der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft vorliegen (LAG Köln, 7 Sa 385/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

LAG Köln: Urteil vom 16.10.2010 - 7 Sa 385/09

Gemäß §§ 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1, 2039 S. 1 BGB kann die Witwe eines verstorbenen Arbeitnehmers zum Nachlass gehörende Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis für die Erbengemeinschaft gerichtlich geltend machen.

Gemäß § 115 SGB X gehen Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Annahmeverzugsentgelt nur insoweit auf den Träger von Sozialleistungen über, als dieser Sozialleistungen an den Arbeitnehmer erbracht hat, die aufgrund dessen eigener sozialrechtlicher Ansprüche für diesen selbst bestimmt sind.

Dies ist insbesondere dann zu beachten, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer sog. Bedarfsgemeinschaft i. S. v. §§ 7, 9, 38 SGB II war/ist. Die für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmten Sozialleistungen werden von dem Anspruchsübergang auch dann nicht erfasst, wenn der Arbeitnehmer dem Sozialleistungsträger gegenüber als Vertreter und „Zahlstelle“ i. S. v. § 38 SGB II für die gesamte Bedarfsgemeinschaft aufgetreten ist.

§ 11 S. 1 Nr. 3 KSchG hat neben § 115 SGB X keine eigenständige Bedeutung.

Auf die Berufung der Klagepartei hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2008 in Sachen 3 Ca 9557/05 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft des verstorbenen Arbeitnehmers V, bestehend aus dessen Ehefrau D sowie seinen Kindern D, J und K, 58.548,25 € brutto abzüglich auf die Träger der Sozialleistungen übergegangener 22.304,06 € netto zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006 zu zahlen. Die weitergehende Zinsforderung wird zurückgewiesen.


Tatbestand

In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch darüber, in welcher Höhe der Erbengemeinschaft des zwischenzeitlich verstorbenen Arbeitnehmers der Beklagten V Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug für den Zeitraum November 2004 bis Juni 2008 zustehen.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, für den Anspruchszeitraum einerseits einen Annahmeverzugsanspruch in Höhe von 57.808,47 € brutto auszuurteilen, andererseits hiervon aber unter dem Gesichtspunkt des § 115 SGB X einen Abzug in Höhe von 52.810,43 € netto vorzunehmen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 24.09.2008 Bezug genommen.

Das am 24.09.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts wurde der klagenden Partei erst am 18.03.2009 zugestellt, nachdem die 5-Monats-Frist des § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG am 24.02.2009 abgelaufen war.

Der ursprüngliche Kläger und ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten V ist am 26.02.2009 verstorben. Erben des verstorbenen Arbeitnehmers und damit dessen Rechtsnachfolger sind ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Köln vom 30.10.2009 (Bl. 343 d. A.) seine Witwe, Frau D , die beiden volljährigen Kinder J und D sowie die minderjährige Tochter K jeweils zu gleichen Teilen.

Die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers und jetzige Klägerin und Berufungsklägerin Frau D hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2008 am 23.03.2009 Berufung einlegen und diese am 23.04.2009 begründen lassen.

Die Berufungsklägerin beanstandet an dem arbeitsgerichtlichen Urteil zum Einen, dass das Arbeitsgericht die Höhe des Gesamtannahmeverzugsanspruchs für den Zeitraum November 2004 bis Juni 2008 um 739,78 € brutto zu niedrig angesetzt habe. Es sei zwar zutreffend, dass der Verstorbene in der Zeit vom 14.03. bis 29.04.2005 vorübergehend einer anderweitigen Beschäftigung nachgegangen sei, und zwar bei einer Firma (p mbH. Der Verstorbene habe dabei aber nur einen Verdienst in einer Gesamthöhe von 1.463,82 € brutto erzielt, wie die Berufungsklägerin nunmehr durch Vorlage der entsprechenden Lohnabrechnungen (Bl. 292 f. d. A.) dokumentiert. Demgegenüber habe das Arbeitsgericht für diesen Zeitraum zu Unrecht 2.203,60 € in Abzug gebracht.

Zum Anderen moniert die Berufungsklägerin, dass das Arbeitsgericht die gemäß § 115 SGB X auf die Träger der Sozialleistungen nach dem SGB II übergegangenen Teilbeträge viel zu hoch beziffert habe. Abgezogen werden dürften nur diejenigen Sozialleistungen, auf die der verstorbene Arbeitnehmer selbst Anspruch gehabt habe. Es sei zwar richtig, dass er zusammen mit seiner Familie in einer sog. Bedarfsgemeinschaft im Sinne der §§ 7 Abs. 3, 9 SGB II gelebt und den Sozialleistungsträgern gegenüber als deren Vertreter aufgetreten sei. Diejenigen Sozialleistungen, die zwar zu seinen Händen gezahlt worden seien, deren Anspruchsinhaber aber die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewesen seien, könnten entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht Gegenstand des Anspruchsübergangs nach § 115 SGB X gewesen sein. Wie bereits erstinstanzlich dargelegt und auch im Urteil des Arbeitsgerichts aufgeführt summierten sich jedoch die von dem verstorbenen Arbeitnehmer selbst zu beanspruchenden Sozialleistungen lediglich auf 22.304,06 € brutto.

Nach entsprechenden Hinweisen des Berufungsgerichts beantragt die Berufungsklägerin nunmehr unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2008, Aktenzeichen 3 Ca 9557/05, die Beklagte zu verurteilen, über den bereits ausgeurteilten Betrag von 57.808,47 € brutto hinaus weitere 739,78 € brutto an die Erbengemeinschaft des verstorbenen Arbeitnehmers V zu zahlen, bestehend aus der Berufungsklägerin D sowie Herrn D , Frau J und Frau K , und zwar insgesamt abzüglich auf den Träger der Sozialleistung übergegangener 22.304,06 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem 25.09.2005.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte bezweifelt zunächst die Aktivlegitimation der Berufungsklägerin. Sodann tritt sie der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts bei, wonach die gesamten an die Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglied der verstorbene Arbeitnehmer gewesen sei, gezahlten Sozialleistungen von einer etwaigen Annahmeverzugsvergütung in Abzug zu bringen seien. Auf eine interne Aufteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft komme es im Außenverhältnis zur Beklagten nicht an. Die Sozialleistungsbescheide für die gesamte Bedarfsgemeinschaft seien an den verstorbenen Arbeitnehmer adressiert gewesen, dem die in den Bescheiden ausgewiesenen Beträge auch persönlich zugeflossen seien. Seinen Lohn habe der verstorbene Arbeitnehmer schließlich entsprechend der ihn treffenden Unterhaltspflichten auch für seine Bedarfsgemeinschaft verwenden müssen.

Im Übrigen meint die Beklagte und Berufungsbeklagte, ab dem 30.04.2005 hätten die Voraussetzungen für einen Annahmeverzugsanspruch nicht mehr vorgelegen, und überdies seien Teile dieses Anspruchs nach der zweistufigen Verfallfrist des für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrages der gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk verfallen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

Die Berufungsklägerin ist als Teil der Erbengemeinschaft des verstorbenen erstinstanzlichen Klägers V auch dessen Rechtsnachfolgerin und durch das erstinstanzliche Urteil beschwert, soweit dieses dem Klagebegehren nicht in vollem Umfang entsprochen hat.

Die Berufung ist auch mit einer geringfügigen Einschränkung bei der Zinsforderung in vollem Umfang begründet.

Die Berufungsklägerin ist aktivlegitimiert.

Ihre Stellung als Teil der Erbengemeinschaft des verstorbenen Arbeitnehmers V ist in dem Erbschein des Amtsgerichts Köln vom 30.10.2009 dokumentiert. Gemäß §§ 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1, 2039 S. 1 BGB kann der einzelne Miterbe zum Nachlass gehörende Forderungen für die Erbengemeinschaft gerichtlich geltend machen. Darüber hinaus liegen auch entsprechende Vollmachten der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft vor.

Der Zahlungsanspruch des verstorbenen Arbeitnehmers V für die Zeit von November 2004 bis Juni 2008 gegen die Beklagte als dessen ehemalige Arbeitgeberin ist Bestandteil des Nachlasses des Verstorbenen.

Aufgrund des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2008 steht bereits rechtskräftig fest, dass die Beklagte dem verstorbenen V und nunmehr dessen Erben einen Annahmeverzugsanspruch in Höhe von mindestens 57.808,47 € brutto schuldet.

Die Beklagte hat gegen das arbeitsgerichtliche Urteil weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt.

Insoweit sind die Ausführungen der Beklagten in der Berufungserwiderung, die sich darauf beziehen, dass ein Annahmeverzugsanspruch in der Zeit nach dem 30.04.2005 nicht mehr bestanden habe und dass Ansprüche aus der Zeit von September 2005 bis März 2006 aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist verfallen seien, von vornherein rechtlich irrelevant.

Dasselbe gilt für die nunmehr in der Berufungsinstanz aufgestellte Behauptung der Beklagten, der verstorbene Arbeitnehmer sei im Zeitraum Februar bis Juni 2006 einem sog. Mini-Job nachgegangen. Was dieses Thema angeht, kommt noch hinzu, dass der Beklagten eine solche Information nach eigenem Bekunden angeblich schon seit dem 05.10.2006 (!) vorlag, entsprechender Sachvortrag somit als verspätet zurückzuweisen sein dürfte, und dass der Arbeitnehmer einen etwaigen Mini-Job im Zweifel auch zusätzlich zu seiner Vollzeitbeschäftigung bei der Beklagten hätte ausüben können.

Entgegen dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 24.09.2008 betrug der von dem Arbeitnehmer V auf seine Familie als Erbengemeinschaft vererbte Annahmeverzugsanspruch für die Zeit von November 2004 bis Juni 2008 indessen nicht nur 57.808,47 €, sondern, wie von der Berufungsklägerin zu Recht gerügt, sogar 58.548,25 € brutto.

Unstreitig hat der verstorbene Arbeitnehmer während des Annahmeverzugszeitraums, nämlich vom 14.03. bis 29.04.2005 anderweitigen Zwischenverdienst erzielt, dessen Höhe er sich gemäß § 11 S. 1 Nr. 1 KSchG auf seinen Annahmeverzugsanspruch anrechnen lassen muss. Die Höhe dieses Zwischenverdienstes beträgt jedoch nicht, wie vom Arbeitsgericht angenommen, 2.203,60 €, sondern lediglich 1.463,82 € brutto. Dies hat die Berufungsklägerin durch Vorlage der entsprechenden Lohnabrechnungen belegt.

Das arbeitsgerichtliche Urteil war schließlich auch insoweit teilweise abzuändern, als es den auf die Träger der Sozialleistungen nach dem SGB II übergegangenen Teilbetrag der Annahmeverzugsansprüche des verstorbenen Arbeitnehmers um ein Vielfaches zu hoch angesetzt hat.

§ 115 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitsentgelt bis zur Höhe erbrachter Sozialleistungen auf den Leistungsträger übergeht, „ soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat „. § 11 S. 1 Nr. 3 KSchG hat neben § 115 Abs. 1 SGB X keine selbstständige Bedeutung.

Bei den Sozialleistungen im Sinne von § 115 Abs. 1 SGB X, die ein Leistungsträger erbringt, weil und soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt hat, kann es sich nach dem Regelungszusammenhang zweifelsfrei nur um solche handeln, die an den betroffenen Arbeitnehmer und für diesen geleistet worden sind, weil dieser einen sozialrechtlichen Anspruch auf solche Leistungen hat.

Dagegen kann es nicht um Leistungen gehen, die ein Sozialleistungsträger an arbeitsvertragsfremde Dritte erbracht hat, auch wenn diese ihrerseits unter Umständen mit dem Arbeitnehmer durch gegenseitige Unterhaltsrechte und pflichten verbunden sein könnten. Das soziale Recht zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist nicht so konzipiert, dass potentiell unterhaltspflichtige Personen Sozialleistungen erhalten, damit sie damit ihre Unterhaltspflichten gegenüber Dritten erfüllen können. Jeder Hilfsbedürftige ist vielmehr in eigener Person selbst Anspruchsinhaber der Sozialleistungen.

Daran hat auch die Einführung des Begriffs der sog. Bedarfsgemeinschaft im Sinne von §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2, 38 SGB II nichts geändert.

Die Bedarfsgemeinschaft als solche ist kein rechtsfähiges Gebilde und kann nicht Anspruchsinhaberin von Sozialleistungen sein. Sozialleistungen dürfen nicht an eine Bedarfsgemeinschaft bewilligt werden, sondern nur an deren einzelne Mitglieder. Dies ist auch in den jeweiligen Leistungsbescheiden im Einzelnen exakt auszuweisen.

Das einzelne Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft kann ohne entsprechende Bevollmächtigung auch nicht die Ansprüche der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft klageweise verfolgen. § 38 SGB II geht lediglich von der Vermutung aus, dass jemand, der für eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft Leistungen beantragt, die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft kraft Bevollmächtigung übernommen hat. Diese Vermutung gilt jedoch schon dann nicht mehr, wenn andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erklären, dass sie ihre Interessen selbst wahrnehmen wollen.

Dies wird in den im vorliegenden Verfahren von Klägerseite vorgelegten Leistungsbescheiden für die mit dem verstorbenen V in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen auch ausdrücklich hervorgehoben. Ferner wird der Gesamtbetrag der an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft insgesamt gezahlten Sozialleistungen genau nach den auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfallenden Teilansprüchen aufgeschlüsselt.

Der verstorbene Arbeitnehmer V fungierte somit nur als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft und für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als „Zahlstelle“, war aber Inhaber des Anspruchs nur in Höhe der auf ihn selbst entfallenden Anteile der monatlichen Leistungen. Die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hätten jederzeit verlangen können, dass der auf sie entfallende Teilanspruch an sie selbst ausgezahlt wird.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sind somit Entgeltansprüche des verstorbenen Arbeitnehmers V. Di. nur in Höhe derjenigen Sozialleistungsbeträge nach dem SGB II, die während des Anspruchszeitraums auf entsprechende Ansprüche des V selbst gezahlt worden sind, nach § 115 Abs. 1 SGB X auf die Sozialleistungsträger übergegangen. Dabei handelt es sich um den vom Arbeitsgericht rechnerisch korrekt mit 22.304,06 € netto ermittelten Gesamtbetrag. Hierin eingeschlossen ist auch ein unstreitiger Erstattungsbetrag in Höhe von 2.865,60 €, der aus in der Zeit vom 01.11.2004 bis 28.02.2005 bezogenem Arbeitslosengeld I resultiert. Weitergehende Abzüge waren - gleich unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt - für den Gesamtanspruchszeitraum November 2004 bis Juni 2008 nicht vorzunehmen.

Keinen Erfolg haben konnte die Berufung lediglich im Hinblick auf die gegenüber dem arbeitsgerichtlichen Urteilstenor ohne stichhaltige Begründung vorgenommene Veränderung des Zinsdatums.


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(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

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(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1.
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2.
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3.
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1.
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2.
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3.
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1.
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2.
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3.
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.