Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2094 Anwachsung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.

(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.

(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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04/06/2015 11:02

Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben.
27/03/2013 11:04

Die in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserbin eingesetzte Tochter erhält grds. den hälftigen Erbteil ihrer als Schlusserbin ausgeschiedenen Schwester.
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published on 27/10/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 174/03 Verkündet am: 27. Oktober 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 2042 Anteile
published on 08/12/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL V ZR 489/99 Verkündet am: 8. Dezember 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 15/01/2019 00:00

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published on 24/04/2017 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 29. November 2016, Az. 553 VI 2427/16, mit dem Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerde
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