Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen, ist nichtig.

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(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden. (2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegebe
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published on 19/02/2016 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Beteiligten zu 2. auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für sie und die Beteiligte zu 1. wird zurückgewiesen. 3. Der Geschäftswert wird auf 100.000,-- € festg
published on 05/03/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Zwischenbescheid mit Verfügung vom 14. Februar 2012 des Notariats Langenau II - Grundbuchamt -, Az. GRG Referat II Nr. 168/2012, aufgehoben. 2. Das Grundbuchamt wird angewies
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