Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2250 Nottestament vor drei Zeugen

(1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.

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Erbrecht: Der Sohn der Alleinerbin darf nicht an einem Nottestament mitwirken

28.09.2017

Ein Nottestament vor drei Zeugen ist unwirksam, wenn der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten daran mitwirkt.
Familienrecht

Erbrecht: Drei-Zeugen-Testament setzt akute Todesgefahr voraus

10.08.2017

Ein Drei-Zeugen-Testament ist unwirksam, wenn ungeklärt bleibt, ob sich der Erblasser bei der Errichtung tatsächlich in akuter Todesgefahr befand oder die Zeugen von einer akuten Todesgefahr überzeugt waren.
Familienrecht

Erbrecht: Voraussetzungen des Drei-Zeugen-Testaments

18.05.2017

Die durch ein Drei-Zeugen-Testament angeordnete Testamentsvollstreckung kann unwirksam sein, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sich der Erblasser bei Errichtung des Nottestaments in Todesgefahr befand.
Familienrecht

Erbrecht: Testierfähigkeit bei Krebsleiden

21.12.2012

Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen Anhaltspunkt für eine Testierunfähigkeit dar.
Testament

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zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente


(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. (2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2266 Gemeinschaftliches Nottestament


Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.
zitiert 9 §§ in anderen Gesetzen.

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 8 Grundsatz


Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muß eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen


Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, 1. dem Notar,2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder3. einer Person, die mit ihm in gerader

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 6 Ausschließungsgründe


(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn 1. der Notar selbst,2. sein Ehegatte,2a. sein Lebenspartner,3. eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben


(1) Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 26 Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar


(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer 1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,3. mit dem Nota

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 11 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit


(1) Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift festste

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 27 Begünstigte Personen


Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 23 Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten


Eine Niederschrift, in der nach § 22 Abs. 1 festgestellt ist, daß ein Beteiligter nicht hinreichend zu hören vermag, muß diesem Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden; in der Niederschrift soll festgestellt werden, daß die

Beurkundungsgesetz - BeurkG | § 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit


Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister


(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgerme

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13

bei uns veröffentlicht am 26.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 31/13 vom 26. Juni 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1776, 1777, 1778, 2247, 2250; FamFG § 59; RPflG § 11 a) Das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer n

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Mai 2015 - 31 Wx 81/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Nachlassgericht - vom 22.10.2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. Der ledige und kinderlose Erblasser ist am ... 2012 im Alter von

Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Sept. 2016 - 92b VI 75/16

bei uns veröffentlicht am 01.09.2016

Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf am 01.09.2016 durch den Richter am Amtsgericht T b e s c h l o s s e n : Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1.) erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Die sofortige Wir

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2014 - IV ZB 3/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVZB 3/14 vom 11. Juni 2014 in der Nachlasssache Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richte

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 22. März 2012 - 10 U 766/11

bei uns veröffentlicht am 22.03.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleis

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Dez. 2003 - 8 W 208/03

bei uns veröffentlicht am 05.12.2003

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten 5 und 6 gegen den Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 17.4.2003 wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten 5 und 6 tragen die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und haben den anderen Bete

Landgericht Freiburg Beschluss, 19. März 2003 - 4 T 187/02

bei uns veröffentlicht am 19.03.2003

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 wird der Beschluss des Nachlassgerichts Freiburg vom 13.05.2002 (9 GR N 243/00) aufgehoben. Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu Ziffer 1 einen Erbschein auszuteilen, wonach sie

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(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu...
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(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu...
(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn 1. der Notar selbst,2. sein Ehegatte,2a. sein Lebenspartner,3. eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten...
Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, 1. dem Notar,2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt...
(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer 1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,3. mit dem Notar verheiratet...
Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.
(1) Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift feststellen. (2)...
(1) Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens...
Eine Niederschrift, in der nach § 22 Abs. 1 festgestellt ist, daß ein Beteiligter nicht hinreichend zu hören vermag, muß diesem Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden; in der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen...
Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.
(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu...
(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu...