Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2091 Unbestimmte Bruchteile

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2091 Unbestimmte Bruchteile
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.

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Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer a
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 22/03/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILEND- UND GRUNDURTEIL IV ZR 93/05 Verkündetam: 22.März2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 30/12/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 4) hat den Beteiligten zu 1) und zu 6) die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 96.080,00 €
published on 14/01/2014 00:00

Tenor Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.Das Nachlassgericht wird angewiesen, über den Antrag desBeteiligten zu 1 nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusseserneut zu entscheiden.Wert: 200.000,- Euro 1G r ü n d e:2I.3Die am 06. März 2011
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