Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.
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Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.
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published on 09.10.2008 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 11.04.2008 - Az.: 3 O 89/07 - wie folgtabgeändert:1. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem am 13. Januar 2005 verkünd
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