Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.

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Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 16/07/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 27.03. 2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläge
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