Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2222 Nacherbenvollstrecker
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2222 Nacherbenvollstrecker
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.
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7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 16.11.2017 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchamt – vom 21. Juni 2017 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den Gründen d
published on 10.06.2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung zulasten des Beteiligten zu 1 aufgehoben
published on 15.01.2019 00:00
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 19. Oktober 2018 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 22. August 2018 zu vollziehe
published on 17.06.2016 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 17. Februar 2016 aufgehoben.
Gründe
I. Die am ... 2014 verstorbene Juliana M. ist im Grundbuch als Al
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