Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.

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Erbrecht: Keine Erbeinsetzung bei unklarer Testamentsbestimmung

07.01.2016

Bei Unklarheiten kann u.U. keine testamentarische Schlusserbeneinsetzung festgestellt werden.
Testament

Referenzen - Gesetze | § 5 ZuG 2012

§ 5 ZuG 2012 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 5 ZuG 2012 zitiert 4 andere §§ aus dem Zuteilungsgesetz 2012.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen


(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. (2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers


(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung


(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung. (2) Bei einer länger dauernden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2215 Nachlassverzeichnis


(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventar

Referenzen - Urteile | § 5 ZuG 2012

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2007 - IV ZR 275/06

bei uns veröffentlicht am 05.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 275/06 Verkündetam: 5.Dezember2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2018 - I ZB 21/18

bei uns veröffentlicht am 08.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 21/18 vom 8. November 2018 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1032 Abs. 2, § 1066 a) Es ist zu

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2017 - IV ZB 25/16

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 8. Zivilsenat - vom 7. November 2016 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Nov. 2016 - 8 W 166/16

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Notariats Kirchheim/Teck III - Nachlassgericht - vom 19.01.2016 (III NG 85/2014) abgeändert: Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten Nr. 4 als Testam

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 11. Sept. 2015 - 15 W 142/15

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.000 € festg

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 14. Aug. 2013 - I-3 Wx 41/13

bei uns veröffentlicht am 14.08.2013

Tenor Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben. 1G r ü n d e:2I.3Im Grundbuch des Amtsgerichts Viersen von Viersen Blatt 3963A ist der am 21. Juni 2007 verstorbene R. W. als Eigentümer eingetragen.4Der Erblasser hat am 11. Oktober 2003

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Okt. 2005 - 8 U 155/05

bei uns veröffentlicht am 20.10.2005

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mannheim vom 14.6.2005 - 8 O 118/05 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst...
(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. (2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch...
(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung. (2) Bei einer länger dauernden Verwaltung...
(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich...