Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.

(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten


(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2) Das Best

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2007 - IV ZR 275/06

bei uns veröffentlicht am 05.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 275/06 Verkündetam: 5.Dezember2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BG

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 13. Aug. 2018 - 3 W 158/18

bei uns veröffentlicht am 13.08.2018

Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust, Außenstelle Parchim, vom 20.11.2017 zu Ziffer 2 aufgehoben und das Amtsg

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Nov. 2016 - 8 W 166/16

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Notariats Kirchheim/Teck III - Nachlassgericht - vom 19.01.2016 (III NG 85/2014) abgeändert: Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten Nr. 4 als Testam

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(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2) Das Bestimmungsrecht...