Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.

(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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29/05/2019 12:44

Es kann sittenwidrig sein, wenn der Erblasser die Erbschaft von der Bedingung abhängig macht, dass der Erbe ihn in näher festgelegten Abständen besucht – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
23/04/2015 13:21

Zu den Voraussetzungen einer Abberufung eines von mehreren GmbH-Geschäftsführern aus wichtigem Grund wegen eines zwischen den Geschäftsführern eingetretenen unheilbaren Zerwürfnisses.
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(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten 1. die Geschäfte des Nachlassgerichts, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung aus
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published on 05/12/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 275/06 Verkündetam: 5.Dezember2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BG
published on 06/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 232/09 Verkündetam: 6.April2011 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §
published on 26/01/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 296/03 Verkündet am: 26. Januar 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 2197 Ein Alle
published on 11/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim -Grundbuchamt - vom 2. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 116.228
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