Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2158 Anwachsung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.

(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

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published on 07.02.2007 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerinnen zu 2. und 3. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.9.2006, 14 O 476/05, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerinnen zu 2. und 3. tragen die Kosten des Berufung
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