Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2137 Auslegungsregel für die Befreiung

(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet.

(2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2138 Beschränkte Herausgabepflicht


(1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2136 Befreiung des Vorerben


Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

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Amtsgericht München Beschluss, 11. Dez. 2017 - 63 VI 962/17 (2)

bei uns veröffentlicht am 11.12.2017

Tenor Eine Einziehung des Erbscheins vom 26.05.2017 ist nicht veranlasst, weil der Erbschein nicht unrichtig ist. Gründe I. 1. Der am ... 1957 geborene und am ... 2016 verstorbene Erblasser wohnte zuletzt

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 25. Juli 2016 - 3 W 136/13

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten vom 16.08.2013, Az. TRBS-161-18, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Juli 2015 - 10 U 38 / 14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 27.03. 2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläge

Landgericht Bielefeld Urteil, 27. März 2014 - 6 O 545/12

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1Tatbestand: 2Der Kläger (geb

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Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.