Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2106 Eintritt der Nacherbfolge

(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.

(2) Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an. Im Falle des § 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2191 Nachvermächtnisnehmer


(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert. (2) Auf das Vermächtnis f

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 2106 BGB.

Finanzgericht München Urteil, 21. Sept. 2016 - 4 K 1086/13

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Gründe Finanzgericht München Az.: 4 K 1086/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Aufteilung des erbschaftsteuerrechtlichen Freibetrages für Betriebsvermögen bei Zusammenfall v

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 13. März 2015 - 12 Wx 62/14

bei uns veröffentlicht am 13.03.2015

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den die beantragte Grundbuchberichtigung zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamtes - Eisleben vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahren

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Okt. 2012 - 5 A 192/11

bei uns veröffentlicht am 25.10.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die Rücknahme eines Bescheides, mit welchem der Beklagte (isoliert) das Wiederaufgreifen eines bereits bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens bezüglich der Gewährung von Ausgleichsleistungen

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 19. Sept. 2008 - 3 Wx 98/03

bei uns veröffentlicht am 19.09.2008

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Eutin vom 20. Mai 2003 und des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 14. Oktober 2003 aufgehoben.