Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2106 Eintritt der Nacherbfolge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2106 Eintritt der Nacherbfolge
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.

(2) Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an. Im Falle des § 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.

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(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert. (2) Auf das Vermächtnis f
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published on 21.09.2016 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 4 K 1086/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Aufteilung des erbschaftsteuerrechtlichen Freibetrages für Betriebsvermögen bei Zusammenfall v
published on 13.03.2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den die beantragte Grundbuchberichtigung zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamtes - Eisleben vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahren
published on 25.10.2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die Rücknahme eines Bescheides, mit welchem der Beklagte (isoliert) das Wiederaufgreifen eines bereits bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens bezüglich der Gewährung von Ausgleichsleistungen
published on 19.09.2008 00:00

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Eutin vom 20. Mai 2003 und des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 14. Oktober 2003 aufgehoben.
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