Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.

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(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. (3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198
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published on 05.12.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 275/06 Verkündetam: 5.Dezember2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BG
published on 06.04.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 232/09 Verkündetam: 6.April2011 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §
published on 13.08.2018 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust, Außenstelle Parchim, vom 20.11.2017 zu Ziffer 2 aufgehoben und das Amtsg
published on 25.08.2015 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Notariats 3 Baden-Baden - Nachlassgericht - vom 6. Mai 2015 - 3 NG 245/2001 - wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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