Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) (weggefallen)
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
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Rechtsanwalt

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Sandra Ruppin
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03/03/2016 09:55
Ein Testament ist ungültig, wenn sich die Jahresangabe des Datums nicht sicher feststellen lässt.
SubjectsTestament
06/02/2014 14:22
"Was Du heute kannst besorgen, dass verschiebe nicht auf morgen!"
Das Sprichwort wird zur bitteren Realität, wenn man sich plötzlich nicht mehr erinnern kann, was man eigentlich auf morgen verschieben wollte.
Es ist leider eine traurige Ta
SubjectsErbrecht
28/08/2010 19:20
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlende Prüfung der Testierunfähigkeit - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsFamilienrecht
04/03/2007 20:55
Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht durch die Rechtsanwälte S&K in Berlin Mitte
SubjectsFamilienrecht
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