Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2138 Beschränkte Herausgabepflicht

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.

(2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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24.03.2016 12:09

Die Verleihung von Geschäftsräumen durch den Vorerben ist schon deshalb nicht wegen Umgehung eines Verfügungsverbots sittenwidrig, weil der Nacherbe in dieser Stellung hierdurch nicht gebunden ist.
SubjectsVorerbschaft
15.08.2005 10:55

Grundzüge des Schadensersatzrechtes (RA Dirk Streifler)
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(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam,

(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet. (2) D
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published on 08.07.2015 00:00

Tenor 1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 21. Dezember 2011, geändert durch den Bescheid vom 19. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2012 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
published on 27.01.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 33/15 Verkündet am: 27. Januar 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 08.05.2013 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Angeklagten wir das Urteil des Amtsgerichts Schopfheim vom 20.07.2011 - 4 Cs 25 Js 8409/09 - im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen
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(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet. (2) Das Gleiche ist...
(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das...