Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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09/07/2013 15:57
Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht setzt voraus, dass der bevollmächtigte Vertreter nicht personengleich mit dem Vollmachtgeber ist.
Subjectsallgemeines
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 23/04/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 19/08 Verkündet am: 23. April 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB
published on 06/02/2019 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20. Juli 2018, Az. 73 O 3096/16, abgeändert und - teilweise zur Klarstellung - neu gefasst:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
published on 12/07/2018 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
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