Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

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Erbrecht: Zum Antragsrecht des Pflichtteilsberechtigten zur Entlassung des Testamentsvollstreckers

25.08.2016

"Beteiligter" und damit antragsberechtigt im Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers ist nach § 2227 BGB auch der Pflichtteilsberechtigte.
allgemeines

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2220 Zwingendes Recht


Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen


(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 673 Tod des Beauftragten


Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Ge

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2003 - IV ZR 438/02

bei uns veröffentlicht am 26.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 438/02 Verkündet am: 26. November 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2007 - IV ZR 279/05

bei uns veröffentlicht am 18.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 279/05 Verkündetam: 18.April2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 197 Abs. 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2018 - I ZB 21/18

bei uns veröffentlicht am 08.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 21/18 vom 8. November 2018 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1032 Abs. 2, § 1066 a) Es ist zu

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2003 - IV ZR 285/02

bei uns veröffentlicht am 25.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 285/02 Verkündet am: 25. Juni 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________________

Oberlandesgericht München Endurteil, 15. Nov. 2017 - 20 U 5006/16

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor I. Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das Schluss- und Endurteil des Landgerichts München II vom 25.11.2016, Az. 10 O 1200/06, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurtei

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Jan. 2019 - 34 Wx 165/18 Kost

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 5. April 2018 und der Kostenansatz des Amtsgerichts Günzburg vom 19. September 2017 (Rechnungsnummer 880140029079) ersatzlos auf

Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Jan. 2019 - 34 Wx 165/18 Kost

bei uns veröffentlicht am 18.01.2019

Tenor Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 5. April 2018 und der Kostenansatz des Amtsgerichts Günzburg vom 19. September 2017 (Rechnungsnummer 880140029079) ersatzlos aufgeh

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2017 - IV ZB 25/16

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 8. Zivilsenat - vom 7. November 2016 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Nov. 2016 - 8 W 166/16

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Notariats Kirchheim/Teck III - Nachlassgericht - vom 19.01.2016 (III NG 85/2014) abgeändert: Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten Nr. 4 als Testam

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 19. Sept. 2008 - 3 Wx 98/03

bei uns veröffentlicht am 19.09.2008

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Eutin vom 20. Mai 2003 und des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 14. Oktober 2003 aufgehoben.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 23. März 2007 - 8 WF 191/06, 8 WF 195/06

bei uns veröffentlicht am 23.03.2007

Tenor Die Beschwerde der Kindesmutter B gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Norderstedt vom 14. August 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wirkungskreis der Ergänzungspflegschaft wie folgt bestimmt wird:

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 08. Juni 2006 - 3 Wx 64/05, 3 Wx 65/06

bei uns veröffentlicht am 08.06.2006

Tenor Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 15. Juni 2005 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2. hat dem Beteiligten zu 1. die ih

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Okt. 2005 - 8 U 155/05

bei uns veröffentlicht am 20.10.2005

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mannheim vom 14.6.2005 - 8 O 118/05 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2004 - 14 U 87/03

bei uns veröffentlicht am 16.07.2004

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 09.04.2003 - 3 O 518/02 - dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. 2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Insta

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Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts...