Verfassungsrecht: Gesetz über Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe ist verfassungswidrig

originally published: 17/04/2020 13:26, updated: 19/10/2022 17:16
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Das 2015 in kraft getretene Gesetz über das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verstößt gegen das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet. Es schließt  nicht nur die Entscheidung über den Zeitpunkt und Art des Todeseintritts mit ein.Vor allem das Recht darauf, Hilfe von Dritten in Anspruch zu nehmen, ohne, dass diese sich strafbar machen, gehört dazu.  Diese  Klarstellung  traf  das  Bundesverfassungsgericht  in  dem  Urteil  vom

26.02. 2020 (Urteil vom 26. Februar 2020 - Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/1) und erklärte das 2005 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe für verfassungswidrig. 

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Damit die Bedeutung und damit die Folgen des § 217 StGB verstanden werden können, ist es erst einmal wichtig zu verstehen was Sterbehilfe ist, welche Formen es gibt und welche rechtliche Konsequenzen sich aus ihrer Anwendung ergeben.

1. Aktive, passive, indirekte, assistierende Sterbehilfe

Sterbehilfe schließt sowohl die Sterbebegleitung als auch das Töten oder Sterbenlassen eines Menschen aufgrund seines eigenen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willens mit ein. Deshalb unterscheidet man auch zwischen aktiver, passiver, indirekter oder assistierender Sterbehilfe.

1.1 Aktive Sterbehilfe: Unter aktiver Sterbehilfe versteht man das gezielte Herbeiführen des Todeseintritts. Beispielhaft ist hier das Verabreichen eines tödlichen Medikaments. Geschieht dies mit einer ausdrücklichen Einwilligung des Patienten, spricht man von Tötung auf Verlangen (§ 217 StGB)

Rechtslage: Aktive Sterbehilfe ist strafbar und einem Totschlag (§ 212 StGB) gleichzusetzen. Auch Tötung auf Verlangen ist gem. § 217 StGB strafbar und wird mit bis zu sechs Jahren sanktioniert.

1.2 Passive Sterbehilfe: Als passive Sterbehilfe wird der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen oder Behandlungen bezeichnet.

Rechtslage: Die passive Sterbehilfe ist nicht ausdrücklich im Strafgesetzbuch geregelt. Der Arzt darf auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichten, sofern eine Patientenverfügung vorliegt oder der mutmaßliche Wille des Patienten gegen diese spricht. Ärzte sind in diesen Fällen aufgrund einer Einwilligung gerechtfertigt.

1.3 Indirekte Sterbehilfe: Werden den Patienten Medikamente verabreicht, welche zwar nicht direkt tödlich sind, jedoch als Nebenfolge einen früheren Tod herbeiführen können, spricht man von indirekter Sterbehilfe. 

Rechtslage: Diese Art der indirekten Sterbehilfe wird nicht strafrechtlich geahndet, sofern eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

1.4 Assistierender Suizid (Beihilfe zur Selbsttötung): Unter einem assistierenden Suizid versteht man das Bereitstellen eines tödlichen Medikaments, welches vom Patienten selbst eingenommen wird.

Rechtslage: Grundsätzlich ist die Beihilfe zur Selbsttötung straffrei. Der Grund liegt darin, dass Selbsttötung nicht unter Strafe gestellt ist. Sehe man sich den § 212 I StGB genauer an wird man feststellen müssen, dass Tatobjekt „ein Mensch“ ist. Gemeint ist jedoch ein „anderer Mensch“, weshalb es für die Beihilfe zur Selbsttötung an einer strafbaren Haupttat fehlt. Eine Person kann also einer anderen sterbewilligen Person ein tödliches Medikament bereitstellen, sofern diese es eigenständig einnimmt.

In Hinblick auf den § 217 StGB , durfte diese Beibringung von tödlichen Medikamenten jedoch nicht geschäftsmäßig erfolgen. Unerheblich, ob es sich dabei um natürliche Personen, Sterbehilfevereine oder Ärzte handelte.

2. § 217 stellt „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe

Gem. § 217 StGB sollte derjenige der unter Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, hierzu geschäftsmäßig Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe bestraft werden. Niemand sollte sich aufgrund der immer mehr gesellschaftsfähig werdenden Sterbehilfevereine unter Druck gesetzt fühlen, sein Leben zu beenden. Zwar regelt § 217 Abs. 2 StGB, das Angehörige und nahestehende Personen straffrei bleiben, solange sie nicht geschäftsmäßig handeln, doch gerade dies benachteilige vor allem vereinsamte Sterbewillige. Diese sind gerade auf die geschäftsmäßige Förderung der Sterbehilfe angewiesen.

Doch was bedeutet „geschäftsmäßig“ ?

Geschäftsmäßige Sterbehilfe, bedeutet nicht, dass sie vorrangig zu finanziellen Zwecken ausgeführt wird. Vielmehr wird etwas geschäftsmäßig betrieben, wenn es auf Wiederholung angelegt, also wiederholt und regelmäßig angeboten wird. So konnten Ärzte geschäftsmäßig handeln, wenn sie die Beihilfe zum Suizid nicht nur einmal sondern wiederholt anboten. 

3. Was ändert sich aufgrund der Nichtigkeit des § 217 StGB ?

Das Bundesverfassungsgericht erklärte den § 217 StGB für verfassungswidrig und deshalb für nichtig von Anfang an. So ist das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe aufgehoben worden. 

Doch welche Konsequenzen hat dies ?

Fest steht, dass aktive Sterbehilfe nach wie vor strafbar bleibt. Auch in Hinblick auf die passive und indirekte Sterbehilfe ändert sich nichts. Diese Formen der Sterbehilfe waren von vornherein von der Wirkung des § 217 StGB ausgeschlossen. In Hinblick auf die indirekte Sterbehilfe kann der assistierende Suizid geleistet werden, indem ein direkt tödliches Medikament bereitgestellt wird. 

3.1 Assistierender Suizid auch straffrei für geschäftsmäßig fördernde

Aufgrund der Nichtigkeit des § 217 StGB ist die Beihilfe zum Suizid jedoch auch für geschäftsmäßig fördernde, nicht strafbar. Sterbehilfevereine können ihre Arbeit in Deutschland wieder aufnehmen.

3.2 Dennoch Dilemma für Angehörige

Für Angehörige ist der assistierender Suizid, nach wie vor, straffrei.

Was anderes gilt, wenn sie während der Selbsttötung beim Suizidenten verbleiben.

Angehörige sind Garanten kraft Gesetzes (§ 13 I StGB). Das bedeutet sie müssen rechtlich dafür einstehen, dass der Todeserfolg nicht eintritt. Da sie mit der Bewusstlosigkeit des Sterbewilligen Tatherrschaft erlangen, können sie sich folglich wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323 I StGB) oder wegen Tötung durch Unterlassen (§§ 212 I, 13 I StGB) strafbar machen. Daran ändert jedoch auch die Nichtigkeit des § 217 StGB nichts.

4. Umsetzung nur schrittweise möglich

Auch Ärzte sind nicht mehr bei der wiederholter Ausübung der assistierenden Sterbehilfe, der Gefahr ausgesetzt, strafrechtlich verfolgt zu werden. So die Theorie. In der Praxis wird man feststellen müssen, dass Berufsordnungen in etlichen Bundesländern, den assistierenden Suizid sowieso unter Strafe stellen und damit verbieten. Obwohl diese Form der Sterbehilfe nun, in der Theorie also möglich ist, bedarf es in der Praxis einer Anpassung des Betäubungsmittelrechts sowie des Berufsrechts der Ärzte und Apotheker.

Weiterhin ist kein Arzt verpflichtet assistierende Sterbehilfe zu leisten. Diese Entscheidung muss jedem Arzt und dessen Gewissen selbst vorbehalten werden. 

Wichtiges Urteil bereits 2017 in Leipzig gesprochen

Wichtigkeit erlangte bereits ein anderes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2017 (BVerwG Urteil vom 02.03.2017 - 3C 19/15). Das Gericht entschied, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in "extremen Notlagen" dazu verpflichtet ist die Erlaubnis für den Erwerb von tödlich wirkenden Medikamenten zu erteilen. Zumindest sei es verpflichtet die Anträge zu überprüfen.

Damals verweigerte das Institut diese Aufgabe, mit der Begründung, dies überschreite seine Kompetenzen; allenfalls sei Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zweck der Selbsttötung, nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht gestattet. Es wurde keine einzige Erlaubnis ausgestellt. 

5. Professionelle Sterbehelfer, Vereine, Mediziner und sterbewillige Personen reichen Verfassungsbeschwerde  ein

Gegen Wirksamkeit des § 217 StGB haben zuvor hauptsächlich schwerkranke Menschen aber vor allem auch professionelle Sterbehelfer geklagt. Letztere können ihren Beruf in  Deutschland  seit Einführung des § 217 StGB nicht mehr ausüben, ohne sich strafbar zu machen. Auch Rechtsanwälte, welche im Bereich der suizidbezogenen Beratung tätig waren gehören zu den Beschwerdeführern.

6. Keine klaren Grenzen zwischen indirekter und assistierender Sterbehilfe

Beschwerdeführer waren aber auch Ärzte, die bei Anwendung der Palliativmedizin bei Totkranken strafrechtliche Konsequenzen befürchteten. Als Palliativmedizin wird eine medizinische Behandlung bezeichnet, welche nicht auf die Heilung, sondern Linderung der Symptome abzielt, um die Lebensqualität zu verbessern; dies vor  allem in Hinblick auf die letzte Lebensphase. Die Befürchtung diese indirekte Sterbehilfe könnte auch als Beihilfe gewertet werden, erschien nicht unbegründet.

Viele Ärzte erhoffen sich zudem, ihren Patienten in aussichtslosen Fällen, ein tödliches Medikament bereitstellen zu dürfen, damit diese sich von ihrem Leid erlösen können. Sie äußerten den Wunsch also, tatsächlich Beihilfe zum Suizid zu leisten.

7. Selbstbestimmte Verfügung über das Leben als letzter Ausdruck von Würde

Die langjährig unheilbar kranken und von Erlebnissen qualvollen Sterbens im engen Familienkreis geprägten Beschwerdeführer haben sich entschieden, ihren Leben ein selbstbestimmtes Ende zu setzen. Da sie keine nahestehenden Personen oder Angehörigen haben, müssen sie die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen. Der § 217 StGB verwehrt ihnen dieses, aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Bisher verneinten viele genau dieses Recht für Suizidenten. Diese würden sich mit der Aufgabe ihres Lebens auch gleichzeitig ihrer Selbstbestimmung entledigen, so die Begründung. Jedoch kann dies nicht zutreffend sein. Vielmehr sei die selbstbestimmte Verfügung über das Leben als letzter Ausdruck der Menschenwürde zu sehen und anzuerkennen.

8. § 217 stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Sterbewilliger dar.

Obwohl Sterbewillige nicht die Adressaten des § 217 StGB sind, sind sie doch unmittelbar betroffen. Die Norm macht es ihnen aufgrund der Strafandrohung für Helfende fast unmöglich, Suizidhilfe zu erhalten. Da die Norm jedoch genau diese Einschränkungen individueller Freiheit hinnimmt, begründet sie einen Eingriff gegenüber diesen Personen.

Gesetzgeber verfolgt legitimes Ziel; der § 217 StGB stellt kein angemessenes Mittel dar

Der Gesetzgeber wollte mit dem § 217 StGB die Selbstbestimmung des Einzelnen über sein Leben und damit das Leben als solches schützen. Dies sei, so das Bundesverfassungsgericht, ein legitimes Ziel. Der § 217, stelle jedoch kein angemessenes Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen. Der Schutz durch das Strafrecht müsse dort seine Grenzen finden, wo die freie Entscheidung nicht mehr geschützt, sondern unmöglich gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall. Todkranke Menschen ohne Angehörige müssten auf Unterstützung durch Dritte und somit unter Umständen auf ihr Recht auf selbstbestimmtes Sterben verzichten. Der Einzelne ist somit auf die individuelle Bereitschaft eines Arztes oder eines Sterbehilfevereins, sich strafbar zu machen, angewiesen. Die Würde des Menschen steht jedoch an erster Stelle der Werteordnung. Die Gemeinschaft und der Staat sind damit zum Schutz  des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verpflichtet. Die individuelle Selbstbestimmung genießt damit verfassungsrechtliche Anerkennung und steht nicht  zur  freien Disposition des Gesetzgebers.

9. Der Schutz der Suizidhilfe gebenden Personen muss gewährleistet werden, um das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Individuums zu wahren

Mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, wird in das Grundrecht der Berufsfreiheit und subsidär in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1GG von Vereinen eingegriffen. Auch Suizidhelfer seien als natürliche Personen in ihrem Freiheitsrecht aus Art 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m Art. 104 Abs. 1 GG verletzt. Dies ist Folge der Androhung einer Freiheitsstrafe.  Diese Straf- oder Bußgeldandrohung sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, stellte der Bundesverfassungsgericht klar.

Für viele Personen und Menschen, welche die assistierende Selbsttötung geschäftsmäßig fördern, ist dieses Urteil von enormer Bedeutung, denn der grundrechtliche Schutz muss zwingend die Handlungen dieser Personen  umfassen. Dies ist deshalb so wichtig, weil der Suizident nicht nur von dessen Willen, bei der Selbsttötung Hilfe zu leisten, abhängig ist, sondern auch davon, ob diese Hilfe leistenden Personen ihre Bereitschaft auch umsetzten können. Vor allem ohne strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten.

10. Bundesverfassungsgericht schließt Regulierungen durch den Gesetzgeber nicht aus

Die Aufgabe des Gesetzgebers ist es nun, die Sterbehilfe zu regulieren. Dies sei keineswegs untersagt, betont das Bundesverfassungsgericht. Dieser stellte  jedoch auch klar, dass diese Regulierung am Maßstab eines Menschen als ein geistig sittliches Wesen, welches darauf aus ist, sich in Freiheit selbst zu entfalten und zu bestimmen, erfolgen müsse. Der Gesetzgeber wäre somit berechtigt zum Beispiel gesetzliche Bestimmungen über Warte- und Aufklärungspflichten oder auch Verbote besonders gefährlich erscheinender Sterbehilfe zu regulieren.

Die Motive der Sterbewilligen dürfen nicht bewertet werden

Das Gericht  betonte jedoch,  dass  sich  die  Motive  der  suizidwilligen  sich jeglicher Bewertung entziehen  müssten.  Das Recht auf selbstbestimmtes  Sterben dürfe nicht durch  andere  definiert  werden  und  könne  somit  nicht auf  schwere-  oder  unheilbar kranke Zustände beschränkt werden.  Dieses Recht gelte für jedes  Individuum gleich und vor  allem in jeder  Phase seiner  Existenz. Eine Beschränkung würde auf eine inhaltliche Bewertung der Motive des Sterbewilligen  hinauslaufen. Zudem wäre dies auch nicht mit den Freiheitsgedanken des Grundgesetzes vereinbar. Die Entscheidung, die Einzelne trifft, dem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, sei als Akt autonomer Selbstbestimmung vom Staat und der Gesellschaft zu akzeptieren; so das Bundesverfassungsgericht.

11. Unterschiedliche Reaktionen

Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin, die Deutsche Stiftung für Palliativmedizin, sowie der Deutsche Hospiz und Palliativ Verein übten Kritik an der Entscheidung. Sie haben Sorge, Sterbehilfe könne zu einer regulären Dienstleistung werden, wodurch sich alte und kranke verpflichtet fühlen sie in Anspruch nehmen zu müssen. Direktor des Sozialgerichts und Stiftungsrat der Deutschen PalliativStiftung, Dr. Carsten Schütz geht sogar noch weiter und wirft dem Bundesverfassungsgericht vor, die eindeutige Mehrheitsentscheidung des Parlaments zu missachten und somit jeglichen demokratischen Respekt verloren zu haben.

Dahingegen fallen erste Reaktionen aus der Strafrechtswissenschaft positiv aus. Nicht zuletzt, weil sich das Bundesverfassungsgericht bei  seiner  Entscheidung  auf zahlreiche Argumente aus einer Petition von über 150 Strafrechtlern und Strafrechtlerinnen stütze. Diese demonstrierten gegen die Einführung des § 217 StGB, im Jahr 2015. So bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

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(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zuläss
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Annotations

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.