Strafrecht: Ordnungsgemäße Anklage bei Serienstraftaten

published on 29/04/2010 10:31
Strafrecht: Ordnungsgemäße Anklage bei Serienstraftaten
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Wird der Angeklagte einer Vielzahl von Fahrten ohne Fahrerlaubnis beschuldigt, deren Zeitpunkte sich aus sichergestellten Tachoscheiben eindeutig ergeben, entsprich
Dieser Mangel kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg auch nicht durch einen rechtlichen Hinweis des Gerichts geheilt werden, der die einzelnen Fahrtdaten enthält. Der Angeschuldigte müsse schon vor der Eröffnungsentscheidung Gelegenheit erhalten, umfassend informiert zu werden, um eventuell seine Gründe darlegen zu können, warum das Hauptverfahren nicht eröffnet werden darf. Eine Verschiebung der Mängelbeseitigung vom Zwischenverfahren in das Hauptverfahren würde dem zwingenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufen. Das OLG hat daher die Verurteilung durch das Amtsgericht aufgehoben und das Verfahren eingestellt (OLG Oldenburg, 1 Ss 192/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.11.2009 (Az: 1 Ss 192/09)

Wird der Angeklagte einer Vielzahl von Fahrten ohne Fahrerlaubnis beschuldigt, deren Zeitpunkte sich aus den sichergestellten Tachoscheiben eindeutig ergeben, so entspricht die Anklage nicht den Konkretisierungsanforderungen des § 200 Abs. 1 StPO, wenn in ihr nur die Anzahl von Fahrten pro Monat mitgeteilt wird. Dieser Mangel kann auch nicht durch einen rechtlichen Hinweis des Gerichts geheilt werden, der die einzelnen Fahrtdaten enthält.

Auf die Revision des Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Oldenburg vom 24. August 2009 und des Amtsgerichts Vechta vom 14. Mai 2009 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.


Gründe

Das Amtsgericht Vechta hat den Angeklagten am 14. Mai 2009 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 90 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre von einem Jahr und sechs Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet.

Die dagegen gerichtete Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 24. August 2009 mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt und die Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis noch ein Jahr beträgt.

Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision ist zulässig. Sie führt zur Einstellung des Verfahrens.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt:

„a) Die Anklage der Staatsanwaltschaft entspricht nicht den Konkretisierungsanforderungen des § 200 Abs. 1 StPO. Demnach muss der konkrete Anklagesatz die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat sowie Ort und Zeit ihrer Begehung mitteilen. Dabei muss die Tat als Lebensvorgang so beschrieben sein, dass praktisch unverwechselbar feststeht, welcher historische Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens sein soll. Die Schilderung muss umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit besteht, dass der Angeschuldigte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat. Bei einer Serie von Straftaten muss zunächst versucht werden, die einzelnen Taten nach konkreten Tatbildern zu beschreiben.

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Anklageschrift nicht. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 29.02.2008 in H. und anderenorts in insgesamt 157 Fällen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis gefahren zu sein. Weiter wird ausgeführt, der Angeklagte habe sich von der G. als Lkw Fahrer einstellen lassen. In der ersten Woche sei er mit dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... und danach den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..., im öffentlichen Straßenverkehr gefahren. Im Einzelnen sei es im August 2007 zu 27 Fahrten, im September 2007 zu 25 Fahrten, im Oktober 2007 zu 24 Fahrten, im November 2007 zu 24 Fahrten, im Dezember 2007 zu 19 Fahrten, im Januar 2008 zu 20 Fahrten und im Februar 2008 zu 18 Fahrten gekommen. Mit dieser allgemeinen Schilderung wird eine Individualisierung der einzelnen zueinander in Realkonkurrenz stehenden Taten nicht erreicht. Es ist nicht erkennbar, an welchen Tagen in den genannten Monaten der Angeklagte zu welcher Zeit die jeweiligen Straftaten begangen hat bzw. ob er möglicherweise sogar mehrere Straftaten an einem Tag begangen hat. Auch ist nicht ersichtlich, welche Fahrtstrecken der Angeklagte mit welchem Lkw absolvierte.

b) Dieser Mangel konnte im Zuge des weiteren Verfahrens auch nicht geheilt werden. Zwar hat das Amtsgericht im Rahmen der Hauptverhandlung vom 14.05.2009 einen rechtlichen Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO erteilt und dabei den Tatvorwurf mit Wirkung auch für das Berufungsgericht dahingehend konkretisiert, dass es anhand der bei den Akten befindlichen Tachoscheiben den in der Anklage genannten Monaten jeweils konkrete Fahrten des Angeklagten an einzelnen Tagen zugeordnet hat. So hat das Gericht für den Monat September 2007 die in der Anklage bezeichneten 27 Fahrten auf die Fahrten des Angeklagten vom 02., 03., 04., 06., 09., 10., 11., 12., 13., 16., 17., 18., 19., 20., 21., 23., 25. und 27. konkretisiert. Ebenso ist das Amtsgericht hinsichtlich der weiteren in der Anklage benannten Monate verfahren, so dass von den in der Anklage benannten 157 Taten schließlich 91 konkret durch ein Datum bezeichnete Taten verblieben sind.

Eine solche nachträgliche Heilung der den Tatvorwurf nicht hinreichend umgrenzenden und durch den Eröffnungsbeschluss unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ist jedoch nach der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ausgeschlossen. So muss der Angeschuldigte schon vor der Eröffnungsentscheidung Gelegenheit erhalten, umfassend informiert zu werden, um eventuell seine Gründe darlegen zu können, warum das Hauptverfahren nicht eröffnet werden darf. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft nach dem Anklagegrundsatz des § 151 StPO vor Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen einer wirksamen Anklage zu schaffen. Eine Verschiebung der Mängelbeseitigung vom Zwischenverfahren in das Hauptverfahren würde zu einer den zwingenden Erfordernissen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufenden Aushöhlung des § 200 StPO führen. Die Konkretisierung der Anklagevorwürfe hat sich auch nicht erst im Rahmen der Hauptverhandlung ergeben. Vielmehr wäre der Staatsanwaltschaft die Präzisierung der Anklage aufgrund der vorliegenden Tachoscheiben ohne weiteres von Beginn an möglich gewesen.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Auf die Revision des Angeklagten waren daher die Urteile des Amtsgerichts Vechta und des Landgerichts Oldenburg aufzuheben und die Einstellung des Verfahrens anzuordnen.

Die Einstellung des Verfahrens steht einer neuen, den verfahrensrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Anklage nicht entgegen.


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(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Bew

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(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.

(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.

(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.