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Gebrauchsmuster

27.02.2007

Rechtsberatung zu Gebrauchsmustern BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
Gebrauchsmuster

Gebrauchsmuster

erstmalig veröffentlicht: 28.07.2021, letzte Fassung: 28.07.2021
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Das Gebrauchsmuster ist ebenso wie das Patent ein technisches Schutzrecht. Der „kleine Bruder“ des Patent bietet jedoch nur eine Schutzzeit von höchstens 10 Jahren ( vgl. Patent 20 Jahre). Geschützt werden technische Erfindungen mit Ausnahme von Verfahren.

Trotz seiner kürzeren Schutzzeit bietet das Gebrauchsmuster aber auch den Vorteil, dass bei seiner Eintragung keine Überprüfung des erfinderischen Schritts bzw. der Neuheit erfolgt. Aus diesem Grunde erfolgt die Eintragung eines Gebrauchsmusters unter Umständen bereits nach 6 Wochen. In besonders eiligen Fällen kann es daher durchaus von Vorteil sein sich ein Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (DPMA) eintragen zu lassen. Eventuelle Löschungsgründe müssen von Dritten in einem entsprechenden Verfahren vorgetragen werden.

Ein weiterer Vorteil des Gebrauchsmusters ist, dass eventuelle Vorbenutzungshandlungen oder Offenbarungen durch den Anmelder oder seinen Rechtsnachfolger im In- und Ausland immerhin für sechs Monate nach Zurschaustellung noch nicht zum Stand der Technik gezählt werden. Erfolgt die Anmeldung also noch innerhalb eines halben Jahres danach, kann sie noch als Neuheit gewertet werden. Diese Schonfrist gibt es hingegen beim Patent regelmäßig nicht.

Nachteilig ist hingegen, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters durch § 1 Abs. 2 GebrMG wiederum eingeengt ist. Demnach ist die Erteilung eines Gebrauchsmusters etwa für wissenschaftliche Theorien, Pläne und Programme der Datenverarbeitung ausgeschlossen.

Autor:in

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gebrauchsmuster

erstmalig veröffentlicht: 27.02.2007, letzte Fassung: 27.02.2007
beiRechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zu Gebrauchsmustern BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte

Das Gebrauchsmuster ist ebenso wie das Patent ein technisches Schutzrecht. Der „kleine Bruder“ des Patent bietet jedoch nur eine Schutzzeit von höchstens 10 Jahren ( vgl. Patent 20 Jahre). Geschützt werden technische Erfindungen mit Ausnahme von Verfahren.

Trotz seiner kürzeren Schutzzeit bietet das Gebrauchsmuster aber auch den Vorteil, dass bei seiner Eintragung keine Überprüfung des erfinderischen Schritts bzw. der Neuheit erfolgt. Aus diesem Grunde erfolgt die Eintragung eines Gebrauchsmusters unter Umständen bereits nach 6 Wochen. In besonders eiligen Fällen kann es daher durchaus von Vorteil sein sich ein Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (DPMA) eintragen zu lassen. Eventuelle Löschungsgründe müssen von Dritten in einem entsprechenden Verfahren vorgetragen werden.

Ein weiterer Vorteil des Gebrauchsmusters ist, dass eventuelle Vorbenutzungshandlungen oder Offenbarungen durch den Anmelder oder seinen Rechtsnachfolger im In- und Ausland immerhin für sechs Monate nach Zurschaustellung noch nicht zum Stand der Technik gezählt werden. Erfolgt die Anmeldung also noch innerhalb eines halben Jahres danach, kann sie noch als Neuheit gewertet werden. Diese Schonfrist gibt es hingegen beim Patent regelmäßig nicht.

Nachteilig ist hingegen, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters durch § 1 Abs. 2 GebrMG wiederum eingeengt ist. Demnach ist die Erteilung eines Gebrauchsmusters etwa für wissenschaftliche Theorien, Pläne und Programme der Datenverarbeitung ausgeschlossen.

Autor:in

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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