Öffentliches Baurecht

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20.10.2009 00:29

Das öffentliche Baurecht regelt die bauliche Nutzung von Grund und Boden sowie die Anforderungen an Bauprojekte in Deutschland. Es unterteilt sich in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht, wobei Baugenehmigungen erteilt werden, um sicherzustellen, dass keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt werden. Zudem wird erklärt, dass Bauwerke ohne erforderliche Genehmigung nicht zwangsläufig abgerissen werden müssen, sondern die materielle Illegalität nachgewiesen werden muss, bevor eine Abbruchverfügung ergeht.

Öffentliches Baurecht

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

Öffentliches Baurecht

originally published: 20.10.2009 00:29, updated: 24.01.2024 16:33
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Das öffentliche Baurecht regelt die bauliche Nutzung von Grund und Boden sowie die Anforderungen an Bauprojekte in Deutschland. Es unterteilt sich in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht, wobei Baugenehmigungen erteilt werden, um sicherzustellen, dass keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt werden. Zudem wird erklärt, dass Bauwerke ohne erforderliche Genehmigung nicht zwangsläufig abgerissen werden müssen, sondern die materielle Illegalität nachgewiesen werden muss, bevor eine Abbruchverfügung ergeht.

Das öffentliche Baurecht regelt zunächst die bauliche Nutzung von Grund und Boden, d.h. ein „Vorhaben“ nach § 30 BauGB. Vereinfacht betrachtet lässt es sich im Weiteren in das Bauplanungsrecht („Städtebaurecht“) und Bauordnungsrecht (Gefahrenabwehr) unterteilen. Während das Städtebaurecht vorwiegend im Baugesetzbuch (Bundesrecht) geregelt ist, gelten für das Bauordnungsrecht die jeweiligen Landesbauordnungen. Das „allgemeine Städtebaurecht“ regelt die Bodennutzung nach städtebaulichen Gesichtspunkten (Bauleitplanung). Weitere Instrumente sind die Vorschriften zur Sicherung der Bauleitplanung, das Recht der Bodenordnung, die Vorschriften über die Erschließung sowie die über die Enteignung und Ermittlung von Grundstückswerten. Das „besondere Städtebaurecht“ befasst sich mit Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie dem Stadterhaltungsrecht.

Grundsätzlich bedarf die Errichtung, Nutzung, Nutzungsänderung und Abbruch einer „baulichen Anlage“ sowie „sonstiger Anlagen“ oder Einrichtungen, an die baurechtliche Anforderungen gestellt werden, einer Baugenehmigung. Damit wird bestätigt, dass dem Bauvorhaben keine „öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ entgegenstehen (sog. „bauordnungsrechtliche Generalklausel“, vgl. für Berlin § 71 Abs. 1 BauOBln) Über das Vorliegen privatrechtlicher Hindernisse oder Einwendungen wird damit freilich nicht entschieden. Allerdings wird die Baugenehmigung „unbeschadet der privaten Rechte Dritter“ erteilt. Anders gewendet: Betroffene (wie v.a. Nachbarn) haben auch nach einer etwaigen Unanfechtbarkeit der Bauerlaubnis die Möglichkeit eines zivilgerichtlichen Rechtsschutzes unmittelbar gegen den Bauherrn anzustrengen.

Mit der Erteilung der Baugenehmigung darf der Bauherr sogleich bauen, selbst wenn die Genehmigung später als rechtswidrig erkannt und vom Gericht aufgehoben wird. In der Praxis greift gerade hier der vorläufige Rechtsschutz, vgl. 80a VwGO (sog. „Verwaltungsakt mit Doppelwirkung“). Zudem können umstrittene Vorfragen bereits im sog. „Bauvorbescheid“ verbindlich geklärt werden, um damit die Kosten für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.

Jedoch ist zu beachten, dass ein Vorhaben, das ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet wurde (sog. „Schwarzbau“), nicht zwingend von der Bauaufsichtsbehörde zu beseitigen ist. Diese sog. „formelle Illegalität“ genügt nicht. Hinzu kommen muss die „materielle Illegalität“, d.h. das errichtete Bauwerk ist überhaupt nicht genehmigungsfähig. Allerdings kann bis zum Abschluss der Prüfung die Fortsetzung der Bauarbeiten verboten werden („Einstellungsverfügung“) oder die Ingebrauchnahme untersagt werden („Nutzungsverbot“). Erst wenn dies feststeht, kann überhaupt eine Abbruchverfügung ergehen.

Des Weiteren kann ein ursprünglich legal errichtetes Vorhaben durch spätere Ereignisse baurechtswidrig werden. Handelt es sich um Änderungen am Bauwerk selbst, kommen die Vorschriften über die Bauaufsicht zur Anwendung; handelt es sich hingegen um Änderungen der Rechtslage, kann nicht ohne weiteres Abhilfe von der Behörde verlangt werden. Dem stehen sowohl die Bestandskraft der Genehmigung wie auch der eigentumsrechtliche Bestandsschutz (Art. 14 GG) entgegen. Die spätere Rechtsänderung macht die Baugenehmigung nicht nachträglich rechtswidrig, sondern gestattet allenfalls einen Widerruf der Genehmigung. Anders ist dagegen die Situation im Bauordnungsrecht. Dort ändern sich die Vorschriften zumeist im Einklang mit neueren Sicherheitsanforderungen. Die Behörde ist dann befugt, eine Anpassung zu verlangen.

Wir beraten Sie gerne bei Fragen der bauplanungs- bzw. bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines anvisierten Bauvorhabens oder auch nur einzelner (belastender) Nebenbestimmungen. Wir vertreten Sie zudem bei Rechtsschutzfragen, insbesondere im Eilrechtsschutz, damit sie entweder weiterbauen können oder ein Bauwerk, das sie verhindern wollen, nicht weiter ausgebaut wird. Das schließt Überlegungen mit ein, ob es taktisch klüger ist, nur gegen einzelne Nebenbestimmungen isoliert vorzugehen, um zumindest die wichtigsten Bauabschnitte vorantreiben zu können.

Zudem geben wir Ihnen Auskunft über etwaige Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Maßnahme (siehe dazu Amts- bzw. Staatshaftung).

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11.12.2025 17:25

Ein klassisches Mandat: Eine vermietete Eigentumswohnung im Berliner Altbau, Milieuschutzgebiet, gute Lage. Die Mieterin verstirbt, der Erwerber möchte selbst einziehen, das Bad „auf Stand bringen“, Wände versetzen, vielleicht einen kleinen Balkon anbauen. Auf dem Papier klingt das nach privater Lebensgestaltung. In der Praxis taucht schnell ein anderes Wort auf: Milieuschutz – und mit ihm ein eigener Strauß an Genehmigungspflichten, Streitfragen und Risiken. Der Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick zum Milieuschutzrecht in Deutschland, mit Schwerpunkt § 172 BauGB, den Umwandlungsregelungen nach § 250 BauGB und dem kommunalen Vorkaufsrecht. Im Mittelpunkt stehen typische Konflikte aus der jüngeren Rechtsprechung, insbesondere aus Berlin, München, Hamburg und anderen Großstädten.
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published on 11.12.2025 15:48

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 – 4 C 1.20 betrifft alle Kommunen, Eigentümer:innen, Käufer:innen von Immobilien, Notar:innen, Behörden und Anwält:innen, die mit dem Vorkaufsrecht der Gemeinden nach § 24...
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Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 – 4 C 1.20 betrifft alle Kommunen, Eigentümer:innen, Käufer:innen von Immobilien, Notar:innen, Behörden und Anwält:innen, die mit dem Vorkaufsrecht der Gemeinden nach § 24 ff. BauGB arbeiten – insbesondere in Milieuschutzgebieten. Es ist eine der prägendsten Entscheidungen des letzten Jahrzehnts im Städtebaurecht.

Das BVerwG entschied, dass Gemeinden ihr Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten nicht auf hypothetische Gefahren zukünftiger Verdrängung stützen dürfen. Maßgeblich ist der tatsächliche Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Verkaufs, nicht dessen künftige Nutzungsmöglichkeiten. Damit wurden viele bis dahin gängige stadtpolitisch motivierte Vorkaufspraxen in Berlin und anderen Großstädten für rechtswidrig erklärt.

Die Entscheidung hat die Vorkaufspolitik vieler Städte – insbesondere Berlin – abrupt gestoppt und den Gesetzgeber zum Handeln gezwungen. Sie zeigt, wie weit kommunale Eingriffe in private Kaufverträge gehen dürfen und wo rechtsstaatliche Grenzen verlaufen. Unter dem Urteilstext folgt ein ausführlicher juristischer Kommentar zur Bedeutung und Tragweite des Urteils.

published on 11.12.2025 15:37

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 – 4 C 1.03 richtet sich an Gemeinden, Planungsbehörden, Eigentümer sowie Rechtsanwält:innen, die mit Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB arbeiten. Das Urteil klärt...
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Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 – 4 C 1.03 richtet sich an Gemeinden, Planungsbehörden, Eigentümer sowie Rechtsanwält:innen, die mit Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB arbeiten. Das Urteil klärt grundlegend, wann eine Gemeinde berechtigt ist, eine Veränderungssperre zur Sicherung einer Erhaltungssatzung zu erlassen – und wann nicht.

Das BVerwG stellt klar: Eine Veränderungssperre ist nur dann zulässig, wenn eine Erhaltungssatzung tatsächlich planerisch vorbereitet wird und hierfür ein konkretes städtebauliches Konzept vorliegt. Die Gemeinde darf keine Veränderungssperre erlassen, um „erst einmal Zeit zu gewinnen“ oder pauschal Modernisierungen zu verhindern.

Die Entscheidung hat bis heute große Bedeutung, weil sie Gemeinden klare Grenzen setzt und den Eigentumsschutz stärkt. Gleichzeitig präzisiert sie die Anforderungen an Erhaltungssatzungen und bildet eine wichtige Grundlage für die spätere Milieuschutz-Rechtsprechung. Unter dem Urteil finden Sie einen vertieften juristischen Kommentar mit Bewertung, Kritikpunkten und Einordnung in die Rechtsprechung.

published on 11.12.2025 15:14

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2025 (VG 19 K 351/23) richtet sich an alle Eigentümerinnen, Verwalterinnen, Immobilienakteur:innen und Bezirksbehörden, die in Milieuschutzgebieten bauliche Änderungen planen oder genehmigen...
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2025 (VG 19 K 351/23) richtet sich an alle Eigentümerinnen, Verwalterinnen, Immobilienakteur:innen und Bezirksbehörden, die in Milieuschutzgebieten bauliche Änderungen planen oder genehmigen müssen. Es ist besonders wichtig für Modernisierungsfragen, bei denen Kläger*innen gegen die Versagung von erhaltungsrechtlichen Genehmigungen klagen.

 Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat entschieden, dass kleine Balkone (ca. 4 m²) – wie auch der Einbau wandhängender WCs oder Handtuchheizkörper (in einem Parallelverfahren VG 19 K 17/22) – in Milieuschutzgebieten genehmigungsfähig sind, weil sie dem zeitgemäßen Ausstattungsstandard einer durchschnittlichen Wohnung entsprechen und keine erhebliche Verdrängungsgefahr begründen. 

Diese Entscheidung präzisiert den genehmigungsrechtlichen Standard für Modernisierungen in Milieuschutzgebieten und wirkt als richtungsweisende Orientierung für die Bau- und Genehmigungspraxis in Berlin. Unter dem Urteilstext folgt ein ausführlicher juristischer Kommentar mit Bewertung, praktischen Hinweisen und Einordnung in die aktuelle Rechtsprechung.

published on 11.12.2025 15:02

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2025 (VG 19 K 17/22) richtet sich an Eigentümerinnen und Eigentümer, Hausverwaltungen, Planer sowie Bezirksämter, die in Milieuschutzgebieten von Berlin modernisieren wollen. Es ist insbesondere.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2025 (VG 19 K 17/22) richtet sich an Eigentümerinnen und Eigentümer, Hausverwaltungen, Planer sowie Bezirksämter, die in Milieuschutzgebieten von Berlin modernisieren wollen. Es ist insbesondere für alle wichtig, die in sozialen Erhaltungsgebieten bauliche Änderungen beantragen und sich fragen, welche Modernisierungen dort zulässig sind.

Das Gericht hat entschieden, dass bestimmte Modernisierungsmaßnahmen – etwa der Einbau wandhängender WCs, Handtuchheizkörper in Standardausführung und der Anbau kleiner Balkone (ca. 4 m²) – auch in Milieuschutzgebieten grundsätzlich genehmigungsfähig sind. Diese Maßnahmen dienen nach Ansicht des Gerichts der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung und übersteigen diesen Standard nicht.

Weil die Entscheidung die bislang strikten Praxislinien der Berliner Bezirksämter aufbricht und klare Kriterien dafür liefert, welche Maßnahmen trotz Milieuschutz genehmigt werden müssen. Unter dem Urteilstext finden Sie einen ausführlichen Kommentar mit Bewertung, rechtlicher Einordnung, Praxishinweisen und Hinweisen auf abweichende Meinungen.