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23 relevante Artikel zu diesem Rechtsgebiet

Verbraucherrecht: Widerrufsbelehrung mit Verweisung auf Rechtsvorschriften ungültig

15.08.2020

Zum Wohle des Verbraucherschutzes muss eine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss in klarer und prägnanter Form erfolgen. Nach einer Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof steht nun fest: Dies schließt es aus, dass innerhalb der Widerrufsbelehrung auf Rechtsnormen verwiesen wird, die unter Umständen wiederum Verweisungen enthalten. Zu den klar anzugebenen Informationen gehören auch die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Verbraucherrecht Berlin

Öffentliches Recht: BVerfG stellt sich gegen EuGH und erklärt das PSPP-Programm der EZB für kompetenzwidrig

22.05.2020

Am 05.05.2020 stellte sich das Bundesverfassungsgericht erstmals in seiner Geschichte gegen die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Es gab mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Public Sector Purchase Programme (PSPP-Staatsanleihekaufprogramm) der Europäischen Zentralbank (EZB) statt und erklärte dieses für kompetenzwidrig. So habe die EZB weder geprüft noch ausreichend dargelegt, dass ihre Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Deshalb stelle sich das PSPP als ultra-vires- Akt dar. Indem die Bundesregierung und Bundestag es unterließen dagegen vorzugehen, verletzen sie Grundrechte. Das gegenteilige vorangegangene Urteil des EuGH beruhe auf einer objektiv willkürlichen Auslegung der Verträge. Es überschreite offenkundig das ihm in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV erteilte Mandat und bewirkte eine Kompetenzverschiebung zu Lasten der Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund stellt das Urteil des EuGH (Az.: 2BvR 859/15, 2BvR980/16, 2BvR 2006/15, 2BvR 1651/15) ebenfalls einen ultra-vires-Akt dar und ist nicht verbindlich für Deutschland. Deutsche Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte dürfen demnach nicht an der Vollziehung des PSPP mitwirken. Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Recht Berlin

Darlehensrecht: BGH-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von inhaltlich unbeschränkten Zinsanpassungsklauseln ist auf Kontokorrentkreditverhältnisse übertragbar

16.08.2012

wirtschaftliches Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn Gläubiger seine Ansprüche wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen könnte-OLG Düsseldorf, I-6 U 7/11
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Bankrecht: Zu den Transparenzanforderungen an eine Klausel zur Devisenumrechnung

05.11.2014

Zur Frage, ob im Fall eines Darlehens, das auf eine ausländische Währung lautet, in Wirklichkeit jedoch in inländischer gewährt wurde, die Klausel über den Wechselkurs „Hauptgegenstand des Vertrages“ wurde.
allgemein

Kreditsicherung: Sittenwidrigkeit einer Sicherungsübereignung wegen Gläubigergefährdung

21.06.2016

Zu den Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB.
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Bei Beantwortung der Frage der Mitteilungspflichten der SCHUFA gegenüber dem vom Score-Wert negativ Betroffenen - also dem Vertragspartner des von der SCHUFA beziehenden Drittunternehmen - hat das VG Wiesbaden nun den Europäischen Gerichtsh

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil, 16. März 2011 - 19 U 291/10

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Das OLG Frankfurt hatte vorliegend zu entscheiden, ob eine Übermittlung von Daten, die Aussagen bezüglich der Kreditwürdigkeit der Klägerin zulassen könnten, an die SCHUFA zulässig ist. Das OLG bejaht vorliegend die Zul&

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2016 - II ZR 61/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 61/15 Verkündet am: 19. Januar 2016 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2014 - VI ZR 156/13

bei uns veröffentlicht am 08.11.2021

Aufgrund eines Score-Wertes der SCHUFA scheiterte die Finanzierung des Autokaufs der Klägerin, die daraufhin einen Auskunftsanspruch gegen die SCHUFA geltend machte, um die Ermittlung des Score-Wertes überprüfen zu können. Die SCH

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2016 - II ZR 303/14

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 303/14 Verkündet am: 19. Januar 2016 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:190116UIIZR303.14.0