Darlehensrecht

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originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46
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Fachanwältin für
Bank- und Kapitalmarktrecht

 Ingo M. Dethloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Fachanwältin für
Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Strafrecht,

Die seit 1919 bestehende Kanzlei Winter Rechtsanwälte & Steuerberater PartG mbB in 51467 Bergisch Gladbach berät kleinere bis mittelständische Unternehmen und Privatpersonen u.a. in den Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Datensc
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DE, EN
13 Lawyers
Dirk Torsten Keller
Sören Riebenstahl
Sören Riebenstahl
LL.M. David Rohmer
Dr. Karl-Christoph Bode
Christina Greuter
Jos-Henrik Sonntag
Frank-Michael Bürger
Frank Neumann
Jan-Gevert Haslob

Rechtsanwalt Arne Müthel, in 22765 Hamburg, kann Sie u.a. in folgenden Rechtsgebieten vor Gericht vertreten und zu den Themen beraten: Sozialrecht Strafrecht Insolvenzrecht Arbeitsrecht Familienrecht

Rechtsanwalt Sebastian Hofauer LL.M., in 37339 Leinefelde-Worbis, kann Sie u.a. in folgenden Rechtsgebieten vor Gericht vertreten und zu den Themen beraten: Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht Arbeitsrecht Mietrecht Verkehrsrecht Versi
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Fachanwältin für
Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Strafrecht,

Die seit 1919 bestehende Kanzlei Winter Rechtsanwälte & Steuerberater PartG mbB in 51467 Bergisch Gladbach berät kleinere bis mittelständische Unternehmen und Privatpersonen u.a. in den Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Datensc
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15.08.2020 10:38

Zum Wohle des Verbraucherschutzes muss eine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss in klarer und prägnanter Form erfolgen. Nach einer Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof steht nun fest: Dies schließt es aus, dass innerhalb der Widerrufsbelehrung auf Rechtsnormen verwiesen wird, die unter Umständen wiederum Verweisungen enthalten. Zu den klar anzugebenen Informationen gehören auch die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Verbraucherrecht Berlin
22.05.2020 09:20

Am 05.05.2020 stellte sich das Bundesverfassungsgericht erstmals in seiner Geschichte gegen die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Es gab mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Public Sector Purchase Programme (PSPP-Staatsanleihekaufprogramm) der Europäischen Zentralbank (EZB) statt und erklärte dieses für kompetenzwidrig. So habe die EZB weder geprüft noch ausreichend dargelegt, dass ihre Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Deshalb stelle sich das PSPP als ultra-vires- Akt dar. Indem die Bundesregierung und Bundestag es unterließen dagegen vorzugehen, verletzen sie Grundrechte. Das gegenteilige vorangegangene Urteil des EuGH beruhe auf einer objektiv willkürlichen Auslegung der Verträge. Es überschreite offenkundig das ihm in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV erteilte Mandat und bewirkte eine Kompetenzverschiebung zu Lasten der Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund stellt das Urteil des EuGH (Az.: 2BvR 859/15, 2BvR980/16, 2BvR 2006/15, 2BvR 1651/15) ebenfalls einen ultra-vires-Akt dar und ist nicht verbindlich für Deutschland. Deutsche Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte dürfen demnach nicht an der Vollziehung des PSPP mitwirken. Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Recht Berlin
16.08.2012 14:44

wirtschaftliches Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn Gläubiger seine Ansprüche wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen könnte-OLG Düsseldorf, I-6 U 7/11
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05.11.2014 16:54

Zur Frage, ob im Fall eines Darlehens, das auf eine ausländische Währung lautet, in Wirklichkeit jedoch in inländischer gewährt wurde, die Klausel über den Wechselkurs „Hauptgegenstand des Vertrages“ wurde.
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published on 06.01.2025 12:30

Einziehung von Taterträgen aus unerlaubten Bankgeschäften und sittenwidrigen Darlehen: Klärung des Bruttoprinzips und der gesamtschuldnerischen Haftung Der Beschluss des OLG Hamm setzt neue Maßstäbe für die Einziehung v
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Einziehung von Taterträgen aus unerlaubten Bankgeschäften und sittenwidrigen Darlehen: Klärung des Bruttoprinzips und der gesamtschuldnerischen Haftung

Der Beschluss des OLG Hamm setzt neue Maßstäbe für die Einziehung von Vermögenswerten aus unerlaubten Bankgeschäften (§§ 32, 54 KWG) und sittenwidrigen Darlehen (§ 138 BGB). Das Gericht ordnete die Einziehung von Zinsen, Provisionen und zurückgezahlten Darlehensvaluten als Taterträge nach § 73 StGB an und betonte das Bruttoprinzip der Vermögensabschöpfung.

Wesentliche Punkte sind:

  • Die Rückzahlungen der Darlehensnehmer gelten als Erlangtes im Sinne von § 73 StGB, da sie kausal durch die Tat erlangt wurden.
  • Provisionen, die zwischen Beteiligten ausgetauscht wurden, führen zu gesamtschuldnerischer Haftung.
  • Noch ausstehende Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber unterliegen nicht der Einziehung, da keine zivilrechtlich wirksame Forderung besteht.

Zielgruppe: Der Beschluss richtet sich an Strafverteidiger, Staatsanwälte und Richter, die sich mit Vermögensabschöpfung in Wirtschaftsstrafverfahren befassen. Die Entscheidung ist auch für Berater relevant, die Mandanten in Kreditvergabeverfahren begleiten.

Relevanz: Der Beschluss verdeutlicht die Anwendung des Bruttoprinzips und der gesamtschuldnerischen Haftung in der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Er ist ein wichtiger Baustein zur Rechtsklarheit im Umgang mit wirtschaftsstrafrechtlichen Taterträgen und Tatmitteln.

published on 06.01.2025 12:01

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (3 StR 390/21) präzisiert die strafrechtlichen Maßstäbe für die Einziehung von Vermögenswerten aus kriminellen Handlungen, insbesondere aus Betäubungsmittelhandel und unerlaubten Ban
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Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (3 StR 390/21) präzisiert die strafrechtlichen Maßstäbe für die Einziehung von Vermögenswerten aus kriminellen Handlungen, insbesondere aus Betäubungsmittelhandel und unerlaubten Bankgeschäften. Die Entscheidung richtet sich an Strafrechtler, Insolvenzrechtler, und Praktiker im Bereich der Vermögensabschöpfung und zeigt praxisrelevante Grenzen und Anforderungen an die Einziehung von Taterträgen und Tatobjekten auf.

Im konkreten Fall korrigierte der BGH die Einziehungsentscheidung des Landgerichts Duisburg von etwa 135.000 € auf 80.003,92 €, da zurückgezahlte Darlehensvaluten nicht als Taterträge, sondern als Tatobjekte zu bewerten sind und einer Einziehung entzogen bleiben. Die verbleibenden Einziehungen betrafen Erträge aus Betäubungsmittelverkäufen sowie Zinsen aus unerlaubten Bankgeschäften.

Der Beschluss verdeutlicht die feingliedrige Differenzierung zwischen Tatobjekten und Taterträgen im Rahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und stellt klar, dass bei unerlaubten Bankgeschäften nur Gewinne – nicht jedoch Rückzahlungen von Darlehensbeträgen – eingezogen werden können.

Für Fachleute bietet das Urteil wertvolle Einsichten in die aktuelle BGH-Rechtsprechung zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, insbesondere bei komplexen Wirtschafts- und Drogendelikten.

published on 23.10.2024 19:21

a) Zur Beachtlichkeit von Rundungsfehlern bei der Angabe des Sollzinssatzes, der Teilzahlungen und des Gesamtbetrags nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8 EGBGB. b)
published on 08.11.2021 13:11

Bei Beantwortung der Frage der Mitteilungspflichten der SCHUFA gegenüber dem vom Score-Wert negativ Betroffenen - also dem Vertragspartner des von der SCHUFA beziehenden Drittunternehmen - hat das VG Wiesbaden nun den Europäischen Gerichtsh
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Bei Beantwortung der Frage der Mitteilungspflichten der SCHUFA gegenüber dem vom Score-Wert negativ Betroffenen - also dem Vertragspartner des von der SCHUFA beziehenden Drittunternehmen - hat das VG Wiesbaden nun den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten.

Hierbei kommt es zum einen auf die Frage an, ob Tätigkeit der SCHUFA bei Ermittlung des Score-Wertes, der maßgeblich für die Entscheidung über die Kreditwürdigkeit einer Person durch Drittunternehmen herangezogen wird, unter den Anwendungsbereich des Art. 22 I DSGVO fällt. Wäre das der Fall, so wäre eine Mitteilungpflicht bezüglich des Score-Verfahrens sehr wahrscheinlich, da die Ausnahmetatbestände des Art. 22 II DSGVO sehr eng sind.

Hautargument des VG Wiesbaden für die Eröffnung des Anwendungsbereich des Art. 22 DSGVO ist die weitreichende Bedeutung des Ermittlungsprozesses bezüglich des Score-Wertes auf die Kreditwürdigkeitsentscheidungen von Drittunternehmen.

Sollte der Anwendungsbereich jedoch nicht eröffnet sein, so käme dennoch eine Rechtswidrigkeit der Rechtsgrundlage in § 31 BDSG in Betracht, auf die sich die Zulässigkeit des Scoring-Verfahrens stützt und welche der DSGVO entgegenstehen könnte.