Beleidigung

erstmalig veröffentlicht: 07.07.2010, letzte Fassung: 05.03.2024
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I.    Geschütztes Rechtsgut

Durch den § 185 StGB wird die Ehre des Menschen geschützt. Die durch Art.5 Abs. 2 GG ausdrücklich erwähnten Rechte der persönlichen Ehre werden durch die §§ 185 ff StGB konkretisiert.

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“(Art.5 Abs.1 S.1 GG)

II.    Begehungsformen

Die Beleidigung im Sinne des § 185 StGB umfasst drei Begehungsformen:

 

1.    Äußerung eines beleidigenden Werturteils gegenüber dem Betroffenen selbst
Bsp.: „Du Taugenichts“

2. eine derartige Äußerung über den betroffenen gegenüber Dritten
Bsp.: „ er ist ein Taugenichts“

3. zudem die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Betroffenen
Bsp.: „ du hast gestohlen“


Im letzten Fall muss die Behauptung unwahr sein. Eine Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten (er hat gestohlen) ist eine üble Nachrede im Sinne von § 186 StGB oder eine Verleumdung im Sinne von § 187 StGB.

III.    Beleidigungsfähigkeit

Beleidigungsfähig ist jeder Mensch ohne Rücksicht auf Alter oder Geschäftsfähigkeit. Die Beleidigungsfähigkeit endet mit dem Tod. Dies ergibt sich bereits aus der „Mephisto-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts, wonach zwar das Persönlichkeitsrecht mit dem Tode untergeht, das Andenken Verstorbener aber nach § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) weiterhin geschützt ist (BVerfG vom 24. 2. 1971 - 1 BvR 435/68).

Auch Personengemeinschaften sind beleidigungsfähig, sofern sie eine anerkannte, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Aufgabe bzw. soziale Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können. In welcher Rechtsform sie existieren ist dabei nicht relevant (OLG Nürnberg vom 29. 11. 2001 - 8 U 1652/01). Auch politische Parteien, Fraktionen und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden als beleidigungsfähige Rechtsformen anerkannt (OLG München vom 26-04-1996 - 21 U 5435/95), (OLG Stuttgart vom 22.07.2003 – 4 W 32/03), (BGH vom 30. 5. 2000 - VI ZR 276/99). Als Ehrverletzung gegenüber einem Bundeswehrsoldaten wird es auch verstanden, wenn dieser als Mörder bezeichnet wird (KG vom 5. 6. 2002 - (5) 1 Ss 247/98 (66/98)).

Sammelbeleidigungen z.B. gegen „die Frauen“ oder „die Polizei“ als solche werden dagegen verneint (LG Hamburg vom 26. 7. 1978 - 74 O 235/78). Generell tendiert die Rechtsprechung dazu „Sammelbeleidigungen“ abzulehnen. So stellen z.B. „alle Katholiken“ oder „Politiker“ keine beleidigungsfähige Personengemeinschaften dar.

IV.    Kundgabe

Beleidigung im Sinne von § 185 StGB bezeichnet die Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung der Ehre eines anderen ohne Rücksicht darauf, ob es sich um tatsächliche Behauptungen oder Werturteile handelt.

Mit der Kundgabe muss eine Geringachtung, Nichtachtung oder Missachtung eines Dritten zum Ausdruck gebracht werden. Die Kundgabe wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Verhältnisse der Beteiligten, beurteilt (BVerfG vom 16.3.1999 - 1 BvR 734/98).

V.    „Beamtenbeleidigung“

Es handelt sich um einen weit verbreiteten Irrglauben, dass „Beamtenbeleidigung“ im deutschen Strafrecht einen eigenen Tatbestand darstellt. Auch bei der Beleidigung eines Beamten handelt es sich „lediglich“ um eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB.

Der einzige „verfahrensrechtliche“ Unterschied ergibt sich aus dem § 194 Abs. 3 StGB, aus dem hervorgeht, dass bei einer „Beamtenbeleidigung“ nicht nur der Verletzte selbst, sondern auch der Dienstvorgesetzte des Beleidigten Strafantrag stellen kann.

Immer wieder hat sich die Staatsanwaltschaft mit Anschuldigungen auseinander zu setzen, die sich mit der strafbaren Verletzung der Ehre eines Polizeibeamten beschäftigen. So hat das Amtsgericht Tiergarten entschieden, dass die Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Oberförster“ keine strafbare Beleidigung darstellt. Dies wurde damit begründet, dass es sich bei den dienstlichen Verrichtungen eines Försters in aller Regel um nützliche, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten handelt (AG Berlin-Tiergarten vom 26.05.2008 - (412 Ds) 2 JU Js 186/08 (74/08) Jug). Auch die Bezeichnung „Grüner Pfefferminzsoldat“ erfüllt nicht den Tatbestand der Beleidigung (AG Parchim vom 26.04.2001 - 4 C 604/00).

Der Begriff „Menschenjäger“ hingegen ist geeignet, die Missachtung oder Nichtachtung einer anderen Person zum Ausdruck zu bringen. Der Begriff ist negativ besetzt. Er legt nahe, dass die so bezeichnete Person keine Achtung vor anderen Menschen hat und diese, wie der normale Jäger die Tiere, auch tötet. Dadurch wird der so betitelten Person eine verachtenswerte Einstellung unterstellt, wodurch die Missachtung der Person zum Ausdruck kommt. Hier ist der Angeklagte durch Urteil des AG Bad Oeynhausen wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt worden.

VI.    Presseveröffentlichungen

In Bezug auf Presseveröffentlichungen schützt § 185 StGB vor ehrverletzenden Angriffen in Form einer subjektiver Meinung, eines Werturteils oder der Veröffentlichung eines Bildes, das den Betroffenen gewollt lächerlich macht. Ob es sich um eine zulässige Meinungsäußerung oder um eine unzulässige Beleidigung handelt, wird von Art. 5 Abs. 1 GG beeinflusst. Wegen des Rechts der Meinungsfreiheit muss der Begriff der Schmähkritik eng ausgelegt werden. Auch herabsetzende veröffentlichte Meinungsäußerungen, die sich im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit bewegen, sind nicht als Beleidigung zu klassifizieren. Sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch dem BGH wird die Schwelle der zulässigen freien Rede sehr hoch angesetzt (BVerfG vom 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92, BGH vom 12.10.1993 - VI ZR 23/93.).

So betonte der BGH, dass eine wertende, nicht mit einer unwahren konkreten Tatsachenbehauptung verbundene Kritik an einer gewerblichen Leistung eines Wirtschafsunternehmens in der Regel auch dann zulässig ist, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist. Nur unter engen Voraussetzungen kann von einer unzulässigen Schmähkritik ausgegangen werden (BGH vom 29. 1. 2002 - VI ZR 20/01).

VII.    Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis im Sinne von § 192 StGB

Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 StGB nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah hervorgeht. Möglich bleibt somit die Bestrafung wegen sog. Formalbeleidigung nach § 185 StGB.

Die Form des Behauptens betrifft die Art und Weise der Äußerung selbst, wobei es darauf ankommt, dass der Tatsacheninhalt in unangemessener Weise erfolgt. Die Umstände der Äußerung sind die hinzutretenden Momente, die für ihre Würdigung als ehrverletzend bedeutsam sind. Hier spielen insbesondere Ort der Äußerung z.B. eine vollbesetzte Gastwirtschaf und Zeitpunkt, insbesondere das Wiederaufwärmen länger zurückliegender Geschehnisse, eine wichtige Rolle (Fax-Nachricht an ein anderes Anwaltsbüro mit Äußerungen aus einem laufenden Strafverfahren gegen einen dort arbeitenden Anwalt, aA LG-Hamburg; der Bericht über Ladendiebstähle als Jugendlicher bei der Feier zur Ernennung als Filialleiter, OLG Karlsruhe vom 25. 11. 2004 - 3 Ss 81/04)

Zu nennen ist hier insbesondere der sog. Publikationsexzess, d.h. das Behaupten/Verbreiten einer ehrenrührigen wahren Tatsache in unangemessen öffentlicher Form. Eine wahre ehrenrührige Tatsache darf nur dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn das Opfer in seiner konkreten Position die öffentliche Erörterung gerade dieser Tatsache dulden muss, weil ein Zusammenhang zwischen beiden besteht. So können bei einem Politiker Kontakte zum sog. Rotlichtmilieu von öffentlichem Interesse sein, keinesfalls aber die Frage, ob die eheliche Treue hiervon betroffen ist.

 

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