Beleidigung
4.2 Beleidigung
I. Geschütztes Rechtsgut
Durch den § 185 StGB wird die Ehre des Menschen geschützt. Die durch Art.5 Abs. 2 GG ausdrücklich erwähnten Rechte der persönlichen Ehre werden durch die §§ 185 ff StGB konkretisiert.
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“(Art.5 Abs.1 S.1 GG)
II. Begehungsformen
Die Beleidigung im Sinne des § 185 StGB umfasst drei Begehungsformen:
1. Äußerung eines beleidigenden Werturteils gegenüber dem Betroffenen selbst
Bsp.: „Du Taugenichts“
2. eine derartige Äußerung über den betroffenen gegenüber Dritten
Bsp.: „ er ist ein Taugenichts“
3. zudem die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Betroffenen
Bsp.: „ du hast gestohlen“
Im letzten Fall muss die Behauptung unwahr sein. Eine Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten (er hat gestohlen) ist eine üble Nachrede im Sinne von § 186 StGB oder eine Verleumdung im Sinne von § 187 StGB.
III. Beleidigungsfähigkeit
Beleidigungsfähig ist jeder Mensch ohne Rücksicht auf Alter oder Geschäftsfähigkeit. Die Beleidigungsfähigkeit endet mit dem Tod. Dies ergibt sich bereits aus der „Mephisto-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts, wonach zwar das Persönlichkeitsrecht mit dem Tode untergeht, das Andenken Verstorbener aber nach § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) weiterhin geschützt ist (BVerfG vom 24. 2. 1971 - 1 BvR 435/68).
Auch Personengemeinschaften sind beleidigungsfähig, sofern sie eine anerkannte, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Aufgabe bzw. soziale Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können. In welcher Rechtsform sie existieren ist dabei nicht relevant (OLG Nürnberg vom 29. 11. 2001 - 8 U 1652/01). Auch politische Parteien, Fraktionen und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden als beleidigungsfähige Rechtsformen anerkannt (OLG München vom 26-04-1996 - 21 U 5435/95), (OLG Stuttgart vom 22.07.2003 – 4 W 32/03), (BGH vom 30. 5. 2000 - VI ZR 276/99). Als Ehrverletzung gegenüber einem Bundeswehrsoldaten wird es auch verstanden, wenn dieser als Mörder bezeichnet wird (KG vom 5. 6. 2002 - (5) 1 Ss 247/98 (66/98)).
Sammelbeleidigungen z.B. gegen „die Frauen“ oder „die Polizei“ als solche werden dagegen verneint (LG Hamburg vom 26. 7. 1978 - 74 O 235/78). Generell tendiert die Rechtsprechung dazu „Sammelbeleidigungen“ abzulehnen. So stellen z.B. „alle Katholiken“ oder „Politiker“ keine beleidigungsfähige Personengemeinschaften dar.
IV. Kundgabe
Beleidigung im Sinne von § 185 StGB bezeichnet die Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung der Ehre eines anderen ohne Rücksicht darauf, ob es sich um tatsächliche Behauptungen oder Werturteile handelt.
Mit der Kundgabe muss eine Geringachtung, Nichtachtung oder Missachtung eines Dritten zum Ausdruck gebracht werden. Die Kundgabe wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Verhältnisse der Beteiligten, beurteilt (BVerfG vom 16.3.1999 - 1 BvR 734/98).
V. „Beamtenbeleidigung“
Es handelt sich um einen weit verbreiteten Irrglauben, dass „Beamtenbeleidigung“ im deutschen Strafrecht einen eigenen Tatbestand darstellt. Auch bei der Beleidigung eines Beamten handelt es sich „lediglich“ um eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB.
Der einzige „verfahrensrechtliche“ Unterschied ergibt sich aus dem § 194 Abs. 3 StGB, aus dem hervorgeht, dass bei einer „Beamtenbeleidigung“ nicht nur der Verletzte selbst, sondern auch der Dienstvorgesetzte des Beleidigten Strafantrag stellen kann.
Immer wieder hat sich die Staatsanwaltschaft mit Anschuldigungen auseinander zu setzen, die sich mit der strafbaren Verletzung der Ehre eines Polizeibeamten beschäftigen. So hat das Amtsgericht Tiergarten entschieden, dass die Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Oberförster“ keine strafbare Beleidigung darstellt. Dies wurde damit begründet, dass es sich bei den dienstlichen Verrichtungen eines Försters in aller Regel um nützliche, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten handelt (AG Berlin-Tiergarten vom 26.05.2008 - (412 Ds) 2 JU Js 186/08 (74/08) Jug). Auch die Bezeichnung „Grüner Pfefferminzsoldat“ erfüllt nicht den Tatbestand der Beleidigung (AG Parchim vom 26.04.2001 - 4 C 604/00).
Der Begriff „Menschenjäger“ hingegen ist geeignet, die Missachtung oder Nichtachtung einer anderen Person zum Ausdruck zu bringen. Der Begriff ist negativ besetzt. Er legt nahe, dass die so bezeichnete Person keine Achtung vor anderen Menschen hat und diese, wie der normale Jäger die Tiere, auch tötet. Dadurch wird der so betitelten Person eine verachtenswerte Einstellung unterstellt, wodurch die Missachtung der Person zum Ausdruck kommt. Hier ist der Angeklagte durch Urteil des AG Bad Oeynhausen wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt worden.
VI. Presseveröffentlichungen
In Bezug auf Presseveröffentlichungen schützt § 185 StGB vor ehrverletzenden Angriffen in Form einer subjektiver Meinung, eines Werturteils oder der Veröffentlichung eines Bildes, das den Betroffenen gewollt lächerlich macht. Ob es sich um eine zulässige Meinungsäußerung oder um eine unzulässige Beleidigung handelt, wird von Art. 5 Abs. 1 GG beeinflusst. Wegen des Rechts der Meinungsfreiheit muss der Begriff der Schmähkritik eng ausgelegt werden. Auch herabsetzende veröffentlichte Meinungsäußerungen, die sich im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit bewegen, sind nicht als Beleidigung zu klassifizieren. Sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch dem BGH wird die Schwelle der zulässigen freien Rede sehr hoch angesetzt (BVerfG vom 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92, BGH vom 12.10.1993 - VI ZR 23/93.).
So betonte der BGH, dass eine wertende, nicht mit einer unwahren konkreten Tatsachenbehauptung verbundene Kritik an einer gewerblichen Leistung eines Wirtschafsunternehmens in der Regel auch dann zulässig ist, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist. Nur unter engen Voraussetzungen kann von einer unzulässigen Schmähkritik ausgegangen werden (BGH vom 29. 1. 2002 - VI ZR 20/01).
VII. Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis im Sinne von § 192 StGB
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 StGB nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah hervorgeht. Möglich bleibt somit die Bestrafung wegen sog. Formalbeleidigung nach § 185 StGB.
Die Form des Behauptens betrifft die Art und Weise der Äußerung selbst, wobei es darauf ankommt, dass der Tatsacheninhalt in unangemessener Weise erfolgt. Die Umstände der Äußerung sind die hinzutretenden Momente, die für ihre Würdigung als ehrverletzend bedeutsam sind. Hier spielen insbesondere Ort der Äußerung z.B. eine vollbesetzte Gastwirtschaf und Zeitpunkt, insbesondere das Wiederaufwärmen länger zurückliegender Geschehnisse, eine wichtige Rolle (Fax-Nachricht an ein anderes Anwaltsbüro mit Äußerungen aus einem laufenden Strafverfahren gegen einen dort arbeitenden Anwalt, aA LG-Hamburg; der Bericht über Ladendiebstähle als Jugendlicher bei der Feier zur Ernennung als Filialleiter, OLG Karlsruhe vom 25. 11. 2004 - 3 Ss 81/04)
Zu nennen ist hier insbesondere der sog. Publikationsexzess, d.h. das Behaupten/Verbreiten einer ehrenrührigen wahren Tatsache in unangemessen öffentlicher Form. Eine wahre ehrenrührige Tatsache darf nur dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn das Opfer in seiner konkreten Position die öffentliche Erörterung gerade dieser Tatsache dulden muss, weil ein Zusammenhang zwischen beiden besteht. So können bei einem Politiker Kontakte zum sog. Rotlichtmilieu von öffentlichem Interesse sein, keinesfalls aber die Frage, ob die eheliche Treue hiervon betroffen ist.
Durch den § 185 StGB wird die Ehre des Menschen geschützt. Die durch Art.5 Abs. 2 GG ausdrücklich erwähnten Rechte der persönlichen Ehre werden durch die §§ 185 ff StGB konkretisiert.
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“(Art.5 Abs.1 S.1 GG)
II. Begehungsformen
Die Beleidigung im Sinne des § 185 StGB umfasst drei Begehungsformen:
1. Äußerung eines beleidigenden Werturteils gegenüber dem Betroffenen selbst
Bsp.: „Du Taugenichts“
2. eine derartige Äußerung über den betroffenen gegenüber Dritten
Bsp.: „ er ist ein Taugenichts“
3. zudem die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Betroffenen
Bsp.: „ du hast gestohlen“
Im letzten Fall muss die Behauptung unwahr sein. Eine Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten (er hat gestohlen) ist eine üble Nachrede im Sinne von § 186 StGB oder eine Verleumdung im Sinne von § 187 StGB.
III. Beleidigungsfähigkeit
Beleidigungsfähig ist jeder Mensch ohne Rücksicht auf Alter oder Geschäftsfähigkeit. Die Beleidigungsfähigkeit endet mit dem Tod. Dies ergibt sich bereits aus der „Mephisto-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts, wonach zwar das Persönlichkeitsrecht mit dem Tode untergeht, das Andenken Verstorbener aber nach § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) weiterhin geschützt ist (BVerfG vom 24. 2. 1971 - 1 BvR 435/68).
Auch Personengemeinschaften sind beleidigungsfähig, sofern sie eine anerkannte, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Aufgabe bzw. soziale Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können. In welcher Rechtsform sie existieren ist dabei nicht relevant (OLG Nürnberg vom 29. 11. 2001 - 8 U 1652/01). Auch politische Parteien, Fraktionen und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden als beleidigungsfähige Rechtsformen anerkannt (OLG München vom 26-04-1996 - 21 U 5435/95), (OLG Stuttgart vom 22.07.2003 – 4 W 32/03), (BGH vom 30. 5. 2000 - VI ZR 276/99). Als Ehrverletzung gegenüber einem Bundeswehrsoldaten wird es auch verstanden, wenn dieser als Mörder bezeichnet wird (KG vom 5. 6. 2002 - (5) 1 Ss 247/98 (66/98)).
Sammelbeleidigungen z.B. gegen „die Frauen“ oder „die Polizei“ als solche werden dagegen verneint (LG Hamburg vom 26. 7. 1978 - 74 O 235/78). Generell tendiert die Rechtsprechung dazu „Sammelbeleidigungen“ abzulehnen. So stellen z.B. „alle Katholiken“ oder „Politiker“ keine beleidigungsfähige Personengemeinschaften dar.
IV. Kundgabe
Beleidigung im Sinne von § 185 StGB bezeichnet die Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung der Ehre eines anderen ohne Rücksicht darauf, ob es sich um tatsächliche Behauptungen oder Werturteile handelt.
Mit der Kundgabe muss eine Geringachtung, Nichtachtung oder Missachtung eines Dritten zum Ausdruck gebracht werden. Die Kundgabe wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Verhältnisse der Beteiligten, beurteilt (BVerfG vom 16.3.1999 - 1 BvR 734/98).
V. „Beamtenbeleidigung“
Es handelt sich um einen weit verbreiteten Irrglauben, dass „Beamtenbeleidigung“ im deutschen Strafrecht einen eigenen Tatbestand darstellt. Auch bei der Beleidigung eines Beamten handelt es sich „lediglich“ um eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB.
Der einzige „verfahrensrechtliche“ Unterschied ergibt sich aus dem § 194 Abs. 3 StGB, aus dem hervorgeht, dass bei einer „Beamtenbeleidigung“ nicht nur der Verletzte selbst, sondern auch der Dienstvorgesetzte des Beleidigten Strafantrag stellen kann.
Immer wieder hat sich die Staatsanwaltschaft mit Anschuldigungen auseinander zu setzen, die sich mit der strafbaren Verletzung der Ehre eines Polizeibeamten beschäftigen. So hat das Amtsgericht Tiergarten entschieden, dass die Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Oberförster“ keine strafbare Beleidigung darstellt. Dies wurde damit begründet, dass es sich bei den dienstlichen Verrichtungen eines Försters in aller Regel um nützliche, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten handelt (AG Berlin-Tiergarten vom 26.05.2008 - (412 Ds) 2 JU Js 186/08 (74/08) Jug). Auch die Bezeichnung „Grüner Pfefferminzsoldat“ erfüllt nicht den Tatbestand der Beleidigung (AG Parchim vom 26.04.2001 - 4 C 604/00).
Der Begriff „Menschenjäger“ hingegen ist geeignet, die Missachtung oder Nichtachtung einer anderen Person zum Ausdruck zu bringen. Der Begriff ist negativ besetzt. Er legt nahe, dass die so bezeichnete Person keine Achtung vor anderen Menschen hat und diese, wie der normale Jäger die Tiere, auch tötet. Dadurch wird der so betitelten Person eine verachtenswerte Einstellung unterstellt, wodurch die Missachtung der Person zum Ausdruck kommt. Hier ist der Angeklagte durch Urteil des AG Bad Oeynhausen wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt worden.
VI. Presseveröffentlichungen
In Bezug auf Presseveröffentlichungen schützt § 185 StGB vor ehrverletzenden Angriffen in Form einer subjektiver Meinung, eines Werturteils oder der Veröffentlichung eines Bildes, das den Betroffenen gewollt lächerlich macht. Ob es sich um eine zulässige Meinungsäußerung oder um eine unzulässige Beleidigung handelt, wird von Art. 5 Abs. 1 GG beeinflusst. Wegen des Rechts der Meinungsfreiheit muss der Begriff der Schmähkritik eng ausgelegt werden. Auch herabsetzende veröffentlichte Meinungsäußerungen, die sich im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit bewegen, sind nicht als Beleidigung zu klassifizieren. Sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch dem BGH wird die Schwelle der zulässigen freien Rede sehr hoch angesetzt (BVerfG vom 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92, BGH vom 12.10.1993 - VI ZR 23/93.).
So betonte der BGH, dass eine wertende, nicht mit einer unwahren konkreten Tatsachenbehauptung verbundene Kritik an einer gewerblichen Leistung eines Wirtschafsunternehmens in der Regel auch dann zulässig ist, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist. Nur unter engen Voraussetzungen kann von einer unzulässigen Schmähkritik ausgegangen werden (BGH vom 29. 1. 2002 - VI ZR 20/01).
VII. Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis im Sinne von § 192 StGB
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 StGB nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah hervorgeht. Möglich bleibt somit die Bestrafung wegen sog. Formalbeleidigung nach § 185 StGB.
Die Form des Behauptens betrifft die Art und Weise der Äußerung selbst, wobei es darauf ankommt, dass der Tatsacheninhalt in unangemessener Weise erfolgt. Die Umstände der Äußerung sind die hinzutretenden Momente, die für ihre Würdigung als ehrverletzend bedeutsam sind. Hier spielen insbesondere Ort der Äußerung z.B. eine vollbesetzte Gastwirtschaf und Zeitpunkt, insbesondere das Wiederaufwärmen länger zurückliegender Geschehnisse, eine wichtige Rolle (Fax-Nachricht an ein anderes Anwaltsbüro mit Äußerungen aus einem laufenden Strafverfahren gegen einen dort arbeitenden Anwalt, aA LG-Hamburg; der Bericht über Ladendiebstähle als Jugendlicher bei der Feier zur Ernennung als Filialleiter, OLG Karlsruhe vom 25. 11. 2004 - 3 Ss 81/04)
Zu nennen ist hier insbesondere der sog. Publikationsexzess, d.h. das Behaupten/Verbreiten einer ehrenrührigen wahren Tatsache in unangemessen öffentlicher Form. Eine wahre ehrenrührige Tatsache darf nur dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn das Opfer in seiner konkreten Position die öffentliche Erörterung gerade dieser Tatsache dulden muss, weil ein Zusammenhang zwischen beiden besteht. So können bei einem Politiker Kontakte zum sog. Rotlichtmilieu von öffentlichem Interesse sein, keinesfalls aber die Frage, ob die eheliche Treue hiervon betroffen ist.
Autor:in

Anwälte
57 Anwälte, die zum Beleidigung beraten.
Dirk Schlenther
Die Tätigkeitsschwerpunkte anwaltlicher Tätigkeit liegen in den Bereichen des Strafrechts und der strafrechtlichen Nebengebiete.
Aufgrund des Nachweises besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen wurde Dirk Schlent
Ihre Anwaltskanzlei Köster
Rechtsanwalt, Medizinrecht, Strafrecht, Owirecht, Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht
Rechtsanwaltskanzlei Engin Özcan - Kanzlei für Arzthaftungsrecht, Opferrecht, Sozialrecht & mehr
Die Rechtsanwaltskanzlei Engin Özcan - Kanzlei für Arzthaftungsrecht, Opferrecht, Sozialrecht & mehr in 42551 Velbert kann Sie in den Rechtsgebieten Sozialrecht, Arzthaftungsrecht und im Jugendstrafrecht vertreten. Rechtsanwalt Engin Özcan kann Sie u
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Strafrecht: Keine strafbare Beleidigung bei „Rabauken-Jäger"
17.11.2016
Es kann dahinstehen, ob die Bezeichnung eine tatbestandsmäßige Beleidigung darstellt. Diese wäre in jedem Falle gemäß § 193 StGB zu Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt.
Strafrecht: Wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens
02.12.2011
Wertende, nicht mit unwahren konkreten Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt,
Strafrecht: Behauptungen über Abtreibungspraxis eines Frauenarztes
02.12.2011
Die wahrheitswidrige Behauptung über einen Frauenarzt, er führe rechtswidrige, wenn auch mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Einklang stehende straflose Abtreibungen durch, ist nicht

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2017 - 8 A 10578/16
bei uns veröffentlicht am 15.02.2017
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. März 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wir
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2018 - 5 Bf 51/16
bei uns veröffentlicht am 12.04.2018
TenorAuf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Februar 2016 geändert.
Der Bescheid vom 31. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 wird aufgehob
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 21. Aug. 2018 - 5 Bf 25/17
bei uns veröffentlicht am 21.08.2018
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. September 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläu
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. März 2015 - 16 A 1610/13
bei uns veröffentlicht am 30.03.2015
Tenor
Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2013 wird das angefochtene Urteil geändert.
Es wird festgestellt, dass die Bescheide des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 20. Mai 2011 und 7. Mai
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 3/15
bei uns veröffentlicht am 22.05.2017
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstrec
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 4/15
bei uns veröffentlicht am 22.05.2017
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstrec
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 2/15
bei uns veröffentlicht am 22.05.2017
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstrec
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 12/15
bei uns veröffentlicht am 22.05.2017
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstr
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. Nov. 2014 - 1 K 2227/13
bei uns veröffentlicht am 12.11.2014
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zu
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 13/15
bei uns veröffentlicht am 22.05.2017
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstrec
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 14/15
bei uns veröffentlicht am 22.05.2017
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstrec
Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 23. Mai 2016 - 8 K 3614/15
bei uns veröffentlicht am 23.05.2016
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt zu der Frage, ob § 17a Abs. 3 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Art. 1 des Ökologischen Jagdgesetzes vom 12. Ma
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 11/15
bei uns veröffentlicht am 22.05.2017
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstrec
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 8/15
bei uns veröffentlicht am 22.05.2017
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstrec
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2018 - M 7 K 16.4146
bei uns veröffentlicht am 20.06.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstr
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 5/15
bei uns veröffentlicht am 22.05.2017
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstrec
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 6/15
bei uns veröffentlicht am 22.05.2017
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstrec
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 10/15
bei uns veröffentlicht am 22.05.2017
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstrec
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Sept. 2008 - 1 K 430/08
bei uns veröffentlicht am 24.09.2008
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 9/15
bei uns veröffentlicht am 22.05.2017
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstrec
Bundesverfassungsgericht Beschluss, 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19
bei uns veröffentlicht am 15.12.2021
Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 19.05.2020
Az.: 1 BvR 2397/19
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verur
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Feb. 2014 - 16 A 2367/11
bei uns veröffentlicht am 21.02.2014
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen de
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 14. Okt. 2016 - 15 K 5905/15
bei uns veröffentlicht am 14.10.2016
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. August 2015 verpflichtet, die Grundstücke W. , Gemarkung O. , Flur 2, Flurstücke 29, 31, 32, 89, 305, 306 und Flur 4, Flurstücke 172, 173, 174 und das Grundstück W. ,
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Sept. 2005 - L 10 U 2535/04
bei uns veröffentlicht am 08.09.2005
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2004 und der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2003 aufgehoben und die Beklagte verpflicht
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 18. März 2015 - 4 K 3351/14
bei uns veröffentlicht am 18.03.2015
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, fal
Landgericht Memmingen Urteil, 3. Feb. 2015 - 21 O 17661/13
bei uns veröffentlicht am 10.12.2021
LG Memmingen
Urteil vom 03.02.2015
Aktenzeichen: 21 O 1761/13
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € ab sofort zu unterlassen, ohne Einwilligung des Klägers
a) dessen
Bundesverfassungsgericht Beschluss, 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19
bei uns veröffentlicht am 15.12.2021
Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 19.05.2020
Az.: 1 BvR 1094/19
Tenor:
Die Urteile des Amtsgerichts Wuppertal vom 5. Juli 2018 - 25 Cs-50 Js 144/18 - 116/18 -, und des Landgerichts Wuppertal vom 28. August 2018 - 29 Ns 79/18 (5
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 07. Mai 2015 - 4 LB 1/15
bei uns veröffentlicht am 07.05.2015
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 21. Juni 2013 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 115,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ü
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 02. Sept. 2009 - 2 L 434/04
bei uns veröffentlicht am 02.09.2009
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 09. Juni 2004 wird auf die Berufung des Beklagten und des Beigeladenen geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten d
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 09. Feb. 2016 - 4 K 6243/14
bei uns veröffentlicht am 09.02.2016
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherh
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 12. Juni 2018 - 7 A 834/17
bei uns veröffentlicht am 12.06.2018
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgela
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Aug. 2012 - 6 C 27/11
bei uns veröffentlicht am 22.08.2012
Tatbestand
Der Kläger ist Jäger und Waffenbesitzer. Er wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung durch den Beklagten.
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Aug. 2012 - 6 C 26/11
bei uns veröffentlicht am 22.08.2012
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung. Er ist Jäger und Waffenbesitzer.
Bundesverfassungsgericht Beschluss, 19. Mai 2020 - 1 BvR 362/18
bei uns veröffentlicht am 15.12.2021
Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 19.05.2020
Az.: 1 BvR 362/18
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 2. November 2017 - 4 Cs-320 Js 201/16-137/17 - und der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Januar 20
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Aug. 2012 - 6 C 25/11
bei uns veröffentlicht am 22.08.2012
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung. Er ist Jäger und Waffenbesitzer.
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Aug. 2012 - 6 C 28/11
bei uns veröffentlicht am 22.08.2012
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung. Sie ist Jägerin und Waffenbesitzerin.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Okt. 2009 - 4 K 11/09
bei uns veröffentlicht am 21.10.2009
Tenor
§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Änderung der Jagdzeiten, zur Aufhebung von Schonzeiten und zum Erlass sachlicher Verbote vom 14. November 2008 (GVOBl. M-V 2008, S. 445) wird für unwirksam erklärt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Ve
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Aug. 2012 - 6 C 24/11
bei uns veröffentlicht am 22.08.2012
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung. Er ist Jäger und Waffenbesitzer.
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Dez. 2016 - 3 A 146/16
bei uns veröffentlicht am 15.12.2016
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zugehörigkeit von Flächen entweder zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin oder zum Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1.
Am 19.7.2013 setzte die Beigeladene zu 2. den Beklagten davon in Kenntnis,
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Aug. 2014 - 16 A 805/13
bei uns veröffentlicht am 01.08.2014
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wie folgt neu gef
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 02. März 2018 - 4 LA 111/17
bei uns veröffentlicht am 02.03.2018
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 9. Mai 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet. D
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 02. März 2018 - 4 LA 78/17
bei uns veröffentlicht am 02.03.2018
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 9. Mai 2017 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Juni 2010 - L 3 U 112/08
bei uns veröffentlicht am 29.06.2010
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 08.02.2008 aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.228,41 € abzüglich eines Eigenanteils des Beigeladenen zu 1) zu erstatten
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 09. Feb. 2016 - 4 K 2176/15
bei uns veröffentlicht am 09.02.2016
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, fal
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. März 2015 - 1 L 39/14
bei uns veröffentlicht am 27.03.2015
Gründe
Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - hat in der Sache keinen Erfolg.
Die gemäß § 124 Abs. 2 N
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Feb. 2015 - 8 A 10875/14
bei uns veröffentlicht am 11.02.2015
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. August 2014 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nich
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 01. Sept. 2016 - 7 B 176/16
bei uns veröffentlicht am 01.09.2016
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige weitere Gestattung der Jagd im Forstort „...“.
Sie ist als Eigentümerin und Jagdau
Verwaltungsgericht Münster Urteil, 09. Nov. 2015 - 1 K 1155/14
bei uns veröffentlicht am 09.11.2015
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbar
Landessozialgericht NRW Urteil, 06. Mai 2015 - L 17 U 294/14
bei uns veröffentlicht am 06.05.2015
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.04.2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.
1Tatbestand:
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Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 12. Juli 2006 - L 2 U 126/04
bei uns veröffentlicht am 12.07.2006
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid desSozialgerichts für das Saarland vom 26.07.2004 wirdzurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand