Insolvenzstrafrecht, Bilanz- & Bankrottdelikte

Insolvenzstrafrecht, Bilanz- & Bankrottdelikte
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07.07.2010 09:13

Das Insolvenzstrafrecht, einschließlich Bilanz- und Bankrottdelikten, ist ein spezifischer Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, der sich mit strafbaren Handlungen im Kontext von Unternehmenskrisen und Insolvenzen beschäftigt. Diese Delikte können erhebliche rechtliche Konsequenzen für die betroffenen Geschäftsführer, Vorstände und sonstige Verantwortliche haben. Dieser Artikel bietet einen Überblick über die Schlüsselaspekte des Insolvenzstrafrechts und unterstreicht die Bedeutung von Compliance und präventiven Maßnahmen.

Insolvenzstrafrecht, Bilanz- & Bankrottdelikte

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

Insolvenzstrafrecht, Bilanz- & Bankrottdelikte

originally published: 07.07.2010 09:13, updated: 16.03.2024 10:12
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Das Insolvenzstrafrecht, einschließlich Bilanz- und Bankrottdelikten, ist ein spezifischer Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, der sich mit strafbaren Handlungen im Kontext von Unternehmenskrisen und Insolvenzen beschäftigt. Diese Delikte können erhebliche rechtliche Konsequenzen für die betroffenen Geschäftsführer, Vorstände und sonstige Verantwortliche haben. Dieser Artikel bietet einen Überblick über die Schlüsselaspekte des Insolvenzstrafrechts und unterstreicht die Bedeutung von Compliance und präventiven Maßnahmen.

Rechtlicher Rahmen

Das Insolvenzstrafrecht ist hauptsächlich im Strafgesetzbuch (StGB) verankert, insbesondere in den §§ 283 bis 283d, die sich mit Bankrott und verwandten Delikten befassen. Diese Vorschriften zielen darauf ab, das Vermögen der Gläubiger vor schädigenden Handlungen durch die Schuldner zu schützen, insbesondere in der Phase vor und während eines Insolvenzverfahrens.

 

Typische Delikte

Bankrott (§ 283 StGB): Handlungen, die zur Vermögensverringerung führen, wie die Verschleuderung oder Verheimlichung von Vermögenswerten.

Buchführungsdelikte (§ 283b StGB): Die Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung.

Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB): Die Bevorzugung bestimmter Gläubiger unmittelbar vor der Insolvenz.

Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB): Die Unterstützung des Schuldners durch Dritte, um Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

 

Strafmaß und rechtliche Konsequenzen

Die Strafen für Insolvenzdelikte können von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen, abhängig von der Schwere des Vergehens und dem verursachten Schaden. In schweren Fällen sind Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder mehr möglich. Darüber hinaus können sich zivilrechtliche Haftungsansprüche und berufsrechtliche Sanktionen ergeben.

 

Präventionsmaßnahmen

Um das Risiko von Insolvenzdelikten zu minimieren, sind proaktive Compliance-Strategien und interne Kontrollmechanismen unerlässlich. Dazu gehören:

Risikomanagement: Die frühzeitige Identifikation und Bewertung von finanziellen Risiken und Krisensignalen.

Transparente Buchführung: Die Einhaltung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten gemäß den gesetzlichen Anforderungen.

Schulungen: Die regelmäßige Schulung von Führungskräften und Mitarbeitern bezüglich der rechtlichen Anforderungen und Risiken.

 

Aktuelle Herausforderungen

Die sich ständig ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen und die zunehmende Komplexität von Geschäftsmodellen und Finanzinstrumenten stellen Unternehmen vor neue Herausforderungen im Bereich des Insolvenzstrafrechts. Die Digitalisierung und die internationale Verflechtung von Unternehmensstrukturen erfordern eine kontinuierliche Anpassung der Compliance-Systeme.

 

Fazit

Das Insolvenzstrafrecht spielt eine entscheidende Rolle beim Schutz der Interessen der Gläubiger und der Aufrechterhaltung der Integrität des Wirtschaftssystems. Unternehmen und ihre Verantwortlichen müssen sich der Risiken von Insolvenzdelikten bewusst sein und durch adäquate Compliance-Maßnahmen proaktiv gegensteuern. Eine frühzeitige und umfassende rechtliche Beratung ist dabei unerlässlich, um Risiken zu identifizieren, zu minimieren und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Rechtsanwalt Andrey Lepscheew
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21.01.2025 13:15

Das Urteil des Kammergerichts (KG) vom 15. November 2022 (Az.: 21 U 55/21) markiert eine Wendung in der Diskussion um die Haftung von Steuerberatern und Abschlussprüfern bei Insolvenzverschleppung. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Jahresabschlüssen für die Entscheidungsfindung von Gläubigern und die Risikosteuerung durch Insolvenzverwalter verdeutlicht das Urteil die praktischen Konsequenzen für die Haftungsrisiken in der Praxis. Das KG hat sich erstmals explizit gegen die bisherige Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) gestellt, wonach Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche wegen der Vertiefung der Überschuldung der Insolvenzschuldnerin geltend machen können. Der Artikel untersucht die Entscheidung des KG, ihre Argumentation sowie die Frage, ob die abweichende Auffassung des BGH rechtlich überzeugend ist.
28.09.2020 13:21

Anlässlich des Wirecard-Skandals wird die Frage nach der Haftung von Wirtschaftsprüfung für Fehler im Prüfungsprozess neu aufgeworfen. Eine spezialgesetzliche Grundlage zur Forderung von Schadensersatz besteht in Deutschland nur für die überprüfte Kapitalgesellschaft selbst und die mit dieser verbundenen Unternehmen. Gegebenenfalls ist jedoch ein Rückgriff auf allgemeine zivilrechtliche Haftungsgrundlagen und damit eine Haftung von Wirtschaftsprüfern auch für die durch Dritte erlittenen Schäden denkbar – Streifler & Kollegen – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
31.01.2020 14:57

Um einer Haftung nach § 15b InsO zu entgehen, sollten Sie sich als Geschäftsführer eines Unternehmens über die Voraussetzungen der Ersatzpflicht im Klaren sein. Nach der genannten Vorschrift sind Zahlungen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) untersagt. Entscheidend ist daher die Beurteilung, wann ein solcher Insolvenzgrund tatsächlich vorliegt. In diesem Beitrag erfahren Sie Wichtiges zur Beurteilung, ob der Insolvenzgrund "Zahlungsunfähigkeit" vorliegt, wie und von wem dieser im Prozess ggf. darzulegen und zu beweisen ist und wie die Zahlungsunfähigkeit von der bloßen Zahlungsstockung abzugrenzen ist.
16.09.2020 10:59

Durch die Corona-Pandemie droht vielen Unternehmen in Deutschland die Insolvenz. Um dem wirtschaftlichen „Aus“ dieser Unternehmen entgegenzuwirken, beschloss die Bundesregierung jüngst eine Verlängerung der Insolvenzantragspflichtaussetzung für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020. Das bedeutet jedoch nicht, dass die für überschuldete Unternehmen verantwortlichen Organe und Gesellschafter sorglos ihre Geschäfte fortführen können. Trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht drohen strafrechtliche wie auch haftungsrechtliche Konsequenzen, die bekannt sein sollten.
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published on 21.01.2025 12:47

Das Kammergericht entschied, dass ein Insolvenzverwalter weder einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen eines sogenannten Insolvenzvertiefungsschadens noch wegen eines Insolvenzverschleppungsschadens geltend machen kann. Die Entsc
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Das Kammergericht entschied, dass ein Insolvenzverwalter weder einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen eines sogenannten Insolvenzvertiefungsschadens noch wegen eines Insolvenzverschleppungsschadens geltend machen kann. Die Entscheidung weicht von der bisher ständigen Rechtsprechung des IX. Senats des Bundesgerichtshofs (IX ZR 204/12, IX ZR 285/14) ab und betont, dass eine solche Klage zu einer unzulässigen Bevorzugung der Altgläubiger führen würde. Die Geltendmachung individueller Schäden steht ausschließlich den direkt betroffenen Gläubigern zu. Zudem verneinte das Gericht die Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters, da keine ausreichende Darlegung des geltend gemachten Schadens vorlag.

Wer sollte es lesen und warum?
Dieses Urteil richtet sich an Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter und Steuerberater, die sich mit Haftungsfragen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren befassen. Es bietet Klarheit zur Reichweite der Rechte eines Insolvenzverwalters und zu den Grenzen der Schadensersatzansprüche gegenüber Steuerberatern. Ebenso liefert es Orientierung zur Behandlung von Insolvenzverschleppungsschäden und den damit verbundenen Haftungsfragen.

Was steht drin?

  1. Abweisung der Klage: Das Kammergericht wies die Berufung des Insolvenzverwalters ab, da die Aktivlegitimation fehlte und der Schaden nicht ausreichend dargelegt wurde.
  2. Kein Anspruch auf Insolvenzvertiefungsschaden: Ein solcher Anspruch kann nicht durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, da dies die Altgläubiger gegenüber den Neugläubigern unzulässig bevorzugen würde.
  3. Keine Pflichtverletzung des Steuerberaters: Das Gericht stellte fest, dass dem Steuerberater keine kausale Pflichtverletzung nachzuweisen war, die zu einem konkreten Schaden führte.
  4. Abweichung von der BGH-Rechtsprechung: Das Kammergericht stellt sich gegen die Auffassung des BGH, wonach der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen Insolvenzvertiefungsschäden geltend machen kann.

Dieses Urteil bietet wertvolle Einblicke in die rechtlichen Grenzen der Insolvenzverwaltertätigkeit und die haftungsrechtliche Verantwortung von Steuerberatern.

published on 03.01.2025 08:46

Dieser Beschluss richtet sich an Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter und Wirtschaftsstrafrechtler, die in der Praxis mit Insolvenzstraftaten, insbesondere dem Bankrott (§ 283 StGB) und der Insolvenzverschleppung, konfrontiert sind. Der Bundes
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Dieser Beschluss richtet sich an Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter und Wirtschaftsstrafrechtler, die in der Praxis mit Insolvenzstraftaten, insbesondere dem Bankrott (§ 283 StGB) und der Insolvenzverschleppung, konfrontiert sind.

Der Bundesgerichtshof bestätigt die strafrechtliche Relevanz sogenannter "Firmenbestattungen" als Verschleierung geschäftlicher Verhältnisse gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Durch Scheinhandlungen wie den Wechsel von Geschäftsführern und Sitzverlegungen, die ausschließlich der Irreführung von Gläubigern dienten, wurde die Zahlungsunfähigkeit systematisch verschleiert.

Ebenso präzisiert der Beschluss die Anforderungen an die strafbare Beihilfe: Auch berufstypische Handlungen eines Rechtsanwalts – wie Beratungsleistungen – verlieren ihren neutralen Charakter, wenn der Berater positiv weiß, dass seine Beiträge auf die Begehung von Straftaten abzielen. Der BGH legt dabei besonderen Wert auf die innere Tatseite und betont, dass ein solcher Vorsatz selbst bei Handlungen besteht, die scheinbar zum Berufsalltag gehören könnten.

Dieser Beschluss schafft Klarheit für die Praxis und warnt vor den rechtlichen Konsequenzen gezielter Verschleierungsstrategien im Insolvenzrecht. Er bietet wertvolle Einblicke in die Grenzen zwischen zulässiger Rechtsberatung und strafbarer Beihilfe.

published on 03.01.2025 08:09

Wer sollte den Beschluss lesen und warum? Der Beschluss ist relevant für Strafverteidiger, Insolvenzrechtsexperten und Strafrechtler, die sich mit den Tatbeständen des Bankrotts (§ 283 StGB) und der Gläubigerbegünstigung (&se
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Wer sollte den Beschluss lesen und warum?
Der Beschluss ist relevant für Strafverteidiger, Insolvenzrechtsexperten und Strafrechtler, die sich mit den Tatbeständen des Bankrotts (§ 283 StGB) und der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) befassen. Er bietet wichtige Leitlinien zu den Abgrenzungen und Prioritäten zwischen diesen Straftatbeständen und zur revisionsrechtlichen Überprüfung von Verurteilungen.

Worum geht es?
Der Angeklagte, der sich in einem Privatinsolvenzverfahren befand, hatte Vermögenswerte verschleiert und Zahlungen an einen Gläubiger ohne Information des Insolvenzverwalters vorgenommen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Bankrotts in mehreren Fällen, jedoch hob der Bundesgerichtshof die Verurteilung in drei Fällen auf. Der Grund: Der BGH sah Anhaltspunkte dafür, dass der privilegierende Tatbestand der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) vorrangig hätte geprüft werden müssen, was im Urteil des Landgerichts unterblieb.

Was steht drin?

  1. Aufhebung der Verurteilung in drei Fällen: Der BGH rügte, dass die Strafkammer die Möglichkeit der Anwendung von § 283c StGB übersehen habe. Dieser Tatbestand verdrängt als spezieller Straftatbestand den allgemeinen Bankrotttatbestand.
  2. Fehler in der Würdigung der Gläubigerstellung: Der BGH stellte fest, dass die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Gläubigerbegünstigung hätten geprüft werden müssen.
  3. Rückverweisung: Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, um die fehlenden Feststellungen nachzuholen.

Warum ist der Beschluss wichtig?
Der Beschluss zeigt, wie sorgfältig die Abgrenzung zwischen konkurrierenden Straftatbeständen vorgenommen werden muss und welche rechtlichen Anforderungen an die Beurteilung von Vermögenshandlungen im Insolvenzverfahren gestellt werden. Für Verteidiger liefert er Ansatzpunkte, um die Anwendbarkeit privilegierender Tatbestände zu argumentieren.

published on 19.07.2018 00:00

1. Die Bestellung einer Sicherheit für eigene, entgeltlich begründete, künftig entstehende Verbindlichkeiten ist ebenso entgeltlich wie die Abtretung einer Forderung erfüllungshalber zur Erfüllung entgeltlich begründeter