Freiheitsberaubung
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Freiheitsberaubung
Freiheitsberaubung
I. Schutzgut
Geschütztes Rechtsgut der Freiheitsberaubung i.S.v. § 239 StGB ist die Freiheit. Freiheit in diesem Sinne meint die persönliche Freiheit zur Fortbewegung. Die Freiheitsberaubung setzt eine völlige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit voraus.
II. Tathandlung und Tatmittel
Die Tathandlung besteht darin, dass ein Mensch ohne seinen Willen der Freiheit beraubt wird. Dies kann durch Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder auch durch List geschehen. Das Hindernis, durch das die Fortbewegungsfreiheit beschränkt wird, muss nicht völlig unüberwindbar sein. Daher soll auch derjenige seiner Freiheit beraubt sein, der zwar mehrere Ausgänge sieht oder faktisch weggehen könnte, die Benutzung dieses Weges jedoch nach den Umständen als ungewöhnlich, beschwerlich oder als anstößig ansieht.
III. Vollendung der Tat
Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist verwirklicht, sobald es dem Opfer, und sei es auch nur vorübergehend, unmöglich gemacht wird, seinen Aufenthalt nach eigenem Belieben zu verändern und für das Opfer nur unzumutbare Verhaltensalternativen zur Verfügung stehen, um die Freiheit wieder zu erlangen, z.B. durch den Sprung aus dem Fenster eines obergeschossigen Raums, Erfüllung von Bedingungen des Täters oder Verlassen eines schnell fahrenden Kraftfahrzeugs. Eine Freiheitsberaubung erfordert somit jeweils die physische Unmöglichkeit, den derzeitigen Aufenthaltsort zu verlassen (vornehmlich durch versperrte, verschlossenen oder bewachte Türen und Fenster). Beispiele für die Freiheitsberaubung aus der Rechtsprechung sind z.B. das Hindern am Verlassen einer Kraftfahrzeugs durch zügige Weiterfahrt nach nicht einverständlicher Änderung der Fahrtroute bzw. durch gefährdende Fahrweise entgegen dem Willen des Fahrzeuginsassen (BGH vom 20. 1. 2005 - 4 StR 366/04) und Fesselung des Opfers (BGH vom 15. 10. 2003 - 2 StR 283/03).
Nicht ausreichend wäre, dass einem Nacktbadenden die Kleider weggenommen werden oder eine tatsächliche Fluchtmöglichkeit aus einem abgeschlossenen Raum aus Angst vor anschließenden Nachteilen nicht ergriffen wird (BGH vom 08.03.01 - 1 StR 590/00).
Rein psychische Hindernisse genügen somit nicht (Beschluss vom 08.03.2001 - 1 StR 590/00 | StGB § 239). Ausreichend ist jedoch auch eine lediglich vorübergehende Freiheitsberaubung. Kurzfristige und unerhebliche Beeinträchtigungen sind jedoch von dem Tatbestand des § 239 StGB ausgenommen (BGH vom 25.03.2010 - 4 StR 594/09).
Eine bestimmte Dauer der Freiheitsberaubung wird nicht vorausgesetzt. Wird die Bewegungsfreiheit nicht aufgehoben, sondern tritt nur eine Erschwerung der freien Bewegung ein, so kommt lediglich ein strafbarer Versuch (§ 239 Abs. 2 StGB) der Freiheitsberaubung in Betracht.
Bei einer Garantenstellung des Täters ist eine Freiheitsberaubung auch durch Unterlassen möglich, z.B. bei gezielt verzögerter Weiterleitung von Beschwerden gegen eine verhängte Ordnungshaft (BGH vom 04.09.01 - 5 StR 92/01) oder bei Nichtfreilassung einer versehentlich eingeschlossenen Person.
Genauso ist eine Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft, insbesondere bei rechtmäßigem Handeln des Tatmittlers denkbar (Urteil vom 29.03.1995 - (573) 30 Js 2313/92).
IV. Rechtswidrigkeit
Durch die Ausübung amtlicher Befugnisse z.B. bei Verhaftung oder vorläufiger Festnahme etc. kann die Rechtswidrigkeit ausgeschlossen sein. Dies gilt auch bei erlaubter Selbsthilfe i.S.v. §§ 229, 861 BGB, Notwehr i.S.v. § 32 StGB oder Erziehungsbefugnissen. Eine Überschreitung der erlaubten Selbsthilfe liegt vor, wenn die Einsperrung auf eine Dritte unbeteiligte Person ausgedehnt wird, um diese gegen denjenigen wirksam zu erhalten, gegen den sie gerechtfertigt war.
Eine Einwilligung beseitigt jedoch nicht erst die Rechtswidrigkeit, sondern schließt bereits den Tatbestand des § 239 StGB aus, so dass eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung von vornherein ausscheidet.
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