Verjährung

erstmalig veröffentlicht: 03.02.2012, letzte Fassung: 05.03.2024
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Die Vorschriften über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung unterscheiden sich grundsätzlich.


Die Strafverfolgungsverjährung, §§ 78f. StGB


Nach § 78 Abs. 1 StGB schließt die Verfolgungsverjährung die Ahndung der Straftat aus. Erfasst werden hiervon die Verhängung von Strafen, Nebenstrafen und Nebenfolgen. Darüber hinaus werden auch Maßregeln der Besserung und Sicherung erfasst und die Einziehung. Die Verjährung ist von Amts wegen, in jeder Lage des Verfahrens zu beachten. Alle Straftaten unterliegen grundsätzlich der Verjährung. Eine Ausnahme stellt gemäß § 78 Abs. 2 StGB Mord dar. Die Verjährung von Mord, auch bei Versuch und Teilnahme, ist demnach ausgeschlossen.

Die Dauer der Verfolgungsverjährung richtet sich nach dem abstrakten Strafrahmen, den die entsprechende Vorschrift des Besonderen Teils enthält. Sie beträgt 30 Jahre bei einer angedrohten Freiheitsstrafe von lebenslanger Dauer, 20 Jahre bei über 10 Jahren Freiheitsstrafe, 10 bei 5 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe, 5 bei 1 bis 5 Jahren Freiheitsstrafe und 3 Jahre bei allen übrigen Taten.
Bedeutend für die Bestimmung der Verjährungsfristen ist, dass sich Strafschärfungen oder -  milderungen der Tat auf die Berechnung der Verjährung nicht auswirken.

Gemäß § 78a StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet bzw. der zu der Tat gehörende Erfolg eingetreten ist. Bei der Mittäterschaft beginnt die Verjährung erst in dem Zeitpunkt der letzten Tathandlung eines der Mittäter. Bei der Anstiftung und Beihilfe ist der Fristbeginn der Haupttat maßgeblich. Beim Versuch einer Straftat ist die letzte Handlung des Versuchs entscheidend.

Allerdings ruht unter bestimmten Voraussetzungen die Verjährung (§ 78b StGB) oder wird unterbrochen (§ 78c StGB). Unterbrochen wird sie, wenn der Beschuldigte zum ersten Mal vernommen wird, öffentliche Klage erhoben wird oder das Hauptverfahren eröffnet wird.


Deliktsgruppen

Bei Tätigkeitsdelikten beginnt die Verjährung mit dem vollständigen Abschluss der auf demselben Vorsatz beruhenden tatbestandlichen Ausführungshandlung.

Bei Dauerdelikten beginnt die Verjährung nach der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

Bei Gefährdungsdelikten:

Abstrakte Gefährdungsdelikte: Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Abschluss der Ausführungshandlung.
Konkrete Gefährdungsdelikte:  Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Abschluss der Handlung und Eintritt der Gefahr.

Bei echten Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährung, sobald die Pflicht zum Handeln fortfällt; das ist, wenn die Handlung fristgebunden ist, nicht schon bei Fristablauf der Fall, wenn die Handlungspflicht fortbesteht.

Bsp.: Im Fall des § 266a StGB erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht, sei es durch Beitragsentrichtung, sei es durch Wegfall des Beitragsschuldners (BGH). Mit diesen Ausführungen nimmt der BGH Bezug auf den allgemeinen Grundsatz, wonach bei Unterlassungsdelikten die Tat beendet ist, wenn die Möglichkeit, die unterlassene Handlung nachzuholen, nicht mehr gegeben ist. Diese Aussage enthält keine konkreten Anhaltspunkte zur  Konstellation, wenn der Geschäftsführer zwischenzeitlich abberufen wurde. Richtigerweise muss die vorstehende Aussage ergänzt werden um den Punkt, dass die Taten auch dann beendet sind, wenn der Täter keine Möglichkeit mehr hat, auf das Vermögen der Beitragsschuldnerin zu zugreifen und Zahlungen vorzunehmen und so die Beitragspflicht zu erfüllen. Denn diese Pflicht besteht mit seinem Ausscheiden nicht mehr.

Bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen pflichtgemäßer Erklärung, wenn eine Steuerfestsetzung nicht erfolgt, beginnt die Verjährung nach der Rechtsprechung zu dem Zeitpunkt, in welchem bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung eine Veranlagung durch das Finanzamt stattgefunden hätte; das ist der Fall, wenn die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk im Wesentlichen, d.h. zu etwa 95% abgeschlossen sind.

Bei unechten Unterlassungsdelikten beginnt, wenn die Handlungspflicht sich auf die Verhinderung eines bestimmten Erfolges richtet, die Verjährung mit dem Eintritt dieses Erfolges, da das Verhalten zuvor die Bedeutung einer Straftat noch nicht erlangt hat.


Die Strafvollstreckungsverjährung, § 79f. StGB

Bei der Strafvollstreckungsverjährung kommt es darauf an, welche konkrete Strafe im Einzelfall verhängt wurde.

Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung. Ausgeschlossen von der Vollstreckungsverjährung ist zunächst die lebenslange Freiheitsstrafe. Außerdem die Sicherungsverwahrung, die mit der Rechtskraft eintretenden Nebenstrafen und Nebenfolgen. Letztendlich  werden auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot von der Vollstreckungsverjährung nicht mit umfasst.

Die Länge der Verjährungsfristen richten sich nach der Höhe der konkreten Strafe. Hierbei bleiben Zeiten der angerechneten Untersuchungshaft.

Die Verjährungsfrist beträgt bei Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren 25 Jahre und 20 Jahre bei Freiheitsstrafen von mehr als 5 und bis zu 10 Jahren. In 10 Jahren verjährt die Vollstreckung für Freiheitsstrafen von mehr als einem und bis zu 5 Jahren. Bei Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr sowie bei Geldstrafen über 30 Tagessätzen 5 Jahre und drei Jahre bei Geldstrafen bis zu 30 Tagessätzen.
Auch die Vollstreckungsverjährung kann ruhen oder verlängert werden (§ 79a, b StGB). Die Verjährungsfrist kann hiernach höchstens einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden. Dies ist aber nur möglich, wenn sich der Verurteilte in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhält, aus dem seine Auslieferung nicht erreicht werden kann.

Bitte beachten Sie auch die zivilrechtliche Verjährung.

 

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Landgericht Offenburg Beschluss, 06. Juli 2012 - 4 T 113/12

bei uns veröffentlicht am 06.07.2012

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 29.03.2012 wie folgt abgeändert: Die dem vorläufigen Betreuer für die Zeit vom 03.11.2011 bis 02.02.2012 zu bewilligende Vergütung wird au