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originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

Mord

originally published: 07/07/2010 11:00, updated: 05/03/2024 10:36

Durch den Tatbestand des Mordes wird die vorsätzliche Tötung eines Menschen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht, sofern sie durch besondere Verwerflichkeit bzw. Gefährlichkeit gekennzeichnet ist. Bei Mord im Sinne von § 211 StGB handelt es sich nach herrschender Meinung weder um den Grundtatbestand der übrigen Tötungsdelikte noch um einen selbständigen Tatbestand, sondern lediglich um eine Qualifizierung des Totschlags im Sinne von § 212 StGB.

I.    Tathandlung

Die Tathandlung besteht hier in der Tötung eines „anderen“ Menschen. Es ist unerheblich auf welche Weise diese Tötung umgesetzt wird. Aus der Tötungsart kann sich jedoch ein Mordmerkmal ergeben, insbesondere bei der grausamen oder gemeingefährlichen Tatausführung.

Die §§ 211 ff. StGB richten sich allein gegen die Tötung eines „anderen“ Menschen. Da der Wortlaut der Vorschriften diese Beschränkung nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, ergibt sich die allein gegen Fremdtötung gerichtete Schutzrichtung der §§ 211 ff StGB sowohl aus rechtshistorischen als auch aus gesetzessystematischen Erwägungen. Aus diesem Grunde sind Suizid und Suizidversuche straflos.

II.    Mordmerkmal

Ist ein bestimmtes Mordmerkmal im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB gegeben, wird die Tötung zum Mord. Diese Merkmale versucht das Gesetz durch drei Fallgruppen zu konkretisieren:


Gruppe 1
(mordqualifizierende Beweggründe): Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe

Gruppe 2
(Art der Tatausführung): heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln

Gruppe 3
(Zielsetzung): Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat


III.    Rechtfertigung

Bei mordqualifizierenden „Motiven“ und „Absichten“ wird es in der Regel an Rechtfertigungs- – bzw. Entschuldigungselementen fehlen.

IV.    Täter

Täter des Mordes kann jedermann sein. Wer mit eigener Hand tötet, ist immer Täter, auch wenn dies im Interesse eines anderen bzw. unter dessen Einfluss geschieht. Für die Tatbeteiligung mehrerer gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 25 ff. StGB.

1.    Mittäterschaftlicher Mord

Mord setzt nicht zwingend das eigenhändige Töten jedes Beteiligten voraus, vielmehr kann bereits nach allgemeinen Täterschaftskriterien die Mitwirkung zu Vorbereitungshandlungen genügen. Auch steht der Mittäterschaft nichts entgegen, wenn ungewiss ist, welcher der Täter den tödlichen Schlag ausgeführt hat. (BGH vom 29. 4. 1998 - 2 StR 664–97, BGH vom 07.05.1996 - 1 StR 168/96).

2.    Teilnehmer

Die Bestrafung des Teilnehmers am Mord ist unproblematisch, wenn er in gleicher Weise wie der Haupttäter ein Mordmerkmal erfüllt. Problematisch wird es dann, wenn Täter und Teilnehmer verschiedene Mordmerkmale verwirklichen z.B. wenn der Gehilfe die vom Haupttäter aus Verdeckungsabsicht durchgeführte Tötung selbst nur zur Erlangung des Tatlohnes unterstützt. Noch schwieriger wird es dort, wo im Unterschied zu den Mitbeteiligten ein Beteiligter keinerlei Mordmerkmale in eigener Person erfüllt.


V.    Versuch

Wenn der Tod des Opfers ausbleibt oder der Täter irrtümlicherweise von der Arg- und Wehrlosigkeit oder eines sonstigen mordqualifizierenden Umstands seines Opfers ausgeht, ist eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes im Sinne von §§ 22, 23 Abs.1 StGB denkbar (BGH vom 8. 2. 2006 - 1 StR 523/05).

VI.    Strafe

Ein Mörder im Sinne von § 211 StGB wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Liegen außergewöhnliche schuldmindernde Umstände vor, bei denen eine lebenslange Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint, ist der Strafrahmen des § 49 Abs.1 Nr.1 StGB anzuwenden. Solche Umstände liegen z.B. bei Taten vor, die durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation (BGH vom 7. 6. 2005 - 3 StR 109/05), durch große Verzweiflung (LG Bremen vom 24.11.2004 – 24 Ks 911 Js 17593/04), oder tiefes Mitleid motiviert oder aus „gerechtem Zorn“ auf Grund einer schweren Provokation begangen werden. Der BGH versucht jedoch möglichen Ausuferungen auf zweifache Weise entgegenzuwirken: Zum einen dadurch, dass der Weg zu § 49 StGB nur in außergewöhnlichen „Grenzfällen“ offen sein soll und nicht bereits durch restriktive Tatbestandsauslegung der  Mordmerkmale oder Vermeidung lebenslanger Freiheitsstrafen durch Ausschöpfung sonstiger gesetzlicher Strafmilderungsmöglichkeiten. Zum anderen sei ein strenger Maßstab an die berücksichtigungsfähigen Umstände anzulegen.

 

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Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in einem heute veröffentlichten Beschluss einer rechtskräftig verurteilten Frau teilweise stattgegeben, die gegen die Ablehnung einer Wiederaufnahme ihres Strafverfahrens geklagt hatte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte zuvor eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt. Die Beschwerdeführerin war wegen Mordes an ihrem Ehemann zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Ein Richter, der auch am Urteil gegen den ehemaligen Lebensgefährten der Frau beteiligt war, wirkte ebenfalls an ihrem Verfahren mit. Nach der Feststellung des EGMR, dass dies einen Konventionsverstoß darstellte, beantragte die Frau die Wiederaufnahme ihres Verfahrens. Dies wurde vom Landgericht abgelehnt, und das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück, da die Frau nicht darlegen konnte, dass das Urteil auf dem Konventionsverstoß beruhte. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das Oberlandesgericht den Justizgewährungsanspruch der Beschwerdeführerin verletzte. Die Anforderungen an die Darlegung des Konventionsverstoßes seien unerfüllbar und unzumutbar. Das Gericht verkenne, dass der Konventionsverstoß nicht nur einen möglicherweise voreingenommenen Richter betraf, sondern bereits dessen Einflussnahme im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin. Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die aufgestellten Anforderungen seien sachlich nicht gerechtfertigt und dürften nicht zu einer generellen Ausschließung von Wiederaufnahmen führen, wenn ein Konventionsverstoß festgestellt wurde. Dies würde einen Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen schaffen, die aus einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter resultieren.
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Tenor Der Angeklagte T5 ist des Diebstahls sowie des Betruges in zwei Fällen schuldig.                             Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von                                                                       1 Jahr 3 Mona
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