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Anzeigen >Strafrecht: Keine Untersuchungshaft bei wahrscheinlicher Schuldunfähigkeit

03.07.2019
Schon die Wahrscheinlichkeit, dass Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafausschließungsgründe vorliegen, beseitigt den dringenden Tatverdacht als Voraussetzung des Haftbefehls nach § 112 Abs. 1 StPO – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten eine Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Das Einschalten eines Sachverständigen ergab, dass der psychische Zustand des vermeintlichen Täters jedoch eine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB...