Betriebsverfassungsrecht

erstmalig veröffentlicht: 28.07.2007, letzte Fassung: 23.01.2024
beiRechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Betriebsverfassungsrecht regelt – das Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zugrunde gelegt – das Verhältnis vom jeweiligen Arbeitgeber zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer (dem Betriebsrat). 

Wichtige Grundsätze bei der Zusammenarbeit beider Parteien sind:

-    der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit 

-    die Friedenspflicht 

-    das Verbot der Beeinträchtigung von Arbeitsablauf oder Betriebsfrieden 

I. Wahl des Betriebsrats

Der Betriebsrat wird gem. § 1 BetrVG grundsätzlich dann gewählt, wenn mindestens fünf ständige und wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind.

Die Anzahl der Betriebsräte in einem Betrieb hängt von dessen Arbeitnehmerstärke ab. 

Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats
5-20 1
21-50 3
51-100 5
101-200 7
201-400 9
401-700 11
701-1000 13
1001-1500 15
1501-2000 17
[usw. in 500er Schritten...] [jeweils 2 mehr bis...]
4501-5000 29
5001-6000 31
6001-7000 33
7001-9000 35
[ab hier in 3000er Schritten...] [jeweils 2 mehr]

 

II. Aufgaben und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats 

Mitwirkungsrechte hat der Betriebsrat sowohl in sozialen, personellen als auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Der Betriebsrat hat sowohl Informations- und Beratungsrechte, als auch Widerspruchs-, Zustimmungsverweigerungs- und (echte) Mitbestimmungsrechte, sodass er wichtige Entscheidungen mitgestalten kann.  

1. Informationsrechte

Der Betriebsrat kann insbesondere folgende Informationen anfordern: 

-    Arbeitnehmerdaten

-    Belange des Arbeits-/Unfall- und Umweltschutzes

-    (geplante) Arbeitsplatzgestaltung, bauliche Veränderungen, technische Anlagen

-    Arbeitsverfahren und -abläufe 

-    Behandlung von Beschwerden der Arbeitnehmer 

-    Berufsbildungsbedarf 

-    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

-    Betriebsänderungen (bspw. Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs)

-    Bruttolohn- und Gehaltslisten

-    beabsichtigte Einstellungen und (tariflichen/ betrieblichen) Eingruppierungen

-    (geplante) Kündigungen und Versetzungen

-    Übernahme von Leiharbeitnehmern

-    Personalplanung

-    Soziale Angelegenheiten

-    Subunternehmer, Honorarkräfte, Werkunternehmer, freie Mitarbeiter

-    vorläufige personelle Maßnahmen (bspw. vorläufige Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen, Versetzungen etc.) 

2. Beratungsrechte

Auch außerhalb seiner Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat ggf. das Recht dem Arbeitgeber beratend zur Seite zu stehen. Der Arbeitgeber muss der Stimme des Betriebsrates dann zwar keine Entscheidungskraft beimessen, dieser hat aber dennoch ein Recht darauf „gehört“ zu werden. 

Das BetrVG sieht ein solches Recht in folgenden Fällen vor:

-    Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, § 90 Abs. 2 BetrVG

-    Planung von technischen Anlagen, § 90 Abs. 2 BetrVG

-    Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, § 90 Abs. 2 BetrVG

-    Planung der Arbeitsplätze, § 90 Abs. 2 BetrVG

-    Personalplanung, § 92 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

-    Beschäftigungsförderung und Beschäftigungssicherung, § 92a Abs. 2 Satz 1 BetrVG

-    Berufsbildung der Arbeitnehmer, § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

-    Betriebliche Einrichtungen der Berufsbildung, Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen, Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen, § 97 Abs. 1 BetrVG

-    Betriebsänderungen, § 111 Satz 1 BetrVG

3. Widerspruchsrechte

Der Betriebsrat kann zwar eine Kündigung nicht unmittelbar verhindern. Der Arbeitgeber muss diesen jedoch über eine geplante Kündigung informieren (s.o.), woraufhin der Betriebsrat der (ordentlichen) Kündigung gem. § 102 Abs. 3 BetrVG widersprechen kann. Der Widerspruch hat zur Folge, dass der gekündigte Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens verlangen kann, bis zum Ende des Verfahrens weiterbeschäftigt zu werden. 

Bei einer außerordentlichen Kündigung ist dies nicht vorgesehen. 

4. Zustimmungsverweigerungsrechte

Bei personellen Einzelmaßnahmen (z.B. Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen oder Versetzungen) hat der Betriebsrat gem. § 99 Abs. 2 BetrVG ein Zustimmungsverweigerungsrecht („Veto-Recht“). Mit diesem kann er eine Entscheidung des Arbeitgebers blockieren und den Arbeitgeber so daran hindern die Maßnahme durchzuführen. 

5. (Echte) Mitbestimmungsrechte

Bei echten Mitbestimmungsrechten handelt es sich um Rechte des Betriebsrates, die eine tatsächliche Mitgestaltungsmöglichkeit beinhalten. Diese Mitbestimmungsrechte bestehen insbesondere in sozialen Angelegenheiten und sind in § 87 BetrVG geregelt.

1.   Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;

2.   Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 

3.   vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;

4.   Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;

5.   Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;

6.   Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

7.   Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;

8.   Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;

9.   Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;

10.   Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;

11.   Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;

12.   Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;

13.   Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.

Autor:in

Anwälte

1611 Anwälte, die zum Betriebsverfassungsrecht beraten.

Winter Rechtsanwälte & Steuerberater PartG mbB

ArbeitsrechtBau- und ArchitektenrechtFamilienrechtMiet- und WohnungseigentumsrechtSozialrechtStrafrecht 2 mehr anzeigen

Die seit 1919 bestehende Kanzlei Winter Rechtsanwälte & Steuerberater PartG mbB in 51467 Bergisch Gladbach berät kleinere bis mittelständische Unternehmen und Privatpersonen u.a. in den Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Datensc
DeutschEnglisch
13 Anwälte
Dirk Torsten Keller
Sören Riebenstahl
Sören Riebenstahl
LL.M. David Rohmer
Dr. Karl-Christoph Bode
Christina Greuter
Jos-Henrik Sonntag
Frank-Michael Bürger
Frank Neumann
Jan-Gevert Haslob

Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht und Familienrecht Janssen

ArbeitsrechtFamilienrecht

Vertrauen Sie meinen Erfolgen im Arbeitsrecht und Familienrecht – Ich bin Ihr Experte für alle arbeits- & familienrechtlichen Belange!  Als Fachanwalt für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen mit umfassender Expertise und jahrelanger Erfahrung zur Seite. Ob

Rechtsanwalt Fassl Kanzlei für Arbeitsrecht I Gesellschaftsrecht I Handelsrecht


Ihr Anwalt für ARBETISRECHT I HANDELSRECHT I GESELLSCHAFTSRECHT  in Augsburg, Schwaben und Bayern 1. Im Bereich des Handelsrechts biete ich mittelständischen Unternehmen professionelle und maßgeschneiderte Unterstützung in nahezu allen Bereichen

Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

ArbeitsrechtBank- und KapitalmarktrechtInsolvenz- und SanierungsrechtSozialrecht

Als Wirtschaftskanzlei mit den Schwerpunkten Insolvenzrecht, Sanierung und Restrukturierung ist https://www.buchalik-broemmekamp.de/öä bundesweit darauf spezialisiert, mittelständische Unternehmen in der Krise wieder auf Erfolgskurs zu bringen. In in
DeutschEnglisch 1 mehr anzeigen
11 Anwälte
Philipp Wolters L.L.M. (UK)
Dr. Olaf Hiebert
Alfred Kraus
Claudia Rumma
Daniel Eckart
Jürgen Bödiger
Michael Kothes
Dr. Jasper Stahlschmiidt
Sascha Borowski
Mike Zerbst

SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB


SKW Schwarz ist eine unabhängige Kanzlei mit über 300 Mitarbeitenden. Wir haben rund 130 Anwältinnen und Anwälte, vier Standorte und einen gemeinsamen Anspruch: Wir denken weiter. In einer Welt, in der alles in Bewegung ist, braucht es eine Rechtsber

Notare

1 Notare, die zum Betriebsverfassungsrecht beraten.

Ruhmann Peters Altmeyer PartG mbB

ArbeitsrechtInformationstechnologierecht

Recht. Steuern. Wirtschaft.

Steuerberater

4 Steuerberater, die zum Betriebsverfassungsrecht beraten.

Winter Rechtsanwälte & Steuerberater PartG mbB

ArbeitsrechtBau- und ArchitektenrechtFamilienrechtMiet- und WohnungseigentumsrechtSozialrechtStrafrecht 2 mehr anzeigen

Die seit 1919 bestehende Kanzlei Winter Rechtsanwälte & Steuerberater PartG mbB in 51467 Bergisch Gladbach berät kleinere bis mittelständische Unternehmen und Privatpersonen u.a. in den Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Datensc
DeutschEnglisch
13 Anwälte
Dirk Torsten Keller
Sören Riebenstahl
Sören Riebenstahl
LL.M. David Rohmer
Dr. Karl-Christoph Bode
Christina Greuter
Jos-Henrik Sonntag
Frank-Michael Bürger
Frank Neumann
Jan-Gevert Haslob

Ruhmann Peters Altmeyer PartG mbB

ArbeitsrechtInformationstechnologierecht

Recht. Steuern. Wirtschaft.

Kanzlei ATG Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH

Steuerrecht

Die ATG Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft  mbH, hat ihren Hauptsitz in 87435 Kempten (Allgäu). Weitere Niederlassungen sind in Augsburg und Kaufbeuren. Die Kanzlei ATG Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft  mbH kan

Wirtschaftsprüfer

3 Wirtschaftsprüfer, die zum Betriebsverfassungsrecht beraten.

Ruhmann Peters Altmeyer PartG mbB

ArbeitsrechtInformationstechnologierecht

Recht. Steuern. Wirtschaft.

Kanzlei ATG Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH

Steuerrecht

Die ATG Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft  mbH, hat ihren Hauptsitz in 87435 Kempten (Allgäu). Weitere Niederlassungen sind in Augsburg und Kaufbeuren. Die Kanzlei ATG Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft  mbH kan

Artikel

Artikel schreiben

62 relevante Artikel zu diesem Rechtsgebiet

Anforderungen an Vorschlagsliste und zulässige elektronische Stimmauszählung

02.05.2020

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat während der Betriebsratswahlen, die turnusmäßig im Frühjahr 2018 in vielen Unternehmen stattfanden, in Eilverfahren über Anforderungen an das Wahlverfahren entschieden. Nr. 08/201812.10.2018 Pressestelle:

Arbeitsrecht: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Überleitung in den TVöD

31.12.2009

Bei der Überleitung von Arbeitnehmern in das Entgeltsystem des TVöD handelt es sich als Akt der Rechtsanwendung um eine Umgruppierung, die dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats unterliegt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Die Konfiguration des Betriebsrats-PC einschließlich der Anmeldeprozedur bestimmt der Betriebsrat grundsätzlich allein.

04.05.2011

Der Betriebsrat kann bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unter Beachtung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Beschäftigten selbst die datenschutzrechtlichen Details bestimmen.

Arbeitsrecht: Keine Übernahme des Auszubildendenvertreters, wenn kein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht

01.07.2011

Auszubildendenvertreter muss vom Arbeitgeber nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht weiterbeschäftigt werden, wenn kein freier Arbeitsplatz in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Verfügung steht - BSP Rechtsanwälte Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte

Arbeitsrecht: Zur Eingliederung von Fremdpersonal und Zustimmung des Betriebsrats

13.08.2013

Übt der Betriebsinhaber Weisungen auf das beschäftigte Fremdpersonal aus, so ist dieses i.S.d. § 99 I BetrVG in den Betrieb eingegliedert.

Urteile

Urteil einreichen

1712 relevante Urteile zu diesem Rechtsgebiet

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 01. Juni 2011 - 7 ABR 138/09

bei uns veröffentlicht am 01.06.2011

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2009 - 4 TaBV 232/08 - teilweise aufgehoben, soweit die Zustimmun

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 03. Apr. 2017 - 6 U 156/16 Kart

bei uns veröffentlicht am 03.04.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 02.09.2016 – Az. 22 O 20/16 Kart – hinsichtlich der Kosten aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Der Verfügungsbeklagten wird untersagt

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 ABR 7/16

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Dezember 201

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 ABR 6/16

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. November

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 ABR 3/17

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. August 20

Europäischer Gerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - T-143/12

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer) 14. Juli 2016 ( *1 ) „Staatliche Beihilfen — Postsektor — Finanzierung der höheren Lohn- und Lohnnebenkosten bei einem Teil der Beschäftigten der Deutschen Post durch Subventionen un

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 12. Jan. 2011 - 7 ABR 25/09

bei uns veröffentlicht am 12.01.2011

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Januar 2009 - 3 TaBV 1/08 - aufgehoben.

Europäischer Gerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - T-713/14

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer) 13. Dezember 2016 ( *1 ) „EZB — Personal der EZB — Leiharbeitnehmer — Begrenzung der Höchstdauer der Leistungserbringung eines Leiharbeitnehmers — Nichtigkeitsklage — Anfechtbare...

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 ABR 25/16

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 201

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Juni 2016 - 2 Sa 213/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 1. Juli 2015 (3 Ca 236/14) die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 25.386,89 Euro

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 ABR 55/16

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. August 2016 - 4

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Okt. 2012 - 6 TaBV 19/12

bei uns veröffentlicht am 19.10.2012

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Zustimmungsersetzung zu einer Änderungskündigung wegen der Lage

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 12. Jan. 2011 - 7 ABR 15/09

bei uns veröffentlicht am 12.01.2011

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 4. Dezember 2008 - 3 TaBV 69/08 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 06. März 2014 - 5 TaBV 53/12

bei uns veröffentlicht am 06.03.2014

Tenor 1) Auf die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.01.2012 - 6 BV 270/08 - teilweise abgeändert und wie folgt formuliert: Es wird festgestellt, dass die nachfolgend gena

Arbeitsgericht Mannheim Beschluss, 19. Aug. 2008 - 8 BV 11/08

bei uns veröffentlicht am 19.08.2008

Tenor Die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung der Frau B. wird ersetzt. Tatbestand   A 1 Die Arbeitgeberin (Antragstellerin und Beteiligte zu 1) begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat (Antragsgegner und Be

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2016 - 11 TaBV 36/15

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.03.2015 - 2 BV 224/14 - wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseld

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 08. März 2004 - 7 R 1/03

bei uns veröffentlicht am 08.03.2004

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 26. Apr. 2017 - 4 ABR 73/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. September 2016 - 6 TaBV 10/16 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Feb. 2011 - 3 AZR 248/09

bei uns veröffentlicht am 15.02.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2008 - 11 Sa 667/08 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 ABR 41/16

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2016 - 14 TaBV 2163/15 - aufgehoben.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Sept. 2015 - VI-3 Kart 113/13 (V)

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 14.11.2013 (BK 9-11/8182) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Bundesnetzagentur entstandenen notwend

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Feb. 2012 - 6 TaBV 17/11

bei uns veröffentlicht am 10.02.2012

Tenor Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 8.2.2011 - 6 BV 14/10 - werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Grün

Arbeitsgericht Bonn Beschluss, 13. Aug. 2014 - 2 BV 126/13 EU

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung der Betriebsverein-              barung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M.               Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Jan. 2012 - L 5 KR 375/10

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 07.01.2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Kl

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Apr. 2014 - VI-2 Kart 3/13 (V)

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und zu 2) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 5 der Verfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeskartellbehör

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Feb. 2014 - 12 TaBV 36/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor 1.Die Beschwerde der Beteiligten zu 1., 8., 9., 10., 13., 15., 18.-28, 30., 32.-35., 37., 39., 42., 44.-48., 50.-53., 55.-57., 59.-67., 69.-72., 75.-78., 80.-84., 86., 88., 91.-97., 99.-107. wird zurückgewiesen. 2.Die Beschwerde der Beteiligte

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Okt. 2015 - 3 TaBV 16/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.03.2015 - 3 BV 42/14 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beteiligten zu 2) aufgegeben, dem

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 25. Apr. 2017 - 1 ABR 46/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Mai 2015 - 4 TaBV 8/13 - teilweise aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Aug. 2016 - 7 ABR 2/15

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. Dezember 2014 - 15 TaBV 54/14 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Juli 2011 - 7 AZR 412/10

bei uns veröffentlicht am 27.07.2011

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. April 2010 - 11 Sa 218/10 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 30. Nov. 2017 - 7 Sa 81/17

bei uns veröffentlicht am 30.11.2017

Tenor Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2017 (3 Ca 6/17) teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beg

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Apr. 2015 - 5 Sa 229/14

bei uns veröffentlicht am 09.04.2015

Tenor I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.08.2014, Aktenzeichen 6 Ca 2312/13, wird teilweise abgeändert und das Urteil zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.815,02

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 15. Feb. 2018 - 7 Sa 118/17

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von € 4.321,35 brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 183,45 brutto zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 15. Juni 2017 - 7 Sa 6/17

bei uns veröffentlicht am 15.06.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2016 (29 Ca 223/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um einen Anspruc

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 27. Juli 2017 - 7 Sa 27/17

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. November 2016 (8 Ca 147/16) abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Januar 2016 über den Betrag von € 1.750,80 brutto

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 27. Juli 2017 - 7 Sa 21/17

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2016 (28 Ca 139/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um einen Anspru

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 27. Juli 2017 - 7 Sa 30/17

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2016 (28 Ca 123/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um einen Anspru

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 29. Juni 2017 - 7 Sa 25/17

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2016 (28 Ca 81/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um einen Anspruc

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 15. Juni 2017 - 7 Sa 28/17

bei uns veröffentlicht am 15.06.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2016 (28 Ca 395/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um einen Anspru

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 27. Juli 2017 - 7 Sa 45/17

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2017 (7 Ca 182/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um einen Anspruch

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 22. Dez. 2015 - 2 Sa 105/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zu mehr verurteilt hat, als an den Kläger 16.038,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 29. Juni 2017 - 7 Sa 18/17

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2016 (21 Ca 108/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um einen Anspru

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 29. Juni 2017 - 7 Sa 19/17

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2016 (21 Ca 59/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um einen Anspruc

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Okt. 2010 - 4 A 147/10; 4 A 213/07; 4 A 147/10 (4 A 213/07)

bei uns veröffentlicht am 27.10.2010

Tenor Die Beschwerde gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 8 K 2/05.PVB – wird zurückgewiesen.Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Bet

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 10. Okt. 2012 - 7 ABR 42/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2010 - 4 TaBV 13/10 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 01. Juni 2017 - 7 Sa 1/17

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07.10.2016 (1 Ca 86/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um einen Anspruch auf hö

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 01. Juni 2017 - 7 Sa 96/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2016 (24 Ca 82/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um einen Anspruch

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 15. Juni 2017 - 7 Sa 101/16

bei uns veröffentlicht am 15.06.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. November 2016 (29 Ca 588/15) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um einen Anspruc

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 01. Juni 2017 - 7 Sa 105/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2016 (10 Ca 78/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um einen Anspruch

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 01. Juni 2017 - 7 Sa 102/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07.10.2016 (10 Ca 106/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um einen Anspruch auf