Vermögensdelikte

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07.07.2010 11:29

Vermögensdelikte umfassen eine breite Palette von Straftaten, die darauf abzielen, das Vermögen einer anderen Person ohne deren Zustimmung zu schädigen oder sich unrechtmäßig anzueignen. Diese Delikte stellen einen erheblichen Teil der Kriminalität im Bereich des allgemeinen Strafrechts dar und haben sowohl für die Opfer als auch für die Täter weitreichende Konsequenzen. Der folgende Artikel bietet einen Überblick über die wichtigsten Vermögensdelikte, deren rechtliche Rahmenbedingungen und die damit verbundenen strafrechtlichen Folgen.

Vermögensdelikte

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

Vermögensdelikte: Ein Überblick

originally published: 07.07.2010 11:29, updated: 05.03.2024 11:06
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Vermögensdelikte umfassen eine breite Palette von Straftaten, die darauf abzielen, das Vermögen einer anderen Person ohne deren Zustimmung zu schädigen oder sich unrechtmäßig anzueignen. Diese Delikte stellen einen erheblichen Teil der Kriminalität im Bereich des allgemeinen Strafrechts dar und haben sowohl für die Opfer als auch für die Täter weitreichende Konsequenzen. Der folgende Artikel bietet einen Überblick über die wichtigsten Vermögensdelikte, deren rechtliche Rahmenbedingungen und die damit verbundenen strafrechtlichen Folgen.

Wichtige Vermögensdelikte

Diebstahl (§ 242 StGB): Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen. Der Diebstahl kann je nach Umständen, wie Einbruch oder Waffengebrauch, als besonders schwerer Fall gewertet werden.

Betrug (§ 263 StGB): Das Herbeiführen eines Irrtums durch Täuschung, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Betrug kann in verschiedenen Formen auftreten, darunter Anlagebetrug, Subventionsbetrug und Internetbetrug.

Untreue (§ 266 StGB): Die Schädigung des Vermögens einer Person, zu deren Vermögensbetreuung der Täter verpflichtet ist, durch Missbrauch der ihm zustehenden Befugnisse.

Raub (§ 249 StGB): Die Wegnahme fremden Eigentums mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, um sich die Sache rechtswidrig zuzueignen.

 

Strafmaß und rechtliche Konsequenzen

Das Strafmaß für Vermögensdelikte variiert erheblich, abhängig von der Schwere des Delikts, den Umständen der Tat und den persönlichen Verhältnissen des Täters. Es reicht von Geldstrafen bis zu langjährigen Freiheitsstrafen, insbesondere bei schweren Fällen von Raub oder Betrug. Darüber hinaus können Vermögensdelikte Schadensersatzansprüche der Opfer nach sich ziehen.

 

Prävention und Opferschutz

Neben der strafrechtlichen Verfolgung legen Gesetzgebung und Rechtsprechung einen zunehmenden Schwerpunkt auf Präventionsmaßnahmen und den Schutz der Opfer von Vermögensdelikten. Dazu gehören Aufklärungskampagnen, die Stärkung der Rechte von Opfern im Strafprozess und Maßnahmen zur Wiederherstellung des durch die Straftat entstandenen Schadens.

 

Aktuelle Entwicklungen

Das Aufkommen neuer Technologien und die zunehmende Digitalisierung haben zu neuen Formen von Vermögensdelikten geführt, darunter Cyberkriminalität und Identitätsdiebstahl. Die Gesetzgebung und Strafverfolgungsbehörden passen sich kontinuierlich an diese Entwicklungen an, um wirksame Strategien zur Bekämpfung dieser Delikte zu entwickeln.

 

Fazit

Vermögensdelikte stellen eine ernsthafte Bedrohung für die finanzielle Sicherheit von Einzelpersonen und Unternehmen dar und werden von der Rechtsordnung entsprechend geahndet. Für Betroffene ist es wichtig, bei einem Verdacht auf ein Vermögensdelikt umgehend rechtliche Schritte einzuleiten und professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die kontinuierliche Anpassung des Rechtssystems an neue Herausforderungen im Bereich der Vermögensdelikte ist entscheidend, um effektiven Schutz und Gerechtigkeit für Opfer zu gewährleisten.

 

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09.01.2025 09:17

Die Abgrenzung zwischen transitorischem Besitz und faktischer Verfügungsgewalt im Rahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nach § 73 Abs. 1 StGB ist eine Kernfrage der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Insbesondere zwei Entscheidungen – das Urteil des 1. Strafsenats vom 1. Juni 2022 (1 StR 421/21) und der Beschluss des 3. Strafsenats vom 10. Januar 2023 (3 StR 343/22) – beleuchten die Thematik im Zusammenhang mit Betrugstaten nach dem Modus Operandi des „falschen Polizeibeamten“.
15.09.2020 13:04

Die Wegnahme zur Entsorgung bestimmter Lebensmittel aus Containern von Supermärkten erfüllt den Straftatbestand des Diebstahls gem. § 242 I StGB. Die entwendeten Lebensmittel sind „fremd“. Durch die Verriegelung der Container bringt der Geschäftsinhaber seinen Willen zum Ausdruck, sein Eigentum an den Lebensmitteln nicht aufgeben zu wollen – Streifler & Kollegen, Benedikt Mick – Anwalt für Strafrecht
15.09.2020 15:58

Die Wegnahme zur Entsorgung bestimmter Lebensmittel aus Containern von Supermärkten ist strafrechtlich als Diebstahl gem. § 242 StGB zu qualifizieren. Die entwendeten Lebensmittel sind als „fremd“ und nicht als herrenlos anzusehen. Durch die Verriegelung der Container bringt der Geschäftsinhaber seinen Willen zum Ausdruck, sein Eigentum an den Lebensmitteln nicht aufgeben zu wollen – Streifler & Kollegen, Benedikt Mick, Anwalt für Strafrecht
04.08.2010 11:43

Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrags ist in aller Regel di
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published on 06.01.2025 17:49

Wer sollte diesen Beschluss lesen und warum? Der Beschluss ist relevant für Strafrechtler, insbesondere Verteidiger und Richter, sowie für Wissenschaftler, die sich mit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung befassen. Die Entsc
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Wer sollte diesen Beschluss lesen und warum?
Der Beschluss ist relevant für Strafrechtler, insbesondere Verteidiger und Richter, sowie für Wissenschaftler, die sich mit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung befassen. Die Entscheidung klärt, unter welchen Voraussetzungen Vermögenswerte im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB als „erlangt“ gelten und wie transitorischer Besitz von faktischer Verfügungsgewalt abzugrenzen ist. Diese Abgrenzung hat erhebliche praktische Auswirkungen auf die Höhe der Einziehungsbeträge in Betrugsfällen.

Inhalt der Entscheidung:
Die Angeklagte war als „Abholerin“ in einem Betrugssystem tätig, das mit dem „Polizistentrick“ arbeitete. Sie transportierte von den Opfern übergebene Vermögensgegenstände über kurze Distanzen und übergab sie direkt an eine Mittäterin, ohne diese längerfristig unter eigener Verfügungsgewalt zu halten. Der BGH stellte fest, dass ein solch transitorischer Besitz keinen „rechtserheblichen Vermögenszufluss“ im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB darstellt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen beschränkte sich daher auf den von der Angeklagten vereinnahmten Tatlohn von 2.050 Euro, während die zuvor angeordnete Einziehung von 79.000 Euro als unrechtmäßig verworfen wurde.

Wesentliche Lehren aus dem Beschluss:

  1. Transitorischer Besitz vs. faktische Verfügungsgewalt: Der BGH unterstreicht, dass allein die kurzfristige Weiterleitung von Vermögenswerten ohne eigenständige Kontrolle keinen Vermögenszufluss begründet.
  2. Begrenzung der Einziehung: Nur Vermögenswerte, die der Täter als eigenen Vorteil erlangt, unterliegen der Einziehung. Im vorliegenden Fall war dies lediglich der Tatlohn.

Relevanz für die Praxis:
Der Beschluss bietet klare Leitlinien zur Abgrenzung zwischen transitorischem Besitz und faktischer Verfügungsgewalt und schützt in Fällen wie dem vorliegenden Täter mit begrenzter Tatbeteiligung vor einer übermäßigen Vermögensabschöpfung.

published on 06.01.2025 17:27

In diesem Urteil setzt sich der Bundesgerichtshof mit der Einziehung von Taterträgen (§ 73 Abs. 1 StGB) im Zusammenhang mit Beihilfe zum Betrug auseinander. Der Angeklagte war als Abholer im Rahmen des "Polizistentricks" tätig und holt
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In diesem Urteil setzt sich der Bundesgerichtshof mit der Einziehung von Taterträgen (§ 73 Abs. 1 StGB) im Zusammenhang mit Beihilfe zum Betrug auseinander. Der Angeklagte war als Abholer im Rahmen des "Polizistentricks" tätig und holte betrügerisch erlangte Wertgegenstände von Geschädigten ab. Während seine Revision erfolglos blieb, führte die Revision der Staatsanwaltschaft zur Teilaufhebung der Einziehungsentscheidung.

Zentrale Aussagen des Urteils:

  • Der BGH lehnt eine zivilrechtsakzessorische Betrachtung ab und betont das strafrechtsautonome Begriffsverständnis des „Erlangten“.

 

  • Wertgegenstände, die der Angeklagte nach der Abholung über längere Strecken transportierte, waren nicht nur transitorisch in seinem Besitz und unterliegen somit der Einziehung.

 

  • Die Höhe der Einziehung des Wertes von Taterträgen wurde zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Zielgruppe: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Richter und Rechtsexperten, die sich mit der Vermögensabschöpfung und der Abgrenzung von Taterträgen und Tatmitteln befassen.

Relevanz: Das Urteil liefert praxisrelevante Leitlinien zur Einziehung von Taterträgen bei unterstützenden Tatbeiträgen und präzisiert die Anforderungen an die tatsächliche Verfügungsgewalt des Angeklagten.

published on 02.10.2024 13:40

 Amtsgericht Tiergarten Urteil vom 8. Juli 2019 Az.: (256 Ds) 3014 Js 5057/18 (100/18)     In der Strafsache g e g e n F_____, geboren am __.__.____ in Kishinev, wohnhaft ________ __, _____ Berlin, verheiratet, moldauischer Staatsangeh
published on 10.05.2024 20:45

Die Gutschrift auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto stellt einen Gegenstand dar, der Grundlage für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen sein kann.