Bundesgerichtshof Urteil, 20. Aug. 2024 - 5 StR 326/23

originally published: 11.05.2025 21:21, updated: 11.05.2025 21:34
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Aug. 2024 - 5 StR 326/23
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

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Author’s summary by ra.de Redaktion

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2024 (5 StR 326/23) dürfte eines der letzten Strafverfahren zur juristischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Massenmorde gewesen sein. Im Mittelpunkt stand eine ehemalige Stenotypistin des KZ Stutthof, die im Alter von 18 Jahren dem Lagerkommandanten zuarbeitete. Sie wurde rechtskräftig wegen Beihilfe zum Mord in über 10.000 Fällen verurteilt. Der BGH bestätigt, dass auch bürokratische Tätigkeiten – wie das Erstellen von Kommandanturbefehlen – strafbare Beiträge zu systematisch organisierten Tötungen sein können, wenn sie in Kenntnis der Umstände geleistet werden. Die Entscheidung steht exemplarisch für die neue Rechtsprechungslinie, nach der auch untergeordnete Akteure strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie das NS-Vernichtungsprogramm organisatorisch mittrugen.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Dezember 2022 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übrigen wird davon abgesehen, der Angeklagten Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt die Staatskasse.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen und zum versuchten Mord in fünf Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer auf die ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Die Angeklagte wurde, nachdem sie eine kaufmännische Handelsschule absolviert und bereits zwei Jahre bei einer Bank als Stenotypistin gearbeitet hatte, im Alter von 18 Jahren ab dem 1. Juni 1943 im Konzentrationslager Stutthof tätig und war dort bis zu ihrer Verlegung in ein anderes Konzentrationslager am 1. April 1945 als einzige Stenotypistin im Kommandaturstab beschäftigt.

Das in der Nähe von Danzig gelegene Konzentrationslager Stutthof, das im Jahr 1939 als Gefangenenlager gegründet worden war, wurde Anfang 1942 zum Konzentrationslager umgewidmet und der Amtsgruppe D im SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt in Oranienburg unterstellt; der Lagerkommandant war zugleich der Kommandeur der für die Bewachung des Lagers eingesetzten Kompanien des SS-Wachsturmbanns. Das Lager war in das von der nationalsozialistischen "Rassenideologie" geprägte KZ-System eingegliedert. Dieser lag die Vorstellung von der Vernichtung allen jüdischen sowie aus anderen, rassistischen oder sonst menschenverachtenden Gründen als "unwert" betrachteten Lebens durch die als "Herrenrasse" eingeordneten "arischen" Deutschen zugrunde. Spätestens nach der Ermächtigung Reinhard Heydrichs, die "Gesamtlösung der Judenfrage" organisatorisch vorzubereiten, sowie den auf der Wannsee-Konferenz von 1942 getroffenen Entscheidungen fungierte das KZ-System als zentraler Grundstein bei der Umsetzung der Ermordung der europäischen Juden. Das Konzentrationslager Stutthof diente zu Beginn der Ausbeutung von Häftlingen, die gemäß den Vorgaben des KZ-Systems zunächst noch bis zur völligen Entkräftung zur Zwangsarbeit eingesetzt werden sollten, wobei die Lagerverantwortlichen billigend in Kauf nahmen, dass die Gefangenen durch schwere körperliche Arbeit und/oder die geschaffenen und aufrechterhaltenen schlechten Lebensbedingungen in großer Zahl eines unnatürlichen Todes starben.

Dementsprechend waren die Haftbedingungen in dem Lager spätestens ab dem 1. Juni 1943 in so hohem Maße lebensfeindlich, dass zahlreiche der Lagerinsassen hierdurch verstarben. So herrschte eine ständige Unterversorgung mit Nahrung und frischem Trinkwasser. Die geringe Menge der durch die gewährte Ernährung aufgenommenen Kalorien führte zu einem drastischen Gewichtsverlust der Gefangenen binnen kürzester Zeit bis hin zur völligen Abmagerung. Das hierdurch ausgelöste Gefühl des Hungers war omnipräsent und quälend. Der durch die extrem geringe Flüssigkeitszufuhr bedingte ständige Durst und das Gefühl der Austrocknung führten zu Kopfschmerzen und Schwindel und stellten eine erhebliche zusätzliche Qual für die Gefangenen dar. Jede Form der üblichen Körperhygiene (Zähneputzen, Waschen, die Benutzung von Toilettenpapier oder Hygieneartikeln) war den Gefangenen verwehrt. Die sanitären Anlagen standen in viel zu geringer Anzahl zur Verfügung und waren nicht hygienisch; Exkremente fanden sich stets auch in den Baracken auf den als Schlafplatz dienenden Pritschen oder auf den Böden. Die Gefangenen erhielten keine den Witterungsverhältnissen angepasste Bekleidung. Sie mussten sich überwiegend im Freien aufhalten und waren der in der Regel Stunden dauernden Schikane des Appellstehens unter freiem Himmel bei jeder Witterung ausgesetzt. Schuhe waren oftmals nicht vorhanden; allenfalls verfügten die Gefangenen über nicht vor der Witterung schützende, unbequeme Holzpantinen. Durch das ständige Frieren bei den in Ostpolen außerhalb der Sommermonate herrschenden Witterungsverhältnissen wurden ebenfalls erhebliche Qualen und Leiden der Gefangenen verursacht. Die Kälte, der die Gefangenen vor allem in den Wintermonaten bei oft erheblichen Minusgraden nahezu ungeschützt ausgesetzt waren, führte zu Erkältungskrankheiten bis hin zu Erfrierungen von Gliedmaßen und tödlichen Unterkühlungen, an denen die Gefangenen unter erheblichen Leiden starben.

Ab dem Jahr 1944 wurden die in Stutthof ankommenden arbeitsfähigen Häftlinge zumeist nach kurzer Zeit zur Zwangsarbeit in Außenlager oder in andere Konzentrationslager gebracht, so dass im Lager zunehmend die arbeitsunfähigen Häftlinge zurückblieben; bis zum Sommer 1944 waren dort bis zu 60.000 Häftlinge angekommen. Angesichts der durch einen starken Anstieg der ankommenden, überwiegend jüdischen Häftlinge bedingten Überbelegung und zur "Vernichtung unwerten Lebens" begannen regelmäßige Massentötungen. Spätestens Anfang September 1944 wurde dem Lagerkommandanten die Erlaubnis zur Ermordung aller arbeitsunfähigen Häftlinge "in eigener Verantwortlichkeit" erteilt. Die Tötung der Häftlinge wurde im Konzentrationslager Stutthof insbesondere auf die folgende Art und Weise ins Werk gesetzt:

Mindestens 9.500 Häftlinge verstarben in der Zeit vom 1. Juni 1943 bis zum 31. März 1945 aufgrund der im Lager herrschenden, auf Befehle des Lagerkommandanten zurückgehenden lebensfeindlichen Bedingungen unter schweren körperlichen Leiden und seelischen Qualen. Deren Tod nahmen die Lagerleitung und die Verantwortlichen im SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt billigend in Kauf, wobei sie um die körperlichen Leiden und seelischen Qualen wussten. Spätestens als im Herbst 1944 eine Fleckfieber-Epidemie ausbrach, hatten sie darüber hinaus die Absicht, jüdische Häftlinge durch Verweigerung medizinischer Hilfe zu töten. Unter den so Getöteten waren die Mütter der Nebenklägerin Si.       und der inzwischen verstorbenen früheren Nebenklägerin St.      . Die Nebenklägerin Fr.         überlebte trotz der genannten Bedingungen; sie wurde nach der Befreiung des Lagers durch die Rote Armee gerettet (abgeurteilt als Beihilfe zu 9.500 vollendeten und einem versuchten Mord).

Mit drei Transporten im Jahr 1944 wurden mehrere Tausend als nur bedingt arbeitsfähig angesehene Häftlinge aufgrund von Anordnungen Verantwortlicher des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamts und entsprechender Befehle des Lagerkommandanten mit der Eisenbahn auf "Vernichtungstransporten" in das Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau gebracht, wo sie unter erheblichen körperlichen Leiden und seelischen Qualen in Gaskammern mit Zyklon B getötet werden sollten. Unter den so in Auschwitz-Birkenau Getöteten befanden sich die Mutter und zwei Geschwister des Nebenklägers O.               sowie jeweils die Brüder der Nebenklägerinnen Fr.          und G.             . Die inzwischen verstorbene Nebenklägerin E.          wurde nach ihrer Ankunft in Auschwitz-Birkenau als arbeitsfähig eingestuft, in das Lager aufgenommen und überlebte (abgeurteilt hat das Landgericht insoweit Beihilfe zu fünf vollendeten und einem versuchten Mord).

Auch im Konzentrationslager Stutthof wurden auf Anordnung des SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamts und auf Befehl des Lagerkommandanten zwischen Oktober und Dezember 1944 mindestens 1.000 zuvor von einem Lagerarzt bestimmte, arbeitsunfähige Häftlinge mittels Zyklon B getötet, nachdem sie zuvor in einer Entwesungskammer oder in einem umgebauten Eisenbahnwaggon eingesperrt worden waren. Auch diese Taten hat das Landgericht der Angeklagten zugerechnet (Beihilfe zum vollendeten Mord in 1.000 Fällen).

Schließlich wurden wegen des Vormarschs der sowjetischen Streitkräfte ab Ende Januar 1945 mindestens 11.000 Häftlinge aufgrund eines mit dem SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt abgestimmten Befehls des Lagerkommandanten dazu gezwungen, sich unter ständiger Bewachung und unter lebensfeindlichen Bedingungen zu Fuß auf einen "Todesmarsch" in ein anderes Lager zu begeben. Dabei nahm die Lagerleitung den Tod der Häftlinge, der insbesondere durch unzureichende Nahrung, Kälte und Entkräftung verursacht wurde, billigend in Kauf; die erheblichen Leiden und Qualen der Häftlinge auf diesem Todesmarsch waren ihr bewusst und von ihrem Willen umfasst. Auf diesen Marsch mussten sich auch die Nebenkläger K.         und D.                        sowie die inzwischen verstorbene frühere Nebenklägerin St.       begeben, die indes überlebten. Der Angeklagten wurden wiederum nur diese drei Fälle zugerechnet (Beihilfe zum versuchten Mord in drei Fällen).

Die Angeklagte war im Konzentrationslager Stutthof im Geschäftszimmer der Abteilung I eingesetzt und arbeitete als einzige Stenotypistin des Geschäftszimmers mit zunehmend intensiven Arbeitszeiten ohne längere Krankschreibungen oder Beurlaubung vertrauensvoll dem Lagerkommandanten und dessen Adjutanten zu. Insbesondere wurde der in großem Umfang anfallende Schriftverkehr im Geschäftszimmer abgewickelt, der zur Organisation und Durchführung der vielfachen Tötungen - die auf zahlreichen administrativen Vorgängen und umfangreicher Kommunikation der Beteiligten beruhten - innerhalb der behördengleichen Verwaltungsstruktur des KZ-Systems zwingend erforderlich war. Eingehende Post wurde dort gesammelt und dem Adjutanten übergeben, der sie öffnete und dem Lagerkommandanten vorlegte. Von diesem ging die Post in das Geschäftszimmer zurück und war nunmehr mit Anweisungen zur weiteren Bearbeitung, insbesondere zur Zuleitung und Kenntnisnahme durch andere Abteilungen versehen. Der ausgehende Schriftverkehr fiel ebenfalls in die Zuständigkeit des Geschäftszimmers und damit auch der Angeklagten als einziger Stenotypistin. Sie nahm den Großteil der die dienstliche Korrespondenz betreffenden Diktate des Lagerkommandanten in Stenografie auf und erstellte davon maschinenschriftliche Reinschriften, die - gegebenenfalls nach Anbringung etwaiger Korrekturen - durch den Lagerkommandanten unterzeichnet und alsdann auf dem jeweils vorgesehenen Weg (postalisch, per Fernschreiben oder Funk) versandt wurden. Auch die regelmäßig ergehenden Kommandanturbefehle, auf deren Grundlage die täglichen Abläufe im Konzentrationslager Stutthof strukturiert und organisiert wurden und die der Lagerkommandant erstellte, wurden durch das Geschäftszimmer verschriftlicht, vom Kommandanten in maschinengeschriebener Form unterzeichnet und dann vom Geschäftszimmer aus im Lager bekannt gegeben.

2. Das Landgericht hat die beschriebenen Tätigkeiten als Beihilfe der Angeklagten zu den genannten Haupttaten (Mord in 10.505 Fällen und versuchter Mord in 5 Fällen) des Lagerkommandanten und der weiteren in der Lagerleitung tätigen SS-Männer sowie der befehlsgebenden nationalsozialistischen Machthaber und der führenden SS-Funktionäre, namentlich Heinrich Himmler und Adolf Hitler gewertet. Die Bearbeitung des Schriftverkehrs sei aufgrund dessen zwingender Erforderlichkeit eine für die Ermöglichung der Tatausführung wesentliche Aufgabe gewesen. Dies gelte zum einen für die Kommunikation nach außen, wie etwa bei der Bestellung von Material für Tötungen mit dem Giftgas Zyklon B oder der Abfassung des im Zusammenhang mit Gefangenentransporten insbesondere den "Vernichtungstransporten" umfangreich, kleinteilig und in hoher Frequenz geführten Schriftverkehrs mit anderen Konzentrationslagern und der Amtsgruppe D, zum anderen aber auch für lagerinterne Schreiben wie die regelmäßigen Kommandanturbefehle, die den Lageralltag regelten und auch die Tötung von Gefangenen betreffende Anweisungen enthielten.

Bei der Erstellung dieses die Haupttaten betreffenden Schriftverkehrs habe die Angeklagte den Lagerkommandanten und dessen Adjutanten unterstützt, indem sie die ihr diktierten Texte formgerecht und sauber niedergelegt habe, so dass sie anschließend an die jeweiligen Adressaten weitergegeben werden konnten. Auch wenn mangels Ab-Verfügungen oder Handzeichen nicht festgestellt werden konnte, welche der tatrelevanten Schriftstücke von der Angeklagten geschrieben wurden, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass jedenfalls der Großteil der dienstlichen Korrespondenz von ihr bearbeitet wurde, sie mithin die Haupttäter dadurch physisch unterstützt habe.

Dadurch, dass sie der Lagerleitung während ihrer gesamten Dienstzeit als zuverlässige und gehorsame Untergebene zur Verfügung gestanden und die Aufrechterhaltung des Betriebs des Konzentrationslagers und das Gefangenhalten der Inhaftierten abgesichert habe, habe sie die Haupttäter bei der Begehung der zur Verurteilung gelangten Haupttaten bestärkt und psychisch unterstützt. Sie habe an der zentralen Schnittstelle des Lagers gearbeitet, an der alle relevanten, auch die Tötungen von Gefangenen betreffenden Entscheidungen getroffen wurden, und ein enges dienstliches Verhältnis zum Kommandanten unterhalten. So sei sie für die Lagerleitung von essenzieller Bedeutung gewesen für das Gefangenhalten von Menschen, die zwangsweise Ausnutzung von deren Arbeitskraft und für die Ermordung der aus Sicht der "Rassenideologie" des NS-Regimes "wertlosen Volksschädlinge".

Der Angeklagten seien die lebensfeindlichen Umstände im Konzentrationslager durchgehend schon vom Beginn ihrer Tätigkeit an bekannt gewesen. Nach den Feststellungen des Landgerichts konnte sie aus den von ihr genutzten Büroräumen auf das sogenannte Neue Lager blicken, wenn auch ein deutliches Erkennen von Personen oder deren Handlungen allenfalls im Bereich der vorderen Blockreihen möglich war. Uneingeschränkt einsehbar und aufgrund der Distanz gut zu erkennen war der Sammelplatz vor dem Eingangstor zum Neuen Lager und die sich dort abspielenden Ereignisse. Auch der Weg zwischen Altem und Neuem Lager, den Gefangene regelmäßig zurücklegen mussten, wenn sie aus dem Neuen Lager oder vom Sammelplatz in Richtung Gaskammer und Krematorium geführt wurden, konnte sie aus den Fenstern der Büroräume teilweise überblicken. Abgesehen davon bewegte sich die Angeklagte aber auch in den sonstigen, für Zivilangestellte zugänglichen Teilen des Konzentrationslagers und hatte dort entsprechende Wahrnehmungen. Sie verließ das Kommandanturgebäude regelmäßig und durfte sich in allen Bereichen, die nicht unmittelbar zum Schutzhaftlager gehörten, frei bewegen. Den Eingangsbereich des Alten Lagers, in dem die Kommandantur lag, mit dem dort stehenden SS-Wachhäuschen passierte sie bei Betreten und Verlassen ihrer Arbeitsstätte.

Dass es der Angeklagten gelungen sein könnte, sich beinahe zwei Jahre nahezu dauerhaft im Konzentrationslager Stutthof aufzuhalten und dabei nicht auch das Tor zum Alten Lager, die dahinter liegenden Baracken und schließlich den Schornstein des wiederum hinter dem Alten Lager befindlichen Krematoriums wahrzunehmen, hat die Strafkammer für ausgeschlossen gehalten. Sie habe den katastrophalen körperlichen Zustand der Gefangenen, ihre unzureichende Versorgung mit Nahrung und angemessener Kleidung und die mangelhaften hygienischen Zustände gesehen und zudem den täglich präsenten Geruch verbrannten Menschenfleisches wahrgenommen, der aus dem Schornstein des Krematoriums kam.

Die Angeklagte habe es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass die Lagerleitung den durch die Schaffung und Aufrechterhaltung der lebensfeindlichen Umstände verursachten Tod der Häftlinge mindestens billigend in Kauf nahm. Die Angeklagte habe auch von den Umständen Kenntnis gehabt, die bei den Gefangenen zu erheblichen körperlichen und/oder seelischen Qualen führten und davon, dass diese auch der Lagerleitung bekannt waren, diese sie aber in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung zumindest hinnahm. Spätestens ab Oktober 1944 habe die Angeklagte von den Tötungen im Lager mit Zyklon B gewusst, die mit Wissen und direktem Wollen der Lagerleitung - wiederum unter Zufügung erheblicher Qualen - durchgeführt wurden. Die Angeklagte habe zudem gewusst, dass die Lagerleitung die im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau handelnden Haupttäter willentlich bei deren Morden mittels Zyklon B unterstützte, indem sie mit Vernichtungstransporten Gefangene aus Stutthof nach Auschwitz-Birkenau transportieren ließ. Schließlich sei ihr auch bewusst gewesen, dass die Lagerleitung durch die Todesmärsche den qualvollen Tod der betreffenden Gefangenen zumindest billigend in Kauf genommen habe.

Die Angeklagte habe gewusst, dass sie mit ihrer Tätigkeit den Lagerkommandanten und die weiteren in der Lagerleitung tätigen SS-Männer bei ihren Haupttaten teilweise unmittelbar physisch unterstützt habe. Soweit sie Schriftverkehr bearbeitet habe, der einen direkten Zusammenhang zu den stattfindenden Tötungen hatte, habe sie billigend in Kauf genommen, dass sie den Haupttätern konkret physisch bei der für die Begehung der Taten notwendigen Vorbereitung, Organisation und Abwicklung half. Soweit Tötungen ohne direkten Zusammenhang mit von ihr bearbeiteten Schreiben begangen wurden, sei ihr dennoch bewusst gewesen, dass zur Durchführung und Umsetzung der mit der Tötung von Gefangenen einhergehenden Befehle der Lagerleitung ein System aus jederzeit zur Verfügung stehenden, die Befehle nicht hinterfragenden Untergebenen eine wichtige Voraussetzung war. Sie habe gewusst, dass sie mit ihrer fortgesetzten Diensttätigkeit und der stetigen Bereitschaft, für den Betrieb des Konzentrationslagers unerlässliche, unterstützende Schreib- und Büroarbeiten zu übernehmen, zur Aufrechterhaltung des Lagers einschließlich der mit seinem Betrieb verfolgten Ziele beitrug. Sie habe es damit für möglich gehalten und mindestens billigend in Kauf genommen, dass sie die Lagerleitung durch ihre konkreten Tätigkeiten bei Tötungsaktionen auch psychisch unterstützte.

II.

Die Revision der Angeklagten ist unbegründet.

1. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, erstreckte sich seine Kognitionspflicht gemäß § 264 Abs. 1 StPO auf alle der Angeklagten zugerechneten Haupttaten.

Soweit die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154a Abs. 1 StPO auf vollendete Mordtaten im Stammlager Stutthof beschränkt hatte, ist diese Beschränkung hinsichtlich der Versuchstaten sowie hinsichtlich der Morde mit Zyklon B in Auschwitz-Birkenau infolge der Zulassung der Nebenkläger Fr.         , E.        , K.        , D.                       und St.       sowie O.               nach § 395Abs. 5 Satz 2 StPO weggefallen, was die Strafkammer in ihrem Eröffnungsbeschluss - wie geboten - klargestellt hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 395 Rn. 13). Daran ändert nichts, dass die Nebenklägerinnen E.        und St.       im Laufe der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verstorben sind. Zwar verliert die Anschlusserklärung durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung (vgl. § 402 StPO). Folgen hat die dadurch eintretende Beendigung der Nebenklage aber nur für die Zukunft, bereits ergangene Entscheidungen bleiben bestehen (vgl. MüKo-StPO/Valerius, § 402 Rn. 7; LR/Wenske, StPO, 27. Aufl., § 402 Rn. 8). Es blieb damit bei dem durch die Zulassung der Nebenklage bewirkten Wegfall der Verfahrensbeschränkung; die davon betroffenen Taten waren und blieben Gegenstand des Verfahrens.

Hinsichtlich der Nebenklägerin G.              gilt Folgendes: Diese hatte sich dem Verfahren angeschlossen, weil sie selbst Opfer eines versuchten Mordes geworden sei. Insoweit hat das Landgericht das Hauptverfahren indes nicht eröffnet, weil sie in ein anderes Lager verschleppt und dort befreit worden sei. Ausgeurteilt hat das Landgericht aber die Ermordung des jüngeren Bruders der Nebenklägerin G.             , der in Auschwitz-Birkenau mittels Zyklon B getötet wurde; hinsichtlich dieser Tat hatte die ursprüngliche Verfahrensbeschränkung der Staatsanwaltschaft ebenfalls gegolten und war durch die Anschlusserklärung der Nebenklägerin nicht weggefallen. Allerdings hat das Landgericht durch seinen förmlichen Hinweis vom 37. Hauptverhandlungstag, dass auch eine tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zu einem grausamen Mord am Bruder der Nebenklägerin in Betracht komme, den durch die Beschränkung der Staatsanwaltschaft ausgeschiedenen Tatvorwurf von Amts wegen nach § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO wieder in das Verfahren einbezogen. Ein rechtlicher Hinweis genügt dafür, wenn nach dem Gang des Verfahrens und dem erkennbar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gerichts für alle Verfahrensbeteiligten kein Zweifel besteht, dass die frühere Beschränkung der Strafverfolgung wieder aufgehoben ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 1975 - 3 StR 35/75, NJW 1975, 1748 f.; Beschluss vom 18. Mai 1994 - 2 StR 169/94, NStZ 1994, 495; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 154a Rn. 18; MüKo-StPO/Teßmer, 2. Aufl., § 154a Rn. 43). So verhält es sich hier.

2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch.

a) Die Strafkammer hat sich auf der Grundlage einer eingehenden und umfassenden Beweiswürdigung zunächst die Überzeugung gebildet, dass die der Verurteilung der Angeklagten zugrunde liegenden Haupttaten - 10.505 vollendete und fünf versuchte grausame Morde, davon 9.500 vollendete Morde und ein versuchter Mord durch das Schaffen und Aufrechterhalten lebensfeindlicher Zustände im Lager Stutthof, fünf vollendete Morde und ein versuchter Mord durch sogenannte Vernichtungstransporte nach Auschwitz-Birkenau, wo die Gefangenen in fünf Fällen durch Zyklon B getötet wurden und eine weitere Gefangene nach der Vorstellung der Lagerleitung in Stutthof getötet werden sollte, 1.000 Morde durch Vergiftung mit Zyklon B im Lager in Stutthof und drei versuchte Morde durch sogenannte Todesmärsche - durch die Haupttäter begangen worden sind. Die Haupttäter waren hier jedenfalls der den Betrieb des Konzentrationslagers bestimmende Lagerkommandant und sein Adjutant sowie die ihnen unterstehenden SS-Männer, die unmittelbar die Tötungshandlungen durchführten.

Die Haupttäter verwirklichten das Mordmerkmal der Grausamkeit nach § 211 Abs. 2 Var. 6 StGB. Grausam tötet, wer seinem Opfer bei mit Tötungsvorsatz geführten Handlungen in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 5 StR 281/23 Rn. 15 mwN). Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese Voraussetzungen bei allen hier festgestellten Tötungsarten in objektiver Hinsicht vorlagen und die Haupttäter auch mit der erforderlichen Gesinnung handelten.

Rechtsfehler bei der Feststellung und Bewertung der Haupttaten sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht vorgetragen. Insbesondere steht der rechtsfehlerfreien Beurteilung der Handlungen der Haupttäter als täterschaftliche Tatbeiträge nicht entgegen, dass etwa der Lagerkommandant in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vor dem Landgericht Bochum im Jahr 1957 lediglich wegen "Beihilfe zu einem Morde, begangen an mehreren hundert Menschen" verurteilt worden ist (vgl. zur Kritik an dieser "Beihilferechtsprechung" und ihren Folgen für die weitere Strafverfolgung Freudiger, Die juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen, 2002, S. 143 ff. mwN), denn dieses Urteil entfaltet schon keine Bindungswirkung (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 640/09, NStZ 2010, 529; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., Einl. Rn. 170 mwN).

b) Entgegen der in der Revisionsrechtfertigung vertretenen Auffassung lässt auch die an allgemeinen Grundsätzen zu bemessende Würdigung der Strafkammer, die Angeklagte habe zu den genannten Haupttaten Beihilfe geleistet, Rechtsfehler nicht erkennen. Im Einzelnen:

aa) Hilfe im Sinne von § 27 StGB leistet - bei Erfolgsdelikten wie den hier in Rede stehenden - derjenige, der eine Handlung begeht, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert. Es ist nicht erforderlich, dass sie für den Eintritt dieses Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10, 31; Beschlüsse vom 21. April 2020 - 4 StR 287/19, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 37 Rn. 15; vom 28. Juli 2020 - 2 StR 64/20 Rn. 7 jeweils mwN). In zeitlicher Hinsicht kann Beihilfe schon im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden, und zwar selbst zu einem Zeitpunkt, in dem der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist; auch noch nach Vollendung der Tat bis zu deren Beendigung ist sie möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 257 f. mwN). Als physische Beihilfe kommt jede Art von Tätigkeit in Frage, die nicht ihrerseits Täterschaft ist, ohne dass es auf deren Gewicht im Verhältnis zur Haupttat ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 389; LK/Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 27 Rn. 49 mwN). In der Form der sogenannten psychischen Beihilfe kann die Tat auch dadurch objektiv gefördert werden, dass der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung - sei es auch bereits in seinem Tatentschluss - bestärkt wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10, 31 mwN).

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die strafrechtliche Bewertung von Handlungen in Rede steht, die im Rahmen von oder im Zusammenhang mit staatlich organisierten Massenverbrechen vorgenommen werden. Bei ihrer Anwendung dürfen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch die Besonderheiten nicht außer Betracht bleiben, die sich bei einer Tatserie wie dem systematischen Völkermord an den europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland in tatsächlicher Hinsicht daraus ergeben, dass an jeder einzelnen bei dessen Verwirklichung begangenen Mordtat einerseits eine Vielzahl von Personen in politisch, verwaltungstechnisch oder militärisch-hierarchisch verantwortlicher Position ohne eigenhändige Ausführung einer Tötungshandlung beteiligt war, andererseits aber auch eine Mehrzahl von Personen in Befolgung hoheitlicher Anordnungen und im Rahmen einer hierarchischen Befehlskette unmittelbar an der Durchführung der einzelnen Tötungen mitwirkte. Dies ist bei der rechtlichen Bewertung von Handlungen eines lediglich als Tatgehilfe in Betracht kommenden Beteiligten in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob dessen Handlungen die Tathandlung zumindest eines der an dem Mord täterschaftlich Mitwirkenden im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB gefördert haben (vgl. zu alldem eingehend BGH, Beschluss vom 20. September 2019 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 258 f.).

Der Senat schließt sich dieser neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an; er ist an sie in ihren tragenden Entscheidungsteilen zudem gebunden (vgl. § 132 Abs. 2 GVG). Auf ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa das mehrfach auch in der Hauptverhandlung erwähnte Urteil des 2. Strafsenats (Urteil vom 20. Februar 1969 - 2 StR 280/67, auszugsweise abgedruckt in NJW 1969, 2056), in dem dieser Senat ausgeführt hat, es sei "nicht angängig", dass "jeder, der in das Vernichtungsprogramm des Konzentrationslagers Auschwitz eingegliedert war und dort irgendwie anläßlich dieses Programms tätig wurde, sich objektiv an den Morden beteiligt hat und für alles Geschehene verantwortlich" zu machen sei, kommt es danach nicht mehr entscheidend an. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob der zitierte Beschluss des 3. Strafsenats zu dieser älteren Entscheidung, die für die in der Folgezeit fehlgeleitete Verfolgungspraxis zumindest mitursächlich war (vgl. Rommel, NStZ 2017, 161, 162; Kurz, ZIS 2013, 122, 124 f.; kritisch dazu Roxin, JR 2017, 88, 89 f.), in Widerspruch stand oder ob der Senat von dieser Rechtsprechung heute abweichen würde. Im Übrigen liegt ein Fall, in dem die Angeklagte bloß "irgendwie", also ohne konkreten Bezug zu den Haupttaten, für "alles Geschehene" im Konzentrationslager Stutthof verantwortlich gemacht wird, ersichtlich nicht vor (vgl. dazu im Folgenden ab bb).

Nach der neueren Rechtsprechung ist auf die generell geltenden, allgemeinen Grundsätze zur Beihilfestrafbarkeit abzustellen (vgl. zu diesem Ansatz auch Rommel, NStZ 2017, 161, 162); danach kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht darauf an, ob die festgestellte Hilfeleistung in einem "Vernichtungslager", einem Konzentrationslager oder einem anders bezeichneten und ausgestalteten Lager erbracht wurde (vgl. zur Irrelevanz der Unterscheidung nach Lagerarten auch Baun, Beihilfe zu NS-Gewaltverbrechen, 2019, S. 381 ff.). Ebenso wenig ist rechtlich für sich genommen von Bedeutung, ob die zu beurteilenden Handlungen - wie in früheren Entscheidungen - von Wachpersonal begangen wurden, oder - wie hier - von einer Zivilangestellten der SS. Vielmehr sind nach allgemeinen Grundsätzen die Haupttaten und die diese gegebenenfalls fördernden Handlungen des Gehilfen in jedem Einzelfall in den Blick zu nehmen, wobei freilich eine nach Tagesereignissen fragmentierte Betrachtungsweise (vgl. dazu Kurz, ZIS 2013, 122, 123) nicht geboten ist.

bb) Es begegnet keinen Bedenken, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, die Angeklagte habe durch ihre Tätigkeit als einzige Stenotypistin im Geschäftszimmer der Abteilung I, das unmittelbar dem Lagerkommandanten und dessen Adjutanten zuarbeitete, und die insoweit erbrachte Bearbeitung des Schriftverkehrs körperliche Beihilfe zu allen Haupttaten geleistet. Diese Tätigkeiten waren für die Ermöglichung der Tatausführung relevant, weil die Bearbeitung von Schriftverkehr, welcher zur Organisation und Durchführung der zahlreichen Tötungen - die nicht auf spontanem, zufälligem oder vereinzeltem Handeln, sondern auf zahlreichen administrativen Vorgängen und umfangreicher Kommunikation der Beteiligten beruhten - in der organisierten, behördengleichen Verwaltungsstruktur des KZ-Systems zwingend erforderlich war. Dass die Angeklagte einen Großteil der dienstlichen Korrespondenz nach außen und der Kommandanturbefehle nach innen in der beschriebenen Art und Weise als Diktat in Stenografie umsetzte und anschließend mit der Schreibmaschine verschriftete, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt und in der Beweiswürdigung belegt. Dies konnte es insbesondere auch daraus schließen, dass die Angeklagte die einzige Stenotypistin, zudem ohne längere Abwesenheit und mit intensiven Arbeitszeiten, im Geschäftszimmer der Lagerleitung war. Nach diesen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen unterstützte die Angeklagte den Lagerkommandanten und den Adjutanten bei der Erledigung und Abfassung sämtlichen, das Lager betreffenden Schriftverkehrs, der auch die Korrespondenz mit Bezug zu allen dargestellten Haupttaten umfasste.

Dass das Landgericht mangels Ab-Verfügungen oder Handzeichen nicht hat feststellen können, welche der tatrelevanten Schriftstücke von der Angeklagten geschrieben wurden, führt zu keiner anderen Bewertung, insbesondere entfällt damit nicht die Bedeutung der die Haupttäter objektiv und körperlich unterstützenden Tätigkeit der Angeklagten im Geschäftszimmer der Abteilung I. Denn auch wenn aus diesem Grund die Bearbeitung des Schriftverkehrs durch die Angeklagte, die - entgegen der Auffassung der Verteidigung - auch die Vorlage und weitere Bearbeitung der eingehenden Post umfasste, einzelnen Haupttaten nicht zweifelsfrei zugeordnet werden kann, ist die Überzeugungsbildung der Strafkammer, die Angeklagte habe den Haupttätern in einer Vielzahl von Fällen bei der für die Begehung der grausamen Morde notwendigen Vorbereitung, Organisation und Abwicklung geholfen, rechtsfehlerfrei.

Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang ausführt, die festgestellten Tätigkeiten der Angeklagten hätten keinen direkten Bezug zu den Mordtaten gehabt, ist dies angesichts der etwa die Organisation der sogenannten Vernichtungstransporte nach Auschwitz-Birkenau oder die Beschaffung von Materialien für die Tötungen mit Zyklon B betreffenden Korrespondenz sowie der lagerinternen Befehle, die zumindest auch die Aufrechterhaltung der lebensfeindlichen Umstände im Konzentrationslager Stutthof betrafen, nicht nachvollziehbar. Auch wenn eine Zuordnung zu einzelnen Schriftstücken nicht möglich sein mag, musste sich die Strafkammer angesichts des Umstands, dass die Angeklagte den Großteil der dienstlichen Korrespondenz des Lagerkommandanten bearbeitete, nicht mit der bloß theoretischen Möglichkeit befassen, dass sie kein einziges der einen solchen Bezug zu den Mordtaten aufweisenden Schriftstücke bearbeitet haben könnte. Insoweit entsprach die Beweislage derjenigen in Fällen der - zulässigen - Verurteilung aufgrund wahldeutiger Tatsachengrundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 5 StR 464/21, NStZ-RR 2022, 308, 309 mwN).

cc) Die Strafkammer hat zudem zu Recht ausgeführt, dass die Angeklagte die Haupttäter auch in psychischer Hinsicht bei der Durchführung sämtlicher ihr zugerechneter Taten unterstützte, indem sie der Lagerleitung, mit der sie während ihrer gesamten Dienstzeit vertrauensvoll zusammenarbeitete, in der beschriebenen Art und Weise als zuverlässige und gehorsame Untergebene zur Verfügung stand und durch ihre Tätigkeit fortwährend die Aufrechterhaltung des Betriebs des Konzentrationslagers und das Gefangenhalten der Inhaftierten absicherte. Ihre Mitarbeit an der zentralen Schnittstelle des Lagers, an der sämtliche relevanten Entscheidungen und damit auch jene betreffend die Tötung von Gefangenen getroffen wurden, war für die Lagerleitung in der Erfüllung ihrer Tätigkeit von essenzieller Bedeutung bei der Umsetzung der Ziele, die im Konzentrationslager Stutthof verfolgt wurden, namentlich das Gefangenhalten von Menschen, die zwangsweise Ausnutzung ihrer Arbeitskraft und die Ermordung der aus Sicht der "Rassenideologie" des NS-Regimes "wertlosen Volksschädlinge".

Soweit die Revision diese Würdigung angreift und die Auffassung vertritt, die Feststellungen würden eine psychische Beihilfe nicht tragen, verkennt sie die oben dargelegten tatsächlichen Besonderheiten. Das Landgericht hat im Blick gehabt, dass zu den hier verfahrensgegenständlichen Mordtaten Mittäter auf mehreren Ebenen in unterschiedlichsten Funktionen sowie mit verschiedensten Tathandlungen zusammenwirkten. Es hat folgerichtig geprüft, ob die Handlungen der Angeklagten die Tathandlung zumindest eines der an dem Mord täterschaftlich Mitwirkenden im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB gefördert haben und dies - jedenfalls den Lagerkommandanten und seinen Adjutanten betreffend - bejaht; dies genügt. Deshalb ist es ohne Bedeutung, ob - was die Revision in Abrede stellt - die für die Tötungen in Auschwitz-Birkenau Verantwortlichen durch die gehorsame und untergebene Diensterfüllung der Angeklagten in ihrem Tatentschluss bestärkt wurden. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht darauf an, ob hier - anders als in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2016 (3 StR 49/16, BGHSt 61, 252zur "Ungarn-Aktion") - ein direkter Bezug der Tätigkeit der Angeklagten zu der Anordnung bestimmter Tötungsaktionen durch die nationalsozialistischen Machthaber und die führenden SS-Funktionäre hergestellt werden kann. Denn schon ihre festgestellte Unterstützung und Förderung des tatbezogenen Handelns des Lagerkommandanten, dem sie während ihrer rund zweijährigen Beschäftigung im Konzentrationslager auch insoweit vertrauensvoll, beständig und zeitlich intensiv zuarbeitete, ist geeignet, die Verurteilung wegen Beihilfe zu tragen. Das Landgericht musste sich deshalb mit etwaigen Abweichungen der Sachverhaltskonstellation zwischen dem vorliegenden und dem der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fall in den Urteilsgründen nicht näher befassen.

dd) Das Landgericht hat schließlich auf der Grundlage einer umfassenden und eingehenden Beweiswürdigung mit rechtsfehlerfreier Begründung das Vorliegen des erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatzes bei der Angeklagten bejaht. Sie nahm die vorsätzliche und rechtswidrige Begehung der grausamen Morde durch die von ihr unterstützten Haupttäter billigend in Kauf und förderte deren Handeln - insbesondere dasjenige des Lagerkommandanten und des Adjutanten - wissentlich und willentlich. Hierzu hat die Strafkammer - wie aus den oben referierten Ausführungen ersichtlich - detaillierte Feststellungen zu dem die unterschiedlichen Tötungsarten betreffenden Kenntnisstand der Angeklagten getroffen und diese Feststellungen jeweils beweiswürdigend unterlegt.

Soweit die Revisionsbegründung diese Beweiswürdigung angreift, zeigt sie Rechtsfehler nicht auf, sondern nimmt im Ergebnis lediglich - zudem teilweise auf der Grundlage von urteilsfremdem, als allgemeinbekannt bezeichnetem Vorbringen - eine eigene Würdigung der Beweisergebnisse vor; damit kann sie im Revisionsverfahren nicht durchdringen.

ee) Schließlich steht der Bewertung der Tathandlungen der Angeklagten als strafbare Beihilfe auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sogenannten (berufstypisch) neutralen Handlungen mit "Alltagscharakter" (vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22 mwN; vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, wistra 2014, 176, 178 mwN; Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 StR 636/16, NStZ 2017, 461 f. jeweils mwN) entgegen. Danach gilt:

(1) Wird strafbares Verhalten nach den dargelegten Grundsätzen gefördert, kann dies grundsätzlich auch durch äußerlich neutrale, berufstypische Handlungen geschehen. In diesen Fällen bedarf es aber einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02, NJW 2003, 2996, 2999) zur Begrenzung von strafbarem Beihilfeunrecht bei Verhaltensweisen, die der Hilfeleistende jedem anderen in der Lage des Täters gegenüber ebenfalls vorgenommen hätte, weil er mit seiner Handlung - im Vorhinein (auch) - tat- und täterunabhängige eigene, rechtlich als solche nicht missbilligte Zwecke verfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, wistra 2014, 176, 178).

Hierzu hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt:

Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den "Alltagscharakter"; es ist als "Solidarisierung" mit dem Täter nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, wistra 2014, 176, 178). Das Merkmal der "Ausschließlichkeit" betrifft den sogenannten deliktischen Sinnbezug (vgl. Schmorl, Die Grenzen der Beihilfestrafbarkeit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 2022, S. 146 ff., 159 ff.) und damit in objektiver Hinsicht die Frage, ob durch den Beitrag des Gehilfen das konkrete strafbare Verhalten des Haupttäters gefördert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, wistra 2014, 176, 178).

Hat die geförderte Handlung nicht ausschließlich deliktische, sondern auch legale Bestandteile, wird dadurch eine strafbare Beihilfe ausgeschlossen, wenn sich der Beitrag des Gehilfen auf die legalen Bestandteile beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22). Es fehlt dann der deliktische Sinnbezug, weil der Beitrag des Gehilfen auch ohne das strafbare Handeln des Täters für diesen sinnvoll bleibt, der Gehilfe mithin zwar den Täter, nicht aber unmittelbar dessen strafbares Tun durch seinen Beitrag unterstützt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, wistra 2014, 176, 178).

Aus subjektiven Gründen kommt eine Einschränkung der Strafbarkeit der Beihilfe in Betracht, wenn der Hilfeleistende nicht weiß, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, und er es zwar für möglich hält, dass sein Handeln zur Begehung einer Straftat genutzt wird, er aber aufgrund des Alltagscharakters seines Tuns darauf vertrauen darf, dass dies nicht geschieht. Anderes gilt allerdings wiederum, wenn das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des unterstützten Haupttäters derart hoch war, dass der Gehilfe sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, wistra 2014, 176, 178 mwN; Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 StR 636/16, NStZ 2017, 461 f. mwN).

(2) Nach diesen Maßgaben kommt - wie schon das Landgericht zutreffend angenommen hat - eine straflose Mitwirkung der Angeklagten nicht in Betracht. Die von ihr unterstützten Haupttäter handelten mit dem Betrieb der Konzentrationslager jedenfalls in der Tatzeit ausschließlich verbrecherisch, indem sie die Lagerinsassen unter menschenunwürdigen und lebensfeindlichen Bedingungen gefangen hielten, bis zu dem hierdurch bewirkten vorzeitigen Tod zwangsweise ihre Arbeitskraft ausnutzten und so aus Sicht der "Rassenideologie" des NS-Regimes "wertlose Volksschädlinge" ermordeten. Wie von der Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt, war das Lager in das KZ-System eingegliedert, das als zentraler Grundstein bei der Umsetzung der Ermordung der europäischen Juden und anderen aus rassistischen oder sonst menschenverachtenden Gründen als "unwert" betrachteten Lebens fungierte.

Dabei kommt es aufgrund der festgestellten, schon zu Beginn der Tätigkeit der Angeklagten bestehenden und ihr positiv bekannten katastrophalen Lebensbedingungen für die Gefangenen in dem Konzentrationslager Stutthof nicht darauf an, dass diese jedenfalls zu Beginn der Tatzeit noch nicht sofort getötet werden sollten, sondern zunächst ihre Arbeitskraft noch bis zur völligen Erschöpfung ausgebeutet wurde. Denn infolge der Schaffung und bewussten Aufrechterhaltung der menschenunwürdigen und lebensfeindlichen Haftbedingungen ging es - anders als von der Revision vertreten - auch schon vor der Umwandlung in ein Vernichtungslager gerade nicht darum, die Gefangenen lediglich ihrer Freiheit zu berauben; aufgrund der Haftbedingungen führten vielmehr, wie von den Haupttätern jedenfalls billigend in Kauf genommen und der nationalsozialistischen "Rassenideologie" entsprechend, auch der Lageraufenthalt und insbesondere die Heranziehung zur Zwangsarbeit - wenn auch gegebenenfalls mit zeitlicher Verzögerung - zur grausamen Tötung der Lagerinsassen (sogenannte Vernichtung durch Arbeit, vgl. Baun aaO, S. 297). Dass die Haupttäter insoweit nach den Urteilsgründen lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz handelten, steht der Annahme des deliktischen Sinnbezugs der Beihilfehandlungen der Angeklagten nicht entgegen. Denn bei diesem handelt es sich um ein objektives Merkmal, für das es auf eine subjektive Zwecksetzung der Haupttäter nicht ankommt (vgl. Schmorl aaO, S. 162), insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Haupttäter mit Tötungsabsicht handelten. Gleiches gilt, soweit die Haupttäter die Häftlinge unter lebensfeindlichen Bedingungen zwangen, sich auf "Todesmärsche" zu begeben. Die Tötungen durch die Vergiftung mit Zyklon B und durch das Verschicken auf sogenannte Vernichtungstransporte nach Auschwitz-Birkenau waren von den Haupttätern schließlich nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigt.

Die Angeklagte wusste nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, dass die von ihr unterstützten Haupttäter in der aufgezeigten Weise verbrecherisch handelten und ihr war bewusst, dass sie sie durch ihre Tätigkeit unterstützte. Es trifft damit entgegen der Annahme der Revision nicht zu, die Strafkammer habe bei der Angeklagten lediglich bedingten Vorsatz festgestellt. Einzig auf der voluntativen Ebene hat das Landgericht (mindestens) eine billigende Inkaufnahme der Morde durch die Angeklagte angenommen. Auf kognitiver Ebene ist es hingegen durchweg von positiver Kenntnis der Angeklagten ausgegangen. Es erschließt sich angesichts dessen entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht, wie die Angeklagte angenommen haben könnte, mit ihrer Tätigkeit lediglich einen von dem strafbaren Tun der Haupttäter ablösbaren Beitrag zu leisten.

(3) Im Ergebnis liegen damit die Voraussetzungen vor, unter denen nach der genannten Rechtsprechung das Handeln des Hilfeleistenden - hier der Angeklagten - den "Alltagscharakter" verloren hatte und es als "Solidarisierung" mit den Haupttätern zu deuten und deshalb nicht mehr als sozialadäquat anzusehen war. Der deliktische Sinnbezug zu den von den Haupttätern begangenen grausamen Morden war durchweg gegeben; die Angeklagte beschränkte sich - auch wenn sich der Schriftverkehr vereinzelt etwa auf die Bestellung unverfänglicher Güter bezogen haben mag - eben nicht auf Handlungen, die unabhängig von den Straftaten der KZ-Betreiber sinnvoll und nötig waren (vgl. dazu etwa Roxin, JR 2017, 88, 89).

Der Senat muss deshalb nicht mehr der Frage nachgehen, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es um eine Tätigkeit in einem Konzentrationslager im Zusammenhang mit dem - hier - millionenfachen Mord geht, überhaupt Verhaltensweisen denkbar sind, mit denen ein Gehilfe im Sinne der aufgezeigten Grundsätze zur Beihilfestrafbarkeit neutraler Handlungen tat- und täterunabhängige eigene, rechtlich als solche nicht missbilligte Zwecke verfolgt (dagegen etwa Werle/Burghardt, Festschrift für Werner Beulke, 2015, S. 339, 349, 351 f., die davon ausgehen, neutrale Handlungen kämen für das Lagerpersonal von Konzentrationslagern nicht in Betracht; gegen einen generellen Ausschluss der Grundsätze der neutralen Handlungen auf Beihilfe zu nationalsozialistischen Gewaltverbrechen und für eine Prüfung nach allgemeinen Grundsätzen aber etwa Baun aaO, S. 383; Roxin aaO).

3. Das Landgericht hat die Schuld der Angeklagten zu Recht bejaht. Insbesondere hat es mit rechtsfehlerfreier Würdigung ausgeschlossen, dass die strafrechtliche Verantwortung der Angeklagten nach § 47 MilStGB in der Fassung vom 10. Oktober 1940 entfallen sein könnte, weil sie von Beginn ihrer Tätigkeit an erkannte, dass die ihr erteilten Befehle dazu dienten, die auch von ihr als verbrecherisch erkannten Mordtaten zu begehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 5 StR 115/03, BGHSt 49, 189, 194 f.). Einen Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB hat die Strafkammer ebenso verneint wie einen entschuldigenden Befehlsnotstand; Rechtsfehler lassen diese Würdigungen nicht erkennen.

4. Auch der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand; Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hat die revisionsgerichtliche Überprüfung nicht erbracht.

5. Bezüglich der Kostenentscheidung hat der Senat für das Revisionsverfahren das ihm gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG zustehende Ermessen entsprechend den Wertungen der Jugendkammer im erstinstanzlichen Verfahren ausgeübt.

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I. Einführung Mit Beschluss vom 20. August 2024 hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Revision der heute 99-jährigen Irmgard F. gegen ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen und zum versuchten Mord in fünf Fällen verworfen. Die Angeklagte hatte zwischen 1943 und 1945 als Stenotypistin in der Kommandantur des KZ Stutthof gearbeitet und dort nach Überzeugung des Landgerichts Itzehoe entscheidende Beiträge zur Organisation des Lagerbetriebs und damit auch zu den systematisch verübten Tötungshandlungen geleistet. Diese Entscheidung reiht sich in eine Reihe spät geführter Strafverfahren gegen Personen ein, die nicht an unmittelbaren Tötungshandlungen beteiligt waren, aber durch ihre dienstlichen Funktionen den Lagerbetrieb organisatorisch mittrugen – darunter die Fälle Demjanjuk (LG München II), Gröning (LG Lüneburg, 2015) und Hanning (LG Detmold, 2016).  
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published on 22.01.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 468/12 vom 22. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum versuchten Betrug Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 2014, an der teilgenommen
published on 17.06.2004 00:00

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published on 09.03.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 640/09 vom 9. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde
published on 20.12.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 236/17 vom 20. Dezember 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ VStGB §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, § 9 Abs. 1 V
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 640/09
vom
9. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 9. März 2010 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen vom 8. September 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für schuldig befunden und deshalb gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen überließ der Angeklagte den anderweitig Verfolgten W. A. und S. Sch. einen ihm gehörenden Pkw VW Golf in Kenntnis davon, dass diese das Fahrzeug zum Transport von zum Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland verwenden würden. Am 7. August 2008 führten A. und Sch. 3.657 g Heroingemisch (Wirkstoffmenge: 2.150 g) und 138 g Kokaingemisch (Wirkstoffmenge: 110 g) nebst ca. 4,5 kg Streckmittel, die jeweils in Hohlräumen des vom Angeklagten zur Verfügung gestellten VW Golf versteckt waren, von den Niederlanden nach Deutschland ein. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten - für sich gesehen rechtsfehlerfrei - als Beihilfehandlung gewertet. Zur Haupttat hat es im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt: „Die für eine Beihilfehandlung erforderliche Haupttat liegt in der von den Zeugen A. und Sch. begangenen Tat, festgestellt durch das rechtskräftige Urteil 29 KLs 34 Js 468/08 AK 76/08, welches im Schuldspruch Bindungswirkung entfaltet“. A. und Sch. waren in diesem Urteil auf Grund des Tatgeschehens vom 7. August 2008 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge (A. ) bzw. wegen Beihilfe hierzu (Sch. ) verurteilt worden.
3
2. Die Annahme einer Bindungswirkung des früheren Urteils hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Feststellungen rechtskräftiger Urteile zu früheren Tatgeschehen einschließlich der Beweistatsachen, die in einem späteren Verfahren von Bedeutung sein können, binden den neu entscheidenden Tatrichter nicht (BGHSt 43, 106, 107 f.; Senat, Beschl. vom 17. Juni 2008 - 4 StR 77/08, NStZ 2008, 685; Meyer-Goßner 52. Aufl. Einl. Rdn. 170 m.w.N.). Das Landgericht hätte sich daher in Bezug auf das Tatgeschehen vom 7. August 2008 – ohne Bindung an das frühere Urteil – eine eigene Überzeugung verschaffen müssen. Feststellungen aus früheren rechtskräftigen Strafurteilen können zwar gegebenenfalls im Wege des Urkundenbeweises gemäß § 249 Abs. 1 StPO in die neue Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden; der neue Tatrichter darf sie jedoch nicht ungeprüft übernehmen (BGH aaO).
4
3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils. Die neu erkennende Strafkammer wird auch zu prüfen haben, ob mit der durch Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 31. März 2009 gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§ 55 StGB). Dies wäre der Fall, wenn – wozu sich das Urteil nicht verhält – diese Strafe zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt war. Die zur Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen werden zudem Anlass geben, die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) einer Prüfung zu unterziehen.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 236/17
vom
20. Dezember 2018
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
___________________________________
1. Eine Person befindet sich gemäß Sinne § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB in der Gewalt der
gegnerischen Konfliktpartei jedenfalls dann, wenn sie sich in einem von dieser
kontrollierten Gebiet aufhält.
2. Psychische Beihilfe zu Kriegsverbrechen nach §§ 8, 9 VStGB kann auch leisten,
wer bewusst daran mitwirkt, hierfür Bedingungen zu schaffen, die für den Tatentschluss
der die Kriegsverbrechen anordnenden Führungspersonen wesentlich
sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16,
BGHSt 61, 252).
ECLI:DE:BGH:2018:201218U3STR236.17.0
3. Für die Verantwortlichkeit sowohl wegen Befehls- als auch Führungsgewalt im Sinne des § 4 VStGB ist eine effektive Ausübung von Kontrolle durch den Vorgesetzten erforderlich. Er muss - prinzipiell - die Möglichkeit haben, das Verhalten seiner Untergebenen faktisch zu bestimmen, insbesondere Straftaten wirksam zu unterbinden. 4. Zu den Voraussetzungen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 VStGB
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17 - OLG Stuttgart

in der Strafsache gegen

1.


2.



wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 31. Oktober 2018 in der Sitzung am 20. Dezember 2018, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Gericke als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Dr. Berg, Dr. Leplow als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten Mu. ,
Rechtsanwältin - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen des Angeklagten Mu. und des Generalbundesanwalts wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. September 2015, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben; jedoch bleiben aufrechterhalten: – die Feststellungen auf den Seiten 18 bis 111 der Urteilsab- schrift einschließlich derjenigen, die den Ausführungen zur Beweiswürdigung auf den Seiten 316 bis 421 der Urteilsabschrift zum Verlauf der "Angriffe der FDLR auf die Siedlungen Kipopo, Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje" zu entnehmen sind, sowie – die Feststellungen auf den Seiten 113 bis 134 der Urteilsabschrift mit Ausnahme derjenigen auf Seite 127 unter Gliederungspunkt 4. von "Diese Propagandaarbeit diente ..." bis "... gegen die FDLR sein" sowie auf Seite 133 f. unter Gliederungspunkt V. von "Dem Angeklagten Mu. war bekannt ..." bis "... der getätigten Angriffe rechnete". Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel , an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten Mu. und des Generalbundesanwalts denAngeklagten Mu. betreffend sowie die Revision des Angeklagten M. und die diesen betreffende Revision des Generalbundesanwalts werden verworfen. 3. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des den Angeklagten M. betreffenden Rechtsmittels des Generalbundesanwalts und die jenem hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten Mu. wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren , den Angeklagten M. wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Mit einer gemeinsamen Revisionsbegründungsschrift beanstanden sie das Verfahren und machen unter anderem ein - aus Verfahrensmängeln resultierendes - Prozesshindernis geltend; zudem erheben sie die Sachbeschwerde. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils und ihren Freispruch, hilfsweise die Einstellung des Verfahrens , hilfshilfsweise die Zurückverweisung der Sache. Der Generalbundesanwalt rügt mit seinen zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Hinsichtlich des Angeklagten Mu. beantragt er die Aufhebung des Urteils unter Aufrechterhaltung der Feststellungen, hinsichtlich des Angeklagten M. nach Beschränkung des Rechtsmittels die Aufhebung im Strafausspruch sowie jeweils die Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung.
2
Die Revision des Angeklagten Mu. und die gegen diesen geführte Revision des Generalbundesanwalts haben den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet. Den Revisionen des Angeklagten M. und des Generalbundesanwalts den Angeklagten M. betreffend bleibt der Erfolg versagt.

A.

3
I. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen waren die Angeklagten Mu. und M. bis zu ihrer Inhaftierung am 17. November 2009 in führenden Positionen - als Präsident und erster Vizepräsident - für die terroristische Vereinigung FDLR (Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas) tätig, deren armeeähnlich organisierte Miliz FOCA (Streitkräfte der Befreier) im Ost-Kongo operierte. Zu der Entstehung und Entwicklung der FDLR, deren Organisationsstruktur, ihren terroristischen Aktivitäten sowie den Funktionen, Betätigungen und Kenntnissen der Angeklagten ist Folgendes festgestellt :
4
1. Entstehung und Entwicklung
5
In der mehrheitlich von Hutu sowie den Minderheiten der Tutsi und Twa bewohnten Republik Ruanda herrschte seit dem Jahr 1990 ein Bürgerkrieg zwischen dem Regime des ruandischen Präsidenten Habyarimana und den militärischen Verbänden der Rebellenbewegung RPF (Ruandische Patriotische Front), die von exilierten ruandischen Tutsi in Uganda gegründet worden war und von der ugandischen Regierung unterstützt wurde. Ziel der von dort nach Ruanda vorgerückten, von Tutsi dominierten RPF war, die hauptsächlich aus Hutu bestehende Regierung in Ruanda zu stürzen. Infolge des Bürgerkriegs setzte in Ruanda eine zunehmende Radikalisierung ein.
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Als am 6. April 1994 das mit dem ruandischen und dem burundischen Staatspräsidenten besetzte Flugzeug bei dem Anflug auf den Flughafen Kigali abgeschossen wurde und hierbei beide Präsidenten ums Leben kamen, wurde vielerorts in Ruanda die Verantwortung dafür der RPF zugeschrieben. Von Seiten der ruandischen Machthaber kam es in der Folge zu einer systematischen Tötung von mindestens 500.000 in Ruanda lebenden Tutsi und ca. 10.000 oppositionellen gemäßigten Hutu, vor allem durch die ruandische Armee FAR sowie die milizartige Jugendorganisation Interahamwe. Die Massenmorde endeten erst im Juli 1994, als es der RPF unter der Führung des Tutsi Kagame - des heutigen Präsidenten Ruandas - gelang, nach Siegen über die staatliche Armee FAR sowie die Interahamwe-Miliz die Macht in Ruanda zu übernehmen. Dem folgte ein Massenexodus der Mitglieder der ruandischen Regierung, der Soldaten der ruandischen Armee und der Angehörigen der Interahamwe, aber auch hunderttausender ziviler Hutu ins Ausland. Insgesamt verließen weit mehr als eine Million Ruander ihre Heimat. Ein Großteil der Menschen suchte Zuflucht in den an Ruanda angrenzenden Provinzen Nord- und Süd-Kivu der damaligen Republik Zaire.
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Nahe der Grenze zu Ruanda entstanden Lager, in denen sich die ruandischen Flüchtlinge reorganisierten. Die bewaffneten Kräfte formierten sich neu mit dem Ziel, gewaltsam die Macht im Heimatland wiederzuerlangen, und brachten die Flüchtlingslager unter ihre Kontrolle. Nachdem sie von den Lagern aus zahlreiche Angriffe auf ruandisches Territorium durchgeführt hatten, überschritten im Jahr 1996 ruandische Truppen die Staatsgrenze und zerstörten gemeinsam mit ihren Verbündeten die Lager, wobei Tausende Zivilisten getötet wurden. Nach dem anschließenden Machtwechsel in dem von Republik Zaire in Demokratische Republik Kongo umbenannten Staat bediente sich der neue Machthaber Laurent-Désiré Kabila der ruandischen Rebellen, um die Armee Ruandas und ihre Alliierten zu bekämpfen; er und seine Bündnispartner versorgten die Milizionäre mit Waffen und Logistik.
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Am 1. Mai 2000 wurde in der Demokratischen Republik Kongo mit Unterstützung der kongolesischen Regierung die FDLR gegründet. Die beiden in Deutschland lebenden Angeklagten nahmen an der Gründungsversammlung teil. Führer der ruandischen Milizionäre suchten nach einem organisatorischen Rahmen, unter dem sich diese neu formieren und ihren Kampf für einen Machtwechsel in Ruanda auf politischer Ebene effektiver weiterverfolgen konnten. Für eine "unbelastete" Organisation, die in der Lage war, auf internationaler Ebene als legitimer Verhandlungspartner aufzutreten, sollten als Funktionäre solche Politiker gewonnen werden, die nicht in den ruandischen Völkermord verwickelt waren und über ausreichend Einflussmöglichkeiten verfügten. Der Angeklagte Mu. erfüllte diese Anforderungen. Im Juni 2001 wurde er zum Präsidenten der FDLR bestimmt und im Dezember 2001 in Wahlen bestätigt. Die Truppenteile der ruandischen Milizionäre verschmolzen Anfang 2003 zur FOCA als vereinten militärischen Kräften der Organisation.
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In der Folgezeit setzte sich die FDLR in den Kivu-Gebieten fest. Ihrer Miliz gelang es, ganze Zonen unter ihre Kontrolle zu bringen, sodass insgesamt ungefähr die Hälfte der Fläche der Kivu-Provinzen unter ihrem Einfluss stand. Die Truppen errichteten in der Regel außerhalb der Siedlungen der kongolesischen Zivilbevölkerung Lager, die den Milizionären und dem dazugehörigen Truppenpersonal vorbehalten waren. In der Nähe ließen sich häufig ruandische Flüchtlinge nieder, unter ihnen viele Familienangehörige der Kämpfer.
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Nach internen Machtkämpfen innerhalb der FDLR im Jahr 2004 sprach sich der neu gewählte FOCA-Kommandant Mudacumura dafür aus, dass der Angeklagte Mu. weiterhin das "Amt" des Präsidenten der FDLR bekleide; dieser enthob daraufhin fünf Funktionäre ihrer "Ämter", unter anderem den ersten Vizepräsidenten, und ernannte stattdessen fünf andere Personen auf die Positionen, darunter den Angeklagten M. zum kommissarischen ersten Vizepräsidenten. Am 25. Juni 2005 wurden die Angeklagten zum Präsidenten und ersten Vizepräsidenten gewählt.
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In öffentlichen Bekundungen erklärte die FDLR ihre bewaffnete Präsenz in den Kivu-Provinzen als eine Etappe auf dem Weg zu einer Beteiligung an der Macht in Ruanda, bis die ruandische Regierung zu einem innerruandischen Dialog und zu politischen Konzessionen bereit sei. Intern wurde bis zuletzt die Übernahme der Macht in Ruanda als eigentliches Ziel genannt.
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2. Organisationsstruktur
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Die FDLR war nach ihren Regelwerken und nach den tatsächlichen Verhältnissen sowohl im politischen als auch im militärischen Teil hierarchisch gegliedert und wies differenzierte Führungs-, Entscheidungs- und Kommandostrukturen auf. An der Spitze der Vereinigung standen der Präsident und zwei Vizepräsidenten, von denen der erste Vizepräsident für den politischen und administrativen Bereich, der zweite Vizepräsident für Verteidigung und Sicherheit zuständig war. Die höchsten Gremien der FDLR stellten der Nationalkongress , das Nationale Widerstandskomitee und das Comité Directeur dar. Da in der instabilen Kriegsregion des Ost-Kongo größere Versammlungen von FDLRMitgliedern kaum möglich waren, war das Comité Directeur das faktisch oberste Entscheidungsgremium der Gesamtorganisation. Es war jeweils zur Hälfte aus Personen des politischen und des militärischen Teils der Vereinigung zusammengesetzt. Zu den Mitgliedern aus dem politischen Bereich zählten unter anderem der Präsident sowie die beiden Vizepräsidenten; die Mitglieder des militärischen Bereichs waren Angehörige des FOCA-Oberkommandos, regelmäßig - neben anderen - der FOCA-Kommandant und dessen Vertreter. Dem Comité Directeur untergeordnet war das Exekutivkomitee der FDLR, das für die Ausführung der Entscheidungen und für das Tagesgeschäft verantwortlich zeichnete. Diesem gehörten ebenfalls der Präsident und die beiden Vizepräsidenten an, daneben auch der Exekutivsekretär, der für die Koordination der Tätigkeiten zuständig war und die Funktion eines Berichterstatters einnahm.
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Die FOCA, die als bewaffneter Arm der FDLR in die Gesamtorganisation eingebunden war und formal deren verantwortlichen Gremien unterstand, war wie eine reguläre Armee aufgebaut und verfügte über eine bürokratische Struktur. Faktisch war das Militär der mächtige und bestimmende Teil der Gesamtvereinigung. Das höchste Organ auf militärischer Ebene stellte das FOCAOberkommando dar, das in Umsetzung der vom Comité Directeur vorgegebenen bindenden Leitlinien alle wichtigen Entscheidungen im militärischen Bereich traf. An der Spitze der bewaffneten Milizionäre standen der FOCA-Kommandant und dessen Vertreter. Der Kommandant war Führer der Miliz auf operativem Gebiet und für die Umsetzung der strategischen Vorgaben des Oberkommandos zuständig. Er und sein Vertreter waren zugleich Präsident und Vizepräsident des Oberkommandos. Die mehreren tausend - großteils mit Sturmgewehren ausgerüsteten - Kämpfer waren in Divisionen, Bataillone, Kompanien, Züge und Gruppen untergliedert.
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3. Terroristische Aktivitäten
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a) Ihre wirtschaftliche Existenz sicherte die FDLR unter anderem durch von der kongolesischen Zivilbevölkerung erhobene Schutzsteuern, Zwangsabgaben und Wegezölle sowie vor allem durch sogenannte Verpflegungsoperationen ("opérations de revitaillement"), die schon vor dem Jahr 2008 und seither wiederkehrend durchgeführt wurden. Unter diesem Begriff wurde insbesondere das vom FOCA-Kommando befohlene oder genehmigte Plündern bei der lokalen Bevölkerung verstanden. Um Nahrungsmittel und Vieh, Kleidung, Bedarfsgegenstände , Medikamente sowie Geld zu erlangen, verübten die Milizionäre Überfälle auf Fahrzeuge, Geschäftseinrichtungen, Gehöfte und ganze Siedlungen. Solche Plünderungen stellten ein wesentliches Mittel dar, um in Zeiten bewaffneter Konflikte die Versorgung der Truppen mit dem notwendigen Lebensbedarf sicherzustellen.
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b) Nachdem noch von August bis November 2008 die FDLR die kongolesische Armee FARDC bei einer Militäroffensive gegen die CNPD, eine neue Rebellenbewegung dominiert von Tutsi, unterstützt hatte, kam es anschließend zu einer Annäherung der Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und Ruandas. Die Präsidenten Joseph Kabila und Kagame trafen einen Kompromiss , wonach sich die ruandischen Streitkräfte an einer Militäroffensive gegen die FDLR beteiligen sollten und die CNPD eine neue politische Rolle im Nord-Kivu einnehmen sollte. Die Kämpfer der CNPD wurden daraufhin in die kongolesische Armee integriert.
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Am 20. Januar 2009 begann unter Beteiligung der ruandischen und der kongolesischen Streitkräfte die gegen die FDLR geführte militärische Offensive "Umoja Wetu", die bis zum 25. Februar 2009 andauerte. Ihr schloss sich die Folgeoffensive "Kimia II" der kongolesischen Streitkräfte mit Unterstützung der UN-Friedensmission MONUC vom 2. März bis Ende 2009 an. Die FOCA-Truppen gerieten unter starken militärischen Druck und zogen sich zurück. Da sich die FDLR von den kongolesischen Streitkräften ebenso verraten fühlte wie von Teilen der kongolesischen Zivilbevölkerung, die sich unter den Schutz des nunmehrigen militärischen Gegners stellte, entwickelte das FOCA-Kommando die Strategie der sogenannten Bestrafungsoperationen ("opérations punitives"). Darunter wurden Vergeltungsangriffe der FOCA gegen solche Siedlungen verstanden , von denen aus die FARDC oder verbündete bewaffnete Gruppierungen FOCA-Stellungen und ruandische Flüchtlinge attackiert hatten. Mit den Bestrafungsoperationen sollte in erster Linie an der FARDC und gegebenenfalls Verbündeten Rache geübt werden; sie sollten daran gehindert werden, weiter gegen die FDLR vorzugehen. Gleichzeitig dienten die Operationen aber auch dazu, die Zivilbevölkerung, die die feindlichen Truppen - tatsächlich oder vermeintlich - unterstützte, zu bestrafen und davon abzuschrecken, der FARDC und verbündeten Gruppierungen Hilfe zu leisten. Anders als die FDLR-Milizio- näre lebten die Soldaten der FARDC regelmäßig inmitten der Bevölkerung, nahmen oftmals deren Häuser für sich in Anspruch und ließen sich durch sie mit allem versorgen, was zum Bestreiten des täglichen Unterhalts der Truppen erforderlich war. Auch bedienten sich die kongolesischen Soldaten zum Auffinden des Gegners in der Regel Zivilisten als ortskundigen Führern. Die Teile der Bevölkerung, die unter solchen Umständen zusammen mit den FARDC-Soldaten in den Siedlungen blieben oder dort Schutz suchten, galten nach dem Verständnis der FOCA als "Feinde". Eine Unterscheidung zwischen Soldaten und Zivilisten war bei den Angriffen auf ganze Ortschaften nicht vorgesehen. Die FOCA-Führung ging davon aus, dass die Kämpfer Einwohner töteten und deren Häuser niederbrannten. Mit in den umkämpften Gebieten verteilten Flugblättern wurde den kongolesischen Zivilisten gedroht, sie würden im Fall einer Zusammenarbeit mit der kongolesischen Armee und deren Verbündeten wie diese als "Feinde" betrachtet.
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Während der Offensiven "Umoja Wetu" und "Kimia II" führte die FDLR folgende Vergeltungsangriffe, die sich gegen feindliche Einheiten, aber insbesondere auch gegen die Zivilbevölkerung richteten, auf in den Kivu-Gebieten gelegene Siedlungen durch: – UmVergeltung für einen Angriff der kongolesischen Armee auf ruandische Flüchtlinge zu verüben und die lokale Zivilbevölkerung zu bestrafen, die die Soldaten bei sich aufgenommen hatte, entschloss sich die FOCA zu einer Bestrafungsoperation gegen das Dorf Kipopo (Nord-Kivu). Diese fand am 13. Februar 2009 in der Nacht statt. Die Milizionäre drangen in den Ort ein und setzten mindestens hundert Holz- und Strohhäuser in Brand. In einigen der Häuser hatten sie zuvor Dorfbewohner eingesperrt, die infolgedessen bei lebendigem Leib verbrannten. Mindestens 13 Zivilisten wurden getötet. Ob sich zurzeit des Angriffs - wie von den FOCA- Kämpfern erwartet - tatsächlich FARDC-Soldaten in dem Dorf aufhielten, hat das Oberlandesgericht nicht festzustellen vermocht. – Um Vergeltung für Angriffe der FARDC auf FOCA-Kämpfer sowie für die Tötung ruandischer Flüchtlinge zu verüben und sich bei der "abtrünnigen" örtlichen Zivilbevölkerung zu rächen, die die ruandischen und kongolesischen Streitkräfte willkommen geheißen und unterstützt hatte, ordnete das FOCA-Kommando eine Bestrafungsoperation gegen das Dorf Mianga (Nord-Kivu) an. Nachdem die FDLR-Milizionäre die Soldaten der kongolesischen Armee am frühen Morgen des 12. April 2009 angegriffen und in die Flucht geschlagen hatten, gingen sie anschließend gezielt gegen die Bevölkerung vor. Sie drangen gewaltsam in das Haus des Dorfvorstehers ein und enthaupteten den in seinem Bett liegenden Mann mit einer Machete. Danach töteten sie drei andere Angehörige der zivilen Dorfverwaltung. Ferner erschossen, erschlugen und zerstückelten sie mindestens 41 weitere Zivilisten, darunter viele Frauen und Kinder, und brannten fast das ganze Dorf, mindestens aber 50 Häuser nieder. – Als Vergeltung für die insbesondere von der kongolesischen Armeevor- genommene brutale Tötung zahlreicher ruandischer Flüchtlinge ordnete das FOCA-Kommando einen Angriff auf die Ortschaft Busurungi (NordKivu ) an. Die Operation, die am 10. Mai 2009 nach 2 Uhr stattfand, diente auch dazu, die dort verbliebene Zivilbevölkerung für ihren "Verrat" durch Unterstützung des militärischen Gegners zu bestrafen. Nachdem die FARDC-Soldaten geflohen waren, gingen die FDLR-Milizionäre massiv gegen die ihnen schutzlos ausgelieferte Bevölkerung vor. Bei der Bestrafungsoperation töteten sie 96 Einwohner, insbesondere auch Frauen, Kinder und alte Menschen, indem sie sie erschossen, erschlugen, erstachen , zerstückelten, ihnen die Kehle durchschnitten oder sie in ihren Häusern verbrannten. Die Angreifer setzten die ganze Siedlung in Brand; 700 Gebäude, darunter Schulen, Kirchen und Gesundheitszentren, wurden zerstört. Zwei FOCA-Kämpfer entwendeten aus dem Haus eines Ehepaars Bargeld und alles sonstige Stehlenswerte. Die Ortschaft war nach dem Angriff unbewohnbar und wurde in den folgenden Jahren nicht wiederbesiedelt. – Nach Drohschreibendes Befehlshabers einer FOCA-Kompanie mit der Ankündigung, gegen die kongolesische Armee und die sie beherbergende Zivilbevölkerung vorzugehen, überfielen zwischen dem 25. unddem 27. Mai 2009 FOCA-Kämpfer das Dorf Chiriba (Süd-Kivu). Sie töteten mindestens vier Zivilisten und brannten mehr als hundert Häuser nieder. – Um die in dem Dorf Manje (Nord-Kivu) stationierten Streitkräfte der FARDC zu vertreiben und die dort verbliebene Zivilbevölkerung "zur Rechenschaft zu ziehen", nahm die FDLR in der Nacht vom 20. auf den 21. Juli 2009 eine Bestrafungsoperation gegen diese Ortschaft vor. Nachdem die kongolesischen Soldaten vertrieben waren, töteten die FDLR-Rebellen zumindest 16 Zivilisten, indem sie sie mit Macheten erschlugen oder in ihren Häusern verbrannten; insgesamt brannten die Milizionäre mindestens 182 Gebäude nieder.
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4. Funktionen und Betätigungen der Angeklagten
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a) Der Angeklagte Mu. nahm als Präsident der FDLR zahlreiche wichtige Aufgaben in der Verwaltung und Repräsentation der Organisation wahr, insbesondere folgende: Er war "oberste Autorität" der FDLR sowie deren Vertreter gegenüber Regierungen, anderen politischen Organen und internationalen Organisationen bei Verhandlungen und Eingaben. Er war Vorsitzender des Comité Directeur, dessen Versammlungen er vorbereitete und leitete, und gehörte dem Exekutivkomitee an. Er hatte formal den Oberbefehl über die Streitkräfte inne, ohne allerdings faktisch die Möglichkeit zu haben, auf Entscheidungen des FOCA-Kommandos - namentlich des Kommandanten Mudacumura - Einfluss zu nehmen und insbesondere Kriegsverbrechen der Milizionäre gegen den Willen der militärischen Führung zu verhindern.
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Der Angeklagte Mu. motivierte die Mitglieder der FDLR durch schriftliche Botschaften sowie Ansprachen. Er war maßgebend für die Öffentlichkeits- und Propagandaarbeit verantwortlich, die er im Wesentlichen in enger Absprache mit dem in Frankreich wohnhaften Exekutivsekretär Mb. und mit Unterstützung des Angeklagten M. leistete. Der Angeklagte Mu. verfasste Presseerklärungen und gab den Medien Interviews; die Öffentlichkeitsarbeit wurde im Jahr 2009 zunehmend ein Instrument, die Verantwortung der FDLR für die Kriegsverbrechen - ohne Nachprüfung - abzustreiten und sie dem militärischen Gegner anzulasten. Dies war den kämpfenden Einheiten und den FOCA-Führungskräften bekannt. Außerdem versorgte der Angeklagte diese von Dezember 2007 bis August 2009 18-mal mit Telefoneinheiten und Zubehör für Satellitentelefone, auf die die Führungskräfte für die Vorbereitung und Durchführung militärischer Operationen angewiesen waren.
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b) Der Angeklagte M. übte das "Amt" des ersten Vizepräsidenten aktiv aus und trat als solcher auf, insbesondere wie folgt: Er war Mitglied des Comité Directeur sowie des Exekutivkomitees. Zur Vorbereitung und Durchführung der Versammlungen des Comité Directeur standen die beiden Angeklagten in vertrautem Kontakt. Bei der letzten Versammlung im Januar 2009, die in enger Abstimmung zugleich in Europa und im Ost-Kongo stattfand, wirkte der Angeklagte M. an den Entscheidungen und Empfehlungen sowie der Ausformulierung der entsprechenden Texte mit. Überdies unterstützte er den Ange- klagten Mu. bei der Öffentlichkeits- und Propagandaarbeit und beriet sich dabei regelmäßig mit ihm. Insbesondere richtete er Schreiben an Politiker und Organisationen, diente als Ansprechpartner der Vereinigung, fertigte und unterzeichnete Presseerklärungen und nahm dabei Einfluss auf deren Inhalt. Gemeinsam mit dem Angeklagten Mu. sowie Mb. verfolgte er die Linie, gegenüber der FDLR erhobene Vorwürfe, ihre Angehörigen hätten Straftaten begangen, stets unverzüglich zu bestreiten.
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5. Kenntnisse der Angeklagten
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Die Angeklagten hatten Kenntnis davon, dass die FDLR von der Zivilbevölkerung Wegezölle, Zwangsabgaben sowie Schutzsteuern erhob und die FDLR-Milizionäre vor und während der Offensiven "Umoja Wetu" und "Kimia II" "Kriegsverbrechen" begingen; der Angeklagte Mu. wusste positiv um die von der FOCA-Führung angeordneten und den Kämpfern durchgeführten sogenannten Verpflegungsoperationen. "Die Art und Weise des Vorgehens der FOCA gegen die lokale Zivilbevölkerung bei (Bestrafungs-)Operationen gegen kongolesische Siedlungen war beiden Angeklagten spätestens nach dem Angriff auf das Dorf Kipopo bekannt; zumindest akzeptierten und billigten sie dieses."
26
II. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen folgende Wertungen vorgenommen :
27
Die Angeklagten hätten sich als Rädelsführer mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung FDLR beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB). Deren Tätigkeit sei, was beiden Angeklagten bekannt gewesen sei, darauf gerichtet gewesen, Kriegsverbrechen zu begehen. Zum einen hätten die FDLR-Milizionäre schon vor dem Jahr 2008 und seither wiederkehrend - als Verpflegungsoperationen bezeichnete - systemati- sche Plünderungen durchgeführt, die als Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 Variante 1 VStGB) zu beurteilen seien. Zum anderen hätten die Kämpfer ab Februar 2009 während der (Bestrafungs-)Operationen gegen die fünf kongolesischen Siedlungen Kipopo, Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje, von der Vorstellung der Angeklagten umfasst ab März 2009, weitere Kriegsverbrechen begangen. Dabei handele es sich jeweils um Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB) sowie gegen Eigentum und sonstige Rechte in Form des Zerstörens und - in einem Fall (Busurungi) - des Plünderns (§ 9 Abs. 1 Variante 1, 2 VStGB). Da beide Angeklagte maßgebliche Führungsrollen innerhalb der FDLR innegehabt und einen bestimmenden Einfluss auf die Organisation ausgeübt hätten, seien sie als Rädelsführer anzusehen.
28
Das Verhalten des Angeklagten Mu. sei darüber hinaus als zu der Rädelsführerschaft tateinheitlich hinzutretende "Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen" zu werten. Zu den Haupttaten, die die FDLR-Milizionäre in den fünf benannten Siedlungen begangen hätten, habe der Angeklagte durch eine einheitliche Tat (§ 2 VStGB, § 52 StGB) physisch und - "vor allem" (UA S. 573) - psychisch Beihilfe geleistet (§ 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB). Die physische Beihilfe habe darin bestanden, dass der Angeklagte die FOCA-Führung mit Telefoneinheiten und Zubehör für Satellitentelefone versorgt habe; psychische Beihilfe habe er mit seiner Propagandatätigkeit sowie - im Zusammenhang hiermit - den schriftlichen Botschaften geleistet. Den Gehilfenvorsatz in Bezug auf die Haupttaten hat das Oberlandesgericht nur teilweise bejaht. Hinsichtlich der zeitlich ersten Operation gegen Kipopo während der Offensive "Umoja Wetu" habe der Angeklagte - nicht ausschließbar - unvorsätzlich, hinsichtlich der weiteren vier Angriffe auf Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje nach Beginn der Folgeoffensive "Kimia II" dagegen mit Vorsatz gehandelt.
29
Indes sei eine Strafbarkeit der FDLR-Milizionäre wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) ebenso wie ein hierauf bezogener Vorsatz des Angeklagten Mu. zu verneinen. Auch bestehe keine täterschaftliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Kriegsverbrechen gegen Personen sowie gegen Eigentum und sonstige Rechte, weder aufgrund - gegebenenfalls irrtümlich angenommener - militärischer Befehlshaberschaft (§ 4 VStGB bzw. §§ 2, 4 VStGB, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) noch nach allgemeinem Strafrecht als mittelbarer Unterlassungstäter (§ 2 VStGB, § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB).

B.

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I. Revision des Angeklagten Mu.
31
Die Revision des Angeklagten Mu. führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der oben in Ziffer 1 der Entscheidungsformel bezeichneten objektiven Feststellungen sowie zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang.
32
1. Es besteht kein Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs.
33
a) Eine Verletzung des Ne-bis-in-idem-Grundsatzes (Art. 103 Abs. 3 GG) wäre deshalb denkbar, weil der Angeklagte Mu. mit Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 3. März 2009 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Juni 2009 rechtskräftig wegen Zuwiderhandlung gegen eine ausländerrechtliche vollziehbare Anordnung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war. Dem lag zugrunde, dass er in der Zeit von September 2007 bis November 2008 durch 13 Handlungen (etwa Presseerklärungen) im Rahmen der von ihm als Präsident der FDLR geleisteten Öffentlichkeitsarbeit das auf § 47 AufenthG gestützte Verbot der Stadt Mannheim vom 2. Mai 2006 missachtet hatte, sich für die Organisation politisch zu betätigen und Ämter in ihr auszuüben (s. Sachakten, Register 3, Ordner 2, Bl. 147 ff., 160 ff.). Damit waren Gegenstand dieser Vorverurteilung weitere mitgliedschaftliche Betätigungsakte für die FDLR, wobei damals die Verwirklichung des Tatbestands des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB unberücksichtigt geblieben war.
34
b) Die der Vorstrafe zugrundeliegenden Taten sind indes nach der neueren Rechtsprechung des Senats gegenüber den in den Feststellungen des angefochtenen Urteils geschilderten, verfahrensgegenständlichen Taten materiellrechtlich wie im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO prozessual selbständig:
35
Wäre der Angeklagte damals - auf der Grundlage der nunmehr getroffenen Feststellungen der materiellen Rechtslage entsprechend - auch wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilt worden, wäre bei allen 13 abgeurteilten Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG jeweils von Tateinheit mit dem Organisationsdelikt der § 129a Abs.1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB auszugehen. Weitere Betätigungsakte für die Vereinigung, die noch gegen andere Strafgesetze verstoßen (wie gegebenenfalls hier § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Variante 1, 2, § 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB durch die Zuwendungen von Mitteln für die Satellitentelefonie sowie durch die Öffentlichkeits- und Propagandaarbeit), stehen hierzu in Tatmehrheit. Gleiches gilt für Beteiligungshandlungen, die nicht gesondert strafbar sind (wie beispielsweise die Vorbereitung und Leitung von Versammlungen des Comité Directeur sowie Verhandlungen auf internationaler Ebene); diese werden durch das Organisationsdelikt als tatbestandliche Handlungseinheit zusammengefasst und treten in ihrer Gesamtheit als materiellrechtlich eigenständige Tat (§ 53 StGB) zu den auch andere Straftatbestände erfüllenden Betätigungsakten hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6; vom 8. November 2017 - AK 54/17, NStZ-RR 2018, 42, 43).
36
Da es sich bei den der Vorverurteilung zugrundeliegenden Taten um getrennte Lebensvorgänge handelt und sachlichrechtlich selbständige Taten grundsätzlich auch prozessual selbständig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, juris Rn. 47 [insoweit in BGHSt 60, 308 nicht abgedruckt ]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 264 Rn. 2, 6 mwN), ist hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beteiligungshandlungen kein Strafklageverbrauch eingetreten. Das gilt unabhängig davon, inwieweit diese Handlungen noch gegen andere Strafgesetze verstoßen und solche Verstöße schwerer wiegen als die Verwirklichung des Tatbestands der § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB.
37
2. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. August 2017 genannten Gründen ganz überwiegend nicht durch. Schon deshalb kann auch ein aus Mängeln des Verfahrens resultierendes Prozesshindernis nicht vorliegen. Lediglich für die Rüge "Unzureichender rechtlicher Hinweis zur 'Beihilfe'" (C. II. 5. der Revisionsbegründung ) lässt der Senat deren Zulässigkeit und Begründetheit dahinstehen (dazu unten b)). Näher einzugehen ist allein auf den Rügekomplex "Neuer Pflichtverteidiger für den Angeklagten Mu. ab dem 247. Haupt verhandlungstag" (C. I. der Revisionsbegründungsschrift; dazu nachfolgend a)).
38
a) Mit dem Rügekomplex "Neuer Pflichtverteidiger ..." hat der Angeklagte Mu. eine "Verletzung von §§ 141, 142 Abs. 1, 145 Abs. 1, 265 Abs. 4, 338 Nrn. 5 und 8 StPO und des Grundsatzes des fairen Verfahrens aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG" geltend gemacht.
39
aa) Diesen Rügen liegen - im Wesentlichen - folgende Verfahrensgeschehnisse zugrunde:
40
Die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht fand an 320 Hauptverhandlungstagen zwischen dem 4. Mai 2011 und dem 28. September 2015 statt. Ab dem 230. Hauptverhandlungstag am 12. Mai 2014 nahm Rechtsanwalt S. , den der Vorsitzende dem Angeklagten Mu. wegen des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens als zweiten Pflichtverteidiger neben Rechtsanwältin L. beigeordnet hatte, aus gesundheitlichen Gründen an der Hauptverhandlung nicht mehr teil.
41
Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 gab der Vorsitzende bekannt, es sei beabsichtigt, für den Angeklagten Mu. zur Sicherung des Verfahrens einen weiteren Pflichtverteidiger zu bestellen, und gab dem Angeklagten Gelegenheit, bis spätestens zum 25. Juli 2014 einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Der Angeklagte bat daraufhin um Beiordnung von Rechtsanwalt R. oder Rechtsanwalt N. . Der Vorsitzende, der zwischenzeitlich Kontakt zu dem in Stuttgart ansässigen Rechtsanwalt E. aufgenommen hatte , teilte den Rechtsanwälten R. und N. mit Schreiben vom 25. und 30. Juli 2014 jeweils mit, dass eine Bestellung zum Pflichtverteidiger in Betracht komme, wenn sie künftig an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teilnehmen könnten, ferner bereit seien, sich während der bevorstehenden einmonatigen Sommerunterbrechung bis zum 14. September 2014 in das Verfahren einzuarbeiten , und "daher keinen Aussetzungs- oder Unterbrechungsantrag zur Einarbeitung ... stellen" würden. Falls diese Zusagen nicht gemacht werden könnten, werde ein Stuttgarter Strafverteidiger beigeordnet, der seine Bereit- schaft zur Übernahme der Verteidigung unter den genannten Umständen erklärt habe.
42
Rechtsanwalt R. bekundete letztlich mit Schriftsatz vom 6. August 2014, dass eine Verteidigung am 15. August 2014 nicht möglich sei. Rechtsanwalt N. erklärte mit Schriftsatz vom selben Tag, er könne - mit ganz wenigen Ausnahmen - jeweils an den avisierten Terminstagen zur Verfügung stehen. Des Weiteren äußerten beide Zweifel, sich in der Sommerunterbrechung ausreichend in das Verfahren einarbeiten zu können, und verlangten vom Vorsitzenden unter Berufung auf die gerichtliche Fürsorgepflicht und das Gebot eines fairen Verfahrens, sie - über die schriftlichen Unterlagen hinausgehend - persönlich von dem Gang der Hauptverhandlung und den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme zu unterrichten. Schließlich sahen sie sich aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen außerstande, vorab auf Unterbrechungs - und Aussetzungsanträge zu verzichten.
43
Daraufhin bestellte der Vorsitzende am 7. August 2014 Rechtsanwalt E. zum dritten Pflichtverteidiger des Angeklagten Mu. . Dieser und Rechtsanwältin L. lehnten von Beginn an jede Kommunikation mit Rechtsanwalt E. ab. Der Angeklagte entband weder Rechtsanwältin L. noch Rechtsanwalt S. von der anwaltlichen Schweigepflicht gegenüber dem neuen Verteidiger.
44
Am auf die Beiordnungsentscheidung folgenden 252. Hauptverhandlungstag , dem 15. August 2014, beantragte Rechtsanwältin L. , Rechtsanwalt E. zu entpflichten und für den Fall, dass er nicht entpflichtet werde, das Verfahren gemäß § 265 Abs. 4 StPO auszusetzen. Zur Begründung führte sie an, die Beiordnung sei von unzulässigen und für den Angeklagten nachteiligen Bedingungen abhängig gemacht worden, sodass ein Vertrauensverhältnis zum Angeklagten nicht bestehe. Zudem sei Rechtsanwalt E. ungeeignet und nicht in das Verfahren eingearbeitet. Mit Schriftsätzen vom 19. August und 8. September 2014 beantragte Rechtsanwalt E. selbst, entpflichtet zu werden. Eine sachgerechte Verteidigung sei mangels Kommunikation mit dem Angeklagten nicht möglich. Dem schloss sich Rechtsanwältin L. jeweils schriftsätzlich an. Der Vorsitzende lehnte die Anträge am 253. Hauptverhandlungstag ab, dem ersten Verhandlungstag nach der Sommerunterbrechung am 15. September 2014, an dem auch Rechtsanwältin L. krankheitsbedingt fehlte.
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Am 259. Hauptverhandlungstag, dem 13. Oktober 2014, erklärte Rechtsanwältin L. , der Angeklagte Mu. habe sie beauftragt mitzuteilen , dass für ihn Rechtsanwalt E. ein "Verbrecher" sei. Rechtsanwältin L. schloss sich dieser Äußerung ausdrücklich an und stellte sie in den Kontext der Zusagen, die Rechtsanwalt E. gegenüber dem Vorsitzenden abgegeben hatte. Mit Schriftsatz vom 7. November 2014 beantragte auch Rechtsanwalt E. erneut, seine Beiordnung aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, dass das Vertrauensverhältnis endgültig und nachhaltig erschüttert sei, weil der Angeklagte ihn als "Verbrecher" bezeichnet und Rechtsanwältin L. sich dem angeschlossen habe. Wegen dieses Vorfalls habe er, Rechtsanwalt E. , Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt.
46
Ab dem 252. Hauptverhandlungstag stellten sowohl der Angeklagte Mu. als auch Rechtsanwältin L. im Zusammenhang mit der Beiordnung von Rechtsanwalt E. eine Vielzahl weiterer Anträge, insbesondere auf dessen Entpflichtung und Bestellung von Rechtsanwalt N. sowie auf Aussetzung und/oder Unterbrechung der Hauptverhandlung. Sämtliche Anträge wurden abgelehnt, zuletzt mit Beschlüssen vom 25. März 2015.
47
bb) Wegen dieser Verfahrensgeschehnisse hat der Angeklagte Mu. mehrere Verfahrensrügen erhoben. Diese sind in der Revisionsbegründungsschrift in der Weise dargestellt, dass zunächst die tatsächlichen Vorgänge zusammenhängend in chronologischer Abfolge vorgetragen werden (S. 100 bis 236 zuzüglich Anlagen) und anschließend eine "rechtliche Würdigung" vorgenommen wird, in der - weitestgehend ohne ausdrückliche Bezugnahme auf konkrete Verfahrenshandlungen - mehrere Verfahrensverstöße unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten geltend gemacht werden (S. 237 bis 260).
48
Obgleich eine solche Form des Revisionsvortrags - insbesondere in Anbetracht des erheblichen Umfangs des Rügekomplexes - im Hinblick auf die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO grundsätzlichen Bedenken begegnet , vermag der Senat im Rahmen der gebotenen Auslegung einzelne Stoßrichtungen der Rügen noch hinreichend zu konkretisieren. Diesen Verfahrensbeanstandungen bleibt indes der Erfolg versagt:
49
(1) Soweit die Revision auf eine Verletzung der §§ 141, 142 Abs. 1 StPO gestützt ist, weil der Vorsitzende des erkennenden Strafsenats Rechtsanwalt E. , nicht Rechtsanwalt R. oder Rechtsanwalt N. zum Pflichtverteidiger bestellt habe, ist die Rüge jedenfalls aus einem anderen Grund unzulässig.
50
(a) Der Angeklagte Mu. hat die Beiordnung von Rechtsanwalt E. als rechtswidrig beanstandet, weil der Vorsitzende hiermit das Ziel verfolgt habe, eine Aussetzung oder Unterbrechung um jeden Preis zu vermeiden , wohingegen er die Verteidigungsinteressen völlig außer Betracht gelassen habe. Er habe sich über das Recht des Angeklagten, einen Verteidiger seines Vertrauens auswählen zu dürfen, ohne wichtigen Grund hinweggesetzt. Ein Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt E. , der nicht in das Verfahren einge- arbeitet gewesen sei, habe von Anfang an nicht zustande kommen können; denn dieser habe sich zu Unmöglichem, nämlich zu einer Einarbeitung in zu kurzer Zeit, bereit erklärt und zum Nachteil des Angeklagten vorab auf Aussetzungs - oder Unterbrechungsanträge verzichtet. Da der Vorsitzende seine Entscheidung auf das Beschleunigungsgebot gestützt habe, sei besonders in den Blick zu nehmen, dass er durch sein langes Zuwarten nach Bekanntwerden der Erkrankung von Rechtsanwalt S. die Zeitnot erst herbeigeführt habe; diese wäre bei rechtzeitigem Einschreiten nicht eingetreten.
51
(b) Den Erwägungen liegt ein unzutreffender Sachvortrag zugrunde, soweit eine selbstverschuldete Zeitnot behauptet worden ist. Dies macht die Rüge unzulässig, weil es dem Senat nicht möglich ist, die Beiordnungsentscheidung des Vorsitzenden allein auf der Grundlage des Revisionsvorbringens dahin zu prüfen, ob er sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
52
Der Beschwerdeführer hat zu der behaupteten vom Vorsitzenden zu verantwortenden Zeitnot vorgetragen, nachdem der zweite Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. am 23. Mai 2014 mitgeteilt habe, dass er aufgrund Erkrankung nicht in der Lage sei, bis zum 6. Juni 2014 an der Hauptverhandlung teilzunehmen , sei "zwei Monate lang im Hinblick auf das Defizit der Verteidigung nichts" geschehen (S. 118). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Gegenerklärung vom 21. April 2017 im Einzelnen dargelegt hat, entspricht dieses Vorbringen nicht den Tatsachen. Vielmehr fand im Anschluss an das benannte Telefax eine beachtliche schriftliche Korrespondenz zwischen dem Vorsitzenden und Rechtsanwalt S. statt, die darauf gerichtet war, eine Verteidigung des Angeklagten Mu. sicherzustellen. Erst mit seinem vierten Schriftsatz vom 15. Juli 2014, auf den der Vorsitzende sogleich mit der Anfrage an den Angeklagten initiativ wurde, teilte Rechtsanwalt S. mit, auf absehbare Zeit sei nicht mit der Wiederherstellung seiner Gesundheit zu rechnen. Ob er dauerhaft aus dem Verfahren ausscheiden werde, war auch zu diesem Zeitpunkt ungesichert. Noch eine amtsärztliche Stellungnahme vom 14. November 2014 stellte für Rechtsanwalt S. fest, die bei ihm in leichter Form vorliegende Erschöpfungssymptomatik habe sich nicht verschlechtert, die hausärztliche Krankschreibung habe "einen vorbeugend-schützenden Charakter" und zum künftigen gesundheitlichen Verlauf ließe sich keine sichere Aussage treffen. Seine Bestellung als - vom Angeklagten ausgewählter - Pflichtverteidiger wurde erst mit Beschluss vom 23. Februar 2015 zurückgenommen.
53
(c) Die derart verschwiegenen Verfahrenstatsachen sind für die revisionsrechtliche Beurteilung der Beiordnungsentscheidung vom 7. August 2014 wesentlich. Zwar scheint es rechtlich bedenklich, dass der Beschluss über die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt E. auch damit begründet ist, nur dieser, nicht hingegen Rechtsanwalt R. oder Rechtsanwalt N. hätten zugesagt, keinen Aussetzungs- oder Unterbrechungsantrag zur Einarbeitung in das Verfahren zu stellen. Das macht die insbesondere zum Zweck der Verfahrenssicherung beschlossene Beiordnung jedoch nicht per se ermessensfehlerhaft. Dies ergibt sich aus Folgendem:
54
(aa) § 142 Abs. 1 StPO gibt dem Beschuldigten keinen Rechtsanspruch auf die Bestellung einer bestimmten - von ihm gewünschten - Person als Verteidiger (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 1146/08, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 3. September 1986 - 3 StR 355/86, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 1). Bei der Auswahl des Pflichtverteidigers ist indes dem Interesse des Beschuldigten, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, ausreichend Rechnung zu tragen. Grundsätzlich soll der Beschuldigte mit der Beiordnung des Verteidigers seines Vertrauens demjenigen gleichgestellt werden, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1958 - 1 BvR 449/55, BVerfGE 9, 36, 38; BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96, BGHSt 43, 153, 154 f.). Dem Grundsatz des fairen Verfahrens ist insoweit zu entnehmen, dass einem zeitgerecht vorgetragenen Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines von ihm benannten Rechtsanwalts grundsätzlich zu entsprechen ist, es sei denn, wichtige Gründe stehen dem entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06, NStZ 2006, 460, 461; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 408/00, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 8). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Bestellung eines Erst- oder Zweitverteidigers handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3696).
55
Bei der hiernach vorzunehmenden Interessensabwägung gewährt § 142 Abs. 1 StPO nur einen Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Revisionsgericht kann - anders als das Beschwerdegericht, welches sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Vorsitzenden der Vorinstanz setzen kann - die Beiordnungsentscheidung nur auf Ermessensfehler hin überprüfen und hat sie im Übrigen hinzunehmen. Ermessensfehlerhaft ist die Auswahlentscheidung dann, wenn sie von falschen oder sachwidrigen Voraussetzungen ausgeht, in Wahrheit nicht bestehende Bindungen annimmt ("Ermessensunterschreitung") oder wenn das Ermessen infolge des Überwiegens besonderer Umstände ausnahmsweise "auf Null reduziert" ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96, BGHSt 43, 153, 155 f.).
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(bb) Ausweislich der Begründung der Beiordnungsentscheidung erachtete der Vorsitzende hier das Beschleunigungsgebot in Haftsachen als einen wichtigen Grund für die Beiordnung von Rechtsanwalt E. . Der Vorsitzende wollte weiteren Unterbrechungen der Hauptverhandlung vorbeugen. Im Hinblick auf die besondere Verfahrenslage, die dadurch gekennzeichnet war, dass Rechtsanwalt S. drei Monate lang krankheitsbedingt nicht erschienen war, wegen einer Erkrankung von Rechtsanwältin L. bereits ein Hauptverhandlungstermin ausgefallen war und im Anschluss an den 252. Hauptverhandlungstag die fast einmonatige Sommerunterbrechung nahte, musste überdies ersichtlich die Gefahr bedacht werden, dass die - schon über drei Jahre andauernde - Hauptverhandlung hinsichtlich des Angeklagten Mu. nicht fortgesetzt, sondern wegen Überschreitung der Höchstunterbrechungsfristen (vgl. § 229 StPO) eine Aussetzung notwendig werden könnte. Dass der Vorsitzende , der zum damaligen Zeitpunkt noch beanstandungsfrei davon ausging, dass der Angeklagte zwei Verteidiger seines Vertrauens hatte, bei seiner Abwägung unter diesen besonderen Umständen dem Beschleunigungsgebot den Vorrang vor der Auswahl des Angeklagten einräumte, begründet für sich gesehen keinen Ermessensfehler.
57
(α)Das dem Interesse des Beschuldigten dienende und das gesamte Strafverfahren erfassende Beschleunigungsgebot unterliegt strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere in Haftsachen zwingt es dazu, dass die Hauptverhandlung so bald und so schnell wie möglich durchgeführt wird. Je länger die Untersuchungshaft andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehalten , auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06, NJW 2006, 1336, 1337 f.; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ 2007, 163, 164, jeweils mwN). Dem Beschleunigungsgebot kommt eine besondere Bedeutung zu, wenn sich neben dem betroffenen Angeklagten noch weitere Mitangeklagte in Untersuchungshaft befinden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06, NStZ 2006, 460, 461; vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 1146/08, juris Rn. 11). Dem Gebot, die Hauptverhandlung in Haftsachen zügig durchzuführen, kann auch dadurch entsprochen werden, dass als Verteidiger nur der Rechtsanwalt beigeordnet wird, der zusichern kann, an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06, aaO; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 3 StR 465/06, juris).
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(β)Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen durfte der Vorsitzende in seiner Beiordnungsentscheidung darauf abstellen, dass Rechtsanwalt E. als einziger der drei in Betracht kommenden Verteidiger eine solche Erklärung abgegeben hatte. Ebenso wenig war es ihm verwehrt, der von Rechtsanwalt E. erklärten Bereitschaft, sich in der bevorstehenden Sommerunterbrechung vom 16. August bis zum 14. September 2014 in das Verfahren einzuarbeiten, Bedeutung beizumessen (zu den Hintergründen für die nur kurze Zeitspanne s. oben (b)). Sowohl der Vorsitzende als auch Rechtsanwalt E. (s. dessen Stellungnahme vom 8. September 2014, S. 4) durften davon ausgehen, dass auch nach der Fortsetzung der Hauptverhandlung im Anschluss an die Sommerunterbrechung am 15. September 2014 eine ergänzende Vorbereitung und vertiefte Erfassung des Akteninhalts zwischen den Sitzungsterminen möglich sein werde (s. hierzu BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, juris Rn. 13; Beschluss vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80, juris Rn. 5; KK-Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 145 Rn. 10), zumal der Angeklagte Mu. auch durch Rechtsanwältin L. verteidigt war. Für den letzten vor der Sommerunterbrechung terminierten Hauptverhandlungstag am 15. August 2014 hatte der Vorsitzende das Beweisprogramm gerade wegen der knappen Vorbereitungszeit auf die Verlesung der Übersetzung von vier - jederzeit nachlesbaren - E-Mails begrenzt.
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Zwar hatten auch Rechtsanwalt R. und Rechtsanwalt N. einen Willen zur Einarbeitung in das Verfahren bekundet. Der Vorsitzende musste jedoch für den Fall deren Beiordnung hieran und damit an einer zügigen Durchführung der Hauptverhandlung ernstlich zweifeln. Im Zusammenhang mit einer etwaigen Pflichtverteidigerbestellung hatten beide insbesondere erklärt, sie sähen ihn dazu verpflichtet, sie - über die verschrifteten Vorgänge hinausgehend - von dem Gang der Hauptverhandlung und den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme zu informieren. Eine solche persönliche Unterrichtungspflicht bestand indes nicht, weder aufgrund der gerichtlichen Fürsorgepflicht noch gemäß dem Gebot des fairen Verfahrens. Vielmehrwäre Rechtsanwalt R. oder Rechtsanwalt N. für den Fall der Bestellung gegebenenfalls gehalten gewesen , solche zusätzlichen Informationen von den beiden anderen - weiterhin beigeordneten - Pflichtverteidigern oder zumindest einem von ihnen einzuholen. Auskünfte des Vorsitzenden sind hierfür ohnehin kein gleichwertiger Ersatz (vgl. auch LR/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 145 Rn. 27 mwN).
60
Das Beschleunigungsgebot hatte hier ein besonderes Gewicht, weil sich auch der Mitangeklagte M. seit mehr als viereinhalb Jahren in Untersuchungshaft befand. Das Revisionsvorbringen, der Angeklagte M. habe ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einer wirkungsvollen Verteidigung des Angeklagten Mu. gelegen gewesen sei, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zum einen lässt sich den im Zusammenhang mit der Beiordnung von Rechtsanwalt E. für den Angeklagten M. gestellten Befangenheitsanträgen ohnehin nicht entnehmen, dass dieser auf seinen Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist verzichtet hätte, sodass es auf die Frage der Beachtlichkeit einer solchen Erklärung nicht ankommt. Zum anderen sind diese Befangenheitsgesuche erst angebracht worden, als Rechtsanwalt E. bereits zum Pflichtverteidiger bestellt war.
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(cc) Wenn nach alledem ein Rechtsfehler nicht schon darin zu sehen ist, dass der Vorsitzende bei seiner Auswahlentscheidung dem Beschleunigungsgebot Gewicht beigemessen hat, so gehören die weiteren Umstände, die die Fortsetzung des Verfahrens gefährden konnten, namentlich in welchem Umfang Rechtsanwalt S. arbeitsunfähig war und inwiefern sich der Vorsitzende insoweit um Aufklärung bemühte, zur Tatsachengrundlage der Ermessensentscheidung. Sie hätten daher wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden müssen, um die Pflichtverteidigerbestellung auf Ermessensfehler überprüfen zu können.
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(2) Soweit die Revision auf eine Verletzung der §§ 141, 142 Abs. 1 StPO gestützt ist, weil der Vorsitzende es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, Rechtsanwalt E. zu entpflichten, ist die Rüge jedenfalls unbegründet.
63
(a) Der Angeklagte Mu. hat vorgebracht, der Vorsitzende habe mehrfach die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt E. abgelehnt , obwohl ein zur Entpflichtung zwingender wichtiger Grund vorgelegen habe ; denn zwischen diesem und dem Angeklagten habe kein Vertrauensverhältnis entstehen können. Der Vorsitzende, nicht der Angeklagte habe diese nachhaltige und endgültige Störung des Vertrauensverhältnisses schuldhaft herbeigeführt. Rechtsanwalt E. habe sich selbst zu einer sachgerechten Verteidigung außerstande gesehen. Zudem habe er Strafanzeige und Strafantrag gegen den Angeklagten und Rechtsanwältin L. wegen Beleidigung erstattet, ohne dass dies provoziert worden sei, um seine Entpflichtung zu bewirken.
64
(b) Diese Erwägungen können der Rüge nicht zum Erfolg verhelfen. Ein wichtiger Grund, der den Vorsitzenden dazu verpflichtet hätte, die Beiordnung von Rechtsanwalt E. aufzuheben, lag nicht vor.
65
Die Anforderungen an die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger sind für die Entpflichtung höher als für die Bestellung. Die Aufhebung der Beiordnung ist - von den in § 143 StPO genannten Gründen abgesehen - nur zulässig und geboten, wenn der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 2 StR 319/15, NStZ 2017, 59, 61). Zwar ist ein Pflichtverteidiger zu entpflichten, falls eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Angeklagten eingetreten und daher zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697; BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 314 f.). Maßstab hierfür ist - vergleichbar der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit - die Sicht eines verständigen Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 StR 481/03, NStZ 2004, 632, 633). Ein im Verhältnis des Angeklagten zum Verteidiger wurzelnder wichtiger Grund zur Entpflichtung kann jedoch regelmäßig nicht bejaht werden, wenn dieser Grund allein vom Angeklagten verschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, aaO, S. 315; Beschluss vom 12. Februar 2008 - 1 StR 649/07, StV 2009, 5, 7). Das gilt auch, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass der Angeklagte ohne verständlichen Anlass den Kontakt verweigert (s. BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 StR 481/03, aaO). Selbst eine Strafanzeige des Verteidigers zwingt nicht zur Aufhebung der Beiordnung, falls der begründete Verdacht besteht, dass der Angeklagte den Verteidiger nur deshalb angegriffen hat, damit dieser Strafanzeige gegen ihn erstattet, um darauf gestützt die Entpflichtung zu betreiben (vgl. BGH, Urteile vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, aaO, S. 316; vom 10. Dezember 1997 - 3 StR 441/97, NStZ 1998, 267). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Pflichtverteidiger selbst die Aufhebung seiner Beiordnung beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 1 StR 649/07, aaO).
66
In den Gründen der die Entpflichtung ablehnenden Entscheidungen des Vorsitzenden vom 15. September 2014, vom 3. November 2014, vom 11. Dezember 2014 und vom 25. März 2015 einschließlich der dort jeweils in Bezug genommenen Schriftstücke ist im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Beiordnung nicht vorlagen. Mit der notwendigen Begründungstiefe ist dort dargetan, dass den Angeklagten Mu. das Verschulden an dem mangelnden Vertrauensverhältnis traf und nach dem tatsächlichen Verfahrensgang der Verdacht begründet war, dieser habe die Strafanzeige provoziert, um die Aufhebung der Beiordnung zu betreiben. Die Ausführungen lassen Rechts- bzw. Ermessensfehler nicht erkennen.
67
(3) Hinsichtlich des Rügekomplexes "Neuer Pflichtverteidiger ..." verweist der Senat im Übrigen, namentlich zu den Rügen der Verletzung der § 145 Abs. 1, § 265 Abs. 4 StPO, des § 338 Nr. 5 StPO sowie des § 338 Nr. 8 StPO und des Gebots eines fairen Verfahrens, auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. August 2017 (insbesondere S. 10 ff.).
68
b) Darüber, ob die Verfahrensrüge des Angeklagten Mu. zulässig und begründet ist, durch einen unzureichenden rechtlichen Hinweis des Oberlandesgerichts zur Beihilfestrafbarkeit seien § 265 StPO sowie das rechtliche Gehör verletzt und das Recht auf effektive Verteidigung beschränkt, braucht der Senat nicht zu befinden; denn der ihn betreffende Schuldspruch ist bereits auf die Sachbeschwerde aufzuheben (s. dazu sogleich B. I. 3.). Ein Erfolg dieser Verfahrensbeanstandung stünde auch der Entscheidung nicht entgegen , die im Urteilstenor bezeichneten Feststellungen bestehen zu lassen; denn die Rüge betrifft allein die Verurteilung wegen Beihilfe zu vier Kriegsver- brechen, während die aufrechterhaltenen Feststellungen ebenso für die rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung von Bedeutung sind.
69
3. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Mu. hält der auf die Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung nicht stand. Während seine Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung für sich gesehen keinen rechtlichen Bedenken begegnet, erweist sich die Verurteilung wegen - hiermit idealkonkurrierender - Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen als zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft. Damit unterliegt der ihn betreffende Schuldspruch insgesamt der Aufhebung (§ 353 Abs. 1 StPO; s. BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, juris Rn. 51; vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17, juris Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 353 Rn. 7a).
70
a) Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten Mu. , tateinheitlich zur Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung hinzutretend, wegen einer Tat (§ 2 VStGB, § 52 StGB) der Beihilfe (§ 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB) zu vier Fällen des Kriegsverbrechens gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB) jeweils zugleich mit Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 Variante 1 und 2 VStGB: in Form des Zerstörens und - in einem Fall [Busurungi] - des Plünderns) verurteilt, wenngleich der Urteilstenor - entgegen § 260 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO (vgl. BeckOK StPO/Eschelbach, § 260 Rn. 22; KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 29, jeweils mwN) - nicht zwischen diesen zwei Delikten des Völkerstrafgesetzbuches differenziert und lediglich die Abschnittsüberschrift "Kriegsverbrechen" (Teil 2 Abschnitt 2 des VStGB) als Bezeichnung für das tatbestandliche Unrecht anführt. Insbesondere aus der Liste der angewendeten Vorschriften und den Urteilsgründen ergibt sich, dass der erkennende Strafsenat den Ange- klagten für schuldig befunden hat, an der Verwirklichung beider Tatbestände als Gehilfe beteiligt gewesen zu sein.
71
b) Zwar ist das Oberlandesgericht auf der Grundlage der insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen zutreffend davon ausgegangen, die FDLR-Milizionäre hätten bei den Angriffen auf die kongolesischen Siedlungen Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje Kriegsverbrechen gegen Personen sowie solche gegen Eigentum und sonstige Rechte begangen. Die Ausführungen dazu, dass der Angeklagte Mu. an diesen Haupttaten als Gehilfe beteiligt gewesen sei, stoßen indes auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Im Einzelnen:
72
aa) Im Rahmen der Operationen gegen die vier benannten Ortschaften verwirklichten die FDLR-Milizionäre jeweils in einer Vielzahl von Fällen den Straftatbestand des Kriegsverbrechens gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB).
73
(1) Bei den von der FDLR über Jahre hinweg in den Kivu-Provinzen geführten kriegerischen Auseinandersetzungen mit wechselnden Gegnern handelte es sich um einen bewaffneten Konflikt gemäß § 8 Abs. 1, 6 VStGB. Insbesondere auch die mit militärischen Waffen ausgetragenen Kämpfe während der Offensiven "Umoja Wetu" und "Kimia II" fallen unter diesen Begriff.
74
Maßgebend für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts ist der Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166). Während ein internationaler bewaffneter Konflikt die Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten voraussetzt, sind unter einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt solche Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen Streitkräfte innerhalb eines Staats gegen organisierte bewaffnete Gruppierungen oder sol- che Gruppierungen untereinander kämpfen, sofern diese eine gewisse Organisationsstruktur aufweisen und die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699, 700). Die Erfordernisse der Organisationsstruktur der beteiligten Gruppierungen sowie der Intensität und Dauer der bewaffneten Auseinandersetzungen stellen sicher, dass bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte eingestuft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23 mwN; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272, 275). Aufgrund des Grades ihrer Organisationsstruktur war die FDLR taugliche Konfliktpartei eines bewaffneten Konflikts (s. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, aaO; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 111; ferner MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vorbem. zu § 8 VStGB Rn. 23).
75
Da seit Beginn von "Umoja Wetu" die kongolesischen und ruandischen Streitkräfte nicht gegeneinander, sondern mit militärischen Mitteln gemeinsam gegen die FOCA-Miliz als Teil der FDLR fochten, ist der bewaffnete Konflikt jedenfalls im Jahr 2009 als nichtinternational im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB zu beurteilen (noch offengelassen in BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166). Die ruandischen Streitkräfte kämpften zwar auf dem Staatsgebiet der Demokratischen Republik Kongo, intervenierten aber auf Seiten deren Regierung (s. zu dieser Konstellation MüKoStGB/Geiß/Zimmermann , 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 101). Dadurch, dass die FDLR in der Vergangenheit als nichtstaatliche Akteurin transnational agiert hatte, wurde die Auseinandersetzung nicht zu einem internationalen Konflikt (s.MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vorbem. zu § 8 VStGB Rn. 32 aE).
76
(2) Die FDLR-Milizionäre töteten bei den Angriffen auf die vier benannten Ortschaften jeweils eine Vielzahl kongolesischer Zivilisten. Die Opfer waren - bei jedem Angriff zumindest ganz überwiegend - nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB, weil sie in dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnahmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befanden. Allein der letztgenannte Umstand bedarf der Erörterung:
77
(a) Die getöteten Zivilisten befanden sich in der Gewalt der FDLR.
78
(aa) Hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Sich-inder -Gewalt-Befindens gilt:
79
Durch die in § 8 Abs. 6 VStGB normierten Legaldefinitionen der nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person hat der Gesetzgeber ausdrücklich das Ziel verfolgt, eine Trennung zwischen Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 VStGB) und solchen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 11 VStGB) vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 30 ["Zu § 8 Abs. 6 Nr. 1" aE]; Werle/Nerlich, Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften 2002, 124, 130). Anders als nach internationalem Kriegsvölkerrecht (s. Art. 3 GK I bis IV sowie Art. 8 Abs. 2 Buchst. c IStGH-Statut) sind sogenannte Distanzangriffe gegen die Zivilbevölkerung nach deutschem Recht grundsätzlich nicht als Kriegsverbrechen gegen Personen zu ahnden. Sie unterfallen - allenfalls - dem Straftatbestand des § 11 Abs. 1 VStGB, sollten die Voraussetzungen einer der dort (insbesondere in Nr. 1) geregelten Tathandlungsvarianten vorliegen (vgl. MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 92, 129; Werle/Nerlich aaO; kritisch zum Wortlaut des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB Gropengießer/Kreicker in Eser/Kreicker [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Band 1: Deutschland, 2003, S. 162 f.).
80
Mit der Einfügung des Zusatzes "und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden" hat der Gesetzgeber die für den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt geltende Regelung des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB im Verhältnis zum internationalen Kriegsvölkerrecht damit bewusst eingeschränkt; dabei hat er sich an der den internationalen bewaffneten Konflikt betreffenden Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II, S. 917; fortan: GK IV) orientiert (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 30 [von § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB erfasster Personenkreis "spiegelbildlich zu" § 8 Abs. 6 Nr. 1 VStGB, der für den internationalen bewaffneten Konflikt tatbestandsbegrenzend unter anderem auf Art. 4 Abs. 1 GK IV verweist]; ferner Werle/Nerlich, Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften 2002, 124, 130; MüKoStGB /Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 91 f.).
81
Für Art. 4 Abs. 1 GK IV ist anerkannt, dass das Erfordernis, fremder Gewalt unterworfen zu sein, in einem weiten Sinne zu verstehen ist. Es genügt, wenn sich das Opfer in einem von der gegnerischen Konfliktpartei kontrollierten Gebiet aufhält (vgl. MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 84, 92 ["Machtbereich"]; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1182, jeweils mwN). Dieses Verständnis ist auch für § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB maßgebend.
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(bb) In diesem Sinne befanden sich die in den vier benannten Ortschaften getöteten Zivilisten - jeweils zumindest allergrößtenteils - in der Gewalt der FDLR-Milizionäre: – Nach den auf tragfähiger Beweisgrundlage getroffenen Feststellungen setzten die Kämpfer bei den Vergeltungsangriffen auf Mianga, Busurungi und Manje nicht nur Schusswaffen ein, um die Siedlungen zu erstürmen und die FARDC-Soldaten zu bekämpfen. Vielmehr gingen die Milizionäre , nachdem sie die Soldaten bereits getötet oder vertrieben und somit die Kontrolle über die jeweilige Siedlung gewonnen hatten, massiv gegen die lokale Bevölkerung vor. Mit dem Verlust der Kontrolle durch die Soldaten übten die FOCA-Kämpfer faktisch die Gewalt über die verbliebenen Zivilisten aus. Dass der weit überwiegende Teil der Opfer erst in diesem Stadium der Operationen den Tod fand, lässt sich den Urteilsgründen hinreichend sicher entnehmen. – FürChiriba ist zwar in den Feststellungen kein entsprechender Tathergang beschrieben. Er ergibt sich aber aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung. So haben die Mitarbeiterin von Human RightsWatch W. sowie die Experten der Vereinten Nationen Ma. und G. als Zeugen bekundet, ihre Untersuchungen hätten Folgendes ergeben: Die in Chiriba aufhältige kleine Einheit der FARDC sei nicht in der Lage gewesen, die Bevölkerung des Dorfs zu verteidigen. Die FDLRRebellen seien zuletzt von Haus zu Haus gegangen und hätten Feuer gelegt; sie hätten die Menschen aus ihren Häusern gezogen und die meisten ihrer (mindestens vier) Opfer mit Macheten getötet (vgl. UA S. 392 ff.). Von dem Wahrheitsgehalt dieser Angaben hat sich das Oberlandesgericht - nach "kritischer" und "zurückhaltender" Würdigung (UA S. 155, 158) - überzeugt. Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden , zumal auch die festgestellten Drohschreiben hiermit in Einklang stehen.
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(b) Die FDLR war im Verhältnis zu den getöteten Zivilisten eine gegnerische Partei.
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(aa) Hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der gegnerischen Partei ist von Folgendem auszugehen:
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Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 GK IV, an die sich § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB - wie dargelegt (s. soeben (a) (aa)) - anlehnt, ist geschützt, wer sich im Machtbereich einer an der Auseinandersetzung beteiligten Partei oder einer Besatzungsmacht befindet, deren Angehöriger er nicht ist. Die Regelung, die auch inhaltlich auf den internationalen Konflikt zugeschnitten ist, knüpft im Grundsatz an die Staatsangehörigkeit der Person an, die fremder Gewalt unterworfen ist; das wird besonders deutlich an der englischen Fassung der Norm ("... in the hands of a Party ... or ... Power of which they are not nationals"). Da dieses formale Abgrenzungskriterium den Realitäten moderner mit militärischen Mitteln ausgetragener Auseinandersetzungen nicht mehr gerecht wird, haben es der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und - ihm folgend - der Internationale Strafgerichtshof an die neuen Gegebenheiten angepasst. Nach der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte kommt es darauf an, ob die Opfer bei materieller Betrachtung der jeweiligen Gegenseite zuzurechnen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 300 f.; s. auch die Nachw. bei BT-Drucks. 14/8524, S. 30; Ambos, NStZ 2000, 71 f.; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 85).
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Für den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt, an dem häufig nichtstaatliche Akteure derselben Nationalität beteiligt sind, erweist sich die Staatsangehörigkeit ohnehin zumeist nicht als sachgerechtes Kriterium, mit dem der Umfang eines Schutzes nach dem humanitären Völkerrecht sinnvoll festgelegt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 26). Um zu bestimmen, wer als Gegner der Konfliktpartei im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt anzusehen ist, bietet es sich vielmehr an, darauf abzustellen, was die Auseinandersetzung prägt. Handelt es sich etwa um einen interethnischen Konflikt, so wird es auf die ethnische Zugehörigkeit ankommen; im Fall einer religiös motivierten Auseinandersetzung wird die konfessionelle und weltanschauliche Überzeugung von Bedeutung sein (vgl. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1186 f. m. Nachw. aus der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte zu Art. 4 Abs. 1 GK IV). Bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen - wie etwa im Fall des syrischen Bürgerkriegs - kann bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein, die den Absichten der Konfliktpartei entgegenstehende Ziele verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, aaO).
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(bb) Unter Berücksichtigung dessen ist die FDLR im Verhältnis zu den getöteten kongolesischen Zivilisten als gegnerische Partei zu beurteilen; denn sie agierte mit Blick auf ihr Ziel, die Macht in Ruanda zu übernehmen oder zumindest daran teilzuhaben, wie eine fremde Besatzungsmacht. Die gegenständlichen militärischen Auseinandersetzungen hatten ihre Wurzel darin, dass Ruander massenhaft in das Staatsgebiet der damaligen Republik Zaire emigriert waren, sich dort - letztlich als FDLR - politisch und militärisch reorganisiert und weite Teile der Kivu-Provinzen unter ihre Kontrolle gebracht hatten. Die FDLR-Milizionäre lebten von der Ausbeutung der Zivilbevölkerung, indem sie von dieser planmäßig Schutzsteuern, Zwangsabgaben sowie Wegezölle erhoben und bei ihr - als Verpflegungsoperationen bezeichnete - systematische Plünderungen vornahmen. Während der Offensive "Umoja Wetu" hatten die Teile der lokalen Bevölkerung, die von den Operationen der FDLR betroffen waren, die kongolesische Armee sowie verbündete Gruppierungen in ihre Siedlungen aufgenommen und sich unter deren Schutz gestellt.
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(3) Keiner näheren Erörterung bedarf, dass die an den kongolesischen Zivilisten verübten Tötungsdelikte, die der von der FOCA entwickelten Strategie der Bestrafungsoperationen entsprachen, in einem funktionalen Zusammenhang mit dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt standen (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 11. August 2016 - AK 43/16, BGHR VStGB § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zu schützende Person 1; vom 25. September 2018 - StB 40/18, juris Rn. 23; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 119 ff.).
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(4) Der Tod der Zivilisten wurde nicht durch im Einzelfall völkerrechtlich zulässige Kriegshandlungen verursacht. Hierfür kommt es nicht auf das - vom Oberlandesgericht erörterte (s. UA S. 558 ff.) - Verbot unterschiedsloser Angriffe gegen militärische und zivile Ziele gemäß Art. 51 Abs. 4 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977 (BGBl. 1990 II, S. 1551; fortan: ZP I) an, das an das sog. Kombattantenprivileg des Art. 43 Abs. 2 ZP I anknüpft:
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Für den jeweiligen Zeitraum nach der - sukzessiven - Vertreibung der FARDC-Soldaten, in dem der weit überwiegende Teil der Opfer getötet wurde, ist schon rein tatsächlich auszuschließen, dass aufgrund militärischer Erfordernisse (weitere) schwere Gewalttaten geboten gewesen wären. Selbst für diesen Fall wäre aus Rechtsgründen nicht ersichtlich, dass sich die FDLR als nichtstaatliche Gruppierung auf einen Kombattantenstatus berufen könnte, dessentwegen ihre Kämpfer für Kriegshandlungen nicht zur Verantwortung zu ziehen wären (s. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1101). Das Kombattantenprivileg steht grundsätzlich nur Kämpfern in internationalen bewaffneten Konflikten zu. In diese bezieht Art. 1 Abs. 4 ZP I unter bestimmten Voraussetzungen allein solche nichtinternationalen bewaffneten Konflikte ein, in denen - anders als hier - Völker gegen Kolonialherrschaft, fremde Besetzung oder ras- sistische Regime in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, BGHR StGB § 129b Rechtswidrigkeit 1; ferner Scheuß, ZStW 2018, 23 ff.; MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vorbem. zu § 8 VStGB Rn. 38 mwN).
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bb) Darüber hinaus verwirklichten die FDLR-Milizionäre bei den Angriffen auf die vier benannten Ortschaften - gleichfalls jeweils in einer Vielzahl von Fällen - den Straftatbestand des Kriegsverbrechens gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 Variante 1, 2 VStGB).
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Indem die Milizionäre in Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje zahlreiche Gebäude niederbrannten, zerstörten sie jeweils im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterlagen, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten war (zu den Voraussetzungen s. MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., § 9 VStGB Rn. 9 ff.). In Busurungi plünderten außerdem zwei Kämpfer dadurch, dass sie aus dem Haus eines Ehepaars Bargeld und alles sonstige Stehlenswerte entwendeten, im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt Sachen der gegnerischen Partei (zu den Voraussetzungen vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 167; vom 11. Januar 2018 - AK 75-77/17, juris Rn. 32; MüKoStGB/Ambos aaO, Rn. 6 ff.; ferner MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 125a Rn. 28; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 125a Rn. 13, jeweils mwN). Hinsichtlich des nichtinternationalen bewaffneten Konflikts sowie der Auslegung der Begriffe "gegnerische Partei" und "Gewalt der eigenen Partei" kann - sinngemäß - auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (s. B. I. 3. b) aa) (2) (a) (aa) sowie (b) (aa)). Der funktionale Zusammenhang zu dem Konflikt sowie die Völkerrechtswidrigkeit dieser jenseits militärischer Erfordernisse vorgenommenen Tathandlungen verstehen sich demgegenüber von selbst.
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cc) Liegen damit grundsätzlich teilnahmefähige Haupttaten vor, so wird die Annahme, der Angeklagte Mu. habe zu den Kriegsverbrechen gegen Personen sowie gegen Eigentum und sonstige Rechte vorsätzlich Hilfe geleistet (§ 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB), durch die Urteilsfeststellungen indes nicht belegt. Das gilt sowohl für die Versorgung der FOCA-Führung mit Telefoneinheiten und Zubehör für Satellitentelefone als auch für die auf Dementierung oder Bagatellisierung gerichtete Propagandatätigkeit und die die FDLRMilizionäre motivierenden schriftlichen Botschaften.
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(1) Im rechtlichen Ausgangspunkt gilt:
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Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert. Dass sie für den Eintritt des Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Form kausal wird, ist nicht notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410; Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 257). Objektiv gefördert oder erleichtert werden kann die Haupttat auch in der Form psychischer Beihilfe, wenn der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung - sei es bereits in seinem Tatentschluss - bestärkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 258). Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter die Beihilfehandlung zumindest als Billigung seines Tuns versteht und ihr Relevanz für seinen Willen zur (weiteren) Tatausführung beimisst (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74); überdies muss sich der Hilfeleistende dessen bewusst sein (s. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137). Für eine psychische Unterstützung bedarf es daher genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion der Beihilfehandlung und zur entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen sowie gegebenenfalls zu einer konkludenten Verständigung zwischen ihm und dem Haupttäter (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316  f.; ferner BGH, Beschlüsse vom 24. März 2014 - 5 StR 2/14, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 33; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40).
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An den Vorsatz des Gehilfen sind geringere Anforderungen als an denjenigen des Täters zu stellen. Wer lediglich eine fremde Tat fördert, braucht Einzelheiten dieser Tat nicht zu kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr zu haben. Allerdings ist ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich. Der Hilfeleistende muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1990 - 3 StR 448/89, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 6; vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; vom 8. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 34 f.).
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(2) Es ist nicht rechtsfehlerfrei dargetan, dass derAngeklagte Mu. die in Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje begangenen Kriegsverbrechen in dem Zeitraum, für den das Oberlandesgericht ein vorsätzliches Verhalten bejaht hat, objektiv förderte oder erleichterte.
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(a) Dass die Versorgung der FOCA-Führung mit Telefoneinheiten und Zubehör für Satellitentelefone die Kriegsverbrechen objektiv gefördert oder erleichtert hätte, ist nicht belegt. Die Urteilsausführungen zur Förderungswirkung leiden daran, dass kein konkreter Bezug der einzelnen Tätigkeiten des Angeklagten Mu. zu den Haupttaten und zu dessen hierauf bezogenem Vorsatz hergestellt wird.
99
Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Angeklagte Mu. habe die Kommunikation unter den FOCA-Führungskräften sichergestellt , indem er ihnen Mittel für die Satellitentelefonie verschafft habe, auf die die Führungskräfte im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen angewiesen gewesen seien (UA S. 573). Es hat 18 einzelne Versorgungsakte des Angeklagten festgestellt, welche sich auf den Zeitraum von Dezember 2007 bis August 2009 erstreckten (s. UA S. 130 ff.). Die ersten zehn dieser Zuwendungen nahm er vor Beginn der Offensive "Kimia II" am 2. März 2009 vor, als ernicht ausschließbar - noch keinen Vorsatz in Bezug auf die Kriegsverbrechen hatte. Die letzten vier Zuwendungen fallen in die Monate Juli und August 2009, als die Haupttaten - bei drei der Zuwendungen sicher und bei einer von ihnen möglicherweise - bereits beendet waren. Das Oberlandesgericht hat daher weitgehend auf Versorgungsakte abgestellt, die aus Rechtsgründen für eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe nicht bedeutsam sein können.
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Wie sich die verbleibenden vier Zuwendungen in den Monaten März bis Mai 2009 auf die abgeurteilten Kriegsverbrechen konkret auswirkten, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Eine Förderung oder Erleichterung der Kriegsverbrechen gerade durch diese Versorgungsakte versteht sich auch nicht von selbst. Beides setzt zwar nicht voraus, dass die Mittel für die Satellitentelefonie , die der Angeklagte Mu. der FOCA in den Monaten März bis Mai 2009 verschaffte, bei Anordnung oder Durchführung der einzelnen Operationen eingesetzt wurden. Erforderlich wäre jedoch zumindest, dass diese Mittel hierfür konkret zur Verfügung standen (s. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 388). Dass der Angeklagte sie zwei FOCA-Führungskräften - dem FOCA-Kommandanten Mudacumura sowie dem Divisionsbefehlshaber Nt. - für militärische Zwecke verschaffte und die FOCA-Führung allgemein zur Vorbereitung und Durchführung von Militäroperationen auf die Versorgung mit Telefoneinheiten für Satellitentelefone angewiesen war (s. UA S. 129 f.), begründet nicht den erforderlichen Zusammenhang zu den konkreten Kriegsverbrechen.
101
(b) Dass der Angeklagte Mu. mit seiner Propagandatätigkeit und seinen schriftlichen Botschaften die Kriegsverbrechen objektiv gefördert oder erleichtert hätte, geht aus den Urteilsgründen ebenfalls nicht hervor. Von den im Urteil festgestellten, dem Angeklagten zugerechneten 14 Einzelakten , mit denen seine "Propagandaarbeit ... exemplarisch" dargestellt ist (UA S. 466), fallen lediglich sechs unzweifelhaft in den Zeitraum zwischen dem Beginn von "Kimia II" (Vorsatz) und dem Angriff auf Manje (Tatbeendigung), von den drei Botschaften immerhin zwei (s. UA S. 461 ff., 467 ff.). Im Übrigen ist für die - hier allein in Betracht kommende - psychische Beihilfe zu differenzieren zwischen einer Stärkung des Tatentschlusses der die Kriegsverbrechen ausführenden FDLR-Milizionäre und der die tatursächlichen Operationen anordnenden FOCA-Führung:
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(aa) Zu einer psychisch vermittelten Wirkung der Propagandatätigkeit und der Botschaften auf die FDLR-Milizionäre ist festgestellt, diese Handlungen des Angeklagten Mu. hätten dazu beigetragen, die hohe Motivation der Kämpfer aufrechtzuerhalten (UA S. 126 f.). Darüber hinaus hätten die kämpfenden Einheiten als Folge der Propagandatätigkeit "gewusst", dass "die politische Führung ... Kriegsverbrechen", welche die FDLR zu verantworten habe , "entweder abstreiten oder dem Gegner anlasten werde und ... deshalb keine konkreten Konsequenzen zu befürchten" seien. Bei den Kämpfern sei "der Eindruck" entstanden, "wenn ihr Präsident in der BBC zu hören sei, dann könne man nicht weltweit gegen die FDLR sein" (UA S. 127).
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Indes ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass - entsprechend den oben dargelegten rechtlichen Grundsätzen - die Milizionäre durch die Beiträge des Angeklagten Mu. in ihrem Willen bestärkt wurden, in den vier benannten Ortschaften die konkreten Kriegsverbrechen zu begehen, indem sie unabhängig von Gefechten mit den FARDC-Einheiten Zivilisten töteten, Häuser niederbrannten und plünderten. Der - durch Zeugenaussagen bestätigten (s. UA S. 463 f.) - Aufrechterhaltung einer hohen Motivation fehlt ein Bezug zum konkreten Tatentschluss. Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung angeführte generelle Steigerung von "Moral" und "Kampfkraft" der Milizionäre (UA S. 574) genügt ebenfalls nicht. Gleiches gilt für die Feststellung, durch die Propagandatätigkeit sei bei diesen "der Eindruck" hervorgerufen worden, die FDLR habe nicht nur Gegner. Für eine den die Kriegsverbrechen verübenden Kämpfern hierdurch vermittelte, den jeweiligen Willen zur Tatbegehung beeinflussende Überzeugung, "keine konkreten Konsequenzen" wegen dieser von FOCA-Führungskräften angeordneten Taten befürchten zu müssen, fehlt jeder Beleg.
104
Vielmehr ist zu besorgen, dass das Oberlandesgericht hinsichtlich einer Förderungswirkung lediglich eine pauschale Betrachtung bezogen auf die Gesamtheit der dem FOCA-Kommando unterstellten Milizionäre und der von einem Teil dieser Kämpfer begangenen zahlreichen Taten vorgenommen hat. Hierfür spricht auch, dass im Rahmen der in den Urteilsgründen dargelegten rechtlichen Würdigung die Förderungswirkung mit einer allgemeinen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung begründet wird: Der "Tatbeitrag" des Angeklagten Mu. habe "sich ... in den Haupttaten nieder(geschlagen)", weil "durch die zugesagte Propagandaarbeit die Wahrscheinlichkeit erhöht" worden sei, "dass der Entschluss der FOCA-Verantwortlichen zur Begehung von Kriegsverbrechen durchgehalten" werde; "umgekehrt" sei "die ... Abstandnahme von den Kriegsverbrechen weniger wahrscheinlich" geworden (UA S. 574). Eine psychisch vermittelte konkrete Förderungs- oder Erleichterungswirkung wird dadurch nicht belegt.
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(bb) Dem Urteil lässt sich eine psychisch vermittelte Wirkung der Propagandatätigkeit auf die FOCA-Führungskräfte nicht entnehmen.
106
In den Feststellungen fehlen Angaben hierzu. Allerdings ist im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, neben den kämpfenden Einheiten habe auch das FOCA-Kommando "gewusst", dass "die politische Führung ... Kriegsverbrechen ... abstreiten oder dem Gegner anlasten werde" (UA S. 464). Auch wird in der rechtlichen Würdigung das Verhalten des Angeklagten Mu. dahin gewertet, dass er während "Umoja Wetu" und "Kimia II" den FOCAFührungskräften durch die von ihm konkludent zugesagte und tatsächlich betriebene Propagandatätigkeit geholfen habe, die Kriegsverbrechen "vor der Weltöffentlichkeit zu verbergen", was sich in den Taten niedergeschlagen habe (UA S. 573 f.).
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Nach den Urteilsausführungen käme zwar eine Förderungswirkung bezogen auf die FOCA-Führungskräfte in Betracht, mit denen der Angeklagte - anders als mit den Kämpfern - in regem Austausch stand. Psychische Beihilfe kann auch leisten, wer bewusst daran mitwirkt, für Straftaten Bedingungen zu schaffen, die für den Tatentschluss der anordnenden Führungspersonen wesentlich sind (s. auch BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 260 f.). Ausreichend wären insbesondere ein - auf der Grundlage der Feststellungen jedenfalls nicht fernliegendes (s. UA S. 128, 466) - Wissen der FOCA-Führungskräfte darum, dass der Angeklagte absprachegemäß bzw. stillschweigend einvernehmlich damit befasst gewesen wäre, den durch die Begehung schwerster Kriegsverbrechen hervorgerufenen Schaden für die politische Reputation der FDLR und deren strategische Ziele zu begrenzen, sowie die hierdurch hervorgerufene Festigung des Willens, weitere sogenannte Bestrafungsoperationen von den Milizionären durchführen zu lassen.
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Jedoch lässt sich den Urteilsgründen, auch ihrem Gesamtzusammenhang nach, nicht entnehmen, inwieweit sich das Oberlandesgericht von solchen Formen einer psychischen Hilfeleistung - bezogen auf die Bestärkung des Tatentschlusses zu Kriegsverbrechen der die Bestrafungsoperationen anordnenden FOCA-Führungskräfte durch die Propagandatätigkeit desAngeklagten Mu. im tatrelevanten Zeitraum - überzeugt hat. An Feststellungen dazu, dass dem Angeklagten eine solche den Willen zur Begehung von Kriegsverbrechen bestärkende Wirkung seines Verhaltens auf die Führungskräfte bewusst war, mangelt es ebenfalls.
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(3) Auch die Urteilsausführungen zum auf die Haupttaten bezogenen Gehilfenvorsatz des Angeklagten Mu. weisen Rechtsfehler auf.
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Die diesbezüglichen Feststellungen sind auch im Zusammenhang mit den weiteren Erörterungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Würdigung unklar und nicht frei von Widersprüchen. Zudem lassen die Ausführungen besorgen, dass das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen des Kriegsverbrechens gegen Personen ausgegangen ist. Im Ganzen betrachtet, sind in den Urteilsgründen zwar zahlreiche für die subjektive Tatseite potentiell relevante Beweisergebnisse (insbesondere gesicherte Telekommunikationsinhalte) dokumentiert ; es ist jedoch nicht ausreichend kenntlich gemacht, welche Schlüsse der erkennende Strafsenat daraus gezogen hat. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen , welche Vorstellungen der Angeklagte Mu. von den Taten hatte, die die FDLR-Milizionäre bei den Angriffen auf Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje begingen.
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(a) Hinsichtlich des Vorsatzes in Bezug auf Kriegsverbrechen gegen Personen bleibt letztlich offen, ob das Oberlandesgericht die Überzeugung hat gewinnen können, der Angeklagte Mu. habe es auch für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass die Kämpfer jeweils - wie tatsächlich geschehen - in den vier Ortschaften aufhältige Zivilisten gezielt töteten , nachdem sie die Siedlungen mit der Vertreibung der Einheiten der kongolesischen Armee sukzessive unter ihre Kontrolle gebracht hatten. Ebenso könnte das Oberlandesgericht lediglich angenommen haben, der Angeklagte habe allein damit gerechnet, dass die Milizionäre die Siedlungen in der Dunkelheit erstürmten und dabei mit automatischen Schusswaffen auf Menschen und Gebäude schießen, ohne in der Lage zu sein, zwischen verteidigungsfähigen Soldaten und wehrlosen Zivilisten zu unterscheiden. In der ersten Alternative bezöge sich der Gehilfenvorsatz - den obigen Ausführungen zufolge (s. B. I. 3. b) aa) (2) (a)) - auf sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Kriegsverbrechens gegen Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, wohingegen in der zweiten Alternative das zentrale Merkmal des Sich-in-der-Gewalt-Befindens der Opfer (§ 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB) nicht vom Vorsatz des Angeklagten umfasst gewesen wäre.
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(aa) Für eine Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts im Sinne der ersten Alternative - Vorsatz auch bezüglich gezielter Tötungen unabhängig von der Bekämpfung der Soldaten - spricht, dass in den Urteilsfeststellungen nach der Schilderung der Operationen gegen die Siedlungen pauschal festgestellt ist, dem Angeklagten Mu. sei ebenso wie dem Angeklagten M. die "Art und Weise des Vorgehens gegen die kongolesische Zivilbevölkerung ... spätestens nach dem Angriff auf ... Kipopo bekannt" gewesen, was sie "zumin- dest" gebilligt hätten (UA S. 112). Ähnliche allgemeine Darlegungen, die sich zumeist auf den gesamten Zeitraum der Offensiven "Umoja Wetu" und "Kimia II" erstrecken (und konsequenterweise auch für die gegen Kipopo gerichtete erste Bestrafungsoperation gelten müssten), finden sich für den Angeklagten Mu. in den Ausführungen zur Beweiswürdigung. So habe der Angeklagte "nach dem Beginn ... (von) 'Umoja Wetu' Ende Januar 2009 ... Kriegsverbrechen … für notwendig ... (gehalten) und daher zumindest billigend in Kauf" genommen (UA S. 453; s. auch UA S. 483, 494).
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(bb) Für eine Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts im Sinne der zweiten Alternative - Vorsatz nur bezüglich Tötungen bei der beabsichtigten Bekämpfung der Soldaten - bestehen indes ebenfalls gewichtige Anhaltspunkte:
114
In den unter der Überschrift "Kenntnis des Angeklagten von den terroristischen Aktivitäten der FDLR" (UA S. 132) getroffenen Feststellungen ist dargelegt , dem Angeklagten Mu. sei spätestens mit dem Beginn von "Kimia II" - folglich noch nicht zur Zeit des Angriffs auf Kipopo - bekannt gewesen , dass sich die durch "Umoja Wetu" eingetretene dramatische militärische Lage der FOCA voraussichtlich nicht bessern und diese daher diverse Angriffe auf Stellungen des militärischen Gegners vornehmen würde (s. UA S. 133), obgleich er über solche Operationen, wenn überhaupt, erst im Nachhinein informiert worden sei (s. UA S. 445). Weiterhin habe er Kenntnis gehabt, dass sich die feindlichen Stellungen in bewohnten zivilen Ortschaften befänden und die Angriffe bei Dunkelheit vorgenommen würden. Ihm sei "somit bewusst" gewesen , dass es "zu zahlreichen Tötungen unbeteiligter Zivilisten ... kommen würde" , was er billigend in Kauf genommen habe (UA S. 133 f.). Die Ausführungen lassen erkennen, dass das Oberlandesgericht den Vorsatz des Angeklagten aus der Art und Weise der Durchführung von militärisch veranlassten Operationen der FOCA hergeleitet hat. Sie deuten darauf hin ("somit"), dass er nach Ansicht des erkennenden Strafsenats in der Vorstellung handelte, die Angriffe zielten auf den militärischen Gegner und Zivilisten würden hiervon deswegen betroffen sein, weil sie mit diesem zusammenlebten und Operationen im Dunkeln weniger präzise durchgeführt würden.
115
Eine solche Deutung steht zudem im Einklang mit der in den Urteilsgründen ausführlich dargelegten rechtlichen Beurteilung der Völkerrechtswidrigkeit des Vorgehens der FDLR-Milizionäre, die in erster Linie mit einem Verstoß gegen das "Unterscheidungsgebot" betreffend militärische und zivile Ziele (Art. 51 Abs. 4 ZP I) begründet wird (vgl. UA S. 558 ff.). Trotz des Wissens um die Anwesenheit von Zivilisten hätten FOCA-Kämpfer "bei den meisten Angriffen ... nachts im Dunkeln mit automatischen Waffen auf menschliche Ziele und Gebäude" gefeuert; sie hätten sich "um eine Unterscheidung" zwischen Soldaten und Einwohnern "nicht gekümmert und keine effektiven Maßnahmen zum Schutz" der - überdies als Feinde betrachteten - Zivilisten getroffen (UA S. 559).
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Schließlich wird in den einzelnen an den Angeklagten gerichteten Nachrichten seiner "Gewährs- und Vertrauensleute" aus den Reihen der FOCA, die in der Beweiswürdigung zum Beleg für die Kenntnis von den Kriegsverbrechen gegen Personen wiedergegeben sind, der Tod der Zivilisten damit erklärt, dass diese mit gegnerischen Soldaten und Kämpfern zusammenlebten und die Angriffe nachts stattfänden (vgl. UA S. 500 f.). Dem Urteil lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der Angeklagte im Einzelnen über die Strategie der Bestrafungsoperationen gerade auch gegen die lokale Bevölkerung informiert war (allgemein zu seiner Kenntnis von "Strafangriffen" auf den militärischen Gegner s. UA S. 299, 471).
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(b) Hinsichtlich des Vorsatzes in Bezug auf Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 Variante 1, 2 VStGB), der in der rechtlichen Würdigung unerwähnt bleibt (s. UA S. 574 f.), hat das Oberlandesgericht festgestellt, dem Angeklagten Mu. sei aufgrund seines Wissens um in der Dunkelheit durchgeführte Operationen gegen den in bewohnten Siedlungen befindlichen militärischen Gegner bewusst gewesen, dass es - neben der Tötung von zahlreichen Zivilisten - "zu ... Plünderungen und Brandschatzungen kommen würde" (UA S. 133). Der Schluss von dem Umstand , dass dem Angeklagten Anlass sowie Art und Weise des militärischen Vorgehens bekannt waren, auf die Kenntnis oder die billigende Inkaufnahme von hierdurch nicht gebotenen Gewaltexzessen lässt sich nicht ohne weiteres nachvollziehen. Zumindest der Vorsatz bezüglich des gezielten Niederbrennens zahlloser Gebäude wird auch nicht anderweitig belegt.
118
II. Revision des Angeklagten M.
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Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. ergeben.
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1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. August 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt.
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2. Der Schuld- und Strafausspruch gegen den Angeklagten M. hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.
122
a) Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung erweist sich auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Ergebnis als zutreffend. Der Angeklagte beteiligte sich vorsätzlich als Rädelsführer an der ausländischen terroristischen Vereinigung FDLR (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB), deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet waren, Mord oder Totschlag sowie Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte zu begehen.
123
aa) Die FDLR erfüllt den Vereinigungsbegriff des § 129a Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung (hierzu s. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 14 ff.) ebenso wie die Voraussetzungen der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB).
124
(1) Die FDLR stellte aufgrund ihrer Organisationsstruktur, der Anzahl und willensmäßigen Einbindung ihrer Mitglieder sowie der Dauerhaftigkeit der Verbindung eine Vereinigung im Ausland nach altem Recht dar (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 107 ff.; vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221).
125
Die FOCA war im Verhältnis zur FDLR kein getrennter, souveräner Personenverband ; vielmehr war sie in diese hierarchisch eingebunden und unterstand den für die Gesamtorganisation zuständigen Gremien. Hiervon hat sich das Oberlandesgericht beanstandungsfrei überzeugt (s. UA S. 222 ff.). Die Beurteilung als Vereinigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die FDLR auch als militärische Organisation nach den §§ 7, 8 VStGB anzusehen ist (s. hierzu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 173 f.; ferner Safferling, JZ 2010, 965, 968).
126
Der Beschwerdeführer hat eingewendet, bei der FOCA habe es sich um einen ihrerseits als Vereinigung zu qualifizierenden Personenverband innerhalb der Vereinigung FDLR gehandelt. Die FOCA habe ein ausreichendes Maß an organisatorischer Selbstständigkeit aufgewiesen und einen eigenen, von der FDLR unabhängigen Gesamtwillen bilden können; nach den Feststellungen seien überdies die Kriegsverbrechen allein von Angehörigen der FOCA angeordnet und ausgeführt worden, ohne dass die Hauptorganisation in die Entscheidungsprozesse eingebunden gewesen, um Zustimmung gebeten worden oder (im Einzelnen) informiert worden sei. Daher könnten die Kriegsverbrechen der FDLR nicht zugerechnet werden. Der Einwand, der sich augenscheinlich auf die zur Tatzeit geltende Fassung des § 129a Abs. 1 StGB bezieht, verfängt nicht:
127
(a) Ob die FOCA ihrerseits als eine Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB aF zu beurteilen ist, kann letztlich dahinstehen, ist allerdings zweifelhaft.
128
Eine Teilorganisation einer Vereinigung unterfällt nur dann selbst dem alten Vereinigungsbegriff, wenn sie für sich genommen alle für eine Vereinigung notwendigen personellen, organisatorischen, zeitlichen und voluntativen Voraussetzungen erfüllt. Hieraus folgt unter anderem, dass die Teilorganisation einen eigenen, von der Gesamtorganisation unabhängigen Willensbildungsprozess vollziehen muss, dem sich ihre Mitglieder unterwerfen. Hierfür reicht es nicht aus, dass diese lediglich Einigkeit darüber erzielen, sich dem Willen der Gesamtorganisation unterzuordnen; erforderlich ist vielmehr, dass sich der für eine Vereinigung konstitutive, auf deren Zwecke bezogene Willensbildungsprozess in seiner Gesamtheit in der Teilorganisation vollzieht. Aus diesem Grund wird das für die Annahme einer Vereinigung notwendige voluntative Element in Bezug auf eine Untergruppierung auch nicht allein dadurch hinreichend belegt, dass deren Mitglieder mittel- oder langfristig ein gemeinsames politisch-ideologisches Ziel verfolgen, wenn es von der Hauptgruppierung vorgegeben wird (vgl. - für die inländische Teilorganisation einer ausländischen Vereinigung - BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, BGHSt 56, 28, 32 ff.; ferner BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, NJW 2010, 3042, 3044; Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160, 162).
129
Gegen die Annahme, die FOCA sei selbst eine Vereinigung nach altem Recht, spricht, dass sich den Feststellungen zufolge die Willensbildung im politischen Bereich nicht innerhalb dieser Teilorganisation, sondern auf der Ebene der Gesamtorganisation, namentlich im Comité Directeur, vollzog (s. etwa UA S. 232 f.). Diese Willensbildung betraf auch das gemeinsame übergeordnete Interesse, an der Macht in Ruanda teilzuhaben bzw. die Macht zu übernehmen (zur Bedeutung eines solchen Ziels für § 129 Abs. 1 StGB aF s. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 228 ff.). Die FOCA betrachtete sich selbst als bewaffneten Arm der FDLR, was auch die Revisionsbegründung nicht in Abrede stellt (zum Beispiel gemeinsame Begründungsschrift vom 10. Februar 2017, S. 311).
130
(b) Jedenfalls unterfällt die FDLR - ebenfalls - dem alten Vereinigungsbegriff. Selbst wenn die FOCA alle Vereinigungsmerkmale im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB aF erfüllte, hinderte dies nicht, die FDLR ebenfalls als (Dach-)Vereinigung anzusehen, weil sich aus den Feststellungen ergibt, dass sich die FOCA-Angehörigen dem Willensbildungsprozess im politischen Bereich unterwarfen , der auf der Ebene der Gesamtorganisation stattfand (s. hierzu BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, NJW 2010, 3042, 3044; MüKoStGB /Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 17). Da die FOCA in die FDLR integriert war, waren die Angehörigen der Teilorganisation zugleich Mitglieder der Gesamtorganisation (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 354). Für die Zwecke und die Tätigkeit der FDLR im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB waren daher die von FOCA-Führungskräften befohlenen und/oder von FOCA-Kämpfern verübten Delikte unmittelbar bedeutsam, ohne dass es eines zusätzlichen Zurechnungsschritts bedarf.
131
(2) Da die seit dem 22. Juli 2017 gültige Fassung des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB - mit Ausnahme des Erfordernisses des gemeinsamen übergeordneten Interesses, das hier vorliegt (s. oben (1) (a)) - geringere Anforderungen an die Vereinigung stellt als das alte Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, NJW 2018, 2970, 2973), unterfällt die FDLR erst recht dem neuen Vereinigungsbegriff.
132
bb) Die Zwecke und die Tätigkeit der FDLR waren darauf gerichtet, Kriegsverbrechen gegen Personen, Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte sowie Mord und Totschlag zu begehen. Allerdings belegen die Feststellungen nur, dass sich der Vorsatz des Angeklagten M. auf die Straftatbestände der § 211 Abs. 2, § 212 Abs. 1 StGB, § 9 Abs. 1 VStGB, nicht auch auf denjenigen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB bezog. Im Einzelnen :
133
(1) Für die Zielsetzungen im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt es, wenn sich die Mitglieder der Vereinigung bewusst sind, dass es bei der Verfolgung ihrer Pläne zur Begehung von Katalogtaten kommen kann und sie dies auch wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1999 - StB 5/99, NStZ 1999, 503, 504); die Organisation muss nicht ausschließlich das Ziel der Begehung solcher Taten verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 174; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129a Rn. 42).
134
Als Zielsetzungen hat das Oberlandesgericht die - als Verpflegungsoperationen bezeichneten - systematischen Plünderungen sowie die während der (Bestrafungs-)Operationen gegen die fünf kongolesischen Siedlungen begangenen Straftaten bewertet (s. UA S. 578 f.). Die "Verpflegungsoperationen" sind als Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte gemäß § 9 Abs. 1 Variante 1 VStGB zu bewerten; denn die FDLR-Milizionäre plünderten im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt Sachen der gegnerischen Partei (zu den Voraussetzungen s. oben B. I. 3. b) bb) i.V.m. aa) (2) (a) (aa) und (b) (aa)). Dass die Kämpfer in Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje eine Vielzahl von Kriegsverbrechen gegen Personen sowie von Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Variante 1, 2 VStGB begingen, ist bereits im Einzelnen dargelegt worden (s. B. I. 3. b) aa) und bb)). Gleiches gilt für den Angriff auf Kipopo. Die Tötung der Zivilisten erfüllt dabei zugleich den Tatbestand des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) oder des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB). Auf die Taten, auf deren Begehung die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung gerichtet sind, muss dabei deutsches Strafrecht nach den §§ 3 ff. StGB oder weitergehenden Sonderregelungen - wie hier § 1 VStGB für die Kriegsverbrechen - nicht anwendbar sein (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 66 f.; § 129b Rn. 16; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 47, § 129b Rn. 10 aE; S/SSternberg -Lieben, StGB, 30. Aufl., § 129b Rn. 4); denn es geht nicht um die strafrechtliche Ahndung dieser Taten.
135
(2) Der Vorsatz des Angeklagten M. - wie auch desAngeklagten Mu. - umfasste jedenfalls allgemein die Möglichkeit von vorsätzlichen Tötungsdelikten an Zivilisten sowie von Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte durch diverse gezielte Plünderungsaktionen.
136
Der Angeklagte M. hat ausgesagt, er habe aus Berichten vonMenschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen sowie aus den Medien, beginnend bereits im Jahr 2008, Informationen über der FDLR angelastete Verbrechen erhalten, ihnen aber keinen Glauben geschenkt, weil er die Berichte für Propaganda und Falschmeldungen gehalten habe (vgl. UA S. 179 ff.). Das Oberlandesgericht hat sich mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung davon überzeugt, dass der Angeklagte M. tatsächlich annahm, es habe sich bei den Informationen nicht um schlicht wahrheitswidrige Behauptungen gehandelt (s. UA S. 142, 521 ff.). Aus - in der Beweiswürdigung exemplarisch wiedergegebenen (s. etwa UA S. 467 f., 524) - Berichten geht hervor, dass solche Informationen sowohl Tötungen von Zivilisten als auch Plünderungen betrafen. Ohne rechtliche Bedeutung ist insoweit, ob der Angeklagte auch über das systematische Vorgehen der FDLR im Wege der sogenannten Verpflegungsoperationen und deren Ausmaß informiert war.
137
Bezüglich der in den fünf kongolesischen Siedlungen begangenen zahlreichen Kriegsverbrechen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 VStGB handelte der Angeklagte M. indes - nicht ausschließbar - ohne Vorsatz. Für ihn gelten die diesbezüglichen Darlegungen betreffend den Angeklagten Mu. (s. oben B. I. 3. b) cc) (3)) sinngemäß, dies umso mehr, als der Angeklagte M. nur in geringerem Umfang mit den in der Demokratischen Republik Kongo lebenden FDLR-Mitgliedern in Kontakt stand und weniger Nachrichten aus den Kivu-Provinzen erhielt (vgl. UA S. 509). Freilich stellen diese Taten, soweit sie sich gegen das Leben von Zivilisten richteten, zugleich vorsätzliche Tötungsdelikte dar. Dass sich der Vorsatz des Angeklagten M. allgemein auf derartige Zielsetzungen erstreckte, hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Soweit sich der Angeklagte in seiner Einlassung auf fehlende Rechtskenntnis berufen hat (s. UA S. 181), ist dies unbeachtlich.
138
(3) Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass auch insoweit, als FDLR-Milizionäre bei bewaffneten Auseinandersetzungen den Zielsetzungen der FDLR entsprechend feindliche Soldaten und Kämpfer töteten, Tötungsdelikte im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB - ungeachtet im Einzelfall denkbarer Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe - vorliegen. Es ist nicht er- sichtlich, aus welchem Rechtsgrund sich die Milizionäre auf das sogenannte Kombattantenprivileg (s. oben B. I. 3. b) aa) (4)) berufen können sollten.
139
cc) Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Angeklagten M. als Rädelsführer im Sinne des § 129a Abs. 4 StGB angesehen.
140
Rädelsführer ist, wer in der Vereinigung dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für sie betätigt. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang der geleisteten Beiträge, sondern das Gewicht, das diese für die Vereinigung haben. Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen. Eine rein formale Stellung innerhalb eines Führungsgremiums reicht für sich genommen nicht aus. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur , oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160, 161 f.; ferner BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - StB 25/14, NStZ-RR 2015, 221, 222; vom 12. November 2015 - AK 36/15, NStZ-RR 2016, 170, 171). Ist der Täter Rädelsführer, so sind alle mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen einheitlich zu beurteilen. Es kommt allein darauf an, dass er diese Stellung innehat, nicht hingegen, bei welchem konkreten Betätigungsakt er als Rädelsführer agiert (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 18).
141
Gemessen daran gehörte der Angeklagte M. auf der Grundlage der Feststellungen zu den Rädelsführern der FDLR. Dies ergibt sich zwar nicht schon allein aus der von ihm bekleideten formalen Position des ersten Vizeprä- sidenten. Wie vom Oberlandesgericht im Einzelnen festgestellt und belegt (s. UA S. 135 ff., 509 ff.), hatte der Angeklagte vielmehr materiell eine maßgebliche Führungsrolle innerhalb der Gesamtorganisation inne und übte einen beträchtlichen Einfluss auf diese aus. Insbesondere war er aktives Mitglied des Comité Directeur und des Exekutivkomitees. So wirkte er im Comité Directeur, dem faktisch obersten Entscheidungsgremium der FDLR, in dem namentlich die grundsätzlichen politischen Entscheidungen getroffen wurden, ebenso an der Vorbereitung von Versammlungen mit wie an den Entscheidungen und Empfehlungen , über die auf der letzten mehrtägigen Versammlung im Januar 2009 verhandelt und beschlossen wurde, sowie deren Ausformulierung. Daneben beteiligte er sich vor allem auch an der Öffentlichkeits- und Propagandaarbeit. Zwar waren der Angeklagte Mu. und der Exekutivsekretär Mb. auf diesem Gebiet federführend tätig; gleichwohl hatten die diesbezüglichen Beiträge des Angeklagten M. erhebliches Gewicht. Ungeachtet dessen, dass er gerade im Laufe des Jahres 2009 auch zahlreiche mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen vornahm, die nicht Ausfluss seiner Führungsrolle waren, war seine Stellung, insgesamt betrachtet, die einer Führungskraft.
142
Anders als die Revision geltend macht, ist die Rädelsführerschaft des Angeklagten M. nicht davon abhängig, dass dessen Betätigungen ein "eigenes Strafpotential" gehabt hätten, der von ihm ausgeübte wesentliche Einfluss auf die FDLR mithin die terroristischen Zielsetzungen selbst betroffen hätte. Nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben genügt es, dass er - in enger Zusammenarbeit mit dem Angeklagten Mu. - die für die Organisation besonders bedeutsamen politisch-ideologischen Ziele einschließlich ihrer Außendarstellung mitbeherrschte.
143
b) Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. auf.
144
III. Revisionen des Generalbundesanwalts
145
1. Die vom Generalbundesanwalt gegen den Angeklagten Mu. geführte Revision deckt sowohl diesen begünstigende als auch ihn benachteiligende (§ 301 StPO) Rechtsfehler auf.
146
a) Allerdings hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage der Feststellungen eine täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten Mu. an den von Angehörigen der FDLR verübten völkerstrafrechtlichenDelikten zu Recht verneint, sei es nach der Sonderregelung des § 4 VStGB, sei es nach den - über § 2 VStGB anwendbaren - allgemeinen Regeln des StGB.
147
aa) Der Angeklagte Mu. ist hinsichtlich der Operationen gegen die fünf Ortschaften in den Kivu-Provinzen nicht als militärischer Befehlshaber oder anderer Vorgesetzter gemäß § 4 VStGB für Verstöße gegen das VStGB verantwortlich.
148
(1) Eine strafrechtliche Haftung des militärischen Befehlshabers für völkerstrafrechtswidriges Verhalten der Untergebenen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 VStGB setzt tatsächliche Befehlsgewalt voraus, die überdies auf einer rechtlichen Grundlage beruht. Unter tatsächlicher Befehlsgewalt ist die faktisch ausübbare Möglichkeit zu verstehen, den Befehlsunterworfenen verbindliche Anweisungen zu erteilen und diese durchzusetzen (s. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 168). Es kennzeichnet die Befehlsgewalt, dass sie ihre Grundlage in einer der bewaffneten Einheit eigenen spezifisch militärischen Kommandostruktur hat (vgl. MüKoStGB/ Weigend, 3. Aufl., § 4 VStGB Rn. 29). Demgegenüber regelt § 4 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 VStGB die Verantwortlichkeit des De-facto-Anführers. Sie kann in der ausschließlich tatsächlichen - mithin nicht rechtlich abgesicherten - Befehlsgewalt begründet sein, etwa durch dem Vorgesetzten effektiv zur Verfügung stehende Machtmittel innerhalb einer im rechtlosen Raum agierenden Konfliktpartei (vgl. MüKoStGB/Weigend aaO, Rn. 18 f., 27 ff.). Für den De-factoAnführer kommt darüber hinaus nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 VStGB eine Haftung auch dann in Betracht, wenn er zwar keine Befehlsgewalt, aber tatsächliche Führungsgewalt innehat; diese kann namentlich an persönliche Merkmale anknüpfen, die seine Stellung als maßgebliche Autorität begründen (vgl. MüKoStGB/Weigend aaO, Rn. 29).
149
Für die Verantwortlichkeit sowohl wegen Befehls- als auch wegen Führungsgewalt ist eine effektive Ausübung von Kontrolle durch den Vorgesetzten erforderlich (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 VStGB). Er muss - prinzipiell - die Möglichkeit haben, das Verhalten seiner Untergebenen faktisch zu bestimmen, insbesondere Straftaten wirksam zu unterbinden (s. BT-Drucks. 14/8524, S. 19). Allein ein Titel oder eine formale Position vermag eine Verantwortlichkeit nach § 4 VStGB nicht zu begründen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 168 f.; Burghardt in Kreß [Hrsg.], 10 Jahre Arbeitskreis Völkerstrafrecht, 2015, S. 197, 223 f.; MüKoStGB/ Weigend, 3. Aufl., § 4 VStGB Rn. 20, 27, 30; s. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, NStZ-RR 2013, 16, 17; Safferling, JZ 2010, 965, 967). In gleicher Weise verlangt der Internationale Strafgerichtshof für die Parallelregelung des Art. 28 Buchst. a IStGH-Statut eine "effective control", die die Fähigkeit einschließt, Straftaten zu verhindern und zu ahnden (s. die Nachweise bei Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 612).
150
(2) Hiernach kommt es für die Vorgesetztenverantwortlichkeit nach § 4 VStGB nicht entscheidend darauf an, dass der Angeklagte Mu. als Präsident der FDLR nach Art. 24 des Regelwerks "Reglement der inneren Ordnung der Demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas - FDLR" den Oberbefehl über die Streitkräfte innehatte. Ebenso wenig ist von maßgebender Bedeutung , welche Rechtsnatur derartige organisationsinterne Regeln haben, die von den Organen der FDLR für die Vereinigung erlassen wurden, und inwieweit sie für deren Mitglieder überhaupt verbindlich sein können. Denn die Vorschrift des § 4 VStGB setzt - wie dargelegt (s. oben (1)) - die Ausübung effektiver Kontrolle voraus, gleichviel ob eine Verantwortlichkeit des Angeklagten Mu. als militärischer Befehlshaber oder als De-facto-Anführer mit tatsächlicher Befehls- oder mit tatsächlicher Führungsgewalt geprüft wird; erforderlich ist eine faktische Durchsetzungsmacht.
151
Von der Ausübung effektiver Kontrolle durch denAngeklagten Mu. hat sich das Oberlandesgericht indes nicht überzeugen können, ohne dass dagegen revisionsrechtlich etwas zu erinnern wäre. Der Angeklagte hatte keine Möglichkeit, auf Entscheidungen des FOCA-Kommandos Einfluss zu nehmen (s. UA S. 117, 123) oder den FOCA-Kommandeur Mudacumura "seines Amtes zu entheben" (UA S. 446, 567). In der Praxis erteilte er an die Milizionäre keine Befehle oder Anweisungen und sah sich hierzu auch, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, nicht in der Lage (vgl. UA S. 441 ff.). Belegt ist dies etwa mit einer vom erkennenden Strafsenat für glaubhaft befundenen Zeugenaussage des ehemaligen Vizekommandanten des Bataillon Police Militaire Nz. , der Angeklagte sei "Zivilist", habe "beim Militär keine Rolle" gespielt und "keine Befehle geben" können; wenn er dies dennoch getan hätte, wären solche Direktiven aller Voraussicht nach nicht befolgt worden (UA S. 443 f.). Der Angeklagte war daher faktisch außerstande, verbindliche Anweisungen strategischen Inhalts oder solche für konkrete Kampfmethoden oder -handlungen zu erteilen, zumal er über geplante militärische Operationen nicht im Voraus informiert wurde (s. UA S. 445, 566).
152
Soweit der Generalbundesanwalt - unter Berufung auf Schrifttum zum Schweizerischen Recht (Vest in Vest/Ziegler/Lindenmann/Wehrenberg, Die völkerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB, 2014, Art. 264k Rn. 4) - vorgebracht hat, es sei ausreichend, dass der Angeklagte Mu. die Möglichkeit gehabt habe, sich über Verstöße gegen das VStGB Bericht erstatten zu lassen und sie disziplinarisch zu ahnden, braucht der Senat nicht zu entscheiden , ob diese Kriterien im Einzelfall für § 4 VStGB genügen könnten. Deren Erfüllung ist jedenfalls hier nicht belegt. Vielmehr lässt es insbesondere der Inhalt der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Kommunikation zwischen dem Angeklagten und anderen FDLR- bzw. FOCA-Verantwortlichen als fernliegend erscheinen, dass dem Angeklagten die vom Generalbundesanwalt behauptete Kompetenz tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte.
153
(3) Nach alledem kann dahinstehen, ob § 4 VStGB eine - vom Oberlandesgericht ebenfalls für erforderlich gehaltene - hypothetische Vermeidungskausalität dergestalt voraussetzt, dass die gebotenen und zumutbaren (einer realiter bestehenden Kompetenz gemäßen) Verhinderungsbemühungen mit Sicherheit Erfolg gehabt hätten. Die Internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda sowie der Internationale Strafgerichtshof verlangen einen solchen Ursachenzusammenhang grundsätzlich nicht (vgl. Burghardt, Die Vorgesetztenverantwortlichkeit im völkerrechtlichen Straftatsystem , 2008, S. 205 ff.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 632, 639, jeweils mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 168 f., wo dies ebenfalls nicht gefordert wird, vielmehr dahingestellt bleibt, ob es, sollte § 4 VStGB anwendbar sein, zur Vermeidung der Strafbarkeit ausreichend ist, wenn der Vorgesetzte alle ihm möglichen, erforderlichen und an- gemessenen Verhinderungsbemühungen unternimmt, ohne dass die Straftat hierdurch abgewendet wurde). Rechtsdogmatisch wäre die hypothetische Vermeidungskausalität für § 4 VStGB verzichtbar, weil die Vorgesetztenverantwortlichkeit als verselbständigte Beihilfe durch Unterlassen mit der Rechtsfolge täterschaftlicher Bestrafung qualifiziert werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 18 f.; MüKoStGB/Weigend, 3. Aufl., § 4 VStGB Rn. 13) und die Beihilfe keine Kausalität, sondern lediglich eine Förderungs- oder Erleichterungswirkung voraussetzt (für einen Zusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non im Wege der teleologischen Reduktion des § 4 VStGB s. Burghardt, ZIS 2010, 695, 707; ders. in Kreß [Hrsg.], 10 Jahre Arbeitskreis Völkerstrafrecht, 2015, S. 197, 226 ff.; Werle, JZ 2012, 373, 376 ["in Betracht zu ziehen"]; Werle /Jeßberger aaO, Rn. 643; ferner MüKoStGB/Weigend aaO, Rn. 53).
154
bb) Der Angeklagte Mu. war an den in den fünf kongolesischen Siedlungen begangenen Verstößen gegen das VStGB ebenso wenig nach allgemeinen Regeln täterschaftlich beteiligt, weder als mittelbarer Täter durch Unterlassen noch als Mittäter.
155
(1) Das Oberlandesgericht hat es mit rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt, den Angeklagten Mu. (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01, BGHSt 48, 77 [Politbüro]; s. zur Übertragbarkeit der rechtlichen Erwägungen Safferling/Hartwig-Asteroth/Scheffler, ZIS 2013, 447, 451 ff.) deshalb als mittelbaren Unterlassungstäter kraft organisatorischen Machtapparats (§ 2 VStGB, § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB) zu beurteilen, weil er als Vorsitzender Mitglied des faktisch obersten Entscheidungsgremiums der FDLR, des Comité Directeur, war, das gegen die Taten nicht einschritt. Dieses Gremium hätte den jeweiligen tatbestandlichen Erfolg nicht abwenden können. Der erkennende Strafsenat hat beanstandungsfrei die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte nach Januar 2009 infolge der Bürgerkriegswirren im Ost-Kongo nicht mehr die Möglichkeit hatte, erfolgreich auf eine Versammlung des Comité Directeur hinzuwirken, und es für zweifelhaft gehalten, dass die FOCA-Führung eine Entscheidung umgesetzt hätte, von Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder von Kriegsverbrechen abzusehen (s. UA S. 568 ff.).
156
(2) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts sind dem Angeklagten Mu. die völkerstrafrechtlichen Verbrechen nicht als Mittäter (§ 2 VStGB, § 25 Abs. 2 StGB) zuzurechnen.
157
(a) Gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Maßgebende Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16, juris Rn. 4; vom 4. April 2017 - 3 StR 451/16, juris Rn. 7; vom 15. Mai 2018 - 3 StR 130/18, juris Rn. 13). Inwieweit dieser unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann, bestimmt sich nach dem Verhältnis seines Beitrags zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung (s. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271, 272 mwN).
158
(b) Ungeachtet der Frage eines - gegebenenfalls im Wege einer konkludenten Übereinkunft gefassten - gemeinsamen Tatplans tragen die Feststellungen nicht die Annahme von Mittäterschaft. Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Angeklagte Mu. weder Tatherrschaft noch den Willen dazu hatte. Die tatbestandlichen Ausführungshandlungen selbst hatte er nicht in der Hand. Er nahm keinen Einfluss auf die militärischen Entscheidungen der FOCA-Führung. Weder war er an der Entwicklung der Strategie der Bestrafungsoperationen noch an der Anordnung einzelner Operationen beteiligt. Soweit er hierüber überhaupt informiert wurde, geschah dies erst im Nachhinein. Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen, an ihn gerichteten Nachrichten seiner "Gewährs - und Vertrauensleute" aus den Reihen der FOCA zu den verfahrensgegenständlichen Angriffen auf die Siedlungen (s. UA S. 500 f.) beschönigten gerade das Geschehen.
159
Soweit der Generalbundesanwalt in eigener Würdigung der Beweisergebnisse einen relevanten Einfluss des Angeklagten Mu. auf die jeweilige Tatausführung selbst damit begründet hat (s. Revisionsbegründungsschrift vom 9. Februar 2017, S. 21 f.), dass die FDLR-Milizionäre dessen Durchhalteappelle "als eindeutige Aufforderung" hätten verstehen müssen, "ihr Treiben fortzusetzen", weil er trotz Aufforderung durch Dritte nicht zur Schonung von Zivilisten gemahnt habe, ist dies revisionsrechtlich unbeachtlich. Im Übrigen steht diese Würdigung nicht ohne weiteres in Einklang mit anderen Beweisergebnissen (s. UA S. 446 ff.), etwa der Zeugenaussage des ehemaligen Leiters des Informationsbüros des FOCA-Kommandos Se. , der Angeklagte habe in der Osterbotschaft 2009 zum Schutz kongolesischer Zivilisten aufgerufen, wohingegen nach den Anweisungen des FOCA-Kommandeurs Mudacumura jeder Kongolese als "Feind" der FDLR zu betrachten gewesen sei (UA S. 450 f.).
160
b) Das Urteil hält dagegen sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Oberlandesgericht in den Kivu-Provinzen verübte Verbrechen gegen die Menschlichkeit verneint hat. Überdies sind die Darlegungen zum Gehilfenvorsatz mit den Angeklagten Mu. begünstigenden wie benachteiligenden Rechtsfehlern behaftet. Im Einzelnen:
161
aa) Entgegen der vom Oberlandesgericht vorgenommenen rechtlichen Bewertung belegen die Feststellungen die Strafbarkeit der FOCA-Führungskräfte und -kämpfer wegen - in Kipopo, Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje begangener - Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB.
162
(1) Die Operationen gegen die fünf Siedlungen waren Bestandteile eines vorsätzlich durchgeführten systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung gemäß § 7 Abs. 1 VStGB. Ob der Angriff daneben auch im Sinne dieser Regelung ausgedehnt war, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn es genügt, dass eines der beiden alternativen Tatbestandsmerkmale erfüllt ist (vgl. Gropengießer /Kreicker in Eser/Kreicker [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Band 1: Deutschland, 2003, S. 119; Zimmermann, NJW 2002, 3068, 3069).
163
(a) Die von FOCA-Führungskräften angeordneten und den FOCA-Kämpfern ausgeführten Taten richteten sich gegen die Zivilbevölkerung als Ganze.
164
Bei einer Zivilbevölkerung handelt es sich um eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale verfügen, aufgrund derer sie angegriffen werden. Es ist nicht notwendig, dass das Vorgehen auf die gesamte in einem bestimmten geografischen Gebiet ansässige Bevölkerung zielt. Ausreichend ist bereits, dass eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen angegriffen wird. Ein Angriff auf einige wenige, zufällig ausgewählte Menschen ist dagegen nicht tatbestandsmäßig (vgl. MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 21 mwN). Hier richteten sich die Tötungshandlungen gegen eine Vielzahl von Einwohnern eines Gebiets von 60 Quadratkilometern. Die Zivilisten wurden zu Opfern gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur ortsansässigen Bevölkerung.
165
Soweit das Oberlandesgericht (offenbar mit Blick auf MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 16 aE) ein für § 7 Abs. 1 VStGB "taugliches Tatobjekt" verneint hat, weil es sich nicht die Überzeugung habe verschaffen können, dass in den fünf Ortschaften "der zivile Charakter der angegriffenen Personengruppe" überwogen habe (UA S. 561 f.), hat es seiner rechtlichen Beurteilung nicht den jeweils maßgeblichen Tatzeitpunkt zugrunde gelegt. Zur Zeit der Tötungshandlungen waren die Bewohner, wenngleich sie in der Vergangenheit gegnerische Soldaten und Kämpfer in ihre Siedlungen aufgenommen hatten, kein Teil einer organisierten, Gewalt anwendenden Macht (s. hierzu MüKoStGB/Werle aaO, Rn. 18 f.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 926 ff.). Wie dargelegt (s. B. I. 3. b) aa) (2) (a) (bb)), wurde in Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje die weit überwiegende Anzahl der Tötungsdelikte an Zivilisten - ohne militärische Notwendigkeit - erst verübt, als die Ortschaften nicht mehr unter der Kontrolle der kongolesischen Soldaten standen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war die ortsansässige Zivilbevölkerung das primäre Ziel des gewaltsamen Vorgehens (s. Werle/Jeßberger aaO, Rn. 925), sodass der zivile Charakter der angegriffenen Personengruppe überwog. Das gilt ebenso für Kipopo. Zu dieser Operation ist festgestellt, dass die Milizionäre Dorfbewohner in Häuser einsperrten und diese in Brand setzten, wodurch ihre Opfer bei lebendigem Leib verbrannten. Selbst im Fall der Anwesenheit von FARDC-Soldaten - hierzu konn- ten keine Feststellungen getroffen werden - hätten sich derartige, nicht einmalige Handlungen nicht gegen diese gerichtet.
166
(b) Desgleichen lag ein systematischer Angriff vor. Ein gegen die Bevölkerung gerichteter Angriff ist ein Gesamtvorgang, in den sich die mehrfache Verwirklichung der Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 VStGB einfügt und hinter dem ein Staat oder eine Organisation, mithin ein Kollektiv, steht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 164 f.; MüKoStGB /Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 23). Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen , wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (vgl. BGH aaO, S. 165; MüKoStGB /Werle aaO, Rn. 27).
167
Mit dem Oberlandesgericht ist aus der generalstabsmäßigen Planung, der Einbindung und Benachrichtigung des FOCA-Kommandos, der Betrachtung der Zivilisten als "Feinde" sowie dem Ausmaß der Tötungen, Brandstiftungen und Plünderungen der Schluss zu ziehen, es habe sich hierbei "um geplante, organisierte und geleitete Einzeltaten im Rahmen einer Gesamttat" gehandelt (UA S. 563). Den an den Ortsbewohnern verübten gezielten Tötungsdelikten lag die vom FOCA-Kommando entwickelte Strategie der sogenannten Bestrafungsoperationen zugrunde. Mit solchen Operationen verfolgte die FOCA unter anderem das Ziel, die Zivilbevölkerung, welche die feindlichen Truppen - auch nur vermeintlich - unterstützte, zu bestrafen und davon abzuschrecken, der kongolesischen Armee und mit dieser verbündeten Gruppierungen Hilfe zu leisten. Die Teile der Bevölkerung, die, nachdem die FARDC-Soldaten in den Siedlungen Stellungen eingenommen hatten, in diesen blieben oder sich dort niederließen , galten nach dem Verständnis der FOCA als "Feinde". Davon, dass die Kämpfer bei den Operationen Ortsbewohner töteten, ging die FOCA-Führung aus. Für Kipopo, Mianga, Busurungi und Manje hat das Oberlandesgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Einzeldelikte im Rahmen von Bestrafungsoperationen ausgeführt wurden. Für Chiriba ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass diese Strategie den von den Kämpfern ausgeführten einzelnen Taten zugrunde lag. Das geht auch aus dem letzten Drohschreiben hervor. Derartige Schreiben waren Bestandteil der Strategie (s. UA S. 100).
168
(c) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob das Tatbestandsmerkmal des Angriffs im Sinne von § 7 Abs. 1 VStGB - in Anlehnung an Art. 7 Abs. 2 Buchst. a IStGH-Statut, der nach dem Willen des Gesetzgebers als Leitlinie für die Auslegung der Vorschrift dienen soll (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 20; Gropengießer /Kreicker in Eser/Kreicker [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Band 1: Deutschland, 2003, S. 119) - zusätzlich ein "Politikelement" enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staats oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 165; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 30 ff.; zum "Politikelement" s. Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Aufl., § 7 Rn. 186 f.); denn diese - auch vom Oberlandesgericht bejahten (s. UA S. 563) - Voraussetzungen liegen hier mit Blick auf die Strategie der Bestrafungsoperationen vor.
169
(2) Im Rahmen dieses systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung verursachten die Angehörigen der FDLR durch ihr Verhalten vorsätzlich den Tod der in den fünf Siedlungen noch aufhältigen Einwohner (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB).
170
bb) Soweit die Urteilsausführungen zum auf die Haupttaten bezogenen Gehilfenvorsatz des Angeklagten Mu. Rechtsfehler aufweisen (s. B. I. 3. b) cc) (3)), haben sich diese nicht nur zu seinen Lasten (vgl. § 301 StPO), sondern auch zu seinen Gunsten ausgewirkt.
171
Da sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, welche Vorstellungen der Angeklagte Mu. von den Taten hatte, welche die FDLR-Milizionäre während der Operationen gegen die kongolesischen Siedlungen begingen, lässt sich auch nicht entscheiden, inwieweit sich sein Vorsatz auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit bei zutreffender Auslegung und Anwendung dieses Straftatbestands (s. oben aa)) erstreckte. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist zwar ausgeführt, der erkennende Strafsenat habe sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte Mu. Kenntnis von einer Politik des militärischen Flügels gehabt hätte, systematisch und planmäßig mittels Tötungsdelikten gegen diejenige kongolesische Zivilbevölkerung vorzugehen, die mit dem militärischen Gegner der FDLR kooperiert oder ihn in den Ortschaften aufgenommen habe (s. UA S. 564, 566). Mit einem solchen partiellen Unwissen lässt sich jedoch schon nicht vereinbaren, dass dem Angeklagten die Art und Weise des Vorgehens der FOCA gegen die Zivilbevölkerung in den Siedlungen bekannt gewesen sein soll (s. zu den nicht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen oben B. I. 3. b) cc) (3) (a)); denn dieses Vorgehen war dadurch gekennzeichnet, dass die Kämpfer jeweils gezielt die Zivilbevölkerung angriffen und dabei wiederholt zahlreiche schutzlose Menschen töteten.
172
Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft die subjektiven Voraussetzungen der Beihilfe hinsichtlich der in Kipopo verübten Kriegsverbrechen gegen Personen sowie gegen Eigentum und sonstige Rechte abgelehnt. Auch diesbezüglich sind die Vorstellungen des Angeklagten, wie sich bereits aus den Darlegungen zu dessen Revision ergibt (s. insbesondere B. I. 3. b) cc) (3) (a) (aa)), nicht klar und widerspruchsfrei dargetan.
173
2. Die vom Generalbundesanwalt gegen den Angeklagten M. geführte , auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist unbegründet. Insbesondere ist dem Generalbundesanwalt nicht darin zu folgen, dass sich die gegen jenen verhängte Freiheitsstrafe nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Der teilgeständige und unbestrafte Angeklagte hatte im Vergleich zum Angeklagten Mu. eine weniger gewichtige Führungsrolle innerhalb der FDLR inne und hat sich - nach den hinreichend belegten Feststellungen (s. UA S. 15) - während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Vereinigung losgesagt.

C.

174
I. Infolgedessen ist das Urteil, soweit es den Angeklagten Mu. betrifft, auf dessen Revision und diejenige des Generalbundesanwalts aufzuheben. Die im Urteilstenor unter 1. bezeichneten Feststellungen werden von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
175
II. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache erneuter Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass, sollte der nunmehr zur Entscheidung berufene Strafsenat den Angeklagten Mu. der Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie der Beihilfe zu Straftaten nach dem VStGB für schuldig befinden, für die Bewertung der Konkurrenzen Folgendes zu gelten hätte:
176
Zur Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung stünde die Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit und/oder zu Kriegsverbrechen in Tateinheit (§ 2 VStGB, § 52 StGB), soweit sich der Angeklagte Mu. mit der vorsätzlichen Hilfeleistung für die jeweiligen Straftaten nach dem VStGB (etwa Propagandatätigkeit) zugleich für die Vereinigung betätigt hätte. Hierzu träten weitere mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen , die nicht gegen ein anderes Strafgesetz als die §§ 129a, 129b StGB verstoßen (etwa Vorbereitung und Leitung von Versammlungen des Comité Directeur sowie Verhandlungen auf internationaler Ebene), als weitere materiell selbständige Tat (§ 2 VStGB, § 53 StGB) hinzu (s. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6; vom 8. November 2017 - AK 54/17, NStZ-RR 2018, 42, 43).
Gericke Spaniol Tiemann Berg Leplow

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 49/16
vom
20. September 2016
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
___________________________________
Beihilfe zum Mord durch Dienst im Konzentrationslager Auschwitz
BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16 - LG Lüneburg
in der Strafsache
gegen
ECLI:DE:BGH:2016:200916B3STR49.16.0


wegen Beihilfe zum Mord
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision desAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15. Juli 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den nicht revidierenden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen :
3
Der Angeklagte hatte sich im Oktober 1940 als "überzeugter Nationalsozialist" freiwillig zur SS gemeldet, um dieser aus seiner damaligen Sicht "ruhmreichen Elite-Kaste" anzugehören. Da er nicht den an der Front kämpfenden Truppen der SS zugewiesen werden wollte, war er seinem Wunsch entspre- chend zunächst in verschiedenen Besoldungsstellen der SS als "Zahlmeister" eingesetzt worden. Im September 1942 wurde er schließlich im Rang eines "SS-Sturmmannes" zum Konzentrationslager Auschwitz versetzt, um dort bei der Realisierung der "Aktion Reinhard" mitzuwirken.
4
Diese nach dem Leiter des "Reichssicherheitshauptamtes" Reinhard Heydrich benannte Aktion war Teil der Umsetzung der spätestens Anfang 1942 von den nationalsozialistischen Machthabern beschlossenen "Endlösung der Judenfrage" durch systematische Tötung aller europäischen Juden im deutschen Einflussbereich und richtete sich gegen die jüdische Bevölkerung im besetzten Polen sowie der Ukraine. Die dort lebenden Juden sollten ausnahmslos deportiert und in den von der SS geleiteten sowie betriebenen Konzentrationsund Vernichtungslagern getötet werden, entweder unmittelbar nach ihrer Deportation oder im Wege der "Vernichtung durch Arbeit". Diesem Zweck dienten insbesondere die in Belzec, Treblinka und Sobibor errichteten Vernichtungslager sowie das Konzentrationslager Auschwitz.
5
Das Konzentrationslager Auschwitz war zunächst in einem Komplex ehemaliger Kasernengebäude errichtet worden (sog. Stammlager bzw. "Auschwitz I"). Das "Stammlager" bestand aus dem sog. Schutzhaftlager sowie Verwaltungsgebäuden, in denen unter anderem die sog. Häftlingseigentumsverwaltung und - als deren Unterabteilung - die "Häftlingsgeldverwaltung" ihren Sitz hatten. Es war bereits ab Oktober 1941 durch einen weitaus größeren Lagerkomplex in dem etwa drei Kilometer entfernten Dorf Birkenau erweitert worden ("Auschwitz II"). Im Rahmen der "Aktion Reinhard" wurde um die Jahreswende 1942/43 das Lager Auschwitz-Birkenau endgültig zum Vernichtungslager umfunktioniert, indem neben den anfangs in zwei ehemaligen Bauernhäusern provisorisch eingerichteten Gaskammern vier große Gaskammern mit an- geschlossenen Krematorien gebaut wurden, die im Laufe des Jahres 1943 in Betrieb genommen wurden, sodass schließlich pro Tag bis zu 5.000 Menschen getötet und verbrannt werden konnten.
6
Anfang März 1944 begann die SS damit, nach dem Vorbild der "Aktion Reinhard" die Vernichtung der in Ungarn lebenden jüdischen Bevölkerung (sog. Ungarn-Aktion) einzuleiten. Nachdem eine als "Kommando Eichmann" bezeichnete Gruppe von SS-Angehörigen bereits am 10. März 1944 speziell für die Vorbereitung dieses Vorhabens nach Ungarn gereist war, wurden die dort lebenden Juden nach der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen am 19. März 1944 in Ghettos zusammengetrieben und schließlich in der Zeit vom 16. Mai bis zum 11. Juli 1944 mit Zügen nach Auschwitz deportiert, um dort in gleicher Weise systematisch getötet zu werden wie die zuvor von der "Aktion Reinhard" betroffenen Juden.
7
In Auschwitz-Birkenau hatte die SS die "Ungarn-Aktion" dadurch vorbereitet , dass ein neues Bahnanschlussgleis verlegt worden war, das im Gegensatz zu dem früher genutzten (sog. alte Rampe) innerhalb des Lagers endete und sich dort in drei Gleise auffächerte (sog. neue Rampe). Infolgedessen konnten die Züge mit den Deportierten nur wenige hundert Meter von den Gaskammern entfernt "entladen" werden. Im Übrigen entsprachen die Abläufe im Rahmen der "Ungarn-Aktion" denjenigen bei der "Aktion Reinhard":
8
Die für die "Abwicklung" eines Transports eingeteilten Lagerangehörigen trieben die Deportierten aus den Waggons heraus und wiesen sie an, ihr Gepäck auf der Rampe stehen zu lassen. Um ihre Arglosigkeit aufrechtzuerhalten, teilten sie ihnen wahrheitswidrig mit, dass ihnen das Gepäck nachgebracht werde. Sodann trennte man die Deportierten nach Geschlechtern und trieb sie einem SS-Lagerarzt zu, der die sog. Selektion vornahm, indem er nach dem äußeren Eindruck und kurzer Befragung (insbesondere zu Alter und Beruf) darüber entschied, wer als "arbeitsfähig" oder "nicht arbeitsfähig" anzusehen sei. Die "Arbeitsfähigen" wurden in das Lager eingewiesen und anschließend zur Zwangsarbeit eingesetzt, um auf diese Weise der "Vernichtung durch Arbeit" zugeführt zu werden, alle anderen - durchschnittlich jeweils etwa 80 bis 90 Prozent - wurden direkt zu den Gaskammern geleitet. SS-Angehörige erklärten ihnen wahrheitswidrig, dass es "zum Duschen" gehe. Unmittelbar vor den Gaskammern befand sich ein Raum, der wie ein Umkleideraum gestaltet war. Dort wiesen die SS-Angehörigen die Deportierten an, sich vollständig zu entkleiden. Sie forderten diese - wiederum in der Absicht, ihre Arglosigkeit so lange wie möglich aufrechtzuerhalten - auf, sich die Stelle, an der sie ihre Kleidung abgelegt hatten, genau zu merken, damit sie ihre Sachen "nach dem Duschen" wiederfänden. Anschließend trieben sie sie in die Gaskammern, wo sie mittels des Schädlingsbekämpfungsmittels "Zyklon B" (Cyanwasserstoff, "Blausäure") qualvoll getötet wurden.
9
Im Verlauf der "Ungarn-Aktion" kamen 141 Züge mit rund 430.000 aus Ungarn deportierten Menschen in Auschwitz an. Weil die zur sofortigen Tötung bestimmten Opfer dort nicht registriert wurden, konnte das Landgericht deren genaue Zahl nicht feststellen; zugunsten des Angeklagten ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass zumindest 300.000 der Deportierten sofort getötet wurden.
10
Das auf der Rampe zurückgelassene Gepäck der Deportierten entfernten sogenannte "Funktionshäftlinge" jeweils vor dem Eintreffen des nächsten Transportzuges und durchsuchten es nach Geld sowie Wertgegenständen. Beides brachten sie zwecks weiterer Verwertung zur "Häftlingseigentumsverwaltung".
11
Dem Angeklagten war nach seiner Versetzung zum Konzentrationslager Auschwitz eine Stelle in der "Häftlingsgeldverwaltung" zugewiesen worden. Er war zwischenzeitlich zum "SS-Unterscharführer" befördert worden und in die "Ungarn-Aktion" in gleicher Weise eingebunden wie in die "Aktion Reinhard". So versah er während der "Ungarn-Aktion" an mindestens drei nicht mehr näher feststellbaren Tagen - uniformiert und mit einer Pistole bewaffnet - den sog. Rampendienst an der "neuen Rampe". Dabei hatte er in erster Linie die Aufgabe , während der Entladung der in Auschwitz ankommenden Züge das auf der Rampe abgestellte Gepäck zu bewachen und Diebstähle zu verhindern. Diebstähle von SS-Angehörigen waren in Auschwitz zwar an der Tagesordnung, und die Taten wurden zumeist auch nicht verfolgt, weil den Tätern ein Teil der "Beute" stillschweigend zugestanden wurde, um die Moral der Truppe aufrechtzuerhalten. An der Rampe sollte jedoch unbedingt verhindert werden, dass das Gepäck - vor den Augen der Deportierten - geöffnet, durchsucht und geplündert wurde, um deren für den weiteren Ablauf der Selektion und Vergasung für unerlässlich gehaltene Arglosigkeit nicht zu gefährden und Unruhe zu verhindern. Zugleich war der Angeklagte bei der Ausübung seiner "Rampendienste" auch Teil der Drohkulisse, die jeden Gedanken an Widerstand oder Flucht bereits im Keim ersticken sollte.
12
Neben den "Rampendiensten" hatte der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit in der "Häftlingsgeldverwaltung" die Aufgabe, das Geld der Deportierten nach Währungen zu sortieren, zu verbuchen, zu verwalten und nach Berlin zu transportieren. Dort lieferte er es in unregelmäßigen Abständen entweder bei dem "SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt" ab oder zahlte es unmittelbar auf ein Konto der SS bei der Reichsbank ein. Überdies oblag es dem Angeklagten während seiner Diensttätigkeit jederzeit, die Deportierten zu überwachen und Widerstand oder Fluchtversuche nötigenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden.
13
Dem Angeklagten waren die Abläufe im Konzentrationslager Auschwitz schon seit seiner Beteiligung an der "Aktion Reinhard" in allen Einzelheiten bekannt. Er wusste insbesondere, dass die nach Auschwitz deportierten Juden dort massenweise unter bewusster Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit qualvoll getötet wurden. Ihm war ebenfalls bewusst, dass er die in Auschwitz betriebene Tötungsmaschinerie durch seine Tätigkeiten unterstützte. Er nahm dies indes zumindest billigend in Kauf, um nicht zu den kämpfenden SSEinheiten an die Front versetzt zu werden.
14
II. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.
15
III. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.
16
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen (§§ 211, 27 StGB). Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Konzentrationslager Auschwitz während der "Ungarn-Aktion" mindestens 300.000 Menschen heimtückisch und grausam getötet wurden. Die Annahme der Strafkammer , wonach der Angeklagte zu allen diesen Taten Hilfe geleistet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
17
1. Die rechtliche Bewertung der Handlungen des Angeklagten bemisst sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Danach gilt: Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist - bei Erfolgsdelikten - grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410 mwN). Beihilfe kann schon im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 115; vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 389, jeweils mwN), selbst zu einem Zeitpunkt, in dem der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 345 f.; Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264); sie ist auch noch nach Vollendung der Tat bis zu deren Beendigung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1952 - 1 StR 316/51, BGHSt 3, 40, 43 f.; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15, juris Rn. 13, jeweils mwN). Sie kommt auch in der Form sog. psychischer Beihilfe in Betracht, indem der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung, sei es auch schon in seinem Tatentschluss, bestärkt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn dem Haupttäter Unterstützung bei der späteren Tatausführung oder der Verwertung der Tatbeute zugesagt wird (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. August 2002 - 4 StR 208/02, NStZ 2003, 32, 33; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, NStZ 2011, 637).
18
Wird die Tat aus einem Personenzusammenschluss - etwa einer Bande oder einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung - heraus begangen, so kann sie dem einzelnen Banden- oder Vereinigungsmitglied nicht allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede oder seiner Zugehörigkeit zu der Vereinigung als eigene zugerechnet werden; es ist vielmehr hinsichtlich jeder Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB), Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 StGB) beteiligt bzw. gegebenenfalls insoweit überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet hat (st. Rspr.; vgl. etwa zur Bande: BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267; vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2008, 575; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, NStZ 2011, 637; zur Vereinigung: BGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 - StB 51/09, NStZ 2010, 445, 447 f.; vom 7. Februar 2012 - 3 StR 335/11, NStZ-RR 2012, 256, 257).
19
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die strafrechtliche Bewertung von Handlungen in Rede steht, die im Rahmen von oder im Zusammenhang mit staatlich organisierten Massenverbrechen vorgenommen werden. Bei ihrer Anwendung dürfen jedoch die Besonderheiten nicht außer Betracht bleiben, die sich bei derartigen Delikten in tatsächlicher Hinsicht ergeben. Diese bestehen bei einer Tatserie wie dem systematischen Völkermord an den europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland darin, dass an jeder einzelnen bei dessen Verwirklichung begangenen Mordtat einerseits eine Vielzahl von Personen allein in politisch, verwaltungstechnisch oder militärischhierarchisch verantwortlicher Position ohne eigenhändige Ausführung einer Tötungshandlung beteiligt war, andererseits aber auch eine Mehrzahl von Personen in Befolgung hoheitlicher Anordnungen und im Rahmen einer hierarchischen Befehlskette unmittelbar an der Durchführung der einzelnen Tötungen mitwirkte. Bei der rechtlichen Bewertung von Handlungen eines - wie hier - auf unterer Hierarchieebene und ohne eigene Tatherrschaft in die organisatorische Abwicklung des massenhaften Tötungsgeschehens eingebundenen Beteiligten muss daher in den Blick genommen werden, dass zu jeder einzelnen Mordtat Mittäter auf mehreren Ebenen in unterschiedlichsten Funktionen sowie mit verschiedensten Tathandlungen zusammenwirkten und daher zu prüfen ist, ob die Handlungen des allenfalls als Tatgehilfe in Betracht kommenden Beteiligten die Tathandlung zumindest eines der an dem Mord täterschaftlich Mitwirkenden im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB gefördert haben.
20
2. Daran gemessen hat das Landgericht die Tätigkeiten des Angeklagten im Konzentrationslager Auschwitz rechtsfehlerfrei als Beihilfe zu den dort im Rahmen der "Ungarn-Aktion" begangenen Morden gewertet, bei denen die Opfer unmittelbar nach Ankunft und "Selektion" in den Gaskammern getötet wurden.
21
a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Opfer, bei deren Ankunft in Auschwitz-Birkenau der Angeklagte Rampendienste leistete. Insoweit bedarf es keiner näheren Erörterung, dass der Angeklagte den SS-Angehörigen, die durch die Selektion an der Rampe und die Ausführung der unmittelbaren Tötungshandlungen durch Einwerfen des "Zyklon B" in die Gaskammern täterschaftliche Mordtaten verübten, in ihrem Tun im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB Hilfe leistete, indem er einerseits durch die Bewachung des Gepäcks dazu beitrug , die Arglosigkeit der Angekommenen aufrechtzuerhalten, und andererseits als Teil der Drohkulisse dabei mitwirkte, jeden Gedanken an Widerstand oder Flucht bereits im Keim zu ersticken.
22
b) Aber auch bezüglich der Opfer, bei deren Eintreffen er keinen Rampendienst versah, hat sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Mord strafbar gemacht. Zwar ist insoweit nicht festgestellt, dass die an der "Selektion" beteiligten "Ärzte" oder die die Tötungen eigenhändig ausführenden SS-Männer in ihrem unmittelbaren Tun durch die allgemeine Dienstausübung des abwesenden Angeklagten physisch oder psychisch unterstützt worden wären. Indes hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgehoben, dass der Angeklagte durch seine allgemeine Dienstausübung in Auschwitz bereits den Füh- rungspersonen in Staat und SS Hilfe leistete, die im Frühjahr 1944 die "UngarnAktion" anordneten und in der Folge in leitender Funktion umsetzten bzw. umsetzen ließen (zur mittelbaren Täterschaft im Rahmen staatlicher Machtapparate vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218; vom 4. März 1996 - 5 StR 494/95, BGHSt 42, 65; vom 8. November 1999 - 5 StR 632/98, BGHSt 45, 270). Dies ergibt sich aus Folgendem:
23
Voraussetzung für die Anordnung und rasche Durchführung der Ermordung der aus Ungarn zu deportierenden Juden war das Bestehen eines organisierten Tötungsapparates, der auf der Basis seiner materiellen und personellen Ausstattung durch verwaltungstechnisch eingespielte Abläufe und quasi industriell ablaufende Mechanismen in der Lage war, in kürzester Zeit eine Vielzahl von Mordtaten umzusetzen. Zu diesem Tötungsapparat zählte das Konzentrationslager Auschwitz, insbesondere das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau, mit dem dort für diese Zwecke diensttuenden Personal. Nur weil ihnen eine derart strukturierte und organisierte "industrielle Tötungsmaschinerie" mit willigen und gehorsamen Untergebenen zur Verfügung stand, waren die nationalsozialistischen Machthaber und die führenden SS-Funktionäre überhaupt in der Lage, die "Ungarn-Aktion" anzuordnen und in der geschehenen Form auch durchführen zu lassen. Ihr Tatentschluss und ihre Anordnungen zur Umsetzung der Aktion waren daher wesentlich durch diese Voraussetzungen bedingt und wurden hierdurch maßgeblich gefördert.
24
An dieser Tatförderung hatte der Angeklagte Anteil. Er war Teil des personellen Apparats, der schon zum Zeitpunkt des Befehls zur "Ungarn-Aktion" in Auschwitz Dienst tat. Er war in die Organisation der Massentötungen eingebunden , indem er nach Dienstplan Aufgaben beim Eintreffen der Opfer an der Rampe wahrnahm und es ihm unabhängig hiervon durchgehend oblag, die De- portierten zu überwachen sowie Widerstand oder Fluchtversuche mit Waffengewalt zu verhindern. Letztlich war er darüber hinaus in die Verwertung der Vermögenswerte der Opfer eingebunden, durch die - sei es auch erst nach Beendigung der jeweiligen Mordtat - die SS aus den massenhaften Verbrechen noch Profit zog. Dass diese Funktionen im Konzentrationslager Auschwitz von dort tätigen Angehörigen der SS ausgefüllt wurden, war den Verantwortlichen bei Anordnung der "Ungarn-Aktion" bekannt und war für ihren Tatentschluss sowie ihre entsprechenden Anordnungen und Befehle von grundlegender Bedeutung. Dass sie dabei den Angeklagten nicht persönlich kannten, ist rechtlich ohne Belang. Es genügt ihr Wissen, dass alle im Rahmen der Tötungsmaschinerie auszufüllenden Funktionen mit zuverlässigen, gehorsamen Untergebenen besetzt waren und dies eine reibungslose Umsetzung der "Ungarn-Aktion" garantierte.
25
All dies war nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch dem Angeklagten bewusst und wurde von ihm zumindest billigend in Kauf genommen. Er war schon kurz nach seinem Dienstantritt in Auschwitz über das dortige Geschehen in vollem Umfang informiert. Er fügte sich dennoch in seinem Bestreben, nicht an die Front versetzt zu werden, in die Organisation des Lagers ein und führte alle ihm erteilten Befehle aus. Daher war ihm klar, dass er durch seine Dienstausübung im Zusammenwirken mit anderen die Voraussetzungen dafür schuf, dass die Verantwortlichen in Staat und SS jederzeit eine in Auschwitz zu exekutierende Vernichtungsaktion beschließen und anordnen konnten, weil auf die dortige Umsetzung ihrer verbrecherischen Befehle Verlass war. Mehr ist für die Annahme eines Gehilfenbeitrags zu allen dem Angeklagten im angefochtenen Urteil zugerechneten Mordtaten aus der "Ungarn-Aktion" in subjektiver Hinsicht nicht erforderlich.
26
3. Die unter 2. b) dargelegte Rechtsauffassung des Senats steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs.
27
Allerdings hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 20. Februar 1969 (2 StR 280/67; abgedruckt bei Rüter/de Mildt, Justiz und NS-Verbrechen, Nr. 595b, Bd. XXI, S. 838 ff.; teilweise auch in NJW 1969, 2056) in anderem rechtlichen Zusammenhang (konkurrenzrechtliche Beurteilung von massenhaften Tötungen in durch große Zeiträume getrennten, wesentlich voneinander unterschiedenen und auf unterschiedlichsten Beweggründen beruhenden Tatkomplexen) ausgeführt, dass sich nicht "jeder, der in das Vernichtungsprogramm des Konzentrationslagers Auschwitz eingegliedert" gewesen und dort "irgendwie anlässlich dieses Programms tätig" geworden sei, "objektiv an den Morden beteiligt" habe "und für alles Geschehene verantwortlich" sei (Unterstreichungen im Original). Denn dann wäre auch der Arzt, der zur Betreuung der Wachmannschaft bestellt war und sich streng auf diese Aufgabe beschränkt hat, der Beihilfe zum Mord schuldig. Das gälte sogar für den Arzt, der im Lager Häftlingskranke behandelt und sie gerettet hat. Nicht einmal wer an seiner Stelle dem Mordprogramm kleinere Hindernisse, wenn auch in untergeordneter Weise und ohne Erfolg, bereitet hätte, wäre straffrei (Rüter/de Mildt aaO, S. 882; NJW 1969, 2056 f.).
28
Dem ist hier indes nicht näher nachzugehen; denn der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich deutlich von den vom 2. Strafsenat beispielhaft dargestellten Fallgestaltungen. Dem Angeklagten wird nicht "alles" zugerechnet, was in Auschwitz geschah; vielmehr geht es um die Frage, ob und wie der Angeklagte für die im Rahmen des fest umgrenzten Komplexes der "Ungarn-Aktion" durchgeführten Mordtaten strafrechtlich verantwortlich ist. Auch wurde der Angeklagte nicht "irgendwie anlässlich des Vernichtungspro- gramms" tätig, sondern es sind konkrete Handlungsweisen des Angeklagten mit unmittelbarem Bezug zu dem organisierten Tötungsgeschehen in Auschwitz schon im Vorfeld, aber auch im Verlauf der "Ungarn-Aktion" festgestellt; diese sind rechtlich zu bewerten. Für derartige Sachverhalte sieht sich der Senat vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 2. Strafsenats (s. etwa Urteile vom 22. März 1967 - 2 StR 279/66, JZ 1967, 643 f.; vom 27. Oktober 1969 - 2 StR 636/68, juris Rn. 9 und 51 [insoweit in BGHSt 23, 123 nicht abgedruckt]), die dieser auch in seinem Urteil vom 20. Februar 1969 (Rüter/de Mildt aaO, S. 882; NJW 1969, 2056, 2057) nicht aufzugeben beabsichtigte.
29
4. Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der Unterstützungshandlungen des Angeklagten als eine einheitliche Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen (§ 52 StGB) zutreffend ist. Denn dass das Landgericht die Rampendienste des Angeklagten nicht als je tatmehrheitliche Beihilfehandlungen zum vielfachen Mord an den Opfern aus den entsprechenden Transporten bewertet hat, beschwert den Angeklagten hier jedenfalls nicht.
30
IV. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger B. , O. , Le. , Ko. , L. , W. , K. , S. , R. und Lef. im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revisionen dieser Nebenkläger nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Becker Schäfer Spaniol
Tiemann Berg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 236/17
vom
20. Dezember 2018
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
___________________________________
1. Eine Person befindet sich gemäß Sinne § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB in der Gewalt der
gegnerischen Konfliktpartei jedenfalls dann, wenn sie sich in einem von dieser
kontrollierten Gebiet aufhält.
2. Psychische Beihilfe zu Kriegsverbrechen nach §§ 8, 9 VStGB kann auch leisten,
wer bewusst daran mitwirkt, hierfür Bedingungen zu schaffen, die für den Tatentschluss
der die Kriegsverbrechen anordnenden Führungspersonen wesentlich
sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16,
BGHSt 61, 252).
ECLI:DE:BGH:2018:201218U3STR236.17.0
3. Für die Verantwortlichkeit sowohl wegen Befehls- als auch Führungsgewalt im Sinne des § 4 VStGB ist eine effektive Ausübung von Kontrolle durch den Vorgesetzten erforderlich. Er muss - prinzipiell - die Möglichkeit haben, das Verhalten seiner Untergebenen faktisch zu bestimmen, insbesondere Straftaten wirksam zu unterbinden. 4. Zu den Voraussetzungen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 VStGB
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17 - OLG Stuttgart

in der Strafsache gegen

1.


2.



wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 31. Oktober 2018 in der Sitzung am 20. Dezember 2018, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Gericke als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Dr. Berg, Dr. Leplow als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten Mu. ,
Rechtsanwältin - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen des Angeklagten Mu. und des Generalbundesanwalts wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. September 2015, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben; jedoch bleiben aufrechterhalten: – die Feststellungen auf den Seiten 18 bis 111 der Urteilsab- schrift einschließlich derjenigen, die den Ausführungen zur Beweiswürdigung auf den Seiten 316 bis 421 der Urteilsabschrift zum Verlauf der "Angriffe der FDLR auf die Siedlungen Kipopo, Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje" zu entnehmen sind, sowie – die Feststellungen auf den Seiten 113 bis 134 der Urteilsabschrift mit Ausnahme derjenigen auf Seite 127 unter Gliederungspunkt 4. von "Diese Propagandaarbeit diente ..." bis "... gegen die FDLR sein" sowie auf Seite 133 f. unter Gliederungspunkt V. von "Dem Angeklagten Mu. war bekannt ..." bis "... der getätigten Angriffe rechnete". Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel , an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten Mu. und des Generalbundesanwalts denAngeklagten Mu. betreffend sowie die Revision des Angeklagten M. und die diesen betreffende Revision des Generalbundesanwalts werden verworfen. 3. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des den Angeklagten M. betreffenden Rechtsmittels des Generalbundesanwalts und die jenem hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten Mu. wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren , den Angeklagten M. wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Mit einer gemeinsamen Revisionsbegründungsschrift beanstanden sie das Verfahren und machen unter anderem ein - aus Verfahrensmängeln resultierendes - Prozesshindernis geltend; zudem erheben sie die Sachbeschwerde. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils und ihren Freispruch, hilfsweise die Einstellung des Verfahrens , hilfshilfsweise die Zurückverweisung der Sache. Der Generalbundesanwalt rügt mit seinen zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Hinsichtlich des Angeklagten Mu. beantragt er die Aufhebung des Urteils unter Aufrechterhaltung der Feststellungen, hinsichtlich des Angeklagten M. nach Beschränkung des Rechtsmittels die Aufhebung im Strafausspruch sowie jeweils die Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung.
2
Die Revision des Angeklagten Mu. und die gegen diesen geführte Revision des Generalbundesanwalts haben den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet. Den Revisionen des Angeklagten M. und des Generalbundesanwalts den Angeklagten M. betreffend bleibt der Erfolg versagt.

A.

3
I. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen waren die Angeklagten Mu. und M. bis zu ihrer Inhaftierung am 17. November 2009 in führenden Positionen - als Präsident und erster Vizepräsident - für die terroristische Vereinigung FDLR (Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas) tätig, deren armeeähnlich organisierte Miliz FOCA (Streitkräfte der Befreier) im Ost-Kongo operierte. Zu der Entstehung und Entwicklung der FDLR, deren Organisationsstruktur, ihren terroristischen Aktivitäten sowie den Funktionen, Betätigungen und Kenntnissen der Angeklagten ist Folgendes festgestellt :
4
1. Entstehung und Entwicklung
5
In der mehrheitlich von Hutu sowie den Minderheiten der Tutsi und Twa bewohnten Republik Ruanda herrschte seit dem Jahr 1990 ein Bürgerkrieg zwischen dem Regime des ruandischen Präsidenten Habyarimana und den militärischen Verbänden der Rebellenbewegung RPF (Ruandische Patriotische Front), die von exilierten ruandischen Tutsi in Uganda gegründet worden war und von der ugandischen Regierung unterstützt wurde. Ziel der von dort nach Ruanda vorgerückten, von Tutsi dominierten RPF war, die hauptsächlich aus Hutu bestehende Regierung in Ruanda zu stürzen. Infolge des Bürgerkriegs setzte in Ruanda eine zunehmende Radikalisierung ein.
6
Als am 6. April 1994 das mit dem ruandischen und dem burundischen Staatspräsidenten besetzte Flugzeug bei dem Anflug auf den Flughafen Kigali abgeschossen wurde und hierbei beide Präsidenten ums Leben kamen, wurde vielerorts in Ruanda die Verantwortung dafür der RPF zugeschrieben. Von Seiten der ruandischen Machthaber kam es in der Folge zu einer systematischen Tötung von mindestens 500.000 in Ruanda lebenden Tutsi und ca. 10.000 oppositionellen gemäßigten Hutu, vor allem durch die ruandische Armee FAR sowie die milizartige Jugendorganisation Interahamwe. Die Massenmorde endeten erst im Juli 1994, als es der RPF unter der Führung des Tutsi Kagame - des heutigen Präsidenten Ruandas - gelang, nach Siegen über die staatliche Armee FAR sowie die Interahamwe-Miliz die Macht in Ruanda zu übernehmen. Dem folgte ein Massenexodus der Mitglieder der ruandischen Regierung, der Soldaten der ruandischen Armee und der Angehörigen der Interahamwe, aber auch hunderttausender ziviler Hutu ins Ausland. Insgesamt verließen weit mehr als eine Million Ruander ihre Heimat. Ein Großteil der Menschen suchte Zuflucht in den an Ruanda angrenzenden Provinzen Nord- und Süd-Kivu der damaligen Republik Zaire.
7
Nahe der Grenze zu Ruanda entstanden Lager, in denen sich die ruandischen Flüchtlinge reorganisierten. Die bewaffneten Kräfte formierten sich neu mit dem Ziel, gewaltsam die Macht im Heimatland wiederzuerlangen, und brachten die Flüchtlingslager unter ihre Kontrolle. Nachdem sie von den Lagern aus zahlreiche Angriffe auf ruandisches Territorium durchgeführt hatten, überschritten im Jahr 1996 ruandische Truppen die Staatsgrenze und zerstörten gemeinsam mit ihren Verbündeten die Lager, wobei Tausende Zivilisten getötet wurden. Nach dem anschließenden Machtwechsel in dem von Republik Zaire in Demokratische Republik Kongo umbenannten Staat bediente sich der neue Machthaber Laurent-Désiré Kabila der ruandischen Rebellen, um die Armee Ruandas und ihre Alliierten zu bekämpfen; er und seine Bündnispartner versorgten die Milizionäre mit Waffen und Logistik.
8
Am 1. Mai 2000 wurde in der Demokratischen Republik Kongo mit Unterstützung der kongolesischen Regierung die FDLR gegründet. Die beiden in Deutschland lebenden Angeklagten nahmen an der Gründungsversammlung teil. Führer der ruandischen Milizionäre suchten nach einem organisatorischen Rahmen, unter dem sich diese neu formieren und ihren Kampf für einen Machtwechsel in Ruanda auf politischer Ebene effektiver weiterverfolgen konnten. Für eine "unbelastete" Organisation, die in der Lage war, auf internationaler Ebene als legitimer Verhandlungspartner aufzutreten, sollten als Funktionäre solche Politiker gewonnen werden, die nicht in den ruandischen Völkermord verwickelt waren und über ausreichend Einflussmöglichkeiten verfügten. Der Angeklagte Mu. erfüllte diese Anforderungen. Im Juni 2001 wurde er zum Präsidenten der FDLR bestimmt und im Dezember 2001 in Wahlen bestätigt. Die Truppenteile der ruandischen Milizionäre verschmolzen Anfang 2003 zur FOCA als vereinten militärischen Kräften der Organisation.
9
In der Folgezeit setzte sich die FDLR in den Kivu-Gebieten fest. Ihrer Miliz gelang es, ganze Zonen unter ihre Kontrolle zu bringen, sodass insgesamt ungefähr die Hälfte der Fläche der Kivu-Provinzen unter ihrem Einfluss stand. Die Truppen errichteten in der Regel außerhalb der Siedlungen der kongolesischen Zivilbevölkerung Lager, die den Milizionären und dem dazugehörigen Truppenpersonal vorbehalten waren. In der Nähe ließen sich häufig ruandische Flüchtlinge nieder, unter ihnen viele Familienangehörige der Kämpfer.
10
Nach internen Machtkämpfen innerhalb der FDLR im Jahr 2004 sprach sich der neu gewählte FOCA-Kommandant Mudacumura dafür aus, dass der Angeklagte Mu. weiterhin das "Amt" des Präsidenten der FDLR bekleide; dieser enthob daraufhin fünf Funktionäre ihrer "Ämter", unter anderem den ersten Vizepräsidenten, und ernannte stattdessen fünf andere Personen auf die Positionen, darunter den Angeklagten M. zum kommissarischen ersten Vizepräsidenten. Am 25. Juni 2005 wurden die Angeklagten zum Präsidenten und ersten Vizepräsidenten gewählt.
11
In öffentlichen Bekundungen erklärte die FDLR ihre bewaffnete Präsenz in den Kivu-Provinzen als eine Etappe auf dem Weg zu einer Beteiligung an der Macht in Ruanda, bis die ruandische Regierung zu einem innerruandischen Dialog und zu politischen Konzessionen bereit sei. Intern wurde bis zuletzt die Übernahme der Macht in Ruanda als eigentliches Ziel genannt.
12
2. Organisationsstruktur
13
Die FDLR war nach ihren Regelwerken und nach den tatsächlichen Verhältnissen sowohl im politischen als auch im militärischen Teil hierarchisch gegliedert und wies differenzierte Führungs-, Entscheidungs- und Kommandostrukturen auf. An der Spitze der Vereinigung standen der Präsident und zwei Vizepräsidenten, von denen der erste Vizepräsident für den politischen und administrativen Bereich, der zweite Vizepräsident für Verteidigung und Sicherheit zuständig war. Die höchsten Gremien der FDLR stellten der Nationalkongress , das Nationale Widerstandskomitee und das Comité Directeur dar. Da in der instabilen Kriegsregion des Ost-Kongo größere Versammlungen von FDLRMitgliedern kaum möglich waren, war das Comité Directeur das faktisch oberste Entscheidungsgremium der Gesamtorganisation. Es war jeweils zur Hälfte aus Personen des politischen und des militärischen Teils der Vereinigung zusammengesetzt. Zu den Mitgliedern aus dem politischen Bereich zählten unter anderem der Präsident sowie die beiden Vizepräsidenten; die Mitglieder des militärischen Bereichs waren Angehörige des FOCA-Oberkommandos, regelmäßig - neben anderen - der FOCA-Kommandant und dessen Vertreter. Dem Comité Directeur untergeordnet war das Exekutivkomitee der FDLR, das für die Ausführung der Entscheidungen und für das Tagesgeschäft verantwortlich zeichnete. Diesem gehörten ebenfalls der Präsident und die beiden Vizepräsidenten an, daneben auch der Exekutivsekretär, der für die Koordination der Tätigkeiten zuständig war und die Funktion eines Berichterstatters einnahm.
14
Die FOCA, die als bewaffneter Arm der FDLR in die Gesamtorganisation eingebunden war und formal deren verantwortlichen Gremien unterstand, war wie eine reguläre Armee aufgebaut und verfügte über eine bürokratische Struktur. Faktisch war das Militär der mächtige und bestimmende Teil der Gesamtvereinigung. Das höchste Organ auf militärischer Ebene stellte das FOCAOberkommando dar, das in Umsetzung der vom Comité Directeur vorgegebenen bindenden Leitlinien alle wichtigen Entscheidungen im militärischen Bereich traf. An der Spitze der bewaffneten Milizionäre standen der FOCA-Kommandant und dessen Vertreter. Der Kommandant war Führer der Miliz auf operativem Gebiet und für die Umsetzung der strategischen Vorgaben des Oberkommandos zuständig. Er und sein Vertreter waren zugleich Präsident und Vizepräsident des Oberkommandos. Die mehreren tausend - großteils mit Sturmgewehren ausgerüsteten - Kämpfer waren in Divisionen, Bataillone, Kompanien, Züge und Gruppen untergliedert.
15
3. Terroristische Aktivitäten
16
a) Ihre wirtschaftliche Existenz sicherte die FDLR unter anderem durch von der kongolesischen Zivilbevölkerung erhobene Schutzsteuern, Zwangsabgaben und Wegezölle sowie vor allem durch sogenannte Verpflegungsoperationen ("opérations de revitaillement"), die schon vor dem Jahr 2008 und seither wiederkehrend durchgeführt wurden. Unter diesem Begriff wurde insbesondere das vom FOCA-Kommando befohlene oder genehmigte Plündern bei der lokalen Bevölkerung verstanden. Um Nahrungsmittel und Vieh, Kleidung, Bedarfsgegenstände , Medikamente sowie Geld zu erlangen, verübten die Milizionäre Überfälle auf Fahrzeuge, Geschäftseinrichtungen, Gehöfte und ganze Siedlungen. Solche Plünderungen stellten ein wesentliches Mittel dar, um in Zeiten bewaffneter Konflikte die Versorgung der Truppen mit dem notwendigen Lebensbedarf sicherzustellen.
17
b) Nachdem noch von August bis November 2008 die FDLR die kongolesische Armee FARDC bei einer Militäroffensive gegen die CNPD, eine neue Rebellenbewegung dominiert von Tutsi, unterstützt hatte, kam es anschließend zu einer Annäherung der Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und Ruandas. Die Präsidenten Joseph Kabila und Kagame trafen einen Kompromiss , wonach sich die ruandischen Streitkräfte an einer Militäroffensive gegen die FDLR beteiligen sollten und die CNPD eine neue politische Rolle im Nord-Kivu einnehmen sollte. Die Kämpfer der CNPD wurden daraufhin in die kongolesische Armee integriert.
18
Am 20. Januar 2009 begann unter Beteiligung der ruandischen und der kongolesischen Streitkräfte die gegen die FDLR geführte militärische Offensive "Umoja Wetu", die bis zum 25. Februar 2009 andauerte. Ihr schloss sich die Folgeoffensive "Kimia II" der kongolesischen Streitkräfte mit Unterstützung der UN-Friedensmission MONUC vom 2. März bis Ende 2009 an. Die FOCA-Truppen gerieten unter starken militärischen Druck und zogen sich zurück. Da sich die FDLR von den kongolesischen Streitkräften ebenso verraten fühlte wie von Teilen der kongolesischen Zivilbevölkerung, die sich unter den Schutz des nunmehrigen militärischen Gegners stellte, entwickelte das FOCA-Kommando die Strategie der sogenannten Bestrafungsoperationen ("opérations punitives"). Darunter wurden Vergeltungsangriffe der FOCA gegen solche Siedlungen verstanden , von denen aus die FARDC oder verbündete bewaffnete Gruppierungen FOCA-Stellungen und ruandische Flüchtlinge attackiert hatten. Mit den Bestrafungsoperationen sollte in erster Linie an der FARDC und gegebenenfalls Verbündeten Rache geübt werden; sie sollten daran gehindert werden, weiter gegen die FDLR vorzugehen. Gleichzeitig dienten die Operationen aber auch dazu, die Zivilbevölkerung, die die feindlichen Truppen - tatsächlich oder vermeintlich - unterstützte, zu bestrafen und davon abzuschrecken, der FARDC und verbündeten Gruppierungen Hilfe zu leisten. Anders als die FDLR-Milizio- näre lebten die Soldaten der FARDC regelmäßig inmitten der Bevölkerung, nahmen oftmals deren Häuser für sich in Anspruch und ließen sich durch sie mit allem versorgen, was zum Bestreiten des täglichen Unterhalts der Truppen erforderlich war. Auch bedienten sich die kongolesischen Soldaten zum Auffinden des Gegners in der Regel Zivilisten als ortskundigen Führern. Die Teile der Bevölkerung, die unter solchen Umständen zusammen mit den FARDC-Soldaten in den Siedlungen blieben oder dort Schutz suchten, galten nach dem Verständnis der FOCA als "Feinde". Eine Unterscheidung zwischen Soldaten und Zivilisten war bei den Angriffen auf ganze Ortschaften nicht vorgesehen. Die FOCA-Führung ging davon aus, dass die Kämpfer Einwohner töteten und deren Häuser niederbrannten. Mit in den umkämpften Gebieten verteilten Flugblättern wurde den kongolesischen Zivilisten gedroht, sie würden im Fall einer Zusammenarbeit mit der kongolesischen Armee und deren Verbündeten wie diese als "Feinde" betrachtet.
19
Während der Offensiven "Umoja Wetu" und "Kimia II" führte die FDLR folgende Vergeltungsangriffe, die sich gegen feindliche Einheiten, aber insbesondere auch gegen die Zivilbevölkerung richteten, auf in den Kivu-Gebieten gelegene Siedlungen durch: – UmVergeltung für einen Angriff der kongolesischen Armee auf ruandische Flüchtlinge zu verüben und die lokale Zivilbevölkerung zu bestrafen, die die Soldaten bei sich aufgenommen hatte, entschloss sich die FOCA zu einer Bestrafungsoperation gegen das Dorf Kipopo (Nord-Kivu). Diese fand am 13. Februar 2009 in der Nacht statt. Die Milizionäre drangen in den Ort ein und setzten mindestens hundert Holz- und Strohhäuser in Brand. In einigen der Häuser hatten sie zuvor Dorfbewohner eingesperrt, die infolgedessen bei lebendigem Leib verbrannten. Mindestens 13 Zivilisten wurden getötet. Ob sich zurzeit des Angriffs - wie von den FOCA- Kämpfern erwartet - tatsächlich FARDC-Soldaten in dem Dorf aufhielten, hat das Oberlandesgericht nicht festzustellen vermocht. – Um Vergeltung für Angriffe der FARDC auf FOCA-Kämpfer sowie für die Tötung ruandischer Flüchtlinge zu verüben und sich bei der "abtrünnigen" örtlichen Zivilbevölkerung zu rächen, die die ruandischen und kongolesischen Streitkräfte willkommen geheißen und unterstützt hatte, ordnete das FOCA-Kommando eine Bestrafungsoperation gegen das Dorf Mianga (Nord-Kivu) an. Nachdem die FDLR-Milizionäre die Soldaten der kongolesischen Armee am frühen Morgen des 12. April 2009 angegriffen und in die Flucht geschlagen hatten, gingen sie anschließend gezielt gegen die Bevölkerung vor. Sie drangen gewaltsam in das Haus des Dorfvorstehers ein und enthaupteten den in seinem Bett liegenden Mann mit einer Machete. Danach töteten sie drei andere Angehörige der zivilen Dorfverwaltung. Ferner erschossen, erschlugen und zerstückelten sie mindestens 41 weitere Zivilisten, darunter viele Frauen und Kinder, und brannten fast das ganze Dorf, mindestens aber 50 Häuser nieder. – Als Vergeltung für die insbesondere von der kongolesischen Armeevor- genommene brutale Tötung zahlreicher ruandischer Flüchtlinge ordnete das FOCA-Kommando einen Angriff auf die Ortschaft Busurungi (NordKivu ) an. Die Operation, die am 10. Mai 2009 nach 2 Uhr stattfand, diente auch dazu, die dort verbliebene Zivilbevölkerung für ihren "Verrat" durch Unterstützung des militärischen Gegners zu bestrafen. Nachdem die FARDC-Soldaten geflohen waren, gingen die FDLR-Milizionäre massiv gegen die ihnen schutzlos ausgelieferte Bevölkerung vor. Bei der Bestrafungsoperation töteten sie 96 Einwohner, insbesondere auch Frauen, Kinder und alte Menschen, indem sie sie erschossen, erschlugen, erstachen , zerstückelten, ihnen die Kehle durchschnitten oder sie in ihren Häusern verbrannten. Die Angreifer setzten die ganze Siedlung in Brand; 700 Gebäude, darunter Schulen, Kirchen und Gesundheitszentren, wurden zerstört. Zwei FOCA-Kämpfer entwendeten aus dem Haus eines Ehepaars Bargeld und alles sonstige Stehlenswerte. Die Ortschaft war nach dem Angriff unbewohnbar und wurde in den folgenden Jahren nicht wiederbesiedelt. – Nach Drohschreibendes Befehlshabers einer FOCA-Kompanie mit der Ankündigung, gegen die kongolesische Armee und die sie beherbergende Zivilbevölkerung vorzugehen, überfielen zwischen dem 25. unddem 27. Mai 2009 FOCA-Kämpfer das Dorf Chiriba (Süd-Kivu). Sie töteten mindestens vier Zivilisten und brannten mehr als hundert Häuser nieder. – Um die in dem Dorf Manje (Nord-Kivu) stationierten Streitkräfte der FARDC zu vertreiben und die dort verbliebene Zivilbevölkerung "zur Rechenschaft zu ziehen", nahm die FDLR in der Nacht vom 20. auf den 21. Juli 2009 eine Bestrafungsoperation gegen diese Ortschaft vor. Nachdem die kongolesischen Soldaten vertrieben waren, töteten die FDLR-Rebellen zumindest 16 Zivilisten, indem sie sie mit Macheten erschlugen oder in ihren Häusern verbrannten; insgesamt brannten die Milizionäre mindestens 182 Gebäude nieder.
20
4. Funktionen und Betätigungen der Angeklagten
21
a) Der Angeklagte Mu. nahm als Präsident der FDLR zahlreiche wichtige Aufgaben in der Verwaltung und Repräsentation der Organisation wahr, insbesondere folgende: Er war "oberste Autorität" der FDLR sowie deren Vertreter gegenüber Regierungen, anderen politischen Organen und internationalen Organisationen bei Verhandlungen und Eingaben. Er war Vorsitzender des Comité Directeur, dessen Versammlungen er vorbereitete und leitete, und gehörte dem Exekutivkomitee an. Er hatte formal den Oberbefehl über die Streitkräfte inne, ohne allerdings faktisch die Möglichkeit zu haben, auf Entscheidungen des FOCA-Kommandos - namentlich des Kommandanten Mudacumura - Einfluss zu nehmen und insbesondere Kriegsverbrechen der Milizionäre gegen den Willen der militärischen Führung zu verhindern.
22
Der Angeklagte Mu. motivierte die Mitglieder der FDLR durch schriftliche Botschaften sowie Ansprachen. Er war maßgebend für die Öffentlichkeits- und Propagandaarbeit verantwortlich, die er im Wesentlichen in enger Absprache mit dem in Frankreich wohnhaften Exekutivsekretär Mb. und mit Unterstützung des Angeklagten M. leistete. Der Angeklagte Mu. verfasste Presseerklärungen und gab den Medien Interviews; die Öffentlichkeitsarbeit wurde im Jahr 2009 zunehmend ein Instrument, die Verantwortung der FDLR für die Kriegsverbrechen - ohne Nachprüfung - abzustreiten und sie dem militärischen Gegner anzulasten. Dies war den kämpfenden Einheiten und den FOCA-Führungskräften bekannt. Außerdem versorgte der Angeklagte diese von Dezember 2007 bis August 2009 18-mal mit Telefoneinheiten und Zubehör für Satellitentelefone, auf die die Führungskräfte für die Vorbereitung und Durchführung militärischer Operationen angewiesen waren.
23
b) Der Angeklagte M. übte das "Amt" des ersten Vizepräsidenten aktiv aus und trat als solcher auf, insbesondere wie folgt: Er war Mitglied des Comité Directeur sowie des Exekutivkomitees. Zur Vorbereitung und Durchführung der Versammlungen des Comité Directeur standen die beiden Angeklagten in vertrautem Kontakt. Bei der letzten Versammlung im Januar 2009, die in enger Abstimmung zugleich in Europa und im Ost-Kongo stattfand, wirkte der Angeklagte M. an den Entscheidungen und Empfehlungen sowie der Ausformulierung der entsprechenden Texte mit. Überdies unterstützte er den Ange- klagten Mu. bei der Öffentlichkeits- und Propagandaarbeit und beriet sich dabei regelmäßig mit ihm. Insbesondere richtete er Schreiben an Politiker und Organisationen, diente als Ansprechpartner der Vereinigung, fertigte und unterzeichnete Presseerklärungen und nahm dabei Einfluss auf deren Inhalt. Gemeinsam mit dem Angeklagten Mu. sowie Mb. verfolgte er die Linie, gegenüber der FDLR erhobene Vorwürfe, ihre Angehörigen hätten Straftaten begangen, stets unverzüglich zu bestreiten.
24
5. Kenntnisse der Angeklagten
25
Die Angeklagten hatten Kenntnis davon, dass die FDLR von der Zivilbevölkerung Wegezölle, Zwangsabgaben sowie Schutzsteuern erhob und die FDLR-Milizionäre vor und während der Offensiven "Umoja Wetu" und "Kimia II" "Kriegsverbrechen" begingen; der Angeklagte Mu. wusste positiv um die von der FOCA-Führung angeordneten und den Kämpfern durchgeführten sogenannten Verpflegungsoperationen. "Die Art und Weise des Vorgehens der FOCA gegen die lokale Zivilbevölkerung bei (Bestrafungs-)Operationen gegen kongolesische Siedlungen war beiden Angeklagten spätestens nach dem Angriff auf das Dorf Kipopo bekannt; zumindest akzeptierten und billigten sie dieses."
26
II. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen folgende Wertungen vorgenommen :
27
Die Angeklagten hätten sich als Rädelsführer mitgliedschaftlich an der ausländischen terroristischen Vereinigung FDLR beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB). Deren Tätigkeit sei, was beiden Angeklagten bekannt gewesen sei, darauf gerichtet gewesen, Kriegsverbrechen zu begehen. Zum einen hätten die FDLR-Milizionäre schon vor dem Jahr 2008 und seither wiederkehrend - als Verpflegungsoperationen bezeichnete - systemati- sche Plünderungen durchgeführt, die als Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 Variante 1 VStGB) zu beurteilen seien. Zum anderen hätten die Kämpfer ab Februar 2009 während der (Bestrafungs-)Operationen gegen die fünf kongolesischen Siedlungen Kipopo, Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje, von der Vorstellung der Angeklagten umfasst ab März 2009, weitere Kriegsverbrechen begangen. Dabei handele es sich jeweils um Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB) sowie gegen Eigentum und sonstige Rechte in Form des Zerstörens und - in einem Fall (Busurungi) - des Plünderns (§ 9 Abs. 1 Variante 1, 2 VStGB). Da beide Angeklagte maßgebliche Führungsrollen innerhalb der FDLR innegehabt und einen bestimmenden Einfluss auf die Organisation ausgeübt hätten, seien sie als Rädelsführer anzusehen.
28
Das Verhalten des Angeklagten Mu. sei darüber hinaus als zu der Rädelsführerschaft tateinheitlich hinzutretende "Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen" zu werten. Zu den Haupttaten, die die FDLR-Milizionäre in den fünf benannten Siedlungen begangen hätten, habe der Angeklagte durch eine einheitliche Tat (§ 2 VStGB, § 52 StGB) physisch und - "vor allem" (UA S. 573) - psychisch Beihilfe geleistet (§ 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB). Die physische Beihilfe habe darin bestanden, dass der Angeklagte die FOCA-Führung mit Telefoneinheiten und Zubehör für Satellitentelefone versorgt habe; psychische Beihilfe habe er mit seiner Propagandatätigkeit sowie - im Zusammenhang hiermit - den schriftlichen Botschaften geleistet. Den Gehilfenvorsatz in Bezug auf die Haupttaten hat das Oberlandesgericht nur teilweise bejaht. Hinsichtlich der zeitlich ersten Operation gegen Kipopo während der Offensive "Umoja Wetu" habe der Angeklagte - nicht ausschließbar - unvorsätzlich, hinsichtlich der weiteren vier Angriffe auf Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje nach Beginn der Folgeoffensive "Kimia II" dagegen mit Vorsatz gehandelt.
29
Indes sei eine Strafbarkeit der FDLR-Milizionäre wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) ebenso wie ein hierauf bezogener Vorsatz des Angeklagten Mu. zu verneinen. Auch bestehe keine täterschaftliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Kriegsverbrechen gegen Personen sowie gegen Eigentum und sonstige Rechte, weder aufgrund - gegebenenfalls irrtümlich angenommener - militärischer Befehlshaberschaft (§ 4 VStGB bzw. §§ 2, 4 VStGB, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) noch nach allgemeinem Strafrecht als mittelbarer Unterlassungstäter (§ 2 VStGB, § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB).

B.

30
I. Revision des Angeklagten Mu.
31
Die Revision des Angeklagten Mu. führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der oben in Ziffer 1 der Entscheidungsformel bezeichneten objektiven Feststellungen sowie zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang.
32
1. Es besteht kein Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs.
33
a) Eine Verletzung des Ne-bis-in-idem-Grundsatzes (Art. 103 Abs. 3 GG) wäre deshalb denkbar, weil der Angeklagte Mu. mit Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 3. März 2009 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Juni 2009 rechtskräftig wegen Zuwiderhandlung gegen eine ausländerrechtliche vollziehbare Anordnung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war. Dem lag zugrunde, dass er in der Zeit von September 2007 bis November 2008 durch 13 Handlungen (etwa Presseerklärungen) im Rahmen der von ihm als Präsident der FDLR geleisteten Öffentlichkeitsarbeit das auf § 47 AufenthG gestützte Verbot der Stadt Mannheim vom 2. Mai 2006 missachtet hatte, sich für die Organisation politisch zu betätigen und Ämter in ihr auszuüben (s. Sachakten, Register 3, Ordner 2, Bl. 147 ff., 160 ff.). Damit waren Gegenstand dieser Vorverurteilung weitere mitgliedschaftliche Betätigungsakte für die FDLR, wobei damals die Verwirklichung des Tatbestands des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB unberücksichtigt geblieben war.
34
b) Die der Vorstrafe zugrundeliegenden Taten sind indes nach der neueren Rechtsprechung des Senats gegenüber den in den Feststellungen des angefochtenen Urteils geschilderten, verfahrensgegenständlichen Taten materiellrechtlich wie im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO prozessual selbständig:
35
Wäre der Angeklagte damals - auf der Grundlage der nunmehr getroffenen Feststellungen der materiellen Rechtslage entsprechend - auch wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilt worden, wäre bei allen 13 abgeurteilten Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG jeweils von Tateinheit mit dem Organisationsdelikt der § 129a Abs.1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB auszugehen. Weitere Betätigungsakte für die Vereinigung, die noch gegen andere Strafgesetze verstoßen (wie gegebenenfalls hier § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Variante 1, 2, § 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB durch die Zuwendungen von Mitteln für die Satellitentelefonie sowie durch die Öffentlichkeits- und Propagandaarbeit), stehen hierzu in Tatmehrheit. Gleiches gilt für Beteiligungshandlungen, die nicht gesondert strafbar sind (wie beispielsweise die Vorbereitung und Leitung von Versammlungen des Comité Directeur sowie Verhandlungen auf internationaler Ebene); diese werden durch das Organisationsdelikt als tatbestandliche Handlungseinheit zusammengefasst und treten in ihrer Gesamtheit als materiellrechtlich eigenständige Tat (§ 53 StGB) zu den auch andere Straftatbestände erfüllenden Betätigungsakten hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6; vom 8. November 2017 - AK 54/17, NStZ-RR 2018, 42, 43).
36
Da es sich bei den der Vorverurteilung zugrundeliegenden Taten um getrennte Lebensvorgänge handelt und sachlichrechtlich selbständige Taten grundsätzlich auch prozessual selbständig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, juris Rn. 47 [insoweit in BGHSt 60, 308 nicht abgedruckt ]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 264 Rn. 2, 6 mwN), ist hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beteiligungshandlungen kein Strafklageverbrauch eingetreten. Das gilt unabhängig davon, inwieweit diese Handlungen noch gegen andere Strafgesetze verstoßen und solche Verstöße schwerer wiegen als die Verwirklichung des Tatbestands der § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB.
37
2. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. August 2017 genannten Gründen ganz überwiegend nicht durch. Schon deshalb kann auch ein aus Mängeln des Verfahrens resultierendes Prozesshindernis nicht vorliegen. Lediglich für die Rüge "Unzureichender rechtlicher Hinweis zur 'Beihilfe'" (C. II. 5. der Revisionsbegründung ) lässt der Senat deren Zulässigkeit und Begründetheit dahinstehen (dazu unten b)). Näher einzugehen ist allein auf den Rügekomplex "Neuer Pflichtverteidiger für den Angeklagten Mu. ab dem 247. Haupt verhandlungstag" (C. I. der Revisionsbegründungsschrift; dazu nachfolgend a)).
38
a) Mit dem Rügekomplex "Neuer Pflichtverteidiger ..." hat der Angeklagte Mu. eine "Verletzung von §§ 141, 142 Abs. 1, 145 Abs. 1, 265 Abs. 4, 338 Nrn. 5 und 8 StPO und des Grundsatzes des fairen Verfahrens aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG" geltend gemacht.
39
aa) Diesen Rügen liegen - im Wesentlichen - folgende Verfahrensgeschehnisse zugrunde:
40
Die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht fand an 320 Hauptverhandlungstagen zwischen dem 4. Mai 2011 und dem 28. September 2015 statt. Ab dem 230. Hauptverhandlungstag am 12. Mai 2014 nahm Rechtsanwalt S. , den der Vorsitzende dem Angeklagten Mu. wegen des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens als zweiten Pflichtverteidiger neben Rechtsanwältin L. beigeordnet hatte, aus gesundheitlichen Gründen an der Hauptverhandlung nicht mehr teil.
41
Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 gab der Vorsitzende bekannt, es sei beabsichtigt, für den Angeklagten Mu. zur Sicherung des Verfahrens einen weiteren Pflichtverteidiger zu bestellen, und gab dem Angeklagten Gelegenheit, bis spätestens zum 25. Juli 2014 einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Der Angeklagte bat daraufhin um Beiordnung von Rechtsanwalt R. oder Rechtsanwalt N. . Der Vorsitzende, der zwischenzeitlich Kontakt zu dem in Stuttgart ansässigen Rechtsanwalt E. aufgenommen hatte , teilte den Rechtsanwälten R. und N. mit Schreiben vom 25. und 30. Juli 2014 jeweils mit, dass eine Bestellung zum Pflichtverteidiger in Betracht komme, wenn sie künftig an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teilnehmen könnten, ferner bereit seien, sich während der bevorstehenden einmonatigen Sommerunterbrechung bis zum 14. September 2014 in das Verfahren einzuarbeiten , und "daher keinen Aussetzungs- oder Unterbrechungsantrag zur Einarbeitung ... stellen" würden. Falls diese Zusagen nicht gemacht werden könnten, werde ein Stuttgarter Strafverteidiger beigeordnet, der seine Bereit- schaft zur Übernahme der Verteidigung unter den genannten Umständen erklärt habe.
42
Rechtsanwalt R. bekundete letztlich mit Schriftsatz vom 6. August 2014, dass eine Verteidigung am 15. August 2014 nicht möglich sei. Rechtsanwalt N. erklärte mit Schriftsatz vom selben Tag, er könne - mit ganz wenigen Ausnahmen - jeweils an den avisierten Terminstagen zur Verfügung stehen. Des Weiteren äußerten beide Zweifel, sich in der Sommerunterbrechung ausreichend in das Verfahren einarbeiten zu können, und verlangten vom Vorsitzenden unter Berufung auf die gerichtliche Fürsorgepflicht und das Gebot eines fairen Verfahrens, sie - über die schriftlichen Unterlagen hinausgehend - persönlich von dem Gang der Hauptverhandlung und den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme zu unterrichten. Schließlich sahen sie sich aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen außerstande, vorab auf Unterbrechungs - und Aussetzungsanträge zu verzichten.
43
Daraufhin bestellte der Vorsitzende am 7. August 2014 Rechtsanwalt E. zum dritten Pflichtverteidiger des Angeklagten Mu. . Dieser und Rechtsanwältin L. lehnten von Beginn an jede Kommunikation mit Rechtsanwalt E. ab. Der Angeklagte entband weder Rechtsanwältin L. noch Rechtsanwalt S. von der anwaltlichen Schweigepflicht gegenüber dem neuen Verteidiger.
44
Am auf die Beiordnungsentscheidung folgenden 252. Hauptverhandlungstag , dem 15. August 2014, beantragte Rechtsanwältin L. , Rechtsanwalt E. zu entpflichten und für den Fall, dass er nicht entpflichtet werde, das Verfahren gemäß § 265 Abs. 4 StPO auszusetzen. Zur Begründung führte sie an, die Beiordnung sei von unzulässigen und für den Angeklagten nachteiligen Bedingungen abhängig gemacht worden, sodass ein Vertrauensverhältnis zum Angeklagten nicht bestehe. Zudem sei Rechtsanwalt E. ungeeignet und nicht in das Verfahren eingearbeitet. Mit Schriftsätzen vom 19. August und 8. September 2014 beantragte Rechtsanwalt E. selbst, entpflichtet zu werden. Eine sachgerechte Verteidigung sei mangels Kommunikation mit dem Angeklagten nicht möglich. Dem schloss sich Rechtsanwältin L. jeweils schriftsätzlich an. Der Vorsitzende lehnte die Anträge am 253. Hauptverhandlungstag ab, dem ersten Verhandlungstag nach der Sommerunterbrechung am 15. September 2014, an dem auch Rechtsanwältin L. krankheitsbedingt fehlte.
45
Am 259. Hauptverhandlungstag, dem 13. Oktober 2014, erklärte Rechtsanwältin L. , der Angeklagte Mu. habe sie beauftragt mitzuteilen , dass für ihn Rechtsanwalt E. ein "Verbrecher" sei. Rechtsanwältin L. schloss sich dieser Äußerung ausdrücklich an und stellte sie in den Kontext der Zusagen, die Rechtsanwalt E. gegenüber dem Vorsitzenden abgegeben hatte. Mit Schriftsatz vom 7. November 2014 beantragte auch Rechtsanwalt E. erneut, seine Beiordnung aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, dass das Vertrauensverhältnis endgültig und nachhaltig erschüttert sei, weil der Angeklagte ihn als "Verbrecher" bezeichnet und Rechtsanwältin L. sich dem angeschlossen habe. Wegen dieses Vorfalls habe er, Rechtsanwalt E. , Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt.
46
Ab dem 252. Hauptverhandlungstag stellten sowohl der Angeklagte Mu. als auch Rechtsanwältin L. im Zusammenhang mit der Beiordnung von Rechtsanwalt E. eine Vielzahl weiterer Anträge, insbesondere auf dessen Entpflichtung und Bestellung von Rechtsanwalt N. sowie auf Aussetzung und/oder Unterbrechung der Hauptverhandlung. Sämtliche Anträge wurden abgelehnt, zuletzt mit Beschlüssen vom 25. März 2015.
47
bb) Wegen dieser Verfahrensgeschehnisse hat der Angeklagte Mu. mehrere Verfahrensrügen erhoben. Diese sind in der Revisionsbegründungsschrift in der Weise dargestellt, dass zunächst die tatsächlichen Vorgänge zusammenhängend in chronologischer Abfolge vorgetragen werden (S. 100 bis 236 zuzüglich Anlagen) und anschließend eine "rechtliche Würdigung" vorgenommen wird, in der - weitestgehend ohne ausdrückliche Bezugnahme auf konkrete Verfahrenshandlungen - mehrere Verfahrensverstöße unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten geltend gemacht werden (S. 237 bis 260).
48
Obgleich eine solche Form des Revisionsvortrags - insbesondere in Anbetracht des erheblichen Umfangs des Rügekomplexes - im Hinblick auf die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO grundsätzlichen Bedenken begegnet , vermag der Senat im Rahmen der gebotenen Auslegung einzelne Stoßrichtungen der Rügen noch hinreichend zu konkretisieren. Diesen Verfahrensbeanstandungen bleibt indes der Erfolg versagt:
49
(1) Soweit die Revision auf eine Verletzung der §§ 141, 142 Abs. 1 StPO gestützt ist, weil der Vorsitzende des erkennenden Strafsenats Rechtsanwalt E. , nicht Rechtsanwalt R. oder Rechtsanwalt N. zum Pflichtverteidiger bestellt habe, ist die Rüge jedenfalls aus einem anderen Grund unzulässig.
50
(a) Der Angeklagte Mu. hat die Beiordnung von Rechtsanwalt E. als rechtswidrig beanstandet, weil der Vorsitzende hiermit das Ziel verfolgt habe, eine Aussetzung oder Unterbrechung um jeden Preis zu vermeiden , wohingegen er die Verteidigungsinteressen völlig außer Betracht gelassen habe. Er habe sich über das Recht des Angeklagten, einen Verteidiger seines Vertrauens auswählen zu dürfen, ohne wichtigen Grund hinweggesetzt. Ein Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt E. , der nicht in das Verfahren einge- arbeitet gewesen sei, habe von Anfang an nicht zustande kommen können; denn dieser habe sich zu Unmöglichem, nämlich zu einer Einarbeitung in zu kurzer Zeit, bereit erklärt und zum Nachteil des Angeklagten vorab auf Aussetzungs - oder Unterbrechungsanträge verzichtet. Da der Vorsitzende seine Entscheidung auf das Beschleunigungsgebot gestützt habe, sei besonders in den Blick zu nehmen, dass er durch sein langes Zuwarten nach Bekanntwerden der Erkrankung von Rechtsanwalt S. die Zeitnot erst herbeigeführt habe; diese wäre bei rechtzeitigem Einschreiten nicht eingetreten.
51
(b) Den Erwägungen liegt ein unzutreffender Sachvortrag zugrunde, soweit eine selbstverschuldete Zeitnot behauptet worden ist. Dies macht die Rüge unzulässig, weil es dem Senat nicht möglich ist, die Beiordnungsentscheidung des Vorsitzenden allein auf der Grundlage des Revisionsvorbringens dahin zu prüfen, ob er sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
52
Der Beschwerdeführer hat zu der behaupteten vom Vorsitzenden zu verantwortenden Zeitnot vorgetragen, nachdem der zweite Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. am 23. Mai 2014 mitgeteilt habe, dass er aufgrund Erkrankung nicht in der Lage sei, bis zum 6. Juni 2014 an der Hauptverhandlung teilzunehmen , sei "zwei Monate lang im Hinblick auf das Defizit der Verteidigung nichts" geschehen (S. 118). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Gegenerklärung vom 21. April 2017 im Einzelnen dargelegt hat, entspricht dieses Vorbringen nicht den Tatsachen. Vielmehr fand im Anschluss an das benannte Telefax eine beachtliche schriftliche Korrespondenz zwischen dem Vorsitzenden und Rechtsanwalt S. statt, die darauf gerichtet war, eine Verteidigung des Angeklagten Mu. sicherzustellen. Erst mit seinem vierten Schriftsatz vom 15. Juli 2014, auf den der Vorsitzende sogleich mit der Anfrage an den Angeklagten initiativ wurde, teilte Rechtsanwalt S. mit, auf absehbare Zeit sei nicht mit der Wiederherstellung seiner Gesundheit zu rechnen. Ob er dauerhaft aus dem Verfahren ausscheiden werde, war auch zu diesem Zeitpunkt ungesichert. Noch eine amtsärztliche Stellungnahme vom 14. November 2014 stellte für Rechtsanwalt S. fest, die bei ihm in leichter Form vorliegende Erschöpfungssymptomatik habe sich nicht verschlechtert, die hausärztliche Krankschreibung habe "einen vorbeugend-schützenden Charakter" und zum künftigen gesundheitlichen Verlauf ließe sich keine sichere Aussage treffen. Seine Bestellung als - vom Angeklagten ausgewählter - Pflichtverteidiger wurde erst mit Beschluss vom 23. Februar 2015 zurückgenommen.
53
(c) Die derart verschwiegenen Verfahrenstatsachen sind für die revisionsrechtliche Beurteilung der Beiordnungsentscheidung vom 7. August 2014 wesentlich. Zwar scheint es rechtlich bedenklich, dass der Beschluss über die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt E. auch damit begründet ist, nur dieser, nicht hingegen Rechtsanwalt R. oder Rechtsanwalt N. hätten zugesagt, keinen Aussetzungs- oder Unterbrechungsantrag zur Einarbeitung in das Verfahren zu stellen. Das macht die insbesondere zum Zweck der Verfahrenssicherung beschlossene Beiordnung jedoch nicht per se ermessensfehlerhaft. Dies ergibt sich aus Folgendem:
54
(aa) § 142 Abs. 1 StPO gibt dem Beschuldigten keinen Rechtsanspruch auf die Bestellung einer bestimmten - von ihm gewünschten - Person als Verteidiger (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 1146/08, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 3. September 1986 - 3 StR 355/86, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 1). Bei der Auswahl des Pflichtverteidigers ist indes dem Interesse des Beschuldigten, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, ausreichend Rechnung zu tragen. Grundsätzlich soll der Beschuldigte mit der Beiordnung des Verteidigers seines Vertrauens demjenigen gleichgestellt werden, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1958 - 1 BvR 449/55, BVerfGE 9, 36, 38; BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96, BGHSt 43, 153, 154 f.). Dem Grundsatz des fairen Verfahrens ist insoweit zu entnehmen, dass einem zeitgerecht vorgetragenen Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines von ihm benannten Rechtsanwalts grundsätzlich zu entsprechen ist, es sei denn, wichtige Gründe stehen dem entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06, NStZ 2006, 460, 461; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 408/00, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 8). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Bestellung eines Erst- oder Zweitverteidigers handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3696).
55
Bei der hiernach vorzunehmenden Interessensabwägung gewährt § 142 Abs. 1 StPO nur einen Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Revisionsgericht kann - anders als das Beschwerdegericht, welches sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Vorsitzenden der Vorinstanz setzen kann - die Beiordnungsentscheidung nur auf Ermessensfehler hin überprüfen und hat sie im Übrigen hinzunehmen. Ermessensfehlerhaft ist die Auswahlentscheidung dann, wenn sie von falschen oder sachwidrigen Voraussetzungen ausgeht, in Wahrheit nicht bestehende Bindungen annimmt ("Ermessensunterschreitung") oder wenn das Ermessen infolge des Überwiegens besonderer Umstände ausnahmsweise "auf Null reduziert" ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96, BGHSt 43, 153, 155 f.).
56
(bb) Ausweislich der Begründung der Beiordnungsentscheidung erachtete der Vorsitzende hier das Beschleunigungsgebot in Haftsachen als einen wichtigen Grund für die Beiordnung von Rechtsanwalt E. . Der Vorsitzende wollte weiteren Unterbrechungen der Hauptverhandlung vorbeugen. Im Hinblick auf die besondere Verfahrenslage, die dadurch gekennzeichnet war, dass Rechtsanwalt S. drei Monate lang krankheitsbedingt nicht erschienen war, wegen einer Erkrankung von Rechtsanwältin L. bereits ein Hauptverhandlungstermin ausgefallen war und im Anschluss an den 252. Hauptverhandlungstag die fast einmonatige Sommerunterbrechung nahte, musste überdies ersichtlich die Gefahr bedacht werden, dass die - schon über drei Jahre andauernde - Hauptverhandlung hinsichtlich des Angeklagten Mu. nicht fortgesetzt, sondern wegen Überschreitung der Höchstunterbrechungsfristen (vgl. § 229 StPO) eine Aussetzung notwendig werden könnte. Dass der Vorsitzende , der zum damaligen Zeitpunkt noch beanstandungsfrei davon ausging, dass der Angeklagte zwei Verteidiger seines Vertrauens hatte, bei seiner Abwägung unter diesen besonderen Umständen dem Beschleunigungsgebot den Vorrang vor der Auswahl des Angeklagten einräumte, begründet für sich gesehen keinen Ermessensfehler.
57
(α)Das dem Interesse des Beschuldigten dienende und das gesamte Strafverfahren erfassende Beschleunigungsgebot unterliegt strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere in Haftsachen zwingt es dazu, dass die Hauptverhandlung so bald und so schnell wie möglich durchgeführt wird. Je länger die Untersuchungshaft andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehalten , auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06, NJW 2006, 1336, 1337 f.; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ 2007, 163, 164, jeweils mwN). Dem Beschleunigungsgebot kommt eine besondere Bedeutung zu, wenn sich neben dem betroffenen Angeklagten noch weitere Mitangeklagte in Untersuchungshaft befinden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06, NStZ 2006, 460, 461; vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 1146/08, juris Rn. 11). Dem Gebot, die Hauptverhandlung in Haftsachen zügig durchzuführen, kann auch dadurch entsprochen werden, dass als Verteidiger nur der Rechtsanwalt beigeordnet wird, der zusichern kann, an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06, aaO; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 3 StR 465/06, juris).
58
(β)Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen durfte der Vorsitzende in seiner Beiordnungsentscheidung darauf abstellen, dass Rechtsanwalt E. als einziger der drei in Betracht kommenden Verteidiger eine solche Erklärung abgegeben hatte. Ebenso wenig war es ihm verwehrt, der von Rechtsanwalt E. erklärten Bereitschaft, sich in der bevorstehenden Sommerunterbrechung vom 16. August bis zum 14. September 2014 in das Verfahren einzuarbeiten, Bedeutung beizumessen (zu den Hintergründen für die nur kurze Zeitspanne s. oben (b)). Sowohl der Vorsitzende als auch Rechtsanwalt E. (s. dessen Stellungnahme vom 8. September 2014, S. 4) durften davon ausgehen, dass auch nach der Fortsetzung der Hauptverhandlung im Anschluss an die Sommerunterbrechung am 15. September 2014 eine ergänzende Vorbereitung und vertiefte Erfassung des Akteninhalts zwischen den Sitzungsterminen möglich sein werde (s. hierzu BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, juris Rn. 13; Beschluss vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80, juris Rn. 5; KK-Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 145 Rn. 10), zumal der Angeklagte Mu. auch durch Rechtsanwältin L. verteidigt war. Für den letzten vor der Sommerunterbrechung terminierten Hauptverhandlungstag am 15. August 2014 hatte der Vorsitzende das Beweisprogramm gerade wegen der knappen Vorbereitungszeit auf die Verlesung der Übersetzung von vier - jederzeit nachlesbaren - E-Mails begrenzt.
59
Zwar hatten auch Rechtsanwalt R. und Rechtsanwalt N. einen Willen zur Einarbeitung in das Verfahren bekundet. Der Vorsitzende musste jedoch für den Fall deren Beiordnung hieran und damit an einer zügigen Durchführung der Hauptverhandlung ernstlich zweifeln. Im Zusammenhang mit einer etwaigen Pflichtverteidigerbestellung hatten beide insbesondere erklärt, sie sähen ihn dazu verpflichtet, sie - über die verschrifteten Vorgänge hinausgehend - von dem Gang der Hauptverhandlung und den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme zu informieren. Eine solche persönliche Unterrichtungspflicht bestand indes nicht, weder aufgrund der gerichtlichen Fürsorgepflicht noch gemäß dem Gebot des fairen Verfahrens. Vielmehrwäre Rechtsanwalt R. oder Rechtsanwalt N. für den Fall der Bestellung gegebenenfalls gehalten gewesen , solche zusätzlichen Informationen von den beiden anderen - weiterhin beigeordneten - Pflichtverteidigern oder zumindest einem von ihnen einzuholen. Auskünfte des Vorsitzenden sind hierfür ohnehin kein gleichwertiger Ersatz (vgl. auch LR/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 145 Rn. 27 mwN).
60
Das Beschleunigungsgebot hatte hier ein besonderes Gewicht, weil sich auch der Mitangeklagte M. seit mehr als viereinhalb Jahren in Untersuchungshaft befand. Das Revisionsvorbringen, der Angeklagte M. habe ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einer wirkungsvollen Verteidigung des Angeklagten Mu. gelegen gewesen sei, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zum einen lässt sich den im Zusammenhang mit der Beiordnung von Rechtsanwalt E. für den Angeklagten M. gestellten Befangenheitsanträgen ohnehin nicht entnehmen, dass dieser auf seinen Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist verzichtet hätte, sodass es auf die Frage der Beachtlichkeit einer solchen Erklärung nicht ankommt. Zum anderen sind diese Befangenheitsgesuche erst angebracht worden, als Rechtsanwalt E. bereits zum Pflichtverteidiger bestellt war.
61
(cc) Wenn nach alledem ein Rechtsfehler nicht schon darin zu sehen ist, dass der Vorsitzende bei seiner Auswahlentscheidung dem Beschleunigungsgebot Gewicht beigemessen hat, so gehören die weiteren Umstände, die die Fortsetzung des Verfahrens gefährden konnten, namentlich in welchem Umfang Rechtsanwalt S. arbeitsunfähig war und inwiefern sich der Vorsitzende insoweit um Aufklärung bemühte, zur Tatsachengrundlage der Ermessensentscheidung. Sie hätten daher wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden müssen, um die Pflichtverteidigerbestellung auf Ermessensfehler überprüfen zu können.
62
(2) Soweit die Revision auf eine Verletzung der §§ 141, 142 Abs. 1 StPO gestützt ist, weil der Vorsitzende es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, Rechtsanwalt E. zu entpflichten, ist die Rüge jedenfalls unbegründet.
63
(a) Der Angeklagte Mu. hat vorgebracht, der Vorsitzende habe mehrfach die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt E. abgelehnt , obwohl ein zur Entpflichtung zwingender wichtiger Grund vorgelegen habe ; denn zwischen diesem und dem Angeklagten habe kein Vertrauensverhältnis entstehen können. Der Vorsitzende, nicht der Angeklagte habe diese nachhaltige und endgültige Störung des Vertrauensverhältnisses schuldhaft herbeigeführt. Rechtsanwalt E. habe sich selbst zu einer sachgerechten Verteidigung außerstande gesehen. Zudem habe er Strafanzeige und Strafantrag gegen den Angeklagten und Rechtsanwältin L. wegen Beleidigung erstattet, ohne dass dies provoziert worden sei, um seine Entpflichtung zu bewirken.
64
(b) Diese Erwägungen können der Rüge nicht zum Erfolg verhelfen. Ein wichtiger Grund, der den Vorsitzenden dazu verpflichtet hätte, die Beiordnung von Rechtsanwalt E. aufzuheben, lag nicht vor.
65
Die Anforderungen an die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger sind für die Entpflichtung höher als für die Bestellung. Die Aufhebung der Beiordnung ist - von den in § 143 StPO genannten Gründen abgesehen - nur zulässig und geboten, wenn der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 2 StR 319/15, NStZ 2017, 59, 61). Zwar ist ein Pflichtverteidiger zu entpflichten, falls eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Angeklagten eingetreten und daher zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697; BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 314 f.). Maßstab hierfür ist - vergleichbar der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit - die Sicht eines verständigen Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 StR 481/03, NStZ 2004, 632, 633). Ein im Verhältnis des Angeklagten zum Verteidiger wurzelnder wichtiger Grund zur Entpflichtung kann jedoch regelmäßig nicht bejaht werden, wenn dieser Grund allein vom Angeklagten verschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, aaO, S. 315; Beschluss vom 12. Februar 2008 - 1 StR 649/07, StV 2009, 5, 7). Das gilt auch, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass der Angeklagte ohne verständlichen Anlass den Kontakt verweigert (s. BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 StR 481/03, aaO). Selbst eine Strafanzeige des Verteidigers zwingt nicht zur Aufhebung der Beiordnung, falls der begründete Verdacht besteht, dass der Angeklagte den Verteidiger nur deshalb angegriffen hat, damit dieser Strafanzeige gegen ihn erstattet, um darauf gestützt die Entpflichtung zu betreiben (vgl. BGH, Urteile vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, aaO, S. 316; vom 10. Dezember 1997 - 3 StR 441/97, NStZ 1998, 267). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Pflichtverteidiger selbst die Aufhebung seiner Beiordnung beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 1 StR 649/07, aaO).
66
In den Gründen der die Entpflichtung ablehnenden Entscheidungen des Vorsitzenden vom 15. September 2014, vom 3. November 2014, vom 11. Dezember 2014 und vom 25. März 2015 einschließlich der dort jeweils in Bezug genommenen Schriftstücke ist im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Beiordnung nicht vorlagen. Mit der notwendigen Begründungstiefe ist dort dargetan, dass den Angeklagten Mu. das Verschulden an dem mangelnden Vertrauensverhältnis traf und nach dem tatsächlichen Verfahrensgang der Verdacht begründet war, dieser habe die Strafanzeige provoziert, um die Aufhebung der Beiordnung zu betreiben. Die Ausführungen lassen Rechts- bzw. Ermessensfehler nicht erkennen.
67
(3) Hinsichtlich des Rügekomplexes "Neuer Pflichtverteidiger ..." verweist der Senat im Übrigen, namentlich zu den Rügen der Verletzung der § 145 Abs. 1, § 265 Abs. 4 StPO, des § 338 Nr. 5 StPO sowie des § 338 Nr. 8 StPO und des Gebots eines fairen Verfahrens, auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. August 2017 (insbesondere S. 10 ff.).
68
b) Darüber, ob die Verfahrensrüge des Angeklagten Mu. zulässig und begründet ist, durch einen unzureichenden rechtlichen Hinweis des Oberlandesgerichts zur Beihilfestrafbarkeit seien § 265 StPO sowie das rechtliche Gehör verletzt und das Recht auf effektive Verteidigung beschränkt, braucht der Senat nicht zu befinden; denn der ihn betreffende Schuldspruch ist bereits auf die Sachbeschwerde aufzuheben (s. dazu sogleich B. I. 3.). Ein Erfolg dieser Verfahrensbeanstandung stünde auch der Entscheidung nicht entgegen , die im Urteilstenor bezeichneten Feststellungen bestehen zu lassen; denn die Rüge betrifft allein die Verurteilung wegen Beihilfe zu vier Kriegsver- brechen, während die aufrechterhaltenen Feststellungen ebenso für die rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung von Bedeutung sind.
69
3. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Mu. hält der auf die Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung nicht stand. Während seine Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung für sich gesehen keinen rechtlichen Bedenken begegnet, erweist sich die Verurteilung wegen - hiermit idealkonkurrierender - Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen als zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft. Damit unterliegt der ihn betreffende Schuldspruch insgesamt der Aufhebung (§ 353 Abs. 1 StPO; s. BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, juris Rn. 51; vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17, juris Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 353 Rn. 7a).
70
a) Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten Mu. , tateinheitlich zur Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung hinzutretend, wegen einer Tat (§ 2 VStGB, § 52 StGB) der Beihilfe (§ 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB) zu vier Fällen des Kriegsverbrechens gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB) jeweils zugleich mit Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 Variante 1 und 2 VStGB: in Form des Zerstörens und - in einem Fall [Busurungi] - des Plünderns) verurteilt, wenngleich der Urteilstenor - entgegen § 260 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO (vgl. BeckOK StPO/Eschelbach, § 260 Rn. 22; KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 29, jeweils mwN) - nicht zwischen diesen zwei Delikten des Völkerstrafgesetzbuches differenziert und lediglich die Abschnittsüberschrift "Kriegsverbrechen" (Teil 2 Abschnitt 2 des VStGB) als Bezeichnung für das tatbestandliche Unrecht anführt. Insbesondere aus der Liste der angewendeten Vorschriften und den Urteilsgründen ergibt sich, dass der erkennende Strafsenat den Ange- klagten für schuldig befunden hat, an der Verwirklichung beider Tatbestände als Gehilfe beteiligt gewesen zu sein.
71
b) Zwar ist das Oberlandesgericht auf der Grundlage der insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen zutreffend davon ausgegangen, die FDLR-Milizionäre hätten bei den Angriffen auf die kongolesischen Siedlungen Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje Kriegsverbrechen gegen Personen sowie solche gegen Eigentum und sonstige Rechte begangen. Die Ausführungen dazu, dass der Angeklagte Mu. an diesen Haupttaten als Gehilfe beteiligt gewesen sei, stoßen indes auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Im Einzelnen:
72
aa) Im Rahmen der Operationen gegen die vier benannten Ortschaften verwirklichten die FDLR-Milizionäre jeweils in einer Vielzahl von Fällen den Straftatbestand des Kriegsverbrechens gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB).
73
(1) Bei den von der FDLR über Jahre hinweg in den Kivu-Provinzen geführten kriegerischen Auseinandersetzungen mit wechselnden Gegnern handelte es sich um einen bewaffneten Konflikt gemäß § 8 Abs. 1, 6 VStGB. Insbesondere auch die mit militärischen Waffen ausgetragenen Kämpfe während der Offensiven "Umoja Wetu" und "Kimia II" fallen unter diesen Begriff.
74
Maßgebend für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts ist der Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166). Während ein internationaler bewaffneter Konflikt die Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten voraussetzt, sind unter einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt solche Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen Streitkräfte innerhalb eines Staats gegen organisierte bewaffnete Gruppierungen oder sol- che Gruppierungen untereinander kämpfen, sofern diese eine gewisse Organisationsstruktur aufweisen und die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 435/16, NStZ 2017, 699, 700). Die Erfordernisse der Organisationsstruktur der beteiligten Gruppierungen sowie der Intensität und Dauer der bewaffneten Auseinandersetzungen stellen sicher, dass bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte eingestuft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23 mwN; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272, 275). Aufgrund des Grades ihrer Organisationsstruktur war die FDLR taugliche Konfliktpartei eines bewaffneten Konflikts (s. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, aaO; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 111; ferner MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vorbem. zu § 8 VStGB Rn. 23).
75
Da seit Beginn von "Umoja Wetu" die kongolesischen und ruandischen Streitkräfte nicht gegeneinander, sondern mit militärischen Mitteln gemeinsam gegen die FOCA-Miliz als Teil der FDLR fochten, ist der bewaffnete Konflikt jedenfalls im Jahr 2009 als nichtinternational im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB zu beurteilen (noch offengelassen in BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166). Die ruandischen Streitkräfte kämpften zwar auf dem Staatsgebiet der Demokratischen Republik Kongo, intervenierten aber auf Seiten deren Regierung (s. zu dieser Konstellation MüKoStGB/Geiß/Zimmermann , 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 101). Dadurch, dass die FDLR in der Vergangenheit als nichtstaatliche Akteurin transnational agiert hatte, wurde die Auseinandersetzung nicht zu einem internationalen Konflikt (s.MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vorbem. zu § 8 VStGB Rn. 32 aE).
76
(2) Die FDLR-Milizionäre töteten bei den Angriffen auf die vier benannten Ortschaften jeweils eine Vielzahl kongolesischer Zivilisten. Die Opfer waren - bei jedem Angriff zumindest ganz überwiegend - nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB, weil sie in dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnahmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befanden. Allein der letztgenannte Umstand bedarf der Erörterung:
77
(a) Die getöteten Zivilisten befanden sich in der Gewalt der FDLR.
78
(aa) Hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Sich-inder -Gewalt-Befindens gilt:
79
Durch die in § 8 Abs. 6 VStGB normierten Legaldefinitionen der nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person hat der Gesetzgeber ausdrücklich das Ziel verfolgt, eine Trennung zwischen Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 VStGB) und solchen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 11 VStGB) vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 30 ["Zu § 8 Abs. 6 Nr. 1" aE]; Werle/Nerlich, Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften 2002, 124, 130). Anders als nach internationalem Kriegsvölkerrecht (s. Art. 3 GK I bis IV sowie Art. 8 Abs. 2 Buchst. c IStGH-Statut) sind sogenannte Distanzangriffe gegen die Zivilbevölkerung nach deutschem Recht grundsätzlich nicht als Kriegsverbrechen gegen Personen zu ahnden. Sie unterfallen - allenfalls - dem Straftatbestand des § 11 Abs. 1 VStGB, sollten die Voraussetzungen einer der dort (insbesondere in Nr. 1) geregelten Tathandlungsvarianten vorliegen (vgl. MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 92, 129; Werle/Nerlich aaO; kritisch zum Wortlaut des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB Gropengießer/Kreicker in Eser/Kreicker [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Band 1: Deutschland, 2003, S. 162 f.).
80
Mit der Einfügung des Zusatzes "und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden" hat der Gesetzgeber die für den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt geltende Regelung des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB im Verhältnis zum internationalen Kriegsvölkerrecht damit bewusst eingeschränkt; dabei hat er sich an der den internationalen bewaffneten Konflikt betreffenden Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II, S. 917; fortan: GK IV) orientiert (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 30 [von § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB erfasster Personenkreis "spiegelbildlich zu" § 8 Abs. 6 Nr. 1 VStGB, der für den internationalen bewaffneten Konflikt tatbestandsbegrenzend unter anderem auf Art. 4 Abs. 1 GK IV verweist]; ferner Werle/Nerlich, Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften 2002, 124, 130; MüKoStGB /Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 91 f.).
81
Für Art. 4 Abs. 1 GK IV ist anerkannt, dass das Erfordernis, fremder Gewalt unterworfen zu sein, in einem weiten Sinne zu verstehen ist. Es genügt, wenn sich das Opfer in einem von der gegnerischen Konfliktpartei kontrollierten Gebiet aufhält (vgl. MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 84, 92 ["Machtbereich"]; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1182, jeweils mwN). Dieses Verständnis ist auch für § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB maßgebend.
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(bb) In diesem Sinne befanden sich die in den vier benannten Ortschaften getöteten Zivilisten - jeweils zumindest allergrößtenteils - in der Gewalt der FDLR-Milizionäre: – Nach den auf tragfähiger Beweisgrundlage getroffenen Feststellungen setzten die Kämpfer bei den Vergeltungsangriffen auf Mianga, Busurungi und Manje nicht nur Schusswaffen ein, um die Siedlungen zu erstürmen und die FARDC-Soldaten zu bekämpfen. Vielmehr gingen die Milizionäre , nachdem sie die Soldaten bereits getötet oder vertrieben und somit die Kontrolle über die jeweilige Siedlung gewonnen hatten, massiv gegen die lokale Bevölkerung vor. Mit dem Verlust der Kontrolle durch die Soldaten übten die FOCA-Kämpfer faktisch die Gewalt über die verbliebenen Zivilisten aus. Dass der weit überwiegende Teil der Opfer erst in diesem Stadium der Operationen den Tod fand, lässt sich den Urteilsgründen hinreichend sicher entnehmen. – FürChiriba ist zwar in den Feststellungen kein entsprechender Tathergang beschrieben. Er ergibt sich aber aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung. So haben die Mitarbeiterin von Human RightsWatch W. sowie die Experten der Vereinten Nationen Ma. und G. als Zeugen bekundet, ihre Untersuchungen hätten Folgendes ergeben: Die in Chiriba aufhältige kleine Einheit der FARDC sei nicht in der Lage gewesen, die Bevölkerung des Dorfs zu verteidigen. Die FDLRRebellen seien zuletzt von Haus zu Haus gegangen und hätten Feuer gelegt; sie hätten die Menschen aus ihren Häusern gezogen und die meisten ihrer (mindestens vier) Opfer mit Macheten getötet (vgl. UA S. 392 ff.). Von dem Wahrheitsgehalt dieser Angaben hat sich das Oberlandesgericht - nach "kritischer" und "zurückhaltender" Würdigung (UA S. 155, 158) - überzeugt. Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden , zumal auch die festgestellten Drohschreiben hiermit in Einklang stehen.
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(b) Die FDLR war im Verhältnis zu den getöteten Zivilisten eine gegnerische Partei.
84
(aa) Hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der gegnerischen Partei ist von Folgendem auszugehen:
85
Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 GK IV, an die sich § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB - wie dargelegt (s. soeben (a) (aa)) - anlehnt, ist geschützt, wer sich im Machtbereich einer an der Auseinandersetzung beteiligten Partei oder einer Besatzungsmacht befindet, deren Angehöriger er nicht ist. Die Regelung, die auch inhaltlich auf den internationalen Konflikt zugeschnitten ist, knüpft im Grundsatz an die Staatsangehörigkeit der Person an, die fremder Gewalt unterworfen ist; das wird besonders deutlich an der englischen Fassung der Norm ("... in the hands of a Party ... or ... Power of which they are not nationals"). Da dieses formale Abgrenzungskriterium den Realitäten moderner mit militärischen Mitteln ausgetragener Auseinandersetzungen nicht mehr gerecht wird, haben es der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und - ihm folgend - der Internationale Strafgerichtshof an die neuen Gegebenheiten angepasst. Nach der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte kommt es darauf an, ob die Opfer bei materieller Betrachtung der jeweiligen Gegenseite zuzurechnen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 300 f.; s. auch die Nachw. bei BT-Drucks. 14/8524, S. 30; Ambos, NStZ 2000, 71 f.; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 85).
86
Für den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt, an dem häufig nichtstaatliche Akteure derselben Nationalität beteiligt sind, erweist sich die Staatsangehörigkeit ohnehin zumeist nicht als sachgerechtes Kriterium, mit dem der Umfang eines Schutzes nach dem humanitären Völkerrecht sinnvoll festgelegt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 26). Um zu bestimmen, wer als Gegner der Konfliktpartei im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt anzusehen ist, bietet es sich vielmehr an, darauf abzustellen, was die Auseinandersetzung prägt. Handelt es sich etwa um einen interethnischen Konflikt, so wird es auf die ethnische Zugehörigkeit ankommen; im Fall einer religiös motivierten Auseinandersetzung wird die konfessionelle und weltanschauliche Überzeugung von Bedeutung sein (vgl. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1186 f. m. Nachw. aus der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte zu Art. 4 Abs. 1 GK IV). Bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen - wie etwa im Fall des syrischen Bürgerkriegs - kann bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein, die den Absichten der Konfliktpartei entgegenstehende Ziele verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, aaO).
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(bb) Unter Berücksichtigung dessen ist die FDLR im Verhältnis zu den getöteten kongolesischen Zivilisten als gegnerische Partei zu beurteilen; denn sie agierte mit Blick auf ihr Ziel, die Macht in Ruanda zu übernehmen oder zumindest daran teilzuhaben, wie eine fremde Besatzungsmacht. Die gegenständlichen militärischen Auseinandersetzungen hatten ihre Wurzel darin, dass Ruander massenhaft in das Staatsgebiet der damaligen Republik Zaire emigriert waren, sich dort - letztlich als FDLR - politisch und militärisch reorganisiert und weite Teile der Kivu-Provinzen unter ihre Kontrolle gebracht hatten. Die FDLR-Milizionäre lebten von der Ausbeutung der Zivilbevölkerung, indem sie von dieser planmäßig Schutzsteuern, Zwangsabgaben sowie Wegezölle erhoben und bei ihr - als Verpflegungsoperationen bezeichnete - systematische Plünderungen vornahmen. Während der Offensive "Umoja Wetu" hatten die Teile der lokalen Bevölkerung, die von den Operationen der FDLR betroffen waren, die kongolesische Armee sowie verbündete Gruppierungen in ihre Siedlungen aufgenommen und sich unter deren Schutz gestellt.
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(3) Keiner näheren Erörterung bedarf, dass die an den kongolesischen Zivilisten verübten Tötungsdelikte, die der von der FOCA entwickelten Strategie der Bestrafungsoperationen entsprachen, in einem funktionalen Zusammenhang mit dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt standen (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 11. August 2016 - AK 43/16, BGHR VStGB § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zu schützende Person 1; vom 25. September 2018 - StB 40/18, juris Rn. 23; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 119 ff.).
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(4) Der Tod der Zivilisten wurde nicht durch im Einzelfall völkerrechtlich zulässige Kriegshandlungen verursacht. Hierfür kommt es nicht auf das - vom Oberlandesgericht erörterte (s. UA S. 558 ff.) - Verbot unterschiedsloser Angriffe gegen militärische und zivile Ziele gemäß Art. 51 Abs. 4 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977 (BGBl. 1990 II, S. 1551; fortan: ZP I) an, das an das sog. Kombattantenprivileg des Art. 43 Abs. 2 ZP I anknüpft:
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Für den jeweiligen Zeitraum nach der - sukzessiven - Vertreibung der FARDC-Soldaten, in dem der weit überwiegende Teil der Opfer getötet wurde, ist schon rein tatsächlich auszuschließen, dass aufgrund militärischer Erfordernisse (weitere) schwere Gewalttaten geboten gewesen wären. Selbst für diesen Fall wäre aus Rechtsgründen nicht ersichtlich, dass sich die FDLR als nichtstaatliche Gruppierung auf einen Kombattantenstatus berufen könnte, dessentwegen ihre Kämpfer für Kriegshandlungen nicht zur Verantwortung zu ziehen wären (s. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1101). Das Kombattantenprivileg steht grundsätzlich nur Kämpfern in internationalen bewaffneten Konflikten zu. In diese bezieht Art. 1 Abs. 4 ZP I unter bestimmten Voraussetzungen allein solche nichtinternationalen bewaffneten Konflikte ein, in denen - anders als hier - Völker gegen Kolonialherrschaft, fremde Besetzung oder ras- sistische Regime in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, BGHR StGB § 129b Rechtswidrigkeit 1; ferner Scheuß, ZStW 2018, 23 ff.; MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vorbem. zu § 8 VStGB Rn. 38 mwN).
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bb) Darüber hinaus verwirklichten die FDLR-Milizionäre bei den Angriffen auf die vier benannten Ortschaften - gleichfalls jeweils in einer Vielzahl von Fällen - den Straftatbestand des Kriegsverbrechens gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 Variante 1, 2 VStGB).
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Indem die Milizionäre in Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje zahlreiche Gebäude niederbrannten, zerstörten sie jeweils im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterlagen, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten war (zu den Voraussetzungen s. MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., § 9 VStGB Rn. 9 ff.). In Busurungi plünderten außerdem zwei Kämpfer dadurch, dass sie aus dem Haus eines Ehepaars Bargeld und alles sonstige Stehlenswerte entwendeten, im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt Sachen der gegnerischen Partei (zu den Voraussetzungen vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 167; vom 11. Januar 2018 - AK 75-77/17, juris Rn. 32; MüKoStGB/Ambos aaO, Rn. 6 ff.; ferner MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 125a Rn. 28; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 125a Rn. 13, jeweils mwN). Hinsichtlich des nichtinternationalen bewaffneten Konflikts sowie der Auslegung der Begriffe "gegnerische Partei" und "Gewalt der eigenen Partei" kann - sinngemäß - auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (s. B. I. 3. b) aa) (2) (a) (aa) sowie (b) (aa)). Der funktionale Zusammenhang zu dem Konflikt sowie die Völkerrechtswidrigkeit dieser jenseits militärischer Erfordernisse vorgenommenen Tathandlungen verstehen sich demgegenüber von selbst.
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cc) Liegen damit grundsätzlich teilnahmefähige Haupttaten vor, so wird die Annahme, der Angeklagte Mu. habe zu den Kriegsverbrechen gegen Personen sowie gegen Eigentum und sonstige Rechte vorsätzlich Hilfe geleistet (§ 2 VStGB, § 27 Abs. 1 StGB), durch die Urteilsfeststellungen indes nicht belegt. Das gilt sowohl für die Versorgung der FOCA-Führung mit Telefoneinheiten und Zubehör für Satellitentelefone als auch für die auf Dementierung oder Bagatellisierung gerichtete Propagandatätigkeit und die die FDLRMilizionäre motivierenden schriftlichen Botschaften.
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(1) Im rechtlichen Ausgangspunkt gilt:
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Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert. Dass sie für den Eintritt des Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Form kausal wird, ist nicht notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410; Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 257). Objektiv gefördert oder erleichtert werden kann die Haupttat auch in der Form psychischer Beihilfe, wenn der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung - sei es bereits in seinem Tatentschluss - bestärkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 258). Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter die Beihilfehandlung zumindest als Billigung seines Tuns versteht und ihr Relevanz für seinen Willen zur (weiteren) Tatausführung beimisst (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74); überdies muss sich der Hilfeleistende dessen bewusst sein (s. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137). Für eine psychische Unterstützung bedarf es daher genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion der Beihilfehandlung und zur entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen sowie gegebenenfalls zu einer konkludenten Verständigung zwischen ihm und dem Haupttäter (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316  f.; ferner BGH, Beschlüsse vom 24. März 2014 - 5 StR 2/14, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 33; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40).
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An den Vorsatz des Gehilfen sind geringere Anforderungen als an denjenigen des Täters zu stellen. Wer lediglich eine fremde Tat fördert, braucht Einzelheiten dieser Tat nicht zu kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr zu haben. Allerdings ist ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich. Der Hilfeleistende muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1990 - 3 StR 448/89, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 6; vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; vom 8. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 34 f.).
97
(2) Es ist nicht rechtsfehlerfrei dargetan, dass derAngeklagte Mu. die in Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje begangenen Kriegsverbrechen in dem Zeitraum, für den das Oberlandesgericht ein vorsätzliches Verhalten bejaht hat, objektiv förderte oder erleichterte.
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(a) Dass die Versorgung der FOCA-Führung mit Telefoneinheiten und Zubehör für Satellitentelefone die Kriegsverbrechen objektiv gefördert oder erleichtert hätte, ist nicht belegt. Die Urteilsausführungen zur Förderungswirkung leiden daran, dass kein konkreter Bezug der einzelnen Tätigkeiten des Angeklagten Mu. zu den Haupttaten und zu dessen hierauf bezogenem Vorsatz hergestellt wird.
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Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Angeklagte Mu. habe die Kommunikation unter den FOCA-Führungskräften sichergestellt , indem er ihnen Mittel für die Satellitentelefonie verschafft habe, auf die die Führungskräfte im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen angewiesen gewesen seien (UA S. 573). Es hat 18 einzelne Versorgungsakte des Angeklagten festgestellt, welche sich auf den Zeitraum von Dezember 2007 bis August 2009 erstreckten (s. UA S. 130 ff.). Die ersten zehn dieser Zuwendungen nahm er vor Beginn der Offensive "Kimia II" am 2. März 2009 vor, als ernicht ausschließbar - noch keinen Vorsatz in Bezug auf die Kriegsverbrechen hatte. Die letzten vier Zuwendungen fallen in die Monate Juli und August 2009, als die Haupttaten - bei drei der Zuwendungen sicher und bei einer von ihnen möglicherweise - bereits beendet waren. Das Oberlandesgericht hat daher weitgehend auf Versorgungsakte abgestellt, die aus Rechtsgründen für eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe nicht bedeutsam sein können.
100
Wie sich die verbleibenden vier Zuwendungen in den Monaten März bis Mai 2009 auf die abgeurteilten Kriegsverbrechen konkret auswirkten, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Eine Förderung oder Erleichterung der Kriegsverbrechen gerade durch diese Versorgungsakte versteht sich auch nicht von selbst. Beides setzt zwar nicht voraus, dass die Mittel für die Satellitentelefonie , die der Angeklagte Mu. der FOCA in den Monaten März bis Mai 2009 verschaffte, bei Anordnung oder Durchführung der einzelnen Operationen eingesetzt wurden. Erforderlich wäre jedoch zumindest, dass diese Mittel hierfür konkret zur Verfügung standen (s. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 388). Dass der Angeklagte sie zwei FOCA-Führungskräften - dem FOCA-Kommandanten Mudacumura sowie dem Divisionsbefehlshaber Nt. - für militärische Zwecke verschaffte und die FOCA-Führung allgemein zur Vorbereitung und Durchführung von Militäroperationen auf die Versorgung mit Telefoneinheiten für Satellitentelefone angewiesen war (s. UA S. 129 f.), begründet nicht den erforderlichen Zusammenhang zu den konkreten Kriegsverbrechen.
101
(b) Dass der Angeklagte Mu. mit seiner Propagandatätigkeit und seinen schriftlichen Botschaften die Kriegsverbrechen objektiv gefördert oder erleichtert hätte, geht aus den Urteilsgründen ebenfalls nicht hervor. Von den im Urteil festgestellten, dem Angeklagten zugerechneten 14 Einzelakten , mit denen seine "Propagandaarbeit ... exemplarisch" dargestellt ist (UA S. 466), fallen lediglich sechs unzweifelhaft in den Zeitraum zwischen dem Beginn von "Kimia II" (Vorsatz) und dem Angriff auf Manje (Tatbeendigung), von den drei Botschaften immerhin zwei (s. UA S. 461 ff., 467 ff.). Im Übrigen ist für die - hier allein in Betracht kommende - psychische Beihilfe zu differenzieren zwischen einer Stärkung des Tatentschlusses der die Kriegsverbrechen ausführenden FDLR-Milizionäre und der die tatursächlichen Operationen anordnenden FOCA-Führung:
102
(aa) Zu einer psychisch vermittelten Wirkung der Propagandatätigkeit und der Botschaften auf die FDLR-Milizionäre ist festgestellt, diese Handlungen des Angeklagten Mu. hätten dazu beigetragen, die hohe Motivation der Kämpfer aufrechtzuerhalten (UA S. 126 f.). Darüber hinaus hätten die kämpfenden Einheiten als Folge der Propagandatätigkeit "gewusst", dass "die politische Führung ... Kriegsverbrechen", welche die FDLR zu verantworten habe , "entweder abstreiten oder dem Gegner anlasten werde und ... deshalb keine konkreten Konsequenzen zu befürchten" seien. Bei den Kämpfern sei "der Eindruck" entstanden, "wenn ihr Präsident in der BBC zu hören sei, dann könne man nicht weltweit gegen die FDLR sein" (UA S. 127).
103
Indes ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass - entsprechend den oben dargelegten rechtlichen Grundsätzen - die Milizionäre durch die Beiträge des Angeklagten Mu. in ihrem Willen bestärkt wurden, in den vier benannten Ortschaften die konkreten Kriegsverbrechen zu begehen, indem sie unabhängig von Gefechten mit den FARDC-Einheiten Zivilisten töteten, Häuser niederbrannten und plünderten. Der - durch Zeugenaussagen bestätigten (s. UA S. 463 f.) - Aufrechterhaltung einer hohen Motivation fehlt ein Bezug zum konkreten Tatentschluss. Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung angeführte generelle Steigerung von "Moral" und "Kampfkraft" der Milizionäre (UA S. 574) genügt ebenfalls nicht. Gleiches gilt für die Feststellung, durch die Propagandatätigkeit sei bei diesen "der Eindruck" hervorgerufen worden, die FDLR habe nicht nur Gegner. Für eine den die Kriegsverbrechen verübenden Kämpfern hierdurch vermittelte, den jeweiligen Willen zur Tatbegehung beeinflussende Überzeugung, "keine konkreten Konsequenzen" wegen dieser von FOCA-Führungskräften angeordneten Taten befürchten zu müssen, fehlt jeder Beleg.
104
Vielmehr ist zu besorgen, dass das Oberlandesgericht hinsichtlich einer Förderungswirkung lediglich eine pauschale Betrachtung bezogen auf die Gesamtheit der dem FOCA-Kommando unterstellten Milizionäre und der von einem Teil dieser Kämpfer begangenen zahlreichen Taten vorgenommen hat. Hierfür spricht auch, dass im Rahmen der in den Urteilsgründen dargelegten rechtlichen Würdigung die Förderungswirkung mit einer allgemeinen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung begründet wird: Der "Tatbeitrag" des Angeklagten Mu. habe "sich ... in den Haupttaten nieder(geschlagen)", weil "durch die zugesagte Propagandaarbeit die Wahrscheinlichkeit erhöht" worden sei, "dass der Entschluss der FOCA-Verantwortlichen zur Begehung von Kriegsverbrechen durchgehalten" werde; "umgekehrt" sei "die ... Abstandnahme von den Kriegsverbrechen weniger wahrscheinlich" geworden (UA S. 574). Eine psychisch vermittelte konkrete Förderungs- oder Erleichterungswirkung wird dadurch nicht belegt.
105
(bb) Dem Urteil lässt sich eine psychisch vermittelte Wirkung der Propagandatätigkeit auf die FOCA-Führungskräfte nicht entnehmen.
106
In den Feststellungen fehlen Angaben hierzu. Allerdings ist im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, neben den kämpfenden Einheiten habe auch das FOCA-Kommando "gewusst", dass "die politische Führung ... Kriegsverbrechen ... abstreiten oder dem Gegner anlasten werde" (UA S. 464). Auch wird in der rechtlichen Würdigung das Verhalten des Angeklagten Mu. dahin gewertet, dass er während "Umoja Wetu" und "Kimia II" den FOCAFührungskräften durch die von ihm konkludent zugesagte und tatsächlich betriebene Propagandatätigkeit geholfen habe, die Kriegsverbrechen "vor der Weltöffentlichkeit zu verbergen", was sich in den Taten niedergeschlagen habe (UA S. 573 f.).
107
Nach den Urteilsausführungen käme zwar eine Förderungswirkung bezogen auf die FOCA-Führungskräfte in Betracht, mit denen der Angeklagte - anders als mit den Kämpfern - in regem Austausch stand. Psychische Beihilfe kann auch leisten, wer bewusst daran mitwirkt, für Straftaten Bedingungen zu schaffen, die für den Tatentschluss der anordnenden Führungspersonen wesentlich sind (s. auch BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 260 f.). Ausreichend wären insbesondere ein - auf der Grundlage der Feststellungen jedenfalls nicht fernliegendes (s. UA S. 128, 466) - Wissen der FOCA-Führungskräfte darum, dass der Angeklagte absprachegemäß bzw. stillschweigend einvernehmlich damit befasst gewesen wäre, den durch die Begehung schwerster Kriegsverbrechen hervorgerufenen Schaden für die politische Reputation der FDLR und deren strategische Ziele zu begrenzen, sowie die hierdurch hervorgerufene Festigung des Willens, weitere sogenannte Bestrafungsoperationen von den Milizionären durchführen zu lassen.
108
Jedoch lässt sich den Urteilsgründen, auch ihrem Gesamtzusammenhang nach, nicht entnehmen, inwieweit sich das Oberlandesgericht von solchen Formen einer psychischen Hilfeleistung - bezogen auf die Bestärkung des Tatentschlusses zu Kriegsverbrechen der die Bestrafungsoperationen anordnenden FOCA-Führungskräfte durch die Propagandatätigkeit desAngeklagten Mu. im tatrelevanten Zeitraum - überzeugt hat. An Feststellungen dazu, dass dem Angeklagten eine solche den Willen zur Begehung von Kriegsverbrechen bestärkende Wirkung seines Verhaltens auf die Führungskräfte bewusst war, mangelt es ebenfalls.
109
(3) Auch die Urteilsausführungen zum auf die Haupttaten bezogenen Gehilfenvorsatz des Angeklagten Mu. weisen Rechtsfehler auf.
110
Die diesbezüglichen Feststellungen sind auch im Zusammenhang mit den weiteren Erörterungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Würdigung unklar und nicht frei von Widersprüchen. Zudem lassen die Ausführungen besorgen, dass das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen des Kriegsverbrechens gegen Personen ausgegangen ist. Im Ganzen betrachtet, sind in den Urteilsgründen zwar zahlreiche für die subjektive Tatseite potentiell relevante Beweisergebnisse (insbesondere gesicherte Telekommunikationsinhalte) dokumentiert ; es ist jedoch nicht ausreichend kenntlich gemacht, welche Schlüsse der erkennende Strafsenat daraus gezogen hat. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen , welche Vorstellungen der Angeklagte Mu. von den Taten hatte, die die FDLR-Milizionäre bei den Angriffen auf Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje begingen.
111
(a) Hinsichtlich des Vorsatzes in Bezug auf Kriegsverbrechen gegen Personen bleibt letztlich offen, ob das Oberlandesgericht die Überzeugung hat gewinnen können, der Angeklagte Mu. habe es auch für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass die Kämpfer jeweils - wie tatsächlich geschehen - in den vier Ortschaften aufhältige Zivilisten gezielt töteten , nachdem sie die Siedlungen mit der Vertreibung der Einheiten der kongolesischen Armee sukzessive unter ihre Kontrolle gebracht hatten. Ebenso könnte das Oberlandesgericht lediglich angenommen haben, der Angeklagte habe allein damit gerechnet, dass die Milizionäre die Siedlungen in der Dunkelheit erstürmten und dabei mit automatischen Schusswaffen auf Menschen und Gebäude schießen, ohne in der Lage zu sein, zwischen verteidigungsfähigen Soldaten und wehrlosen Zivilisten zu unterscheiden. In der ersten Alternative bezöge sich der Gehilfenvorsatz - den obigen Ausführungen zufolge (s. B. I. 3. b) aa) (2) (a)) - auf sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Kriegsverbrechens gegen Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, wohingegen in der zweiten Alternative das zentrale Merkmal des Sich-in-der-Gewalt-Befindens der Opfer (§ 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB) nicht vom Vorsatz des Angeklagten umfasst gewesen wäre.
112
(aa) Für eine Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts im Sinne der ersten Alternative - Vorsatz auch bezüglich gezielter Tötungen unabhängig von der Bekämpfung der Soldaten - spricht, dass in den Urteilsfeststellungen nach der Schilderung der Operationen gegen die Siedlungen pauschal festgestellt ist, dem Angeklagten Mu. sei ebenso wie dem Angeklagten M. die "Art und Weise des Vorgehens gegen die kongolesische Zivilbevölkerung ... spätestens nach dem Angriff auf ... Kipopo bekannt" gewesen, was sie "zumin- dest" gebilligt hätten (UA S. 112). Ähnliche allgemeine Darlegungen, die sich zumeist auf den gesamten Zeitraum der Offensiven "Umoja Wetu" und "Kimia II" erstrecken (und konsequenterweise auch für die gegen Kipopo gerichtete erste Bestrafungsoperation gelten müssten), finden sich für den Angeklagten Mu. in den Ausführungen zur Beweiswürdigung. So habe der Angeklagte "nach dem Beginn ... (von) 'Umoja Wetu' Ende Januar 2009 ... Kriegsverbrechen … für notwendig ... (gehalten) und daher zumindest billigend in Kauf" genommen (UA S. 453; s. auch UA S. 483, 494).
113
(bb) Für eine Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts im Sinne der zweiten Alternative - Vorsatz nur bezüglich Tötungen bei der beabsichtigten Bekämpfung der Soldaten - bestehen indes ebenfalls gewichtige Anhaltspunkte:
114
In den unter der Überschrift "Kenntnis des Angeklagten von den terroristischen Aktivitäten der FDLR" (UA S. 132) getroffenen Feststellungen ist dargelegt , dem Angeklagten Mu. sei spätestens mit dem Beginn von "Kimia II" - folglich noch nicht zur Zeit des Angriffs auf Kipopo - bekannt gewesen , dass sich die durch "Umoja Wetu" eingetretene dramatische militärische Lage der FOCA voraussichtlich nicht bessern und diese daher diverse Angriffe auf Stellungen des militärischen Gegners vornehmen würde (s. UA S. 133), obgleich er über solche Operationen, wenn überhaupt, erst im Nachhinein informiert worden sei (s. UA S. 445). Weiterhin habe er Kenntnis gehabt, dass sich die feindlichen Stellungen in bewohnten zivilen Ortschaften befänden und die Angriffe bei Dunkelheit vorgenommen würden. Ihm sei "somit bewusst" gewesen , dass es "zu zahlreichen Tötungen unbeteiligter Zivilisten ... kommen würde" , was er billigend in Kauf genommen habe (UA S. 133 f.). Die Ausführungen lassen erkennen, dass das Oberlandesgericht den Vorsatz des Angeklagten aus der Art und Weise der Durchführung von militärisch veranlassten Operationen der FOCA hergeleitet hat. Sie deuten darauf hin ("somit"), dass er nach Ansicht des erkennenden Strafsenats in der Vorstellung handelte, die Angriffe zielten auf den militärischen Gegner und Zivilisten würden hiervon deswegen betroffen sein, weil sie mit diesem zusammenlebten und Operationen im Dunkeln weniger präzise durchgeführt würden.
115
Eine solche Deutung steht zudem im Einklang mit der in den Urteilsgründen ausführlich dargelegten rechtlichen Beurteilung der Völkerrechtswidrigkeit des Vorgehens der FDLR-Milizionäre, die in erster Linie mit einem Verstoß gegen das "Unterscheidungsgebot" betreffend militärische und zivile Ziele (Art. 51 Abs. 4 ZP I) begründet wird (vgl. UA S. 558 ff.). Trotz des Wissens um die Anwesenheit von Zivilisten hätten FOCA-Kämpfer "bei den meisten Angriffen ... nachts im Dunkeln mit automatischen Waffen auf menschliche Ziele und Gebäude" gefeuert; sie hätten sich "um eine Unterscheidung" zwischen Soldaten und Einwohnern "nicht gekümmert und keine effektiven Maßnahmen zum Schutz" der - überdies als Feinde betrachteten - Zivilisten getroffen (UA S. 559).
116
Schließlich wird in den einzelnen an den Angeklagten gerichteten Nachrichten seiner "Gewährs- und Vertrauensleute" aus den Reihen der FOCA, die in der Beweiswürdigung zum Beleg für die Kenntnis von den Kriegsverbrechen gegen Personen wiedergegeben sind, der Tod der Zivilisten damit erklärt, dass diese mit gegnerischen Soldaten und Kämpfern zusammenlebten und die Angriffe nachts stattfänden (vgl. UA S. 500 f.). Dem Urteil lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der Angeklagte im Einzelnen über die Strategie der Bestrafungsoperationen gerade auch gegen die lokale Bevölkerung informiert war (allgemein zu seiner Kenntnis von "Strafangriffen" auf den militärischen Gegner s. UA S. 299, 471).
117
(b) Hinsichtlich des Vorsatzes in Bezug auf Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 Variante 1, 2 VStGB), der in der rechtlichen Würdigung unerwähnt bleibt (s. UA S. 574 f.), hat das Oberlandesgericht festgestellt, dem Angeklagten Mu. sei aufgrund seines Wissens um in der Dunkelheit durchgeführte Operationen gegen den in bewohnten Siedlungen befindlichen militärischen Gegner bewusst gewesen, dass es - neben der Tötung von zahlreichen Zivilisten - "zu ... Plünderungen und Brandschatzungen kommen würde" (UA S. 133). Der Schluss von dem Umstand , dass dem Angeklagten Anlass sowie Art und Weise des militärischen Vorgehens bekannt waren, auf die Kenntnis oder die billigende Inkaufnahme von hierdurch nicht gebotenen Gewaltexzessen lässt sich nicht ohne weiteres nachvollziehen. Zumindest der Vorsatz bezüglich des gezielten Niederbrennens zahlloser Gebäude wird auch nicht anderweitig belegt.
118
II. Revision des Angeklagten M.
119
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. ergeben.
120
1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. August 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt.
121
2. Der Schuld- und Strafausspruch gegen den Angeklagten M. hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.
122
a) Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung erweist sich auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Ergebnis als zutreffend. Der Angeklagte beteiligte sich vorsätzlich als Rädelsführer an der ausländischen terroristischen Vereinigung FDLR (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB), deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet waren, Mord oder Totschlag sowie Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte zu begehen.
123
aa) Die FDLR erfüllt den Vereinigungsbegriff des § 129a Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung (hierzu s. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 14 ff.) ebenso wie die Voraussetzungen der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB).
124
(1) Die FDLR stellte aufgrund ihrer Organisationsstruktur, der Anzahl und willensmäßigen Einbindung ihrer Mitglieder sowie der Dauerhaftigkeit der Verbindung eine Vereinigung im Ausland nach altem Recht dar (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 107 ff.; vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221).
125
Die FOCA war im Verhältnis zur FDLR kein getrennter, souveräner Personenverband ; vielmehr war sie in diese hierarchisch eingebunden und unterstand den für die Gesamtorganisation zuständigen Gremien. Hiervon hat sich das Oberlandesgericht beanstandungsfrei überzeugt (s. UA S. 222 ff.). Die Beurteilung als Vereinigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die FDLR auch als militärische Organisation nach den §§ 7, 8 VStGB anzusehen ist (s. hierzu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 173 f.; ferner Safferling, JZ 2010, 965, 968).
126
Der Beschwerdeführer hat eingewendet, bei der FOCA habe es sich um einen ihrerseits als Vereinigung zu qualifizierenden Personenverband innerhalb der Vereinigung FDLR gehandelt. Die FOCA habe ein ausreichendes Maß an organisatorischer Selbstständigkeit aufgewiesen und einen eigenen, von der FDLR unabhängigen Gesamtwillen bilden können; nach den Feststellungen seien überdies die Kriegsverbrechen allein von Angehörigen der FOCA angeordnet und ausgeführt worden, ohne dass die Hauptorganisation in die Entscheidungsprozesse eingebunden gewesen, um Zustimmung gebeten worden oder (im Einzelnen) informiert worden sei. Daher könnten die Kriegsverbrechen der FDLR nicht zugerechnet werden. Der Einwand, der sich augenscheinlich auf die zur Tatzeit geltende Fassung des § 129a Abs. 1 StGB bezieht, verfängt nicht:
127
(a) Ob die FOCA ihrerseits als eine Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB aF zu beurteilen ist, kann letztlich dahinstehen, ist allerdings zweifelhaft.
128
Eine Teilorganisation einer Vereinigung unterfällt nur dann selbst dem alten Vereinigungsbegriff, wenn sie für sich genommen alle für eine Vereinigung notwendigen personellen, organisatorischen, zeitlichen und voluntativen Voraussetzungen erfüllt. Hieraus folgt unter anderem, dass die Teilorganisation einen eigenen, von der Gesamtorganisation unabhängigen Willensbildungsprozess vollziehen muss, dem sich ihre Mitglieder unterwerfen. Hierfür reicht es nicht aus, dass diese lediglich Einigkeit darüber erzielen, sich dem Willen der Gesamtorganisation unterzuordnen; erforderlich ist vielmehr, dass sich der für eine Vereinigung konstitutive, auf deren Zwecke bezogene Willensbildungsprozess in seiner Gesamtheit in der Teilorganisation vollzieht. Aus diesem Grund wird das für die Annahme einer Vereinigung notwendige voluntative Element in Bezug auf eine Untergruppierung auch nicht allein dadurch hinreichend belegt, dass deren Mitglieder mittel- oder langfristig ein gemeinsames politisch-ideologisches Ziel verfolgen, wenn es von der Hauptgruppierung vorgegeben wird (vgl. - für die inländische Teilorganisation einer ausländischen Vereinigung - BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, BGHSt 56, 28, 32 ff.; ferner BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, NJW 2010, 3042, 3044; Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160, 162).
129
Gegen die Annahme, die FOCA sei selbst eine Vereinigung nach altem Recht, spricht, dass sich den Feststellungen zufolge die Willensbildung im politischen Bereich nicht innerhalb dieser Teilorganisation, sondern auf der Ebene der Gesamtorganisation, namentlich im Comité Directeur, vollzog (s. etwa UA S. 232 f.). Diese Willensbildung betraf auch das gemeinsame übergeordnete Interesse, an der Macht in Ruanda teilzuhaben bzw. die Macht zu übernehmen (zur Bedeutung eines solchen Ziels für § 129 Abs. 1 StGB aF s. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 228 ff.). Die FOCA betrachtete sich selbst als bewaffneten Arm der FDLR, was auch die Revisionsbegründung nicht in Abrede stellt (zum Beispiel gemeinsame Begründungsschrift vom 10. Februar 2017, S. 311).
130
(b) Jedenfalls unterfällt die FDLR - ebenfalls - dem alten Vereinigungsbegriff. Selbst wenn die FOCA alle Vereinigungsmerkmale im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB aF erfüllte, hinderte dies nicht, die FDLR ebenfalls als (Dach-)Vereinigung anzusehen, weil sich aus den Feststellungen ergibt, dass sich die FOCA-Angehörigen dem Willensbildungsprozess im politischen Bereich unterwarfen , der auf der Ebene der Gesamtorganisation stattfand (s. hierzu BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, NJW 2010, 3042, 3044; MüKoStGB /Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 17). Da die FOCA in die FDLR integriert war, waren die Angehörigen der Teilorganisation zugleich Mitglieder der Gesamtorganisation (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 354). Für die Zwecke und die Tätigkeit der FDLR im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB waren daher die von FOCA-Führungskräften befohlenen und/oder von FOCA-Kämpfern verübten Delikte unmittelbar bedeutsam, ohne dass es eines zusätzlichen Zurechnungsschritts bedarf.
131
(2) Da die seit dem 22. Juli 2017 gültige Fassung des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB - mit Ausnahme des Erfordernisses des gemeinsamen übergeordneten Interesses, das hier vorliegt (s. oben (1) (a)) - geringere Anforderungen an die Vereinigung stellt als das alte Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, NJW 2018, 2970, 2973), unterfällt die FDLR erst recht dem neuen Vereinigungsbegriff.
132
bb) Die Zwecke und die Tätigkeit der FDLR waren darauf gerichtet, Kriegsverbrechen gegen Personen, Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte sowie Mord und Totschlag zu begehen. Allerdings belegen die Feststellungen nur, dass sich der Vorsatz des Angeklagten M. auf die Straftatbestände der § 211 Abs. 2, § 212 Abs. 1 StGB, § 9 Abs. 1 VStGB, nicht auch auf denjenigen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB bezog. Im Einzelnen :
133
(1) Für die Zielsetzungen im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt es, wenn sich die Mitglieder der Vereinigung bewusst sind, dass es bei der Verfolgung ihrer Pläne zur Begehung von Katalogtaten kommen kann und sie dies auch wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1999 - StB 5/99, NStZ 1999, 503, 504); die Organisation muss nicht ausschließlich das Ziel der Begehung solcher Taten verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 174; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129a Rn. 42).
134
Als Zielsetzungen hat das Oberlandesgericht die - als Verpflegungsoperationen bezeichneten - systematischen Plünderungen sowie die während der (Bestrafungs-)Operationen gegen die fünf kongolesischen Siedlungen begangenen Straftaten bewertet (s. UA S. 578 f.). Die "Verpflegungsoperationen" sind als Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte gemäß § 9 Abs. 1 Variante 1 VStGB zu bewerten; denn die FDLR-Milizionäre plünderten im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt Sachen der gegnerischen Partei (zu den Voraussetzungen s. oben B. I. 3. b) bb) i.V.m. aa) (2) (a) (aa) und (b) (aa)). Dass die Kämpfer in Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje eine Vielzahl von Kriegsverbrechen gegen Personen sowie von Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Variante 1, 2 VStGB begingen, ist bereits im Einzelnen dargelegt worden (s. B. I. 3. b) aa) und bb)). Gleiches gilt für den Angriff auf Kipopo. Die Tötung der Zivilisten erfüllt dabei zugleich den Tatbestand des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) oder des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB). Auf die Taten, auf deren Begehung die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung gerichtet sind, muss dabei deutsches Strafrecht nach den §§ 3 ff. StGB oder weitergehenden Sonderregelungen - wie hier § 1 VStGB für die Kriegsverbrechen - nicht anwendbar sein (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 66 f.; § 129b Rn. 16; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 47, § 129b Rn. 10 aE; S/SSternberg -Lieben, StGB, 30. Aufl., § 129b Rn. 4); denn es geht nicht um die strafrechtliche Ahndung dieser Taten.
135
(2) Der Vorsatz des Angeklagten M. - wie auch desAngeklagten Mu. - umfasste jedenfalls allgemein die Möglichkeit von vorsätzlichen Tötungsdelikten an Zivilisten sowie von Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte durch diverse gezielte Plünderungsaktionen.
136
Der Angeklagte M. hat ausgesagt, er habe aus Berichten vonMenschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen sowie aus den Medien, beginnend bereits im Jahr 2008, Informationen über der FDLR angelastete Verbrechen erhalten, ihnen aber keinen Glauben geschenkt, weil er die Berichte für Propaganda und Falschmeldungen gehalten habe (vgl. UA S. 179 ff.). Das Oberlandesgericht hat sich mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung davon überzeugt, dass der Angeklagte M. tatsächlich annahm, es habe sich bei den Informationen nicht um schlicht wahrheitswidrige Behauptungen gehandelt (s. UA S. 142, 521 ff.). Aus - in der Beweiswürdigung exemplarisch wiedergegebenen (s. etwa UA S. 467 f., 524) - Berichten geht hervor, dass solche Informationen sowohl Tötungen von Zivilisten als auch Plünderungen betrafen. Ohne rechtliche Bedeutung ist insoweit, ob der Angeklagte auch über das systematische Vorgehen der FDLR im Wege der sogenannten Verpflegungsoperationen und deren Ausmaß informiert war.
137
Bezüglich der in den fünf kongolesischen Siedlungen begangenen zahlreichen Kriegsverbrechen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 VStGB handelte der Angeklagte M. indes - nicht ausschließbar - ohne Vorsatz. Für ihn gelten die diesbezüglichen Darlegungen betreffend den Angeklagten Mu. (s. oben B. I. 3. b) cc) (3)) sinngemäß, dies umso mehr, als der Angeklagte M. nur in geringerem Umfang mit den in der Demokratischen Republik Kongo lebenden FDLR-Mitgliedern in Kontakt stand und weniger Nachrichten aus den Kivu-Provinzen erhielt (vgl. UA S. 509). Freilich stellen diese Taten, soweit sie sich gegen das Leben von Zivilisten richteten, zugleich vorsätzliche Tötungsdelikte dar. Dass sich der Vorsatz des Angeklagten M. allgemein auf derartige Zielsetzungen erstreckte, hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Soweit sich der Angeklagte in seiner Einlassung auf fehlende Rechtskenntnis berufen hat (s. UA S. 181), ist dies unbeachtlich.
138
(3) Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass auch insoweit, als FDLR-Milizionäre bei bewaffneten Auseinandersetzungen den Zielsetzungen der FDLR entsprechend feindliche Soldaten und Kämpfer töteten, Tötungsdelikte im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB - ungeachtet im Einzelfall denkbarer Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe - vorliegen. Es ist nicht er- sichtlich, aus welchem Rechtsgrund sich die Milizionäre auf das sogenannte Kombattantenprivileg (s. oben B. I. 3. b) aa) (4)) berufen können sollten.
139
cc) Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Angeklagten M. als Rädelsführer im Sinne des § 129a Abs. 4 StGB angesehen.
140
Rädelsführer ist, wer in der Vereinigung dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für sie betätigt. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang der geleisteten Beiträge, sondern das Gewicht, das diese für die Vereinigung haben. Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen. Eine rein formale Stellung innerhalb eines Führungsgremiums reicht für sich genommen nicht aus. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur , oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160, 161 f.; ferner BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - StB 25/14, NStZ-RR 2015, 221, 222; vom 12. November 2015 - AK 36/15, NStZ-RR 2016, 170, 171). Ist der Täter Rädelsführer, so sind alle mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen einheitlich zu beurteilen. Es kommt allein darauf an, dass er diese Stellung innehat, nicht hingegen, bei welchem konkreten Betätigungsakt er als Rädelsführer agiert (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 18).
141
Gemessen daran gehörte der Angeklagte M. auf der Grundlage der Feststellungen zu den Rädelsführern der FDLR. Dies ergibt sich zwar nicht schon allein aus der von ihm bekleideten formalen Position des ersten Vizeprä- sidenten. Wie vom Oberlandesgericht im Einzelnen festgestellt und belegt (s. UA S. 135 ff., 509 ff.), hatte der Angeklagte vielmehr materiell eine maßgebliche Führungsrolle innerhalb der Gesamtorganisation inne und übte einen beträchtlichen Einfluss auf diese aus. Insbesondere war er aktives Mitglied des Comité Directeur und des Exekutivkomitees. So wirkte er im Comité Directeur, dem faktisch obersten Entscheidungsgremium der FDLR, in dem namentlich die grundsätzlichen politischen Entscheidungen getroffen wurden, ebenso an der Vorbereitung von Versammlungen mit wie an den Entscheidungen und Empfehlungen , über die auf der letzten mehrtägigen Versammlung im Januar 2009 verhandelt und beschlossen wurde, sowie deren Ausformulierung. Daneben beteiligte er sich vor allem auch an der Öffentlichkeits- und Propagandaarbeit. Zwar waren der Angeklagte Mu. und der Exekutivsekretär Mb. auf diesem Gebiet federführend tätig; gleichwohl hatten die diesbezüglichen Beiträge des Angeklagten M. erhebliches Gewicht. Ungeachtet dessen, dass er gerade im Laufe des Jahres 2009 auch zahlreiche mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen vornahm, die nicht Ausfluss seiner Führungsrolle waren, war seine Stellung, insgesamt betrachtet, die einer Führungskraft.
142
Anders als die Revision geltend macht, ist die Rädelsführerschaft des Angeklagten M. nicht davon abhängig, dass dessen Betätigungen ein "eigenes Strafpotential" gehabt hätten, der von ihm ausgeübte wesentliche Einfluss auf die FDLR mithin die terroristischen Zielsetzungen selbst betroffen hätte. Nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben genügt es, dass er - in enger Zusammenarbeit mit dem Angeklagten Mu. - die für die Organisation besonders bedeutsamen politisch-ideologischen Ziele einschließlich ihrer Außendarstellung mitbeherrschte.
143
b) Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. auf.
144
III. Revisionen des Generalbundesanwalts
145
1. Die vom Generalbundesanwalt gegen den Angeklagten Mu. geführte Revision deckt sowohl diesen begünstigende als auch ihn benachteiligende (§ 301 StPO) Rechtsfehler auf.
146
a) Allerdings hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage der Feststellungen eine täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten Mu. an den von Angehörigen der FDLR verübten völkerstrafrechtlichenDelikten zu Recht verneint, sei es nach der Sonderregelung des § 4 VStGB, sei es nach den - über § 2 VStGB anwendbaren - allgemeinen Regeln des StGB.
147
aa) Der Angeklagte Mu. ist hinsichtlich der Operationen gegen die fünf Ortschaften in den Kivu-Provinzen nicht als militärischer Befehlshaber oder anderer Vorgesetzter gemäß § 4 VStGB für Verstöße gegen das VStGB verantwortlich.
148
(1) Eine strafrechtliche Haftung des militärischen Befehlshabers für völkerstrafrechtswidriges Verhalten der Untergebenen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 VStGB setzt tatsächliche Befehlsgewalt voraus, die überdies auf einer rechtlichen Grundlage beruht. Unter tatsächlicher Befehlsgewalt ist die faktisch ausübbare Möglichkeit zu verstehen, den Befehlsunterworfenen verbindliche Anweisungen zu erteilen und diese durchzusetzen (s. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 168). Es kennzeichnet die Befehlsgewalt, dass sie ihre Grundlage in einer der bewaffneten Einheit eigenen spezifisch militärischen Kommandostruktur hat (vgl. MüKoStGB/ Weigend, 3. Aufl., § 4 VStGB Rn. 29). Demgegenüber regelt § 4 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 VStGB die Verantwortlichkeit des De-facto-Anführers. Sie kann in der ausschließlich tatsächlichen - mithin nicht rechtlich abgesicherten - Befehlsgewalt begründet sein, etwa durch dem Vorgesetzten effektiv zur Verfügung stehende Machtmittel innerhalb einer im rechtlosen Raum agierenden Konfliktpartei (vgl. MüKoStGB/Weigend aaO, Rn. 18 f., 27 ff.). Für den De-factoAnführer kommt darüber hinaus nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 VStGB eine Haftung auch dann in Betracht, wenn er zwar keine Befehlsgewalt, aber tatsächliche Führungsgewalt innehat; diese kann namentlich an persönliche Merkmale anknüpfen, die seine Stellung als maßgebliche Autorität begründen (vgl. MüKoStGB/Weigend aaO, Rn. 29).
149
Für die Verantwortlichkeit sowohl wegen Befehls- als auch wegen Führungsgewalt ist eine effektive Ausübung von Kontrolle durch den Vorgesetzten erforderlich (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 VStGB). Er muss - prinzipiell - die Möglichkeit haben, das Verhalten seiner Untergebenen faktisch zu bestimmen, insbesondere Straftaten wirksam zu unterbinden (s. BT-Drucks. 14/8524, S. 19). Allein ein Titel oder eine formale Position vermag eine Verantwortlichkeit nach § 4 VStGB nicht zu begründen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 168 f.; Burghardt in Kreß [Hrsg.], 10 Jahre Arbeitskreis Völkerstrafrecht, 2015, S. 197, 223 f.; MüKoStGB/ Weigend, 3. Aufl., § 4 VStGB Rn. 20, 27, 30; s. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, NStZ-RR 2013, 16, 17; Safferling, JZ 2010, 965, 967). In gleicher Weise verlangt der Internationale Strafgerichtshof für die Parallelregelung des Art. 28 Buchst. a IStGH-Statut eine "effective control", die die Fähigkeit einschließt, Straftaten zu verhindern und zu ahnden (s. die Nachweise bei Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 612).
150
(2) Hiernach kommt es für die Vorgesetztenverantwortlichkeit nach § 4 VStGB nicht entscheidend darauf an, dass der Angeklagte Mu. als Präsident der FDLR nach Art. 24 des Regelwerks "Reglement der inneren Ordnung der Demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas - FDLR" den Oberbefehl über die Streitkräfte innehatte. Ebenso wenig ist von maßgebender Bedeutung , welche Rechtsnatur derartige organisationsinterne Regeln haben, die von den Organen der FDLR für die Vereinigung erlassen wurden, und inwieweit sie für deren Mitglieder überhaupt verbindlich sein können. Denn die Vorschrift des § 4 VStGB setzt - wie dargelegt (s. oben (1)) - die Ausübung effektiver Kontrolle voraus, gleichviel ob eine Verantwortlichkeit des Angeklagten Mu. als militärischer Befehlshaber oder als De-facto-Anführer mit tatsächlicher Befehls- oder mit tatsächlicher Führungsgewalt geprüft wird; erforderlich ist eine faktische Durchsetzungsmacht.
151
Von der Ausübung effektiver Kontrolle durch denAngeklagten Mu. hat sich das Oberlandesgericht indes nicht überzeugen können, ohne dass dagegen revisionsrechtlich etwas zu erinnern wäre. Der Angeklagte hatte keine Möglichkeit, auf Entscheidungen des FOCA-Kommandos Einfluss zu nehmen (s. UA S. 117, 123) oder den FOCA-Kommandeur Mudacumura "seines Amtes zu entheben" (UA S. 446, 567). In der Praxis erteilte er an die Milizionäre keine Befehle oder Anweisungen und sah sich hierzu auch, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, nicht in der Lage (vgl. UA S. 441 ff.). Belegt ist dies etwa mit einer vom erkennenden Strafsenat für glaubhaft befundenen Zeugenaussage des ehemaligen Vizekommandanten des Bataillon Police Militaire Nz. , der Angeklagte sei "Zivilist", habe "beim Militär keine Rolle" gespielt und "keine Befehle geben" können; wenn er dies dennoch getan hätte, wären solche Direktiven aller Voraussicht nach nicht befolgt worden (UA S. 443 f.). Der Angeklagte war daher faktisch außerstande, verbindliche Anweisungen strategischen Inhalts oder solche für konkrete Kampfmethoden oder -handlungen zu erteilen, zumal er über geplante militärische Operationen nicht im Voraus informiert wurde (s. UA S. 445, 566).
152
Soweit der Generalbundesanwalt - unter Berufung auf Schrifttum zum Schweizerischen Recht (Vest in Vest/Ziegler/Lindenmann/Wehrenberg, Die völkerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB, 2014, Art. 264k Rn. 4) - vorgebracht hat, es sei ausreichend, dass der Angeklagte Mu. die Möglichkeit gehabt habe, sich über Verstöße gegen das VStGB Bericht erstatten zu lassen und sie disziplinarisch zu ahnden, braucht der Senat nicht zu entscheiden , ob diese Kriterien im Einzelfall für § 4 VStGB genügen könnten. Deren Erfüllung ist jedenfalls hier nicht belegt. Vielmehr lässt es insbesondere der Inhalt der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Kommunikation zwischen dem Angeklagten und anderen FDLR- bzw. FOCA-Verantwortlichen als fernliegend erscheinen, dass dem Angeklagten die vom Generalbundesanwalt behauptete Kompetenz tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte.
153
(3) Nach alledem kann dahinstehen, ob § 4 VStGB eine - vom Oberlandesgericht ebenfalls für erforderlich gehaltene - hypothetische Vermeidungskausalität dergestalt voraussetzt, dass die gebotenen und zumutbaren (einer realiter bestehenden Kompetenz gemäßen) Verhinderungsbemühungen mit Sicherheit Erfolg gehabt hätten. Die Internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda sowie der Internationale Strafgerichtshof verlangen einen solchen Ursachenzusammenhang grundsätzlich nicht (vgl. Burghardt, Die Vorgesetztenverantwortlichkeit im völkerrechtlichen Straftatsystem , 2008, S. 205 ff.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 632, 639, jeweils mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 168 f., wo dies ebenfalls nicht gefordert wird, vielmehr dahingestellt bleibt, ob es, sollte § 4 VStGB anwendbar sein, zur Vermeidung der Strafbarkeit ausreichend ist, wenn der Vorgesetzte alle ihm möglichen, erforderlichen und an- gemessenen Verhinderungsbemühungen unternimmt, ohne dass die Straftat hierdurch abgewendet wurde). Rechtsdogmatisch wäre die hypothetische Vermeidungskausalität für § 4 VStGB verzichtbar, weil die Vorgesetztenverantwortlichkeit als verselbständigte Beihilfe durch Unterlassen mit der Rechtsfolge täterschaftlicher Bestrafung qualifiziert werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 18 f.; MüKoStGB/Weigend, 3. Aufl., § 4 VStGB Rn. 13) und die Beihilfe keine Kausalität, sondern lediglich eine Förderungs- oder Erleichterungswirkung voraussetzt (für einen Zusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non im Wege der teleologischen Reduktion des § 4 VStGB s. Burghardt, ZIS 2010, 695, 707; ders. in Kreß [Hrsg.], 10 Jahre Arbeitskreis Völkerstrafrecht, 2015, S. 197, 226 ff.; Werle, JZ 2012, 373, 376 ["in Betracht zu ziehen"]; Werle /Jeßberger aaO, Rn. 643; ferner MüKoStGB/Weigend aaO, Rn. 53).
154
bb) Der Angeklagte Mu. war an den in den fünf kongolesischen Siedlungen begangenen Verstößen gegen das VStGB ebenso wenig nach allgemeinen Regeln täterschaftlich beteiligt, weder als mittelbarer Täter durch Unterlassen noch als Mittäter.
155
(1) Das Oberlandesgericht hat es mit rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt, den Angeklagten Mu. (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01, BGHSt 48, 77 [Politbüro]; s. zur Übertragbarkeit der rechtlichen Erwägungen Safferling/Hartwig-Asteroth/Scheffler, ZIS 2013, 447, 451 ff.) deshalb als mittelbaren Unterlassungstäter kraft organisatorischen Machtapparats (§ 2 VStGB, § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB) zu beurteilen, weil er als Vorsitzender Mitglied des faktisch obersten Entscheidungsgremiums der FDLR, des Comité Directeur, war, das gegen die Taten nicht einschritt. Dieses Gremium hätte den jeweiligen tatbestandlichen Erfolg nicht abwenden können. Der erkennende Strafsenat hat beanstandungsfrei die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte nach Januar 2009 infolge der Bürgerkriegswirren im Ost-Kongo nicht mehr die Möglichkeit hatte, erfolgreich auf eine Versammlung des Comité Directeur hinzuwirken, und es für zweifelhaft gehalten, dass die FOCA-Führung eine Entscheidung umgesetzt hätte, von Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder von Kriegsverbrechen abzusehen (s. UA S. 568 ff.).
156
(2) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts sind dem Angeklagten Mu. die völkerstrafrechtlichen Verbrechen nicht als Mittäter (§ 2 VStGB, § 25 Abs. 2 StGB) zuzurechnen.
157
(a) Gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Maßgebende Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16, juris Rn. 4; vom 4. April 2017 - 3 StR 451/16, juris Rn. 7; vom 15. Mai 2018 - 3 StR 130/18, juris Rn. 13). Inwieweit dieser unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann, bestimmt sich nach dem Verhältnis seines Beitrags zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung (s. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271, 272 mwN).
158
(b) Ungeachtet der Frage eines - gegebenenfalls im Wege einer konkludenten Übereinkunft gefassten - gemeinsamen Tatplans tragen die Feststellungen nicht die Annahme von Mittäterschaft. Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Angeklagte Mu. weder Tatherrschaft noch den Willen dazu hatte. Die tatbestandlichen Ausführungshandlungen selbst hatte er nicht in der Hand. Er nahm keinen Einfluss auf die militärischen Entscheidungen der FOCA-Führung. Weder war er an der Entwicklung der Strategie der Bestrafungsoperationen noch an der Anordnung einzelner Operationen beteiligt. Soweit er hierüber überhaupt informiert wurde, geschah dies erst im Nachhinein. Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen, an ihn gerichteten Nachrichten seiner "Gewährs - und Vertrauensleute" aus den Reihen der FOCA zu den verfahrensgegenständlichen Angriffen auf die Siedlungen (s. UA S. 500 f.) beschönigten gerade das Geschehen.
159
Soweit der Generalbundesanwalt in eigener Würdigung der Beweisergebnisse einen relevanten Einfluss des Angeklagten Mu. auf die jeweilige Tatausführung selbst damit begründet hat (s. Revisionsbegründungsschrift vom 9. Februar 2017, S. 21 f.), dass die FDLR-Milizionäre dessen Durchhalteappelle "als eindeutige Aufforderung" hätten verstehen müssen, "ihr Treiben fortzusetzen", weil er trotz Aufforderung durch Dritte nicht zur Schonung von Zivilisten gemahnt habe, ist dies revisionsrechtlich unbeachtlich. Im Übrigen steht diese Würdigung nicht ohne weiteres in Einklang mit anderen Beweisergebnissen (s. UA S. 446 ff.), etwa der Zeugenaussage des ehemaligen Leiters des Informationsbüros des FOCA-Kommandos Se. , der Angeklagte habe in der Osterbotschaft 2009 zum Schutz kongolesischer Zivilisten aufgerufen, wohingegen nach den Anweisungen des FOCA-Kommandeurs Mudacumura jeder Kongolese als "Feind" der FDLR zu betrachten gewesen sei (UA S. 450 f.).
160
b) Das Urteil hält dagegen sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Oberlandesgericht in den Kivu-Provinzen verübte Verbrechen gegen die Menschlichkeit verneint hat. Überdies sind die Darlegungen zum Gehilfenvorsatz mit den Angeklagten Mu. begünstigenden wie benachteiligenden Rechtsfehlern behaftet. Im Einzelnen:
161
aa) Entgegen der vom Oberlandesgericht vorgenommenen rechtlichen Bewertung belegen die Feststellungen die Strafbarkeit der FOCA-Führungskräfte und -kämpfer wegen - in Kipopo, Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje begangener - Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB.
162
(1) Die Operationen gegen die fünf Siedlungen waren Bestandteile eines vorsätzlich durchgeführten systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung gemäß § 7 Abs. 1 VStGB. Ob der Angriff daneben auch im Sinne dieser Regelung ausgedehnt war, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn es genügt, dass eines der beiden alternativen Tatbestandsmerkmale erfüllt ist (vgl. Gropengießer /Kreicker in Eser/Kreicker [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Band 1: Deutschland, 2003, S. 119; Zimmermann, NJW 2002, 3068, 3069).
163
(a) Die von FOCA-Führungskräften angeordneten und den FOCA-Kämpfern ausgeführten Taten richteten sich gegen die Zivilbevölkerung als Ganze.
164
Bei einer Zivilbevölkerung handelt es sich um eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale verfügen, aufgrund derer sie angegriffen werden. Es ist nicht notwendig, dass das Vorgehen auf die gesamte in einem bestimmten geografischen Gebiet ansässige Bevölkerung zielt. Ausreichend ist bereits, dass eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen angegriffen wird. Ein Angriff auf einige wenige, zufällig ausgewählte Menschen ist dagegen nicht tatbestandsmäßig (vgl. MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 21 mwN). Hier richteten sich die Tötungshandlungen gegen eine Vielzahl von Einwohnern eines Gebiets von 60 Quadratkilometern. Die Zivilisten wurden zu Opfern gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur ortsansässigen Bevölkerung.
165
Soweit das Oberlandesgericht (offenbar mit Blick auf MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 16 aE) ein für § 7 Abs. 1 VStGB "taugliches Tatobjekt" verneint hat, weil es sich nicht die Überzeugung habe verschaffen können, dass in den fünf Ortschaften "der zivile Charakter der angegriffenen Personengruppe" überwogen habe (UA S. 561 f.), hat es seiner rechtlichen Beurteilung nicht den jeweils maßgeblichen Tatzeitpunkt zugrunde gelegt. Zur Zeit der Tötungshandlungen waren die Bewohner, wenngleich sie in der Vergangenheit gegnerische Soldaten und Kämpfer in ihre Siedlungen aufgenommen hatten, kein Teil einer organisierten, Gewalt anwendenden Macht (s. hierzu MüKoStGB/Werle aaO, Rn. 18 f.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 926 ff.). Wie dargelegt (s. B. I. 3. b) aa) (2) (a) (bb)), wurde in Mianga, Busurungi, Chiriba und Manje die weit überwiegende Anzahl der Tötungsdelikte an Zivilisten - ohne militärische Notwendigkeit - erst verübt, als die Ortschaften nicht mehr unter der Kontrolle der kongolesischen Soldaten standen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war die ortsansässige Zivilbevölkerung das primäre Ziel des gewaltsamen Vorgehens (s. Werle/Jeßberger aaO, Rn. 925), sodass der zivile Charakter der angegriffenen Personengruppe überwog. Das gilt ebenso für Kipopo. Zu dieser Operation ist festgestellt, dass die Milizionäre Dorfbewohner in Häuser einsperrten und diese in Brand setzten, wodurch ihre Opfer bei lebendigem Leib verbrannten. Selbst im Fall der Anwesenheit von FARDC-Soldaten - hierzu konn- ten keine Feststellungen getroffen werden - hätten sich derartige, nicht einmalige Handlungen nicht gegen diese gerichtet.
166
(b) Desgleichen lag ein systematischer Angriff vor. Ein gegen die Bevölkerung gerichteter Angriff ist ein Gesamtvorgang, in den sich die mehrfache Verwirklichung der Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 VStGB einfügt und hinter dem ein Staat oder eine Organisation, mithin ein Kollektiv, steht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 164 f.; MüKoStGB /Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 23). Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen , wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (vgl. BGH aaO, S. 165; MüKoStGB /Werle aaO, Rn. 27).
167
Mit dem Oberlandesgericht ist aus der generalstabsmäßigen Planung, der Einbindung und Benachrichtigung des FOCA-Kommandos, der Betrachtung der Zivilisten als "Feinde" sowie dem Ausmaß der Tötungen, Brandstiftungen und Plünderungen der Schluss zu ziehen, es habe sich hierbei "um geplante, organisierte und geleitete Einzeltaten im Rahmen einer Gesamttat" gehandelt (UA S. 563). Den an den Ortsbewohnern verübten gezielten Tötungsdelikten lag die vom FOCA-Kommando entwickelte Strategie der sogenannten Bestrafungsoperationen zugrunde. Mit solchen Operationen verfolgte die FOCA unter anderem das Ziel, die Zivilbevölkerung, welche die feindlichen Truppen - auch nur vermeintlich - unterstützte, zu bestrafen und davon abzuschrecken, der kongolesischen Armee und mit dieser verbündeten Gruppierungen Hilfe zu leisten. Die Teile der Bevölkerung, die, nachdem die FARDC-Soldaten in den Siedlungen Stellungen eingenommen hatten, in diesen blieben oder sich dort niederließen , galten nach dem Verständnis der FOCA als "Feinde". Davon, dass die Kämpfer bei den Operationen Ortsbewohner töteten, ging die FOCA-Führung aus. Für Kipopo, Mianga, Busurungi und Manje hat das Oberlandesgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Einzeldelikte im Rahmen von Bestrafungsoperationen ausgeführt wurden. Für Chiriba ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass diese Strategie den von den Kämpfern ausgeführten einzelnen Taten zugrunde lag. Das geht auch aus dem letzten Drohschreiben hervor. Derartige Schreiben waren Bestandteil der Strategie (s. UA S. 100).
168
(c) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob das Tatbestandsmerkmal des Angriffs im Sinne von § 7 Abs. 1 VStGB - in Anlehnung an Art. 7 Abs. 2 Buchst. a IStGH-Statut, der nach dem Willen des Gesetzgebers als Leitlinie für die Auslegung der Vorschrift dienen soll (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 20; Gropengießer /Kreicker in Eser/Kreicker [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Band 1: Deutschland, 2003, S. 119) - zusätzlich ein "Politikelement" enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staats oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 165; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 30 ff.; zum "Politikelement" s. Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Aufl., § 7 Rn. 186 f.); denn diese - auch vom Oberlandesgericht bejahten (s. UA S. 563) - Voraussetzungen liegen hier mit Blick auf die Strategie der Bestrafungsoperationen vor.
169
(2) Im Rahmen dieses systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung verursachten die Angehörigen der FDLR durch ihr Verhalten vorsätzlich den Tod der in den fünf Siedlungen noch aufhältigen Einwohner (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB).
170
bb) Soweit die Urteilsausführungen zum auf die Haupttaten bezogenen Gehilfenvorsatz des Angeklagten Mu. Rechtsfehler aufweisen (s. B. I. 3. b) cc) (3)), haben sich diese nicht nur zu seinen Lasten (vgl. § 301 StPO), sondern auch zu seinen Gunsten ausgewirkt.
171
Da sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, welche Vorstellungen der Angeklagte Mu. von den Taten hatte, welche die FDLR-Milizionäre während der Operationen gegen die kongolesischen Siedlungen begingen, lässt sich auch nicht entscheiden, inwieweit sich sein Vorsatz auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit bei zutreffender Auslegung und Anwendung dieses Straftatbestands (s. oben aa)) erstreckte. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist zwar ausgeführt, der erkennende Strafsenat habe sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte Mu. Kenntnis von einer Politik des militärischen Flügels gehabt hätte, systematisch und planmäßig mittels Tötungsdelikten gegen diejenige kongolesische Zivilbevölkerung vorzugehen, die mit dem militärischen Gegner der FDLR kooperiert oder ihn in den Ortschaften aufgenommen habe (s. UA S. 564, 566). Mit einem solchen partiellen Unwissen lässt sich jedoch schon nicht vereinbaren, dass dem Angeklagten die Art und Weise des Vorgehens der FOCA gegen die Zivilbevölkerung in den Siedlungen bekannt gewesen sein soll (s. zu den nicht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen oben B. I. 3. b) cc) (3) (a)); denn dieses Vorgehen war dadurch gekennzeichnet, dass die Kämpfer jeweils gezielt die Zivilbevölkerung angriffen und dabei wiederholt zahlreiche schutzlose Menschen töteten.
172
Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft die subjektiven Voraussetzungen der Beihilfe hinsichtlich der in Kipopo verübten Kriegsverbrechen gegen Personen sowie gegen Eigentum und sonstige Rechte abgelehnt. Auch diesbezüglich sind die Vorstellungen des Angeklagten, wie sich bereits aus den Darlegungen zu dessen Revision ergibt (s. insbesondere B. I. 3. b) cc) (3) (a) (aa)), nicht klar und widerspruchsfrei dargetan.
173
2. Die vom Generalbundesanwalt gegen den Angeklagten M. geführte , auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist unbegründet. Insbesondere ist dem Generalbundesanwalt nicht darin zu folgen, dass sich die gegen jenen verhängte Freiheitsstrafe nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Der teilgeständige und unbestrafte Angeklagte hatte im Vergleich zum Angeklagten Mu. eine weniger gewichtige Führungsrolle innerhalb der FDLR inne und hat sich - nach den hinreichend belegten Feststellungen (s. UA S. 15) - während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Vereinigung losgesagt.

C.

174
I. Infolgedessen ist das Urteil, soweit es den Angeklagten Mu. betrifft, auf dessen Revision und diejenige des Generalbundesanwalts aufzuheben. Die im Urteilstenor unter 1. bezeichneten Feststellungen werden von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
175
II. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache erneuter Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass, sollte der nunmehr zur Entscheidung berufene Strafsenat den Angeklagten Mu. der Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie der Beihilfe zu Straftaten nach dem VStGB für schuldig befinden, für die Bewertung der Konkurrenzen Folgendes zu gelten hätte:
176
Zur Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung stünde die Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit und/oder zu Kriegsverbrechen in Tateinheit (§ 2 VStGB, § 52 StGB), soweit sich der Angeklagte Mu. mit der vorsätzlichen Hilfeleistung für die jeweiligen Straftaten nach dem VStGB (etwa Propagandatätigkeit) zugleich für die Vereinigung betätigt hätte. Hierzu träten weitere mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen , die nicht gegen ein anderes Strafgesetz als die §§ 129a, 129b StGB verstoßen (etwa Vorbereitung und Leitung von Versammlungen des Comité Directeur sowie Verhandlungen auf internationaler Ebene), als weitere materiell selbständige Tat (§ 2 VStGB, § 53 StGB) hinzu (s. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6; vom 8. November 2017 - AK 54/17, NStZ-RR 2018, 42, 43).
Gericke Spaniol Tiemann Berg Leplow

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 468/12
vom
22. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum versuchten Betrug
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
22. Januar 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Prof. Dr. Sander,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 130 € verurteilt. Die Re- vision des Angeklagten wie die zu seinem Nachteil geführte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg.

I.


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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der Angeklagte als Geschäftsführer des von ihm gegründeten Finanzdienstleistungsunternehmens P. GmbH unter anderem die ehemaligen Mitangeklagten O. und H. Ö. bei deren betrügerischen Taten, indem er den Lastschrifteinzug für die von O. , Ö. und weiteren Mittätern betriebene W. GmbH (im folgenden W. ) durchführte und dieser so ermöglich- te, durch ihr auf Täuschungshandlungen beruhendes Geschäftsmodell Umsätze zum Nachteil vermeintlicher Kunden zu generieren.
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O. und Ö. waren spätestens Ende des Jahres 2009 mit den gesondert verfolgten K. und M. Ö. übereingekommen, die als Dienstleister für Gewinnspieleintragungsdienste auftretende W. mit Hauptsitz in Berlin zu gründen und zu betreiben. Das im Folgenden in die Tat umgesetzte Geschäftsmodell der W. bestand darin, fortlaufend eine möglichst große Zahl oft älterer Personen im Wege des Telefonvertriebs dazu zu bringen, ihre Kontoverbindungen preiszugeben und den hierdurch ermöglichten monatlichen Abbuchungen in Höhe von 49 € bis 59 € nicht zu widersprechen. Die Telefonanrufe erfolgten aus Callcentern in der Türkei, die von mit der W. wirtschaftlich in Verbindung stehenden und insbesondere K. zuzuordnenden Firmen betrieben wurden. Nachdem O. und H. Ö. von den Callcentern die Adressdaten und die Kontoverbindungen der angerufenen Personen erlangt hatten, veranlassten sie zunächst die Firma a. und ab Februar 2011 die P. GmbH des Angeklagten als Lastschriftdienstleister, von den Konten die Monatsbeträge der Teilnahmegebühren im Lastschriftverfahren einzuziehen. Auf diese Weise verschafften sich die ehemaligen Mitangeklagten O. und H. Ö. sowie M. Ö. und K. im Zeit- raum Dezember 2009 bis Juni 2011 insgesamt Einnahmen „im deutlich achtstelligen Euro-Bereich“ (UA S. 4).
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Die regelmäßig unter falschen deutschen Namen agierenden „Callcenter- Agents“ wandten zur gezielten Irreführung der Angerufenen hauptsächlich zwei verschiedene Gesprächsstrategien an: Bei der „Kündigungsmasche“ wurde ge- genüber dem Angerufenen behauptet, er habe bereits einen Vertrag mit einem Gewinnspieleintragungsdienst geschlossen; diesen Vertrag könne er jedoch im Rahmen eines dreimonatigen Sonderkündigungsrechts beenden – allerdings nur gegen Zahlung von drei monatlichen Servicebeiträgen. Bei der „Daten- löschmasche“ wurde dem Angerufenen gegenüber behauptet, man habe Kenntnis davon, dass er ständig von Gewinnspielfirmen angerufen werde; gegen Zahlung einer Servicegebühr könne man für eine Löschung seiner Daten und ein Ende der Anrufe sorgen, indem ihn die W. in eine Sperrliste eintrage, wozu die W. jedoch tatsächlich nicht in der Lage war.
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Neben diesen Methoden kam es auch vor, dass sich „Callcenter-Agents“ als Mitarbeiter von Strafverfolgungs- und Datenschutzbehörden oder Verbraucherschutzstellen sowie als Rechtsanwälte ausgaben, um Kundendaten zu erlangen.
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Im Anschluss an den nicht aufgezeichneten ersten Anruf erfolgte seitens der „Callcenter-Agents“ ein aufgezeichneter und gespeicherter Kontrollanruf,in dem die bereits erlangten Kundendaten erneut abgefragt wurden, um zum Schein den Nachweis eines ordnungsgemäßen Vertragsschlusses zu generie- ren. Diese als „Quality-Calls“ bezeichneten Gespräche wurden teilweise für Kunden zum telefonischen Fernabruf bereitgehalten, „um ihnen noch deutlicher das Gefühl zu vermitteln, dass sie sich den vermeintlichen Ansprüchen der W. nicht würden entziehen können“ (UA S. 5).
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Im weiteren Verlauf wurden die von den Callcentern angerufenen Personen durch die W. mit Wissen und Billigung O. s und H. Ö. s zusätzlich in die Irre geführt. Hierzu übermittelte die W. die persönlichen Daten der Kunden an die D. GmbH, die ihnen entsprechend den Vorgaben der beiden ehemaligen Mitangeklagten mit den Logos verschiedener Gewinnspielprodukte versehene Begrüßungsschreiben übersandte. In diesen wurde behauptet, die Empfänger hätten sich zur Teilnahme „bei Ihrem persönli- chen Gewinnspielclub ... mit der 100%-Geld-zurück-Garantie“ entschieden und würden nunmehr gegen monatliche Zahlung eines sogenannten Servicebetra- ges von 49 € bis 59 € „jeden Monat bei mindestens 200 der besten Gewinnspiele Deutschlands“ angemeldet. Außerdem wurde den Empfängern eine Mindest- Gewinnsumme von regelmäßig 500 € garantiert. Tatsächlich erfolgte als Gegenleistung im Wesentlichen die Anmeldung bei im Internet kostenlos angebotenen Gewinnspielen, in denen überwiegend Preise zu gewinnen waren, deren Wert sich im zweistelligen Euro-Bereich bewegte. Darüber hinaus meldete die W. monatlich regelmäßig 14.000 bis 16.000 Personen bei dem Tippspiel l. an, in dem für sechs Richtige (aus 49 Zahlen) mit Zusatzzahl ein Gewinn von 1 Million €, für sechs Richtige ohne Zusatzzahl ein solcher von 1.000 € und für fünf Richtige ein Gewinn von 5 € erzielt werden konnte.
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Entgegen dem Wortlaut der Begrüßungsschreiben wurde auch keine „Geld-zurück- bzw. Gewinn-Garantie“ übernommen. Vielmehr wurden Gutscheine jeglicher Art auf die vermeintliche Gewinnsumme angerechnet. Die W. beauftragte dementsprechend ab Juni 2010 die ad. GmbH mit der Anmeldung vor dem Auslaufen des Vertrages stehender Kunden bei einem Garantie-Gewinnspiel, bei dem jeder Teilnehmer einen Gewinn in Form eines Reisegutscheins mit einem vorgeblichen Nennwert von mindestens 700 € erzielte. Derartige Gutscheine bezog die ad. GmbH von der B. GmbH zum Nulltarif.
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Den ehemaligen Mitangeklagten O. und H. Ö. sowie K. und M. Ö. „kam es darauf an, durch die Begrüßungsschreiben bei den Empfängern die falsche Vorstellung hervorzurufen, sie hätten sich bereits verbindlich und rechtswirksam zu einer längerfristigen kostenpflichtigen Teilnahme an Gewinnspielen mit realistischen Aussichten auf werthaltige Preise verpflichtet, und sie so dazu zu veranlassen, von Kündigungen und Widersprü- chen bzw. Rückbuchungen abzusehen“ (UA S. 6). Sofern die Empfänger der Schreiben dem angeblichen Vertragsschluss nicht zeitnah widersprachen, wur- den die „Servicebeträge“ in der Folge durch den Zahlungsdienstleister – mithin ab Februar 2011 durch die Firma des Angeklagten – im Auftrag der W. monatlich im Lastschriftverfahren eingezogen.
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Der Angeklagte handelte – so das Landgericht – spätestens seit dem 28. März 2011 „mit dem sicheren Wissen, dass zumindest ein Teil der ‚Verträ- ge‘ der W. mit Endkunden ... durch Täuschung erschlichen war, und hielt dies in Bezug auf jeden einzelnen Vertrag zumindest für sehr wahrscheinlich. Gleichwohl setzte er den Lastschrifteinzug für die W. bis zur Durchsuchung der Geschäftsräume der W. und der P. GmbH im Juni 2011 fort“ (UA S. 9).
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Als O. im Januar 2011 an den Angeklagten herangetreten war und nach Dienstleistungen durch Lastschrifteinzug gefragt hatte, hatte dieser die Übernahme des Auftrags bezüglich der Sperrlistenprodukte abgelehnt, hinsichtlich des Gewinnspieleintragungsservices jedoch angenommen, nachdem er sich die „ordnungsgemäße“ Erbringung der Dienstleistungen sowie die Richtig- keit der Vertragsschlüsse schriftlich hatte zusichern lassen.
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Tatsächlich aber – so das Landgericht weiter – wurden auch im Bereich Gewinnspieleintragungsdienste jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle seitens der W. gerade keine Verträge abgeschlossen, sondern „negativ verkauft“ – worunter nach der im Urteil gegebenen Erläuterung in der Callcenter-Branche bei „gewissen Unschärfen im Detail“ eine Form der Gesprächsführung verstanden wird, bei der beim Kunden gerade nicht der Wunsch eines Vertragsschlusses, sondern allein der Wunsch des Herauskommens aus einer unangenehmen Situation oder unerwünschten, mutmaßlich bereits eingegangenen vertraglichen Bindung ausgenutzt wird (UA S. 4 und 9).
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Nach den ersten von der P. GmbH für die W. gebuchten Lastschrift- läufen kam es „zueiner Quote an Rücklastschriften wegen Widerspruchs der jeweiligen ‚Kunden‘, die jedenfalls der internen Compliance-Abteilung der P. GmbH so verdächtig vorkam, dass der Angeklagte von seinen Mitarbeitern mehrfach auf die auffälligen Rücklastschriftquoten hingewiesen wurde“ (UA S. 9). „Dem Angeklagten L. war aufgrund seiner umfangreichen Erfahrung im Bereich der Zahlungsdienstleistungen klar, dass die erhöhte Quote der Rücklastschriften wegen Widerspruchs insbesondere auf Probleme mit der ‚Neukundenproduktion‘ zurückzuführen war. Typischerweise widersprechen ‚Kunden‘ insbesondere dann einer Lastschrift, wenn sie sich nicht bewusst sind, einen Vertrag geschlossen zu haben, oder wenn sie sich überrumpelt fühlen. Dies wiederum ist typisch für negatives Verkaufen“ (UA S. 10).
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In einem Telefonat äußerte der Angeklagte am 28. März 2011 gegenüber dem ehemaligen Mitangeklagten O. : „Wenn ich die Zahlen alleine zugrunde lege, die Statistiken, die wir haben ... Wenn ich diese Quoten nehme, dann weiß ich, dass Sie negativ verkaufen und dass da auch ganz schlecht verkauft wird“ (UA S. 12).
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Der Angeklagte versuchte zwar, O. dazu zu veranlassen, in den von der W. beauftragten Callcentern künftig „sauber“ zu arbeiten, nahm aber nicht davon Abstand, „Lastschrifteinzüge für bereits in der Vergangenheit – und damit mit sicherem Wissen des Angeklagten L. zu einem erheblichen An- teil betrügerisch – geschlossene Verträge zu buchen“ (UA S. 10). Die P. GmbH erzielte aus den Buchungen für die W. zwischen dem 31. März und dem 31. Mai 2011 einen Brutto-Ertrag von mindestens 154.000 €.
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2. Seine Überzeugung vom sicheren Wissen des Angeklagten „bezüglich wiederholtem und nennenswertem Negativverkauf und damit von seinem sicheren Wissen bezüglich des Nichtbestehens einer Forderung zumindest bei einigen der von der P. GmbH auf seine Anweisung durchgeführten Lastschrif- ten“ hat das Landgericht maßgeblich auf das Telefonat mit O. vom 28. März 2011 gestützt. Allerdings ist die Wirtschaftsstrafkammer „zu Gunsten des Angeklagten letztlich“ davon ausgegangen, dass die Quoten beiden Lastschriftläufen für die W. nicht in einer Weise erhöht waren, dass der Angeklag- te hieraus allein auf „negatives Verkaufen“ hätte schließen müssen (UA S. 12).
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3. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten rechtlich als Beihilfe zum versuchten gemeinschaftlichen Betrug bewertet. Die ehemaligen Mitangeklagten O. und H. Ö. hätten spätestens durch die Übersendung der Begrüßungsschreiben unmittelbar dazu angesetzt, den vermeintlichen Kunden das Bestehen eines Vertragsverhältnisses vorzuspiegeln, um sie auf diese Weise zu veranlassen, auf einen Widerspruch gegen die spätere Abbuchung per Lastschrift zu verzichten. Da sich die Tatbeiträge der Haupttäter nicht auf die konkrete Täuschung einzelner Empfänger bezogen hätten, sondern auf die Fortführung des auf die serienmäßige Begehung von Betrugstaten gerichteten Geschäftsmodells, seien ihre Tatbeiträge als uneigentliches Organisationsdelikt und damit als eine einheitliche Tat anzusehen. Um nicht bezüglich der mehr als 200.000 Kunden aufklären zu müssen, „welcher Kunde aufgrund welcher Annahme welchen Vertrag möglicherweise geschlossen hat und auf welche Ge- sprächsführung seitens der „Callcenter-Agents“ – also auf welche mögliche Täuschungshandlung – die jeweilige Vorstellung des Kunden in jedem Einzelfall zurückging“ (UA S. 14), hat die Strafkammer die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum versuchten Betrug beschränkt. Eine vom Tatentschluss der Haupttäter umfasste Täuschung komme hinsichtlich der Gewinnspieleintragungsdienste über Gewinnchancen und Gewinnhöhe sowie darüber in Betracht, dass vorab ein Vertrag geschlossen worden sei, der durch die Zahlung sogenannter Servicegebühren vorzeitig beendet werden könnte, oder darüber, dass überhaupt eine vertragliche Bindung eingegangen werden sollte. Hinsichtlich der Sperrlistenprodukte habe sich die vom Vorsatz der Haupttäter umfasste Täuschung darauf bezogen, dass tatsächlich verhindert werden könne, dass die Angerufenen künftig zu Werbezwecken kontaktiert würden. Die irrtumsbedingte Vermögensverfügung hat das Landgericht insbesondere darin erblickt, dass die Kunden nach dem Tatplan aufgrund einer oder mehrerer der genannten Fehlvorstellungen davon absahen, nach Abbuchung durch den von der W. beauftragten Zahlungsdienstleister durch Ausübung ihres Widerspruchsrechts gegenüber der kontoführenden Bank eine Rückbuchung zu erreichen. Hierdurch sei den Kunden auch ein entsprechender Vermögensschaden entstanden, da durch die Zahlung mangels wirksamen Vertragsschlusses keinerlei Zahlungsansprüche der W. erloschen seien.
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Zu dieser Tat der ehemaligen Mitangeklagten habe der Angeklagte einen die Tat objektiv entscheidend fördernden Beitrag geleistet, da die Haupttäter ihre Taten ohne den Lastschrifteinzug durch die P. GmbH, die er als Geschäftsführer und Gesellschafter allein kontrolliert habe, nicht hätten begehen können.
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Der Angeklagte habe auch mit dem notwendigen doppelten Gehilfenvorsatz gehandelt, denn er habe spätestens seit dem 28. März 2011 die Umstände gekannt, „aus denen rechtlich folgt, dass jedenfalls mit einem substantiellen Anteil der ‚Kunden‘ der W. aus den oben im einzelnen dargelegten Gründen kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde“ (UA S. 17). Damit habe er auch gewusst, dass ein beträchtlicher Teil der von ihm im Lastschriftverfahren eingezogenen Gelder der W. nicht zustand.
20
Diese rechtliche Würdigung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an eine Beihilfe durch berufstypische , äußerlich neutrale Handlungen. Der Angeklagte habe sicher gewusst, dass der Geschäftszweck der W. darauf angelegt war, die festgestellten Betrugstaten zu begehen. Auch habe er aus zahlreichen Gesprächen mit O. und von einem Besuch in den türkischen Callcentern „recht genauen Einblick in die Geschäftstätigkeit der W. und der ihr verbundenen türkischen Unterneh- men“ gehabt (UA S. 18). Daher habe er es nicht nur für möglich, sondern „we- nigstens für einen erheblichen Teil der von der P. GmbH durchgeführten Ab- buchungen für sicher“ gehalten, dass sein Beitrag für Betrugstaten genutzt wur- de. Er habe sich somit das Geschäft der W. angelegen sein lassen, „denn wie er wusste, war das Risiko zumindest zahlreicher nicht gerechtfertigter Abbuchungen nicht nur extrem hoch, sondern lag bei 100 %“ (UA S. 18).

II.


21
1. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge vollen Umfangs zum Erfolg. Die rechtliche Würdigung und die Beweiswürdigung des Landgerichts enthalten Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es mithin im Ergebnis nicht an.
22
a) Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass sich die ehemaligen Mitangeklagten O. und H. Ö. durch das festgestellte Tatgeschehen des (versuchten) Betruges schuldig gemacht haben. Entgegen der Ansicht der Revision unterliegt es keinem Zweifel, dass denjenigen Personen, die durch Täuschung – etwa über das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung – zur Herausgabe ihrer Kontodaten und zum Unterlassen des Widerspruchs gegen die durch die P. GmbH vorgenommene Abbuchung veranlasst wurden, irrtumsbedingt ein Vermögensschaden entstanden ist. Die Hinnahme der Abbuchung wirkte sich unmittelbar vermögensmindernd aus, ohne dass dies durch den Erhalt einer werthaltigen Gegenleistung oder das Erlöschen einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung kompensiert worden wäre.
23
aa) Die als vermeintliche vertragliche Gegenleistung erfolgte Eintragung bei Gewinnspielen stellt keinen der Zahlung entsprechenden und die durch diese eintretende Vermögenseinbuße ausgleichenden Vermögenszuwachs dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob – was zudem angesichts der Höhe des monatlichen Beitrags fernliegend erscheint – ein der Zahlung entsprechender Marktwert der in der Eintragung bei Gewinnspielen liegenden Dienstleistung besteht. Ein solcher würde – unabhängig von der Frage der Unmittelbarkeit der Schadenskompensation (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 111 mwN) – in Anbetracht der Minderwertigkeit und fehlenden Weiterveräußerungsmöglichkeit der erlangten Dienstleistung nichts daran ändern, dass das Vermögen des Betroffenen bei einem Vergleich des Zustands vor Durchführung des Geschäfts, also vor der Zahlung und dem Erhalt der Gewinnoption, mit dem danach bestehenden Zustand objektiv als gemindert anzusehen ist. Der durch die Eintragung bei Gewinnspielen erlangte wirtschaftliche Gegenwert besteht allein in der stochastisch zu errechnenden Gewinnerwartung, die hinsichtlich der Gesamt- heit der in Rede stehenden Gewinnspiele jedenfalls erheblich hinter den gezahlten Beträgen zurückblieb.
24
bb) Das Erlöschen einer etwaigen vertraglichen Zahlungspflicht kommt nicht als Schadenskompensation in Betracht. Zu Recht hat das Landgericht angenommen , dass in den Fällen, in denen die Kunden irrtümlich von einem bereits bestehenden Vertrag ausgingen und nur deshalb die Lastschriften hinnahmen , ein solcher auch nicht durch das Dulden der Abbuchung zustande gekommen ist und deshalb zum Zeitpunkt der im Absehen vom Widerspruch gegen die Lastschrift zu sehenden Vermögensverfügung keine Verbindlichkeit der Verfügenden bestand. Aber auch dann, wenn es zum täuschungsbedingten Vertragsschluss gekommen sein sollte, liegt eine Schadenskompensation nicht vor. Abgesehen davon, dass die Befreiung von einer ohne Weiteres durch Anfechtung gemäß § 123 BGB zu beseitigenden Zahlungspflicht keinen der Zahlung entsprechenden wirtschaftlichen Gegenwert darstellt, wäre die Vermögensverfügung dann schon im irrtumsbeeinflussten Vertragsschluss selbst zu sehen; der Schaden läge in diesem Fall darin, dass der eingegangenen Zahlungspflicht keine gleichwertige Gegenleistung oder Gegenforderung gegenüberstünde (vgl. Fischer aaO Rn. 119a mwN).
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b) Die Feststellungen belegen jedoch nicht das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich das betrügerische Geschäft der W. angelegen sein lassen, weil er gewusst habe, dass das Risiko zahlreicher nicht gerechtfertigter Abbuchungen nicht nur extrem hoch gewesen sei, sondern bei 100 % gelegen habe, beruht auf einer nicht ausreichend tatsachengestützten und daher unzureichenden Beweiswürdigung. Ob die in einer Konstellation wie der vorliegenden bestehenden besonderen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, lässt sich anhand der von der Wirtschaftsstrafkammer festgestellten Tatsachen nicht beurteilen.
26
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen „neutralen“ Handlungen die folgenden Grundsätze zu beachten: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Beschluss vom 20. September 1999 – 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20; BGH, Urteil vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.; Schünemann in LK, 12. Aufl., § 27 Rn. 19).
27
bb) Diese Grundsätze dienen im Wesentlichen der Begrenzung von strafbarem Beihilfeunrecht bei Verhaltensweisen, „die der Ausführende jedem anderen in der Lage des Täters gegenüber vorgenommen hätte, weil er mit der Handlung – im Vorhinein (auch) – tat- und täterunabhängige eigene, rechtlich als solche nicht missbilligte Zwecke verfolgt“ (Wohlleben, Beihilfe durch äußer- lich neutrale Handlungen, 1996, S. 4; Schünemann aaO Rn. 17). Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Fällen, in denen sich der fördernde Beitrag des Gehilfen bereits objektiv nicht als strafbare Beihilfe darstellt, und denjenigen, in denen subjektive Gründe einer Strafbarkeit entgegenstehen.
28
Aus objektiven Gründen kann eine strafbare Beihilfe zu verneinen sein, wenn dem Handeln des – um die bevorstehende Deliktsverwirklichung wissenden – Täters der „deliktische Sinnbezug“ (Schünemann aaO Rn. 18) fehlt, weil das vom Gehilfen geförderte Tun des Haupttäters nicht allein auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Beitrag des Gehilfen auch ohne das strafbare Handeln des Täters für diesen sinnvoll bleibt (vgl. Schünemann aaO), der Gehilfe mithin zwar den Täter, nicht aber unmittelbar dessen strafbares Tun durch seinen Beitrag unterstützt.
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Subjektiv besteht insoweit Anlass zu einer Begrenzung der Beihilfestrafbarkeit , als der Außenstehende eine deliktische Verwendung seines Beitrags durch den Täter zwar für möglich hält – also mit dolus eventualis handelt – aufgrund des Alltagscharakters seines Tuns aber darauf vertrauen darf, dass der andere dieses nicht zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat ausnutzen wird (vgl. Schünemann aaO Rn. 19; näher zum Vertrauensgrundsatz Roxin, FS Tröndle, 1989, S. 177). Indem der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen der Hilfeleistende nicht weiß, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, die Strafbarkeit davon abhängig macht, ob das vom Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch ist, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt, wird sichergestellt, dass sich niemand durch bloße Mutmaßungen über die Möglichkeit einer strafbaren Verwendung von alltäglichen, sozial nicht unerwünschten Handlungen abhalten lassen muss.
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cc) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so steht in objektiver Hinsicht der „deliktische Sinnbezug“ des in der Durchführungdes Lastschrifteinzugs liegenden Beitrags des Angeklagten außer Zweifel, weil das Handeln der Haupttäter nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts ausschließlich auf die Begehung von Betrugstaten abzielte. Hierfür ist unerheblich, dass bei einzelnen Abbuchungen ein vollendeter Betrug mangels eines auf Täuschung basierenden Irrtums der Kunden ausscheidet. Unabhängig davon ist nämlich – wie die Wirtschaftsstrafkammer zutreffend angenommen hat – das gesamte Vorgehen der ehemaligen Mitangeklagten – einschließlich der Veranlassung der einzelnen Abbuchungen, hinsichtlich derer sie durchweg zumindest mit bedingtem Betrugsvorsatz handelten – jedenfalls als versuchter Betrug zu werten. Für eine objektive Einschränkung der Beihilfestrafbarkeit des Angeklagten besteht insoweit kein Anlass.
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Sollte der Angeklagte positive Kenntnis vom Vorgehen der Haupttäter gehabt haben, ergäbe sich hieraus vorliegend ohne Weiteres seine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum versuchten Betrug. Hierfür würde es im Übrigen auch ausreichen , wenn sich die Kenntnis des Angeklagten nur auf einen – sei es auch nur kleinen – Teil der eingezogenen Forderungen bezog, weil er auch dann wissentlich ein strafbares Tun gefördert hätte.
32
In subjektiver Hinsicht würde es hingegen nicht genügen, wenn der Angeklagte bezüglich der von ihm eingezogenen Forderungen die Begehung von Betrugstaten durch die Haupttäter lediglich für möglich gehalten hätte. Vielmehr bedarf es gemäß den dargelegten Grundsätzen konkreter Feststellungen, die belegen, dass das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung der erkennbar tatgeneigten ehemaligen Mitangeklagten angelegen sein ließ. Maßgeblich ist, ob es für den Angeklagten Anhaltspunkte gab, die es zumindest als sehr wahrscheinlich erscheinen ließen, dass – wie es tatsächlich der Fall war – das gesamte durch ihn geförderte Tun der Haupttäter auf die Begehung versuchter Betrugstaten angelegt war oder aber jedenfalls ein Teil der einzuziehenden Forderungen aus solchen Straftaten herrührte. Dementsprechende gesicherte Feststellungen lässt das angefochtene Urteil jedoch vermissen.
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(1) Die Feststellungen zu den erhöhten Rücklastschriftquoten wegen Widerspruchs , die womöglich einen Anhaltspunkt für systematisches betrügerisches Vorgehen darstellen könnten, sind bereits deshalb unzureichend, weil weder deren tatsächliche Höhe noch etwaige dem Angeklagten bekannte Vergleichswerte benannt werden, so dass sich die Aussagekraft der Rücklastschriftquoten der revisionsgerichtlichen Überprüfbarkeit entzieht.
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(2) Des Weiteren legt das Landgericht nicht hinreichend dar, inwieweit die Abweichungen der Rücklastschriftquoten von bekannten Durchschnittswerten eine statistische Signifikanz aufweisen. Es setzt sich ferner nicht genügend mit den verschiedenen Erklärungsmöglichkeiten für überdurchschnittlich hohe Werte auseinander. Insbesondere bleibt die Frage ungeklärt, inwieweit die erhöhten Werte etwa auch auf Formen sogenannten negativen Verkaufens zurückzuführen sein könnten, die noch nicht dem Tatbestand des § 263 StGB unterfallen , oder gar eine Erklärung in der Minderwertigkeit der unter Umständen unter bloßer Überrumpelung, jedoch ohne Täuschung verkauften Gewinnspielprodukte finden. Bei der Auswertung der Rücklastschriftquoten ist aber von entscheidender Bedeutung, ob eine hinreichend eindeutige, für den Angeklagten erkennbare Signifikanz gerade hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens der Haupttäter vorliegt, andernfalls kann aufgrund der Rücklastschriftquoten nicht angenommen werden, der Angeklagte habe ein derart hohes Risiko strafbaren Verhaltens erkannt, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung der erkennbar tatgeneigten Täter angelegen sein ließ. Eine nähere Klärung dieser Fragen ist hier auch deshalb geboten, weil das Urteil im Rahmen der Erörterung der Kenntnis des Angeklagten vom Vorgehen der Haupttäter überwiegend nicht ausdrücklich auf Täuschungshandlungen, sondern auf den unscharf bleibenden Begriff des „negativen Verkaufens“ abstellt und seine Überzeugung vom siche- ren Wissen des Angeklagten maßgeblich auf dessen wörtlich auf diesen Begriff bezogene Äußerung im Telefonat vom 28. März 2011 stützt.
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(3) Die Bewertung dieses Telefonats birgt zudem schon für sich genommen einen durchgreifenden Rechtsfehler. Das Landgericht zieht dieses Telefonat als entscheidendes Indiz für die Feststellung sicheren Wissens des Ange- klagten „bezüglich wiederholtem und nennenswertem Negativverkauf“ heran. Dies verträgt sich nicht mit dem zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Umstand, „die Quoten bei den Lastschriftläufen für die W. “ seien „nicht in einer Weise erhöht“ gewesen, „dass der Angeklagte hieraus allein auf negatives Verkaufen hätte schließen müssen“ (UA S. 12). Denn in dem Telefonat begrün- det der Angeklagte sein gegenüber seinem Geschäftspartner O. behauptetes Wissen unmittelbar und ausschließlich mit den „Zahlen“ bzw. „Quoten“. Die Strafkammer hat es insofern auch versäumt zu erörtern, ob es sich bei der Behauptung entsprechenden Wissens in dem Telefonat etwa um ein gezielt eingesetztes rhetorisches Mittel gehandelt haben könnte, dem ein tatsächliches Wissen des Angeklagten nicht zu Grunde lag.
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(4) Sonstige Anhaltspunkte, aus denen sich für den Angeklagten das hohe Risiko strafbaren Verhaltens der Haupttäter ergeben haben könnte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Zwar stellt die Strafkammer auch darauf ab, der Angeklagte habe „aus zahlreichen Gesprächen mit dem ehemaligen Ange- klagten O. und von einem Besuch in den türkischen Callcentern recht genauen Einblick in die Geschäftstätigkeit der W. und der ihr verbundenen türki- schen Unternehmen“ gehabt (UA S. 18). Welche Erkenntnisse er dabei konkret erlangt hat, bleibt indessen unklar. Angesichts der schriftlichen Zusicherung, die sich der Angeklagte zu Beginn des Vertragsverhältnisses mit der W. hat geben lassen, und in Anbetracht des Vorhalts im Telefonat vom 28. März 2011 liegt auch nicht unbedingt nahe, dass O. dem Angeklagten gegenüber geziel- tes „negatives Verkaufen“ eingeräumt haben könnte oder dass man den Ange- klagten beim Besuch der Callcenter in der Türkei an betrügerischen Gesprächsabläufen hätte teilhaben lassen.
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2. Aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil auch zu Lasten des Angeklagten aufzuheben, weil es bei der Bestimmung des Schuldumfangs und der Strafzumessung Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten enthält.
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a) Zwar lässt sich, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, dem Gesamtzusammenhang der staatsanwaltschaftlichen Revisionsbegründung entnehmen, dass sich die Revision lediglich gegen den Rechtsfolgenausspruch richten soll. Eine derartige – nicht ausdrücklich – erklärte Beschränkung des Rechtsmittels wäre im vorliegenden Fall unwirksam, weil ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der angegriffenen Bestimmung des Schuldumfangs und dem Schuldspruch besteht und die in Frage stehenden Rechtsfehler, soweit sie die Bestimmung des Schuldumfangs betreffen, sich – jedenfalls zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) – auch auf den Schuldspruch auswirken können (vgl. Paul in KK-StPO, 7. Aufl., § 318 Rn. 1 mwN). In der Revisionsbegründung wendet sich die Staatsanwaltschaft unter anderem gegen die Lückenhaftigkeit und Widersprüchlichkeit von Feststellungen und Beweiswürdi- gung. So wird beanstandet, dass das Landgericht trotz fehlender Bezifferung der Rücklastschriftquoten aus diesen Rückschlüsse gezogen habe. Es fehle an einer tragfähigen Grundlage für eine sachlich-rechtliche Prüfung. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, wie die Strafkammer zu der Bewertung gelangt sei, die Lastschriftquoten seien nicht in einer Weise erhöht gewesen, dass der Angeklagten allein daraus auf „negatives Verkaufen“ habe schließen müs- sen. Das so beanstandete Fehlen einer tragfähigen Grundlage für die Bestimmung des Schuldumfangs ist jedoch auch für die sachlich-rechtliche Prüfung des Schuldspruchs maßgeblich.
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b) Sowohl die Strafrahmenwahl als auch die konkrete Bemessung der Strafe sind zum Vorteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft. Soweit das Landge- richt dem Angeklagten zugute hält, dass er darauf hingearbeitet habe, „die ehemaligen Mitangeklagten zu rechtmäßigem Verhalten zu animieren“, und in seinem Unternehmen „eine grundsätzlich sinnvolle und auch weitgehend um- gesetzte Compliance-Strategie erarbeitet hatte, was darauf hindeutet, dass ihm die Bewahrung der Rechtsordnung grundsätzlich angelegen war“ (UA S. 19), beruht dies auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage. Denn eine solche Bewertung kann nicht losgelöst von der Beantwortung der Frage vorgenommen werden, inwieweit dem Angeklagten aufgrund bestimmter Anhaltspunkte das kriminelle Verhalten der Haupttäter bekannt war. Dies aber ist – wie sich schon aus den Darlegungen unter II. 2 ergibt – nicht in ausreichendem Maße festgestellt. Insbesondere die lückenhaften Feststellungen zu den Rücklastschriftquoten und deren Bedeutung für die subjektive Sicht des Angeklagten können sich insofern bei der Verneinung des besonders schweren Falles im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB und bei der konkreten Bemessung der Strafe zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
40
Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft ferner, dass das Landgericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten angenommen hat, er habe frühzeitig ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Dies lässt sich nicht damit vereinbaren, dass die Strafkammer einerseits ausführt , der Angeklagte habe sicher gewusst, dass der Geschäftszweck der W. darauf angelegt gewesen sei, die festgestellten Betrugstaten zu begehen (UA S. 18), andererseits aber mitteilt, der Angeklagte habe bestritten, von systematischem Negativverkauf ausgegangen zu sein (UA S. 11), und im Übrigen im Rahmen der Darstellung seiner Einlassung nicht erwähnt, dass er ein Wissen von den Taten der Haupttäter eingeräumt habe.
Basdorf Sander Schneider
Dölp Bellay

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 636/16
vom
26. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum versuchten Betrug
ECLI:DE:BGH:2017:260117B1STR636.16.1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 26. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zu den jeweiligen Unfallgeschehen bleiben aber aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Der nicht revidierende Mitangeklagte H. T. wurde vom Landgericht wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen sowie wegen Betrugs in zwölf Fällen, davon in sieben Fällen versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine mitangeklagte Ehefrau N. T. wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen und Beihilfe zum versuchten Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 Euro. Dem Mitangeklagten H. T. wurde vor allem angelastet , durch fingierte Unfälle einen Betrug bzw. versuchten Betrug gegenüber den gegnerischen Versicherungen begangen zu haben. Dazu nutzte dieser entweder geringfügige Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer bewusst zur Herbeiführung eines Verkehrsunfalls aus oder machte bei Straßen- bzw. Parkunfällen nicht auf das Unfallereignis zurückzuführende Schäden geltend, um den jeweiligen Sachbearbeiter der in Anspruch genommenen gegnerischen Versicherung entsprechend zu täuschen.
4
Der Angeklagte hat als Rechtsanwalt im Namen der Mitangeklagten H. bzw. N. T. in zwei Fällen mit anwaltlichen Schreiben jeweils gegenüber den Versicherungsunternehmen der Geschädigten Ansprüche aus solchen fingierten Verkehrsunfällen geltend gemacht. Zu einer Auszahlung von Versicherungsleistungen kam es in beiden Fällen nicht. Das Landgericht ist davon überzeugt, dass dem Angeklagten, nachdem er in zwei vorausgegangenen Fällen jeweils Schreiben der Versicherungen erhalten hatte, in denen diese die Auszahlung der erhobenen Forderungen wegen fehlender Plausibilität und Kompatibilität der Schäden verweigerten, die Betrugsabsichten des Mitange- klagten bewusst waren (UA S. 39). Um im hart umkämpften Anwaltsmarkt keinen Mandanten zu verlieren, sei der Angeklagte jedoch weiterhin bereit gewesen , für die Mitangeklagten tätig zu sein.

II.


5
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
1. Das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe ist nicht belegt.
7
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Beihil- festrafbarkeit bei berufstypischen „neutralen“ Handlungen die folgenden Grundsätze zu beachten: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mitdem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20; Urteile vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, wistra 2014, 176 und vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.).
8
b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht tragfähig belegt.
9
Zwar stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte S. bei seiner anwaltlichen Tätigkeit gewusst habe, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Es gründet diese Überzeugung darauf, dass er innerhalb von mehr als drei Jahren vor dem Tatgeschehen schon mehrmals Ansprüche aus Unfallgeschehen - einmal für H. T. und dreimal für N. T. - geltend gemacht habe. Diese Häufigkeit der Unfallbeteiligungen innerhalb „kürzester Zeit“ hätte ihm auffallen müssen. Zudem habe er in zwei dieser Fälle im Zeitraum Januar bis Februar 2014 zwei Schreiben von Versicherungen erhalten, die die Auszahlung der erhobenen Forderungen wegen fehlender Plausibilität und Kompatibilität der Schäden verweigerten. Er habe außerdem im August 2014 die Verteidigung des H. T. in einem Ermittlungsverfahren übernommen. Das Verfahren sei wegen des Vorwurfs des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gewerbsmäßigen Betrugs geführt worden.
10
Der hieraus gezogene Schluss auf das festgestellte Wissen um die Nichtberechtigung der geltend gemachten Ansprüche und mithin der nach den oben aufgezeigten Maßgaben ausreichenden subjektiven Voraussetzungen beruht nicht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung, da die Erwägungen hierzu lückenhaft bleiben.
11
Das Tätigwerden im gegen den H. T. gerichteten Ermittlungsverfahren ist schon deswegen kein geeigneter Ansatzpunkt, da nicht festgestellt ist, welche Kenntnisse der Angeklagte über die Vorwürfe tatsächlich erlangt hat. Zudem betraf das Ermittlungsverfahren H. T. ; der Angeklagte wurde jedoch zur Durchsetzung der Ansprüche der Mitangeklagten N. T.
tätig. Das mehrfache Auftreten von Ersatzansprüchen der Eheleute T. innerhalb von mehr als drei Jahren hätte zwar Anlass sein können, an der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu zweifeln, das Wissen um die Nichtberechtigung der Ansprüche folgt daraus - auch mangels näherer Auseinandersetzung des Landgerichts mit den Abläufen in der Kanzlei des Angeklagten und seiner Vorstellung über die Beschäftigung der Eheleute T. - indes nicht. Der Beweiswert der ablehnenden Schreiben der Versicherung lässt sich angesichts der kargen Feststellungen hierzu nicht beurteilen. So wird schon nicht mitgeteilt, ob diese Schreiben überhaupt Ansprüche betrafen, die von N. T. geltend gemacht worden sind.
12
2. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs in Bezug auf den Angeklagten insgesamt. Die Feststellungen zu den jeweiligen Unfällen bleiben aber aufrechterhalten, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird jedoch die dem Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehandlungen umfassend in objektiver und subjektiver Hinsicht zu überprüfen und hierzu insgesamt neue Feststellungen zu treffen haben. Raum Graf Cirener Radtke Bär
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung: ja
1. Zur Beendigung der Bestechung durch Versprechen
eines Vorteils.
2. Zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch objektiv
neutrale Handlung.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02
LG Bochum -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 18. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
18. Juni 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt K ,
Rechtsanwalt Dr. S
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Mai 2002 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Untreue in zwei Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übrigen – wegen Untreue in zwei Fällen, Angestelltenbestechung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit Verfahrens- und Sachrügen, ferner macht er Verfahrenshindernisse geltend.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Um- fang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet.

I.


Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte war Gesellschafter der A W P GmbH und Co. KG (A-GmbH & Co. KG) und der G B GmbH (G-GmbH). In beiden Unternehmen veranlaßte er den Abfluß von Geldern (insgesamt mehr als 5,5 Mio. DM) durch Bezahlung von Scheinrechnungen der Firma I . Das dann durch Bezahlung eigener fingierter Gegenrechnungen gewonnene Schwarzgeld setzte er für Schmiergeldzahlungen an die gesondert abgeurteilten früheren Mitangeklagten Prof. Dr. M und H ein. Diese sorgten als Verantwortliche bei der DB I , einem Tochterunternehmen der Deutschen Bahn, dafür, daß mit Firmen des Angeklagten für diesen äußerst lukrative Verträge, u.a. über große Neubauprojekte der Deutschen Bahn, abgeschlossen wurden. Nachdem er in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten war, sagte der Angeklagte den beiden Bestochenen die Übertragung seines 50 %igen Geschäftsanteils an einem Verwaltungsgebäude in Sydney/Australien zu; zu einer tatsächlichen Eigentumsübertragung an M und H kam es wegen Besonderheiten des australischen Grundstücksrechts nicht mehr. Darüber hinaus gab der Angeklagte M und H einen „Tip“, wo und wie sie die erhaltenen Gelder in der Schweiz anlegen konnten.

II.


Die Verurteilung des Angeklagten wegen Angestelltenbestechung (Bestechung im geschäftlichen Verkehr) nach § 299 Abs. 2 Var. 2, § 300 StGB – die allein im Hinblick auf das Versprechen, einen Gebäudean-
teil an M und H zu übertragen, erfolgt ist – hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Verfahrenshindernisse bestehen nicht.

a) Hinsichtlich dieser Verurteilung liegt eine wirksame Anklage vor, insbesondere ist die ausgeurteilte Begehungsform des „Versprechens eines Vorteils“ von Anklage und Eröffnungsbeschluß umfaßt.
Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO „die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt“. In diesem Sinne umfaßt die Tat nicht nur das einzelne in der Anklage und im Eröffnungsbeschluß erwähnte Tun des Angeklagten, sondern den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Den Rahmen der Untersuchung bildet zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt. Dazu kommt aber auch das gesamte Verhalten des Angeklagten , soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145 f.; 32, 215, 216; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 36 m. w. N.). Insoweit darf auch auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes zurückgegriffen werden (vgl. BGHSt 46, 130, 134; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 12 – jew. m. w. N.; BGH NStZ 2001, 656, 657).
Danach zieht die Revision zu Unrecht die Identität zwischen dem der Anklage und dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt in Zweifel. Dem Gewähren eines Vorteils geht in aller Regel, wie auch hier, ein entsprechendes Versprechen voraus, welches im Fall der Erfüllung von der
spezielleren Begehungsform des Gewährens verdrängt wird. Das Versprechen des Angeklagten, einen Geschäftsanteil an einem Verwaltungsgebäude in Sydney/Australien an M und H zu übertragen, ging dabei auf die sich erheblich verschlechternde Liquiditätslage des Angeklagten zurück. Allein wegen Besonderheiten des australischen Grundstücksrechts kam es letztlich nicht zum Vollzug der Übertragung, was offenbar bei Anklageerhebung noch nicht sicher bekannt war. Seine Übertragungsbemühungen stoppte der Angeklagte erst nach seiner Verhaftung am 22. März 2000. Die zeitliche Differenz, bezogen auf das erste Versprechen, zwischen Anklage und tatgerichtlichen Feststellungen stellt angesichts des dargelegten Zusammenhangs zwischen Versprechen und – hier noch nicht zur Verwirklichung gelangter – Gewährung die Tatidentität im Sinne von § 264 StPO ebensowenig in Frage, wie der Umstand, daß der Vorgang in der Anklage als Gewähren eines Vorteils im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB gewertet wurde.

b) Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist nicht verjährt.
Nach § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Die Beendigung der Tat tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem das Tatunrecht seinen tatsächlichen Abschluß findet. Die Verjährung kann danach erst einsetzen, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen hat. Vorher besteht kein Anlaß, durch den Beginn der Verjährungsfrist einen Verfolgungsverzicht in Aussicht zu stellen (vgl. BGHSt 43, 1, 7; Jähnke in LK 11. Aufl. § 78a Rdn. 3 m. w. N.).
In den Bestechungsfällen, in denen zwar ein Vorteil versprochen oder gefordert wird, es aber nicht zum Gewähren des Vorteils kommt, ist die Tat somit beendet, wenn die Forderung oder das Versprechen sich endgültig als „fehlgeschlagen“ erwiesen haben und der Täter mit einer Erfüllung nicht mehr rechnet (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 331 Rdn. 30 – zu den Amtsbestechungsdelikten). Bis zu diesem Zeitpunkt entfaltet das Verspre-
chen für den Empfänger seine motivierende Kraft, sich entsprechend der Unrechtsvereinbarung zu verhalten.
Zwar konnte das Landgericht nicht ausschließen, daß das erste Versprechen des Angeklagten, einen Anteil an dem Geschäftsgebäude in Sydney zu übertragen, bereits Anfang 1997 und somit vor Inkrafttreten des durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I 2038) eingeführten § 299 StGB erfolgte (UA S. 27). Nach den Feststellungen der Strafkammer rückte der Angeklagte jedoch erst mit seiner Verhaftung am 22. März 2000 von seinem Versprechen ab und beendete entsprechende Übertragungsbemühungen (UA S. 19, 27). Danach ist hinsichtlich des Vorwurfs der Angestelltenbestechung keine Verjährung eingetreten, da das Tatunrecht erst zu diesem Zeitpunkt seinen Abschluß gefunden hat.
Die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 29. Januar 1997 – 1 StR 64/97 (NJW 1998, 2373) steht dem schon deswegen nicht entgegen, weil anders als im hier vorliegenden Fall dort nicht aufgeklärt werden konnte, aus welchen Gründen die versprochene Zahlung an den bestochenen städtischen Angestellten unterblieb.

c) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten (§ 301 StGB). Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses kann auch noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden (BGHSt 6, 282, 285; vgl. auch BGHSt 46, 310, 315 ff.). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Januar 2003 ausdrücklich das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 301 StGB bejaht.
2. Die auf den Schuldspruch wegen Angestelltenbestechung bezogenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

a) Soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) die unterbliebene Vernehmung der früheren Mitangeklagten Prof. Dr. M und H zur Frage des Wertes des Grundstückanteils in Sydney beanstandet, genügt diese Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es hätte zusätzlich mitgeteilt werden müssen, ob und in welcher Rolle die Auskunftspersonen bereits vernommen worden sind und welche Angaben dabei gemacht wurden (vgl. BGH NStZ 1999, 45 m. w. N.).

b) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Angeklagte sei nicht darauf hingewiesen worden (§ 265 StPO), daß auch eine Verurteilung wegen Versprechens eines Vorteils im Sinne von § 299 Abs. 2 Var. 2 StGB und nicht – wie angeklagt – wegen Gewährens eines solchen Vorteils in Betracht kommt.
Es ist schon zweifelhaft, ob die beiden Tatbestandsvarianten des Versprechens und des Gewährens im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB ihrem Wesen nach andersartige Begehungsformen desselben Strafgesetzes sind, mit der Folge, daß das Gericht verpflichtet war, einen förmlichen Hinweis gemäß § 265 StPO zu erteilen (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 265 Rdn. 9). Denn dem Gewähren eines Vorteils wird in aller Regel ein entsprechendes Versprechen – möglicherweise unmittelbar, möglicherweise länger zurückliegend – vorausgehen.
Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf dem fehlenden Hinweis. Die Rüge der Verletzung von § 265 StPO kann keinen Erfolg haben, wenn sich mit Sicherheit ausschließen läßt, daß sich der Angeklagte bei einem rechtzeitig gegebenen Hinweis anders und erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können (vgl. dazu Engelhardt aaO Rdn. 33).
So liegt es hier. Zwar geht die Staatsanwaltschaft im Anklagesatz betreffend den Angeklagten E davon aus, daß der Vorteil gewährt wurde. Bereits im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wurde jedoch klargestellt, daß nicht sicher war, ob die Übertragung tatsächlich vollzogen war. Der An-
geklagte bestätigte in Kenntnis dieser Umstände in seiner Einlassung, die er in der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2002 dem Gericht schriftlich übergab, zu dem betreffenden Tatkomplex gleichwohl, er habe M und H den Gesellschaftsanteil an dem Gebäude übertragen wollen, da er selbst nicht mehr über genügend liquide Mittel verfügt habe, um deren Geldforderungen zu erfüllen; zu einer Übertragung sei es dann aber nicht mehr gekommen.
3. Der Schuldspruch wegen Angestelltenbestechung hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.

a) Eine Verurteilung wegen § 299 Abs. 2 StGB erfordert die Feststellung des Anbietens, Versprechens oder Gewährens eines Vorteils im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung, deren Gegenstand und Ziel die zukünftige unlautere Bevorzugung eines anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen ist. Bevorzugung bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus. Dabei kommt es entscheidend nicht auf den Zeitpunkt der Tathandlung, sondern den zukünftigen Zeitpunkt des Bezuges von Waren oder gewerblichen Leistungen an (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 299 Rdn. 28 ff.). Hierbei genügt es, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen. Dabei bedarf es nicht der Vorstellung eines bestimmten verletzten Mitbewerbers (vgl. BGHSt 10, 358, 367 f. zu § 12 UWG a. F.). Unter dem vom Täter gewährten Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (BGH wistra 2001, 260, 261 m. w. N.).

b) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich die erforderlichen Feststellungen noch entnehmen. Danach wendete der Ange-
klagte den früheren Mitangeklagten Prof. Dr. M und H einen Anteil an seinem Gewinn zu, den er mit den Aufträgen der DB I erzielte, insgesamt ca. fünf Millionen DM (ausgeurteilt ist insoweit allerdings nur das Versprechen der Übertragung des Grundstücksanteils). Aufgrund dessen beeinflußten M und H die Auftragsvergabe der DB I zugunsten des Angeklagten. Damit wurde ganz offensichtlich von vornherein jeglicher Wettbewerb bei den Vergabeentscheidungen für die einzelnen an den Angeklagten vergebenen Bauprojekte der Deutschen Bahn unterbunden. Dies war dem Angeklagten auch bewußt und in seinem Sinne, da er wegen seiner angespannten finanziellen Lage auf die (verbleibenden) Gewinne aus diesen Aufträgen angewiesen war und deshalb auf das entsprechende Ansinnen des früheren Mitangeklagten Prof. Dr. M einging.

III.


Hinsichtlich der Verurteilungen des Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat die Revision mit der Sachrüge Erfolg. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.
1. a) Die Strafkammer hat hinsichtlich des Untreuevorwurfes im Zusammenhang mit der G-GmbH im einzelnen noch folgende Feststellungen getroffen (Fall C II der Urteilsgründe): Der Angeklagte war mit einem Anteil von 95 % Gesellschafter der G-GmbH. Die anderen 5 % der Anteile gehörtem seinem Sohn Dr. Er , der dem Angeklagten mit notarieller Urkunde vom 28. Mai 1998 eine umfassende Generalvollmacht erteilt hatte. Der gesondert abgeurteilte frühere Mitangeklagte R berechnete auf Veranlassung des Angeklagten der G-GmbH durch seine Firma I mit Scheinrechnung vom 8. Juni 1998 für angebliche, tatsächlich jedoch nicht in diesem Umfang erbrachte Maklertätigkeiten 3.480.000,00 DM. Die Rechnung wurde am 20. Juni 1998 bezahlt. Am 25. Juni 1998 stellte der Angeklagte persönlich eine Gegenrechnung in Höhe von 3.248.000,00 DM an die
Fa. I , die am 26. Juni 1998 bezahlt wurde. Die Differenz zwischen beiden Rechnungen beruhte auf tatsächlich erbrachten Maklertätigkeiten des R . Durch diese – dem Mitgesellschafter nicht bekannten – Manipulationen wurden Gelder freigesetzt, die der Angeklagte als Schmiergelder für M und H einsetzte.
Das Landgericht wertet dieses Vorgehen als Untreue gemäß § 266 StGB, da das Handeln des Angeklagten nicht durch die erteilte Generalvollmacht seines Sohnes abgedeckt gewesen sei; diese decke nur ein den Pflichten eines ordentlichen Geschäftsführers entsprechendes Handeln und könne nicht dahingehend ausgelegt werden, daß pauschal (bereits im Vorfeld ) strafrechtlichem Verhalten des Geschäftsführers zugestimmt werde. Dem Sohn des Angeklagten sei daraus – entsprechend seinem 5 %igen Gesellschaftsanteil – ein Schaden in Höhe von 150.000,00 DM entstanden.

b) Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat keine zureichenden Feststellungen getroffen, die seine rechtliche Bewertung tragen.
aa) Der Untreuetatbestand bezweckt den Schutz des Vermögens, das der Pflichtige zu betreuen hat. Dieser verletzt dementsprechend seine Pflicht nicht, wenn sein Vorgehen im Einverständnis des Vermögensinhabers erfolgt. Handelt es sich um das Vermögen einer GmbH, fehlt es infolgedessen grundsätzlich an der Pflichtwidrigkeit des Handelns, wenn sich die Gesellschafter mit dem Vorgehen des Pflichtigen einverstanden erklärt haben (vgl. BGH NJW 2000, 154, 155).
Im Hinblick auf die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH (§ 13 Abs. 1 GmbHG) ist anerkannt, daß eine Strafbarkeit wegen Untreue aber dann in Betracht kommt, wenn die Zustimmung der Gesellschafter zu einem Rechtsgeschäft der GmbH gegenüber treuwidrig und somit wirkungslos ist. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof zunächst bejaht, wenn die
Zustimmung dazu führt, das Stammkapital der GmbH zu beeinträchtigen (BGHSt 9, 203, 216). Dem hat er den Fall gleichgestellt, daß die Zustimmung gegen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns verstößt (BGHSt 34, 379, 386 ff.). Da jedoch die Gesellschafter nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich frei sind, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen, hat der Bundesgerichtshof den erweiterten Anwendungsbereich unwirksamer Zustimmungen wieder auf Handlungen des Pflichtigen beschränkt, welche die wirtschaftliche Existenz der GmbH gefährden (BGHSt 35, 333, 336 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23). Der 3. Strafsenat hat dies schließlich – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des für Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs – dahingehend präzisiert, daß die Gesellschafter über das Gesellschaftsvermögen nicht verfügen dürfen , wenn dadurch eine konkrete Existenzgefährdung für die Gesellschaft entsteht, was jedenfalls bei einem Angriff auf das durch § 30 GmbHG geschützte Stammkapital der Fall ist (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 37; s. insgesamt BGH NJW 2000, 154, 155 = BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 45 m. w. N.; vgl. auch Schaal in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. Vor §§ 82 – 85 Rdn. 16, 17).
bb) Bei Anwendung dieses Maßstabes läßt sich die Annahme einer Untreue nicht auf die Urteilsfeststellungen stützen. Feststellungen, daß durch den Entzug der als Schmiergelder benötigten Gelder eine konkrete Existenzgefährdung für die G-GmbH eingetreten ist, etwa indem das Stammkapital angegriffen wurde, hat das Landgericht nicht getroffen. Diese Feststellungen waren auch nicht entbehrlich, da die Annahme des Landgerichts, die durch den Sohn erteilte Generalvollmacht sei hier nicht wirksam, auf einer nicht tragfähigen Erwägung beruht. Eine generelle Einschränkung der Generalvollmacht dahin, daß sie nur im Einklang mit den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebrauchen sein solle oder jedenfalls nicht für ein irgendwie geartetes strafbares Verhalten genutzt werden dürfte, ist weder belegt noch ersichtlich.
2. Im Zusammenhang mit den Untreuevorwürfen betreffend Vermögensverschiebungen in der A-GmbH & Co. KG entnimmt der Senat dem Urteil im einzelnen noch folgende Feststellungen (Fall C I der Urteilsgründe):
Der Angeklagte war zu 50 % Mitgesellschafter der A-GmbH & Co. KG. Weitere Gesellschafterin war eine Firma Ko , über deren gesellschaftsrechtliche Verhältnisse lediglich mitgeteilt wird, daß sie „über die Ra AG in der Schweiz der Firma Ho gehörte“. Der Angeklagte war in der A-GmbH & Co. KG für den Bau und die Vermarktung zuständig. Sein Mitgeschäftsführer Ma betreute den kaufmännischen Betrieb. Ma war nach den Feststellungen von der Firma Ho eingesetzt worden.
Der Angeklagte veranlaßte, daß der frühere Mitangeklagte R unter der Firma I zwei Scheinrechnungen vom 6. Januar 1997 in Höhe von 569.250,00 DM und 1.749.626,10 DM für angebliche Maklertätigkeiten an die A-GmbH & Co. KG schrieb. Da sich der Mitgeschäftsführer Ma zunächst weigerte, diese Rechnungen zu bezahlen, wandte sich der Angeklagte an den Vorstandsvorsitzenden der Ra AG, Ka , und erklärte diesem, daß die Rechnungen bezahlt werden müßten, da R behilflich gewesen sei. Über die wahren Hintergründe klärte er (der Angeklagte) Ka nicht auf. Dieser wies den Mitgeschäftsführer Ma daraufhin an, die Rechnungen zu bezahlen, was dieser auch tat. Die Beträge forderte der Angeklagte mit Gegenrechnungen vom 27. Februar 1997 und 3. Juli 1997 über 2.031.376,10 DM und über 287.500,00 DM für angebliche Beratungsleistungen von R zurück. Die Rechnungen wurden bezahlt und das Geld ebenfalls als Schmiergeld verwendet. Das Landgericht wertet diesen Sachverhalt als Untreue zum Nachteil der Ho AG, welcher aufgrund ihrer 50 %igen Beteiligung ein Schaden in Höhe von 1.159.483,00 DM entstanden sei. Diese Feststellungen vermögen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue nicht zu tragen.

a) Untreue gegenüber der GmbH & Co. KG kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 1992, 250, 251 m. w. N.). Bei einer Kommanditgesellschaft kann die Schädigung des Gesamthandsvermögens jedoch dann zu einem im Rahmen des § 266 StGB bedeutsamen Vermögensnachteil führen, wenn und soweit sie zugleich das Vermögen der einzelnen Gesellschafter berührt (BGHSt 34, 221, 222 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 25; BGHZ 100, 190, 192 f.; vgl. Schaal aaO Rdn. 24 ff.). Auch hier schließt ein wirksames Einverständnis aller Gesellschafter die Annahme von Untreue aus (vgl. BGHR aaO). Handelt es sich bei einem der Gesellschafter um eine GmbH (bei einer GmbH & Co. KG regelmäßig der Komplementär), beurteilt sich die Wirksamkeit von deren Einwilligung nach den oben unter III. 1. b) aa) genannten Grundsätzen.

b) Vorliegend kommt somit zunächst die Firma Ko als Mitgesellschafterin der A-GmbH & Co. KG als Geschädigte einer Untreuehandlung in Betracht. Jedoch könnte in der Rechnungsbegleichung durch den Mitgeschäftsführer Ma aufgrund der entsprechenden Anweisung des Vorstandsvorsitzenden Ka ein den Untreuetatbestand ausschließendes Einverständnis in das Handeln des Angeklagten liegen. Erkennbar geht das Landgericht allerdings davon aus, daß diese Zustimmung unwirksam war, da der Angeklagte Ka über die wahren Hintergründe nicht aufgeklärt hatte. Zu Recht rügt die Revision, daß dem Urteil nicht zu entnehmen ist, woraus das Landgericht seine diesbezügliche Überzeugung schöpft. Der Vorstandsvorsitzende Ka ist zu dieser Frage erkennbar nicht vernommen worden. Somit ist es nicht möglich zu überprüfen, ob die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, daß kein tatbestandsauschließendes Einverständnis vorlag, da der Angeklagte Ka nicht vollständig über die Hintergründe der Rechnungen aufgeklärt und das Einverständnis somit erschlichen hatte.

c) Für den Fall, daß der Angeklagte auch Geschäftsführer der Komplementär -GmbH war – was das Urteil nicht ausdrücklich mitteilt – und somit
dieser gegenüber eine besondere Vermögensbetreuungspflicht hatte, kommt auch eine Untreue zum Nachteil dieser GmbH in Betracht. Wenn zudem die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse in dieser GmbH, die das Landgericht aber ebenfalls nicht mitteilt, gleich denen der KG waren (50 % der Angeklagte und 50 % die Fa. Ko ), käme es insoweit wieder auf die Wirksamkeit des Einverständnisses der Verantwortlichen der Fa. Ko in das Handeln des Angeklagten an, welches jedoch aus den oben angeführten Gründen nicht überprüft werden kann.
Das Landgericht, das insgesamt von einer fehlenden Einwilligung der Mitgesellschafterin ausgeht, hat die für eine Verurteilung wegen Untreue im übrigen notwendigen Feststellungen nicht getroffen, ob durch die Zahlungen eine Existenzgefährdung für die GmbH, insbesondere eine Gefährdung des Stammkapitals, eingetreten war. Insoweit wäre u.a. von Bedeutung, ob die GmbH am Vermögen der A-GmbH & Co. KG beteiligt war oder ob sich durch die Manipulation das Haftungsrisiko erhöht hatte (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 45).
3. Zum Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat das Landgericht die Feststellung getroffen, der Angeklagte habe aus Angst, die früheren Mitangeklagten M und H könnten mit den erheblichen Schmiergeldsummen einen auffallend aufwendigen Lebensstil führen, diesen schon bei der Übergabe des ersten Betrages einen „Tip“ gegeben, wie und wo sie diese Gelder in der Schweiz anlegen könnten. Dabei sei ihm bewußt gewesen , daß Schmiergeldzahlungen schon allein aufgrund ihrer strafrechtlichen Herkunft nicht geeignet seien, in Einkommensteuererklärungen Eingang zu finden, und er habe billigend in Kauf genommen, daß die Gelder, sobald sie in der Schweiz wären, dem deutschen Fiskus entzogen sein würden.
Die Feststellungen des Landgerichts reichen als Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht aus.

a) Beihilfe ist die dem Täter vorsätzlich geleistete Hilfe zur Begehung einer rechtswidrigen Tat. Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne daß sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muß (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 107, 109 m. w. N.). Die Hilfeleistung muß auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22 m. w. N.). Das kann grundsätzlich auch durch äußerlich neutrale Handlungen geschehen (BGH, Urt. vom 23. Januar 1985 – 3 StR 515/84). Es ist jedoch anerkannt, daß nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis objektiv tatfördernd auswirkt, als (strafbare) Beihilfe gewertet werden kann. Vielmehr bedarf es insbesondere in Fällen, die sog. „neutrale" Handlungen betreffen, einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (BGHR aaO).
aa) Der Bundesgerichtshof hat in den vergleichbaren Fällen berufstypischer neutraler Handlungen folgende Grundsätze aufgestellt: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Denn unter diesen Voraussetzungen verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter"; es ist als „Solidarisierung" mit dem Täter zu deuten. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, daß sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen , es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, daß er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ (BGHSt 46, 107, 112; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20).
bb) In den Fällen, in denen nicht eine „berufstypische“, sondern vielmehr eine neutrale Alltagshandlung ohne berufstypischen Bezug vorliegt,
bedarf die Beurteilung, ob eine strafbare Beihilfe vorliegt, einer besonders eingehenden Prüfung. Die entwickelten Grundsätze zu den berufstypischen neutralen Handlungen sind jedoch auch hier grundsätzlich anwendbar.
Gibt z. B. jemand einem Schwarzgeldempfänger, den er zuvor selbst bestochen hat, konkrete Hinweise, an welche Personen oder Institutionen sich dieser zwecks Geldtransfer und -anlage in der Schweiz wenden kann oder bietet er gar an, den entsprechenden Kontakt herzustellen, dann liegt es nahe, daß er sich „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ läßt. In diesem Fall verliert die an sich neutrale Handlung des Hinweisgebers ihren Alltagscharakter und das Handeln ist als Beihilfe i. S. d. § 27 StGB zu werten.
cc) Indes ist vorliegend die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe den Vorteilsempfängern einen „Tip“ gegeben, „wie und wo sie diese Gelder in der Schweiz anlegen konnten“, zu ungenau; sie trägt daher eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht. Bei derart allgemein gehaltenen Feststellungen, welche Aussagen der Angeklagte hier gemacht und welche Auswirkungen der „Tip“ auf das Verhalten der Bestochenen gehabt haben soll, ist eine revisionsrechtliche Prüfung, ob tatsächlich eine Beihilfehandlung i. S. d. § 27 StGB und eine Erleichterung oder Förderung der Haupttat vorliegt, nicht möglich. Es fehlt insbesondere an hinreichend deutlichen, durch eine tragfähige Beweiswürdigung belegten Feststellungen , daß Prof. Dr. M und H tatsächlich zumindest auch aufgrund dieses „Tips“ die Gelder in der Schweiz anlegten, um diese dem deutschen Fiskus gegenüber nicht zu offenbaren, und unter Ausnutzung dieses Umstandes unrichtige Einkommensteuererklärungen abgaben.

b) Sollte sich das Verhalten des Angeklagten so weit konkretisieren lassen, daß die Annahme einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung von M und H in Betracht kommt, hat er durch seine Angaben bei der Be-
schuldigtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft – entgegen der Auffassung der Revision – keine Straffreiheit nach § 371 AO erlangt.
Eine wirksame Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 AO setzt voraus, daß dem Finanzamt durch die Angaben ermöglicht wird, auf ihrer Grundlage ohne langwierige größere Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig zu errechnen (vgl. BGHSt 3, 373, 376; HansOLG Hamburg, wistra 1986, 116).
Die Selbstanzeigemöglichkeit besteht auch für den Gehilfen einer Steuerhinterziehung. Offenlassen kann der Senat, inwieweit dieser im Hinblick auf etwaige faktische Gegebenheiten verpflichtet ist, Besteuerungsgrundlagen offenzulegen. Denn jedenfalls muß der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag offenlegen (Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 5. Aufl. § 371 Rdn. 63; Kohlmann, Steuerstrafrecht 30. Lfg. November 2002 § 371 AO Rdn. 65; Rüping in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 175. Lfg. Dezember 2002 § 371 Rdn. 90). Daran fehlt es hier. Der Angeklagte hat in seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Staatsanwaltschaft nicht offenbart, daß er die anderweitig Verfolgten M und H beim Geldtransfer in die Schweiz zumindest durch nützliche Informationen („Tips“) unterstützt hat.
Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der „Tip“ gegeben wurde, noch bevor die Haupttat in das strafbare Versuchsstadium getreten war (vgl. auch BGH wistra 1993, 19, 21 m. w. N.).
Nicht zu entscheiden braucht der Senat daher die Frage, ob eine wirksame Selbstanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft abgegeben werden kann, die nach § 116 AO verpflichtet ist, ihre Erkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, an die Finanzbehörden weiterzuleiten.

c) Rechtsfehlerhaft ist darüber hinaus die Annahme der Strafkammer, daß sich der Angeklagte durch den – einen – „Tip“, der sich jedoch in mehreren Steuererklärungen der früheren Mitangeklagten M und H ausgewirkt hat, der Beihilfe in fünf Fällen schuldig gemacht hat. Die Frage, ob das Verhalten eines Tatbeteiligten eine Einheit oder Mehrheit von Handlungen bildet, richtet sich nicht nach der Haupttat, sondern nach dem Tatbeitrag , den der Beteiligte geleistet hat. Beziehen sich mehrere Hilfeleistungen auf eine Tat, liegt nur eine Beihilfe vor. Fördert der Gehilfe durch eine Handlung mehrere Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, liegt ebenfalls nur eine einheitliche Beihilfe vor (BGH NJW 2000, 1732, 1735 m. w. N.).

IV.


Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen C I, II und IV führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch die Einzelstrafe im Fall C III (Bestechung im geschäftlichen Verkehr) auf, um dem neuen Tatrichter zu ermöglichen, die Strafen insgesamt neu festzusetzen.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Der neue Tatrichter wird im Hinblick auf die bisherige Einlassung des Angeklagten zur Untreue den Vorsatz einer Nachteilszufügung unter Berücksichtigung der insoweit strengen Anforderungen genau zu prüfen haben (vgl. BGH wistra 2000, 60, 61).
Im Hinblick auf den langen Zeitraum zwischen Tatbegehung (1997 – 1998) und Aburteilung der Taten wird auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 327/02) und gegebenenfalls entsprechend den hierzu entwickelten Grundsätzen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfG NStZ 1997, 591).
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 468/12
vom
22. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum versuchten Betrug
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
22. Januar 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Prof. Dr. Sander,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 130 € verurteilt. Die Re- vision des Angeklagten wie die zu seinem Nachteil geführte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der Angeklagte als Geschäftsführer des von ihm gegründeten Finanzdienstleistungsunternehmens P. GmbH unter anderem die ehemaligen Mitangeklagten O. und H. Ö. bei deren betrügerischen Taten, indem er den Lastschrifteinzug für die von O. , Ö. und weiteren Mittätern betriebene W. GmbH (im folgenden W. ) durchführte und dieser so ermöglich- te, durch ihr auf Täuschungshandlungen beruhendes Geschäftsmodell Umsätze zum Nachteil vermeintlicher Kunden zu generieren.
3
O. und Ö. waren spätestens Ende des Jahres 2009 mit den gesondert verfolgten K. und M. Ö. übereingekommen, die als Dienstleister für Gewinnspieleintragungsdienste auftretende W. mit Hauptsitz in Berlin zu gründen und zu betreiben. Das im Folgenden in die Tat umgesetzte Geschäftsmodell der W. bestand darin, fortlaufend eine möglichst große Zahl oft älterer Personen im Wege des Telefonvertriebs dazu zu bringen, ihre Kontoverbindungen preiszugeben und den hierdurch ermöglichten monatlichen Abbuchungen in Höhe von 49 € bis 59 € nicht zu widersprechen. Die Telefonanrufe erfolgten aus Callcentern in der Türkei, die von mit der W. wirtschaftlich in Verbindung stehenden und insbesondere K. zuzuordnenden Firmen betrieben wurden. Nachdem O. und H. Ö. von den Callcentern die Adressdaten und die Kontoverbindungen der angerufenen Personen erlangt hatten, veranlassten sie zunächst die Firma a. und ab Februar 2011 die P. GmbH des Angeklagten als Lastschriftdienstleister, von den Konten die Monatsbeträge der Teilnahmegebühren im Lastschriftverfahren einzuziehen. Auf diese Weise verschafften sich die ehemaligen Mitangeklagten O. und H. Ö. sowie M. Ö. und K. im Zeit- raum Dezember 2009 bis Juni 2011 insgesamt Einnahmen „im deutlich achtstelligen Euro-Bereich“ (UA S. 4).
4
Die regelmäßig unter falschen deutschen Namen agierenden „Callcenter- Agents“ wandten zur gezielten Irreführung der Angerufenen hauptsächlich zwei verschiedene Gesprächsstrategien an: Bei der „Kündigungsmasche“ wurde ge- genüber dem Angerufenen behauptet, er habe bereits einen Vertrag mit einem Gewinnspieleintragungsdienst geschlossen; diesen Vertrag könne er jedoch im Rahmen eines dreimonatigen Sonderkündigungsrechts beenden – allerdings nur gegen Zahlung von drei monatlichen Servicebeiträgen. Bei der „Daten- löschmasche“ wurde dem Angerufenen gegenüber behauptet, man habe Kenntnis davon, dass er ständig von Gewinnspielfirmen angerufen werde; gegen Zahlung einer Servicegebühr könne man für eine Löschung seiner Daten und ein Ende der Anrufe sorgen, indem ihn die W. in eine Sperrliste eintrage, wozu die W. jedoch tatsächlich nicht in der Lage war.
5
Neben diesen Methoden kam es auch vor, dass sich „Callcenter-Agents“ als Mitarbeiter von Strafverfolgungs- und Datenschutzbehörden oder Verbraucherschutzstellen sowie als Rechtsanwälte ausgaben, um Kundendaten zu erlangen.
6
Im Anschluss an den nicht aufgezeichneten ersten Anruf erfolgte seitens der „Callcenter-Agents“ ein aufgezeichneter und gespeicherter Kontrollanruf,in dem die bereits erlangten Kundendaten erneut abgefragt wurden, um zum Schein den Nachweis eines ordnungsgemäßen Vertragsschlusses zu generie- ren. Diese als „Quality-Calls“ bezeichneten Gespräche wurden teilweise für Kunden zum telefonischen Fernabruf bereitgehalten, „um ihnen noch deutlicher das Gefühl zu vermitteln, dass sie sich den vermeintlichen Ansprüchen der W. nicht würden entziehen können“ (UA S. 5).
7
Im weiteren Verlauf wurden die von den Callcentern angerufenen Personen durch die W. mit Wissen und Billigung O. s und H. Ö. s zusätzlich in die Irre geführt. Hierzu übermittelte die W. die persönlichen Daten der Kunden an die D. GmbH, die ihnen entsprechend den Vorgaben der beiden ehemaligen Mitangeklagten mit den Logos verschiedener Gewinnspielprodukte versehene Begrüßungsschreiben übersandte. In diesen wurde behauptet, die Empfänger hätten sich zur Teilnahme „bei Ihrem persönli- chen Gewinnspielclub ... mit der 100%-Geld-zurück-Garantie“ entschieden und würden nunmehr gegen monatliche Zahlung eines sogenannten Servicebetra- ges von 49 € bis 59 € „jeden Monat bei mindestens 200 der besten Gewinnspiele Deutschlands“ angemeldet. Außerdem wurde den Empfängern eine Mindest- Gewinnsumme von regelmäßig 500 € garantiert. Tatsächlich erfolgte als Gegenleistung im Wesentlichen die Anmeldung bei im Internet kostenlos angebotenen Gewinnspielen, in denen überwiegend Preise zu gewinnen waren, deren Wert sich im zweistelligen Euro-Bereich bewegte. Darüber hinaus meldete die W. monatlich regelmäßig 14.000 bis 16.000 Personen bei dem Tippspiel l. an, in dem für sechs Richtige (aus 49 Zahlen) mit Zusatzzahl ein Gewinn von 1 Million €, für sechs Richtige ohne Zusatzzahl ein solcher von 1.000 € und für fünf Richtige ein Gewinn von 5 € erzielt werden konnte.
8
Entgegen dem Wortlaut der Begrüßungsschreiben wurde auch keine „Geld-zurück- bzw. Gewinn-Garantie“ übernommen. Vielmehr wurden Gutscheine jeglicher Art auf die vermeintliche Gewinnsumme angerechnet. Die W. beauftragte dementsprechend ab Juni 2010 die ad. GmbH mit der Anmeldung vor dem Auslaufen des Vertrages stehender Kunden bei einem Garantie-Gewinnspiel, bei dem jeder Teilnehmer einen Gewinn in Form eines Reisegutscheins mit einem vorgeblichen Nennwert von mindestens 700 € erzielte. Derartige Gutscheine bezog die ad. GmbH von der B. GmbH zum Nulltarif.
9
Den ehemaligen Mitangeklagten O. und H. Ö. sowie K. und M. Ö. „kam es darauf an, durch die Begrüßungsschreiben bei den Empfängern die falsche Vorstellung hervorzurufen, sie hätten sich bereits verbindlich und rechtswirksam zu einer längerfristigen kostenpflichtigen Teilnahme an Gewinnspielen mit realistischen Aussichten auf werthaltige Preise verpflichtet, und sie so dazu zu veranlassen, von Kündigungen und Widersprü- chen bzw. Rückbuchungen abzusehen“ (UA S. 6). Sofern die Empfänger der Schreiben dem angeblichen Vertragsschluss nicht zeitnah widersprachen, wur- den die „Servicebeträge“ in der Folge durch den Zahlungsdienstleister – mithin ab Februar 2011 durch die Firma des Angeklagten – im Auftrag der W. monatlich im Lastschriftverfahren eingezogen.
10
Der Angeklagte handelte – so das Landgericht – spätestens seit dem 28. März 2011 „mit dem sicheren Wissen, dass zumindest ein Teil der ‚Verträ- ge‘ der W. mit Endkunden ... durch Täuschung erschlichen war, und hielt dies in Bezug auf jeden einzelnen Vertrag zumindest für sehr wahrscheinlich. Gleichwohl setzte er den Lastschrifteinzug für die W. bis zur Durchsuchung der Geschäftsräume der W. und der P. GmbH im Juni 2011 fort“ (UA S. 9).
11
Als O. im Januar 2011 an den Angeklagten herangetreten war und nach Dienstleistungen durch Lastschrifteinzug gefragt hatte, hatte dieser die Übernahme des Auftrags bezüglich der Sperrlistenprodukte abgelehnt, hinsichtlich des Gewinnspieleintragungsservices jedoch angenommen, nachdem er sich die „ordnungsgemäße“ Erbringung der Dienstleistungen sowie die Richtig- keit der Vertragsschlüsse schriftlich hatte zusichern lassen.
12
Tatsächlich aber – so das Landgericht weiter – wurden auch im Bereich Gewinnspieleintragungsdienste jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle seitens der W. gerade keine Verträge abgeschlossen, sondern „negativ verkauft“ – worunter nach der im Urteil gegebenen Erläuterung in der Callcenter-Branche bei „gewissen Unschärfen im Detail“ eine Form der Gesprächsführung verstanden wird, bei der beim Kunden gerade nicht der Wunsch eines Vertragsschlusses, sondern allein der Wunsch des Herauskommens aus einer unangenehmen Situation oder unerwünschten, mutmaßlich bereits eingegangenen vertraglichen Bindung ausgenutzt wird (UA S. 4 und 9).
13
Nach den ersten von der P. GmbH für die W. gebuchten Lastschrift- läufen kam es „zueiner Quote an Rücklastschriften wegen Widerspruchs der jeweiligen ‚Kunden‘, die jedenfalls der internen Compliance-Abteilung der P. GmbH so verdächtig vorkam, dass der Angeklagte von seinen Mitarbeitern mehrfach auf die auffälligen Rücklastschriftquoten hingewiesen wurde“ (UA S. 9). „Dem Angeklagten L. war aufgrund seiner umfangreichen Erfahrung im Bereich der Zahlungsdienstleistungen klar, dass die erhöhte Quote der Rücklastschriften wegen Widerspruchs insbesondere auf Probleme mit der ‚Neukundenproduktion‘ zurückzuführen war. Typischerweise widersprechen ‚Kunden‘ insbesondere dann einer Lastschrift, wenn sie sich nicht bewusst sind, einen Vertrag geschlossen zu haben, oder wenn sie sich überrumpelt fühlen. Dies wiederum ist typisch für negatives Verkaufen“ (UA S. 10).
14
In einem Telefonat äußerte der Angeklagte am 28. März 2011 gegenüber dem ehemaligen Mitangeklagten O. : „Wenn ich die Zahlen alleine zugrunde lege, die Statistiken, die wir haben ... Wenn ich diese Quoten nehme, dann weiß ich, dass Sie negativ verkaufen und dass da auch ganz schlecht verkauft wird“ (UA S. 12).
15
Der Angeklagte versuchte zwar, O. dazu zu veranlassen, in den von der W. beauftragten Callcentern künftig „sauber“ zu arbeiten, nahm aber nicht davon Abstand, „Lastschrifteinzüge für bereits in der Vergangenheit – und damit mit sicherem Wissen des Angeklagten L. zu einem erheblichen An- teil betrügerisch – geschlossene Verträge zu buchen“ (UA S. 10). Die P. GmbH erzielte aus den Buchungen für die W. zwischen dem 31. März und dem 31. Mai 2011 einen Brutto-Ertrag von mindestens 154.000 €.
16
2. Seine Überzeugung vom sicheren Wissen des Angeklagten „bezüglich wiederholtem und nennenswertem Negativverkauf und damit von seinem sicheren Wissen bezüglich des Nichtbestehens einer Forderung zumindest bei einigen der von der P. GmbH auf seine Anweisung durchgeführten Lastschrif- ten“ hat das Landgericht maßgeblich auf das Telefonat mit O. vom 28. März 2011 gestützt. Allerdings ist die Wirtschaftsstrafkammer „zu Gunsten des Angeklagten letztlich“ davon ausgegangen, dass die Quoten beiden Lastschriftläufen für die W. nicht in einer Weise erhöht waren, dass der Angeklag- te hieraus allein auf „negatives Verkaufen“ hätte schließen müssen (UA S. 12).
17
3. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten rechtlich als Beihilfe zum versuchten gemeinschaftlichen Betrug bewertet. Die ehemaligen Mitangeklagten O. und H. Ö. hätten spätestens durch die Übersendung der Begrüßungsschreiben unmittelbar dazu angesetzt, den vermeintlichen Kunden das Bestehen eines Vertragsverhältnisses vorzuspiegeln, um sie auf diese Weise zu veranlassen, auf einen Widerspruch gegen die spätere Abbuchung per Lastschrift zu verzichten. Da sich die Tatbeiträge der Haupttäter nicht auf die konkrete Täuschung einzelner Empfänger bezogen hätten, sondern auf die Fortführung des auf die serienmäßige Begehung von Betrugstaten gerichteten Geschäftsmodells, seien ihre Tatbeiträge als uneigentliches Organisationsdelikt und damit als eine einheitliche Tat anzusehen. Um nicht bezüglich der mehr als 200.000 Kunden aufklären zu müssen, „welcher Kunde aufgrund welcher Annahme welchen Vertrag möglicherweise geschlossen hat und auf welche Ge- sprächsführung seitens der „Callcenter-Agents“ – also auf welche mögliche Täuschungshandlung – die jeweilige Vorstellung des Kunden in jedem Einzelfall zurückging“ (UA S. 14), hat die Strafkammer die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum versuchten Betrug beschränkt. Eine vom Tatentschluss der Haupttäter umfasste Täuschung komme hinsichtlich der Gewinnspieleintragungsdienste über Gewinnchancen und Gewinnhöhe sowie darüber in Betracht, dass vorab ein Vertrag geschlossen worden sei, der durch die Zahlung sogenannter Servicegebühren vorzeitig beendet werden könnte, oder darüber, dass überhaupt eine vertragliche Bindung eingegangen werden sollte. Hinsichtlich der Sperrlistenprodukte habe sich die vom Vorsatz der Haupttäter umfasste Täuschung darauf bezogen, dass tatsächlich verhindert werden könne, dass die Angerufenen künftig zu Werbezwecken kontaktiert würden. Die irrtumsbedingte Vermögensverfügung hat das Landgericht insbesondere darin erblickt, dass die Kunden nach dem Tatplan aufgrund einer oder mehrerer der genannten Fehlvorstellungen davon absahen, nach Abbuchung durch den von der W. beauftragten Zahlungsdienstleister durch Ausübung ihres Widerspruchsrechts gegenüber der kontoführenden Bank eine Rückbuchung zu erreichen. Hierdurch sei den Kunden auch ein entsprechender Vermögensschaden entstanden, da durch die Zahlung mangels wirksamen Vertragsschlusses keinerlei Zahlungsansprüche der W. erloschen seien.
18
Zu dieser Tat der ehemaligen Mitangeklagten habe der Angeklagte einen die Tat objektiv entscheidend fördernden Beitrag geleistet, da die Haupttäter ihre Taten ohne den Lastschrifteinzug durch die P. GmbH, die er als Geschäftsführer und Gesellschafter allein kontrolliert habe, nicht hätten begehen können.
19
Der Angeklagte habe auch mit dem notwendigen doppelten Gehilfenvorsatz gehandelt, denn er habe spätestens seit dem 28. März 2011 die Umstände gekannt, „aus denen rechtlich folgt, dass jedenfalls mit einem substantiellen Anteil der ‚Kunden‘ der W. aus den oben im einzelnen dargelegten Gründen kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde“ (UA S. 17). Damit habe er auch gewusst, dass ein beträchtlicher Teil der von ihm im Lastschriftverfahren eingezogenen Gelder der W. nicht zustand.
20
Diese rechtliche Würdigung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an eine Beihilfe durch berufstypische , äußerlich neutrale Handlungen. Der Angeklagte habe sicher gewusst, dass der Geschäftszweck der W. darauf angelegt war, die festgestellten Betrugstaten zu begehen. Auch habe er aus zahlreichen Gesprächen mit O. und von einem Besuch in den türkischen Callcentern „recht genauen Einblick in die Geschäftstätigkeit der W. und der ihr verbundenen türkischen Unterneh- men“ gehabt (UA S. 18). Daher habe er es nicht nur für möglich, sondern „we- nigstens für einen erheblichen Teil der von der P. GmbH durchgeführten Ab- buchungen für sicher“ gehalten, dass sein Beitrag für Betrugstaten genutzt wur- de. Er habe sich somit das Geschäft der W. angelegen sein lassen, „denn wie er wusste, war das Risiko zumindest zahlreicher nicht gerechtfertigter Abbuchungen nicht nur extrem hoch, sondern lag bei 100 %“ (UA S. 18).

II.


21
1. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge vollen Umfangs zum Erfolg. Die rechtliche Würdigung und die Beweiswürdigung des Landgerichts enthalten Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es mithin im Ergebnis nicht an.
22
a) Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass sich die ehemaligen Mitangeklagten O. und H. Ö. durch das festgestellte Tatgeschehen des (versuchten) Betruges schuldig gemacht haben. Entgegen der Ansicht der Revision unterliegt es keinem Zweifel, dass denjenigen Personen, die durch Täuschung – etwa über das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung – zur Herausgabe ihrer Kontodaten und zum Unterlassen des Widerspruchs gegen die durch die P. GmbH vorgenommene Abbuchung veranlasst wurden, irrtumsbedingt ein Vermögensschaden entstanden ist. Die Hinnahme der Abbuchung wirkte sich unmittelbar vermögensmindernd aus, ohne dass dies durch den Erhalt einer werthaltigen Gegenleistung oder das Erlöschen einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung kompensiert worden wäre.
23
aa) Die als vermeintliche vertragliche Gegenleistung erfolgte Eintragung bei Gewinnspielen stellt keinen der Zahlung entsprechenden und die durch diese eintretende Vermögenseinbuße ausgleichenden Vermögenszuwachs dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob – was zudem angesichts der Höhe des monatlichen Beitrags fernliegend erscheint – ein der Zahlung entsprechender Marktwert der in der Eintragung bei Gewinnspielen liegenden Dienstleistung besteht. Ein solcher würde – unabhängig von der Frage der Unmittelbarkeit der Schadenskompensation (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 111 mwN) – in Anbetracht der Minderwertigkeit und fehlenden Weiterveräußerungsmöglichkeit der erlangten Dienstleistung nichts daran ändern, dass das Vermögen des Betroffenen bei einem Vergleich des Zustands vor Durchführung des Geschäfts, also vor der Zahlung und dem Erhalt der Gewinnoption, mit dem danach bestehenden Zustand objektiv als gemindert anzusehen ist. Der durch die Eintragung bei Gewinnspielen erlangte wirtschaftliche Gegenwert besteht allein in der stochastisch zu errechnenden Gewinnerwartung, die hinsichtlich der Gesamt- heit der in Rede stehenden Gewinnspiele jedenfalls erheblich hinter den gezahlten Beträgen zurückblieb.
24
bb) Das Erlöschen einer etwaigen vertraglichen Zahlungspflicht kommt nicht als Schadenskompensation in Betracht. Zu Recht hat das Landgericht angenommen , dass in den Fällen, in denen die Kunden irrtümlich von einem bereits bestehenden Vertrag ausgingen und nur deshalb die Lastschriften hinnahmen , ein solcher auch nicht durch das Dulden der Abbuchung zustande gekommen ist und deshalb zum Zeitpunkt der im Absehen vom Widerspruch gegen die Lastschrift zu sehenden Vermögensverfügung keine Verbindlichkeit der Verfügenden bestand. Aber auch dann, wenn es zum täuschungsbedingten Vertragsschluss gekommen sein sollte, liegt eine Schadenskompensation nicht vor. Abgesehen davon, dass die Befreiung von einer ohne Weiteres durch Anfechtung gemäß § 123 BGB zu beseitigenden Zahlungspflicht keinen der Zahlung entsprechenden wirtschaftlichen Gegenwert darstellt, wäre die Vermögensverfügung dann schon im irrtumsbeeinflussten Vertragsschluss selbst zu sehen; der Schaden läge in diesem Fall darin, dass der eingegangenen Zahlungspflicht keine gleichwertige Gegenleistung oder Gegenforderung gegenüberstünde (vgl. Fischer aaO Rn. 119a mwN).
25
b) Die Feststellungen belegen jedoch nicht das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich das betrügerische Geschäft der W. angelegen sein lassen, weil er gewusst habe, dass das Risiko zahlreicher nicht gerechtfertigter Abbuchungen nicht nur extrem hoch gewesen sei, sondern bei 100 % gelegen habe, beruht auf einer nicht ausreichend tatsachengestützten und daher unzureichenden Beweiswürdigung. Ob die in einer Konstellation wie der vorliegenden bestehenden besonderen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, lässt sich anhand der von der Wirtschaftsstrafkammer festgestellten Tatsachen nicht beurteilen.
26
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen „neutralen“ Handlungen die folgenden Grundsätze zu beachten: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Beschluss vom 20. September 1999 – 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20; BGH, Urteil vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.; Schünemann in LK, 12. Aufl., § 27 Rn. 19).
27
bb) Diese Grundsätze dienen im Wesentlichen der Begrenzung von strafbarem Beihilfeunrecht bei Verhaltensweisen, „die der Ausführende jedem anderen in der Lage des Täters gegenüber vorgenommen hätte, weil er mit der Handlung – im Vorhinein (auch) – tat- und täterunabhängige eigene, rechtlich als solche nicht missbilligte Zwecke verfolgt“ (Wohlleben, Beihilfe durch äußer- lich neutrale Handlungen, 1996, S. 4; Schünemann aaO Rn. 17). Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Fällen, in denen sich der fördernde Beitrag des Gehilfen bereits objektiv nicht als strafbare Beihilfe darstellt, und denjenigen, in denen subjektive Gründe einer Strafbarkeit entgegenstehen.
28
Aus objektiven Gründen kann eine strafbare Beihilfe zu verneinen sein, wenn dem Handeln des – um die bevorstehende Deliktsverwirklichung wissenden – Täters der „deliktische Sinnbezug“ (Schünemann aaO Rn. 18) fehlt, weil das vom Gehilfen geförderte Tun des Haupttäters nicht allein auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Beitrag des Gehilfen auch ohne das strafbare Handeln des Täters für diesen sinnvoll bleibt (vgl. Schünemann aaO), der Gehilfe mithin zwar den Täter, nicht aber unmittelbar dessen strafbares Tun durch seinen Beitrag unterstützt.
29
Subjektiv besteht insoweit Anlass zu einer Begrenzung der Beihilfestrafbarkeit , als der Außenstehende eine deliktische Verwendung seines Beitrags durch den Täter zwar für möglich hält – also mit dolus eventualis handelt – aufgrund des Alltagscharakters seines Tuns aber darauf vertrauen darf, dass der andere dieses nicht zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat ausnutzen wird (vgl. Schünemann aaO Rn. 19; näher zum Vertrauensgrundsatz Roxin, FS Tröndle, 1989, S. 177). Indem der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen der Hilfeleistende nicht weiß, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, die Strafbarkeit davon abhängig macht, ob das vom Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch ist, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt, wird sichergestellt, dass sich niemand durch bloße Mutmaßungen über die Möglichkeit einer strafbaren Verwendung von alltäglichen, sozial nicht unerwünschten Handlungen abhalten lassen muss.
30
cc) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so steht in objektiver Hinsicht der „deliktische Sinnbezug“ des in der Durchführungdes Lastschrifteinzugs liegenden Beitrags des Angeklagten außer Zweifel, weil das Handeln der Haupttäter nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts ausschließlich auf die Begehung von Betrugstaten abzielte. Hierfür ist unerheblich, dass bei einzelnen Abbuchungen ein vollendeter Betrug mangels eines auf Täuschung basierenden Irrtums der Kunden ausscheidet. Unabhängig davon ist nämlich – wie die Wirtschaftsstrafkammer zutreffend angenommen hat – das gesamte Vorgehen der ehemaligen Mitangeklagten – einschließlich der Veranlassung der einzelnen Abbuchungen, hinsichtlich derer sie durchweg zumindest mit bedingtem Betrugsvorsatz handelten – jedenfalls als versuchter Betrug zu werten. Für eine objektive Einschränkung der Beihilfestrafbarkeit des Angeklagten besteht insoweit kein Anlass.
31
Sollte der Angeklagte positive Kenntnis vom Vorgehen der Haupttäter gehabt haben, ergäbe sich hieraus vorliegend ohne Weiteres seine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum versuchten Betrug. Hierfür würde es im Übrigen auch ausreichen , wenn sich die Kenntnis des Angeklagten nur auf einen – sei es auch nur kleinen – Teil der eingezogenen Forderungen bezog, weil er auch dann wissentlich ein strafbares Tun gefördert hätte.
32
In subjektiver Hinsicht würde es hingegen nicht genügen, wenn der Angeklagte bezüglich der von ihm eingezogenen Forderungen die Begehung von Betrugstaten durch die Haupttäter lediglich für möglich gehalten hätte. Vielmehr bedarf es gemäß den dargelegten Grundsätzen konkreter Feststellungen, die belegen, dass das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung der erkennbar tatgeneigten ehemaligen Mitangeklagten angelegen sein ließ. Maßgeblich ist, ob es für den Angeklagten Anhaltspunkte gab, die es zumindest als sehr wahrscheinlich erscheinen ließen, dass – wie es tatsächlich der Fall war – das gesamte durch ihn geförderte Tun der Haupttäter auf die Begehung versuchter Betrugstaten angelegt war oder aber jedenfalls ein Teil der einzuziehenden Forderungen aus solchen Straftaten herrührte. Dementsprechende gesicherte Feststellungen lässt das angefochtene Urteil jedoch vermissen.
33
(1) Die Feststellungen zu den erhöhten Rücklastschriftquoten wegen Widerspruchs , die womöglich einen Anhaltspunkt für systematisches betrügerisches Vorgehen darstellen könnten, sind bereits deshalb unzureichend, weil weder deren tatsächliche Höhe noch etwaige dem Angeklagten bekannte Vergleichswerte benannt werden, so dass sich die Aussagekraft der Rücklastschriftquoten der revisionsgerichtlichen Überprüfbarkeit entzieht.
34
(2) Des Weiteren legt das Landgericht nicht hinreichend dar, inwieweit die Abweichungen der Rücklastschriftquoten von bekannten Durchschnittswerten eine statistische Signifikanz aufweisen. Es setzt sich ferner nicht genügend mit den verschiedenen Erklärungsmöglichkeiten für überdurchschnittlich hohe Werte auseinander. Insbesondere bleibt die Frage ungeklärt, inwieweit die erhöhten Werte etwa auch auf Formen sogenannten negativen Verkaufens zurückzuführen sein könnten, die noch nicht dem Tatbestand des § 263 StGB unterfallen , oder gar eine Erklärung in der Minderwertigkeit der unter Umständen unter bloßer Überrumpelung, jedoch ohne Täuschung verkauften Gewinnspielprodukte finden. Bei der Auswertung der Rücklastschriftquoten ist aber von entscheidender Bedeutung, ob eine hinreichend eindeutige, für den Angeklagten erkennbare Signifikanz gerade hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens der Haupttäter vorliegt, andernfalls kann aufgrund der Rücklastschriftquoten nicht angenommen werden, der Angeklagte habe ein derart hohes Risiko strafbaren Verhaltens erkannt, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung der erkennbar tatgeneigten Täter angelegen sein ließ. Eine nähere Klärung dieser Fragen ist hier auch deshalb geboten, weil das Urteil im Rahmen der Erörterung der Kenntnis des Angeklagten vom Vorgehen der Haupttäter überwiegend nicht ausdrücklich auf Täuschungshandlungen, sondern auf den unscharf bleibenden Begriff des „negativen Verkaufens“ abstellt und seine Überzeugung vom siche- ren Wissen des Angeklagten maßgeblich auf dessen wörtlich auf diesen Begriff bezogene Äußerung im Telefonat vom 28. März 2011 stützt.
35
(3) Die Bewertung dieses Telefonats birgt zudem schon für sich genommen einen durchgreifenden Rechtsfehler. Das Landgericht zieht dieses Telefonat als entscheidendes Indiz für die Feststellung sicheren Wissens des Ange- klagten „bezüglich wiederholtem und nennenswertem Negativverkauf“ heran. Dies verträgt sich nicht mit dem zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Umstand, „die Quoten bei den Lastschriftläufen für die W. “ seien „nicht in einer Weise erhöht“ gewesen, „dass der Angeklagte hieraus allein auf negatives Verkaufen hätte schließen müssen“ (UA S. 12). Denn in dem Telefonat begrün- det der Angeklagte sein gegenüber seinem Geschäftspartner O. behauptetes Wissen unmittelbar und ausschließlich mit den „Zahlen“ bzw. „Quoten“. Die Strafkammer hat es insofern auch versäumt zu erörtern, ob es sich bei der Behauptung entsprechenden Wissens in dem Telefonat etwa um ein gezielt eingesetztes rhetorisches Mittel gehandelt haben könnte, dem ein tatsächliches Wissen des Angeklagten nicht zu Grunde lag.
36
(4) Sonstige Anhaltspunkte, aus denen sich für den Angeklagten das hohe Risiko strafbaren Verhaltens der Haupttäter ergeben haben könnte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Zwar stellt die Strafkammer auch darauf ab, der Angeklagte habe „aus zahlreichen Gesprächen mit dem ehemaligen Ange- klagten O. und von einem Besuch in den türkischen Callcentern recht genauen Einblick in die Geschäftstätigkeit der W. und der ihr verbundenen türki- schen Unternehmen“ gehabt (UA S. 18). Welche Erkenntnisse er dabei konkret erlangt hat, bleibt indessen unklar. Angesichts der schriftlichen Zusicherung, die sich der Angeklagte zu Beginn des Vertragsverhältnisses mit der W. hat geben lassen, und in Anbetracht des Vorhalts im Telefonat vom 28. März 2011 liegt auch nicht unbedingt nahe, dass O. dem Angeklagten gegenüber geziel- tes „negatives Verkaufen“ eingeräumt haben könnte oder dass man den Ange- klagten beim Besuch der Callcenter in der Türkei an betrügerischen Gesprächsabläufen hätte teilhaben lassen.
37
2. Aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil auch zu Lasten des Angeklagten aufzuheben, weil es bei der Bestimmung des Schuldumfangs und der Strafzumessung Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten enthält.
38
a) Zwar lässt sich, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, dem Gesamtzusammenhang der staatsanwaltschaftlichen Revisionsbegründung entnehmen, dass sich die Revision lediglich gegen den Rechtsfolgenausspruch richten soll. Eine derartige – nicht ausdrücklich – erklärte Beschränkung des Rechtsmittels wäre im vorliegenden Fall unwirksam, weil ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der angegriffenen Bestimmung des Schuldumfangs und dem Schuldspruch besteht und die in Frage stehenden Rechtsfehler, soweit sie die Bestimmung des Schuldumfangs betreffen, sich – jedenfalls zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) – auch auf den Schuldspruch auswirken können (vgl. Paul in KK-StPO, 7. Aufl., § 318 Rn. 1 mwN). In der Revisionsbegründung wendet sich die Staatsanwaltschaft unter anderem gegen die Lückenhaftigkeit und Widersprüchlichkeit von Feststellungen und Beweiswürdi- gung. So wird beanstandet, dass das Landgericht trotz fehlender Bezifferung der Rücklastschriftquoten aus diesen Rückschlüsse gezogen habe. Es fehle an einer tragfähigen Grundlage für eine sachlich-rechtliche Prüfung. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, wie die Strafkammer zu der Bewertung gelangt sei, die Lastschriftquoten seien nicht in einer Weise erhöht gewesen, dass der Angeklagten allein daraus auf „negatives Verkaufen“ habe schließen müs- sen. Das so beanstandete Fehlen einer tragfähigen Grundlage für die Bestimmung des Schuldumfangs ist jedoch auch für die sachlich-rechtliche Prüfung des Schuldspruchs maßgeblich.
39
b) Sowohl die Strafrahmenwahl als auch die konkrete Bemessung der Strafe sind zum Vorteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft. Soweit das Landge- richt dem Angeklagten zugute hält, dass er darauf hingearbeitet habe, „die ehemaligen Mitangeklagten zu rechtmäßigem Verhalten zu animieren“, und in seinem Unternehmen „eine grundsätzlich sinnvolle und auch weitgehend um- gesetzte Compliance-Strategie erarbeitet hatte, was darauf hindeutet, dass ihm die Bewahrung der Rechtsordnung grundsätzlich angelegen war“ (UA S. 19), beruht dies auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage. Denn eine solche Bewertung kann nicht losgelöst von der Beantwortung der Frage vorgenommen werden, inwieweit dem Angeklagten aufgrund bestimmter Anhaltspunkte das kriminelle Verhalten der Haupttäter bekannt war. Dies aber ist – wie sich schon aus den Darlegungen unter II. 2 ergibt – nicht in ausreichendem Maße festgestellt. Insbesondere die lückenhaften Feststellungen zu den Rücklastschriftquoten und deren Bedeutung für die subjektive Sicht des Angeklagten können sich insofern bei der Verneinung des besonders schweren Falles im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB und bei der konkreten Bemessung der Strafe zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
40
Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft ferner, dass das Landgericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten angenommen hat, er habe frühzeitig ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Dies lässt sich nicht damit vereinbaren, dass die Strafkammer einerseits ausführt , der Angeklagte habe sicher gewusst, dass der Geschäftszweck der W. darauf angelegt gewesen sei, die festgestellten Betrugstaten zu begehen (UA S. 18), andererseits aber mitteilt, der Angeklagte habe bestritten, von systematischem Negativverkauf ausgegangen zu sein (UA S. 11), und im Übrigen im Rahmen der Darstellung seiner Einlassung nicht erwähnt, dass er ein Wissen von den Taten der Haupttäter eingeräumt habe.
Basdorf Sander Schneider
Dölp Bellay

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 636/16
vom
26. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum versuchten Betrug
ECLI:DE:BGH:2017:260117B1STR636.16.1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 26. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zu den jeweiligen Unfallgeschehen bleiben aber aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Der nicht revidierende Mitangeklagte H. T. wurde vom Landgericht wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen sowie wegen Betrugs in zwölf Fällen, davon in sieben Fällen versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine mitangeklagte Ehefrau N. T. wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen und Beihilfe zum versuchten Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 Euro. Dem Mitangeklagten H. T. wurde vor allem angelastet , durch fingierte Unfälle einen Betrug bzw. versuchten Betrug gegenüber den gegnerischen Versicherungen begangen zu haben. Dazu nutzte dieser entweder geringfügige Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer bewusst zur Herbeiführung eines Verkehrsunfalls aus oder machte bei Straßen- bzw. Parkunfällen nicht auf das Unfallereignis zurückzuführende Schäden geltend, um den jeweiligen Sachbearbeiter der in Anspruch genommenen gegnerischen Versicherung entsprechend zu täuschen.
4
Der Angeklagte hat als Rechtsanwalt im Namen der Mitangeklagten H. bzw. N. T. in zwei Fällen mit anwaltlichen Schreiben jeweils gegenüber den Versicherungsunternehmen der Geschädigten Ansprüche aus solchen fingierten Verkehrsunfällen geltend gemacht. Zu einer Auszahlung von Versicherungsleistungen kam es in beiden Fällen nicht. Das Landgericht ist davon überzeugt, dass dem Angeklagten, nachdem er in zwei vorausgegangenen Fällen jeweils Schreiben der Versicherungen erhalten hatte, in denen diese die Auszahlung der erhobenen Forderungen wegen fehlender Plausibilität und Kompatibilität der Schäden verweigerten, die Betrugsabsichten des Mitange- klagten bewusst waren (UA S. 39). Um im hart umkämpften Anwaltsmarkt keinen Mandanten zu verlieren, sei der Angeklagte jedoch weiterhin bereit gewesen , für die Mitangeklagten tätig zu sein.

II.


5
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
1. Das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe ist nicht belegt.
7
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Beihil- festrafbarkeit bei berufstypischen „neutralen“ Handlungen die folgenden Grundsätze zu beachten: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mitdem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20; Urteile vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, wistra 2014, 176 und vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.).
8
b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht tragfähig belegt.
9
Zwar stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte S. bei seiner anwaltlichen Tätigkeit gewusst habe, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Es gründet diese Überzeugung darauf, dass er innerhalb von mehr als drei Jahren vor dem Tatgeschehen schon mehrmals Ansprüche aus Unfallgeschehen - einmal für H. T. und dreimal für N. T. - geltend gemacht habe. Diese Häufigkeit der Unfallbeteiligungen innerhalb „kürzester Zeit“ hätte ihm auffallen müssen. Zudem habe er in zwei dieser Fälle im Zeitraum Januar bis Februar 2014 zwei Schreiben von Versicherungen erhalten, die die Auszahlung der erhobenen Forderungen wegen fehlender Plausibilität und Kompatibilität der Schäden verweigerten. Er habe außerdem im August 2014 die Verteidigung des H. T. in einem Ermittlungsverfahren übernommen. Das Verfahren sei wegen des Vorwurfs des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gewerbsmäßigen Betrugs geführt worden.
10
Der hieraus gezogene Schluss auf das festgestellte Wissen um die Nichtberechtigung der geltend gemachten Ansprüche und mithin der nach den oben aufgezeigten Maßgaben ausreichenden subjektiven Voraussetzungen beruht nicht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung, da die Erwägungen hierzu lückenhaft bleiben.
11
Das Tätigwerden im gegen den H. T. gerichteten Ermittlungsverfahren ist schon deswegen kein geeigneter Ansatzpunkt, da nicht festgestellt ist, welche Kenntnisse der Angeklagte über die Vorwürfe tatsächlich erlangt hat. Zudem betraf das Ermittlungsverfahren H. T. ; der Angeklagte wurde jedoch zur Durchsetzung der Ansprüche der Mitangeklagten N. T.
tätig. Das mehrfache Auftreten von Ersatzansprüchen der Eheleute T. innerhalb von mehr als drei Jahren hätte zwar Anlass sein können, an der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu zweifeln, das Wissen um die Nichtberechtigung der Ansprüche folgt daraus - auch mangels näherer Auseinandersetzung des Landgerichts mit den Abläufen in der Kanzlei des Angeklagten und seiner Vorstellung über die Beschäftigung der Eheleute T. - indes nicht. Der Beweiswert der ablehnenden Schreiben der Versicherung lässt sich angesichts der kargen Feststellungen hierzu nicht beurteilen. So wird schon nicht mitgeteilt, ob diese Schreiben überhaupt Ansprüche betrafen, die von N. T. geltend gemacht worden sind.
12
2. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs in Bezug auf den Angeklagten insgesamt. Die Feststellungen zu den jeweiligen Unfällen bleiben aber aufrechterhalten, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird jedoch die dem Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehandlungen umfassend in objektiver und subjektiver Hinsicht zu überprüfen und hierzu insgesamt neue Feststellungen zu treffen haben. Raum Graf Cirener Radtke Bär
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
Strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine im Jahre 1944
während der Besetzung Italiens durchgeführte Massenerschießung
italienischer Gefangener als Vergeltungsmaßnahme nach einem gegen
deutsche Soldaten gerichteten Partisanenangriff.
BGH, Beschluß vom 17. Juni 2004 5 StR 115/03
- LG Hamburg -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 17. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004

beschlossen:
1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juli 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2. Das Verfahren wird nach § 206a StPO eingestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (tateinheitlich begangenen ) Mordes (an 59 Menschen) zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens. Zum selben Ergebnis führt gemäß § 301 StPO die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft.

I.


Im angefochtenen Urteil ist folgendes festgestellt:
1. Der im Jahre 1909 geborene Angeklagte wurde als SS-Sturmbannführer Ende 1943 in das von der deutschen Wehrmacht besetzte Italien abkommandiert. Anfang 1944 übernahm er die Leitung eines Außenkommandos der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes der SS in Genua. Die
Sicherheitspolizei war u.a. zuständig für sogenannte „Sühnemaßnahmen“ nach gewaltsamen Aktionen von Partisanen, welche die deutschen Besatzer als Sabotagehandlungen und Attentate bewerteten.
Im April 1944 nahm der Angeklagte in Florenz an einer Besprechung der Leiter der Außenkommandos der Sicherheitsdienste teil, die derartige als erforderlich und zulässig angesehene Vergeltungsmaßnahmen nach Angriffen italienischer Partisanen gegen Angehörige der deutschen Besatzungstruppen zum Gegenstand hatte. Der Befehlshaber der deutschen Sicherheitsdienste in Italien Dr. H gab hierfür den Grundsatz bekannt, für jeden getöteten Deutschen seien zehn Italiener zu erschießen. Eine solche „Repressalquote“ – die den (Mindest-)Vorstellungen Adolf Hitlers entsprach – bezeichnete der Jurist Dr. H als im Einklang mit dem Kriegsvölkerrecht stehend.
2. Am 15. Mai 1944 kam es zu einem Bombenanschlag italienischer Partisanen auf ein gut besuchtes deutsches Soldatenkino in Genua. Fünf oder sechs deutsche Soldaten wurden getötet, weitere 15 Besucher verletzt. Entsprechend dem genannten Grundsatz erteilte der unmittelbare Vorgesetzte des Angeklagten, der das übergeordnete Außenkommando der Sicherheitsdienste in Mailand leitende SS-Obersturmbannführer R , diesem den Befehl, für jeden getöteten Deutschen die zehnfache Anzahl Italiener erschießen zu lassen. Die Auswahl der Opfer und die Art der Durchführung der „Sühnemaßnahme“ blieb dem Angeklagten überlassen.
Die Erfolgsaussicht für eine Ermittlung der Attentäter wurde als gering erachtet; der Angeklagte beschränkte sich auf die Auslobung einer Belohnung. Als Opfer der vorgesehenen „Sühnemaßnahme“ wurden auf seine Veranlassung 60 männliche Gefangene des seinem Außenkommando unterstellten Marassi-Gefängnisses – darunter jedenfalls 17 seit April 1944 inhaftierte Partisanen – ausgewählt. Als Ort für deren Erschießung sah der Angeklagte einen 25 km von Genua entfernten Platz oberhalb des Turchino-
Passes vor, der zwar gut erreichbar, aber so abgelegen war, daß eine Störung durch die Bevölkerung nicht zu erwarten war. Jüdische Häftlinge hoben dort am 17. Mai 1944 unter Aufsicht von Marineangehörigen eine Grube aus. Da die Opfer des Attentats überwiegend aus der Marine stammten, wurde das sachlich und personell für die Aktion unzureichend ausgestattete Außenkommando der Sicherheitsdienste dabei durch teils freiwillige, teils abkommandierte Angehörige der Marine unterstützt, welche auch die Soldaten für die Erschießungskommandos und für die Bewachung der Opfer auf der Paßhöhe stellte.
3. In den frühen Morgenstunden des 19. Mai 1944 wurden die ausgewählten Gefangenen – 59 Männer (einer der ursprünglich Vorgesehenen, der Zeuge Ri , blieb aus ungeklärten Gründen verschont) – unter dem Vorwand , sie sollten verlegt werden, ihre persönlichen Sachen würden ihnen später wieder ausgehändigt, mit Fahrzeugen in etwa einstündiger Fahrt auf die Paßhöhe transportiert. Von dort wurden sie unter Bewachung auf einem 500 bis 600 Meter langen ansteigenden schmalen Weg zu der ausgehobenen Grube geführt. An deren Rand wurden sie in Gruppen von mindestens vier, höchstens acht Gefangenen von zwei Kommandos, die sich abwechselten , erschossen. Die Opfer stürzten in die Grube; wer noch Lebenszeichen von sich gab, erhielt mit einer Pistole den „Gnadenschuß“. Ein Arzt war nicht zugegen. Ebenso stand den Gefangenen kein geistlicher Beistand zur Seite. Deren Ahnung über ihr Schicksal wurde spätestens zur Gewißheit, als sie beim Anmarsch die Gewehrsalven auf die vorangegangenen Opfer anhören mußten. Unmittelbar vor ihrer Tötung blickten sie noch auf die in der Grube liegenden Leichen der vor ihnen Erschossenen.
Der Angeklagte, der schon frühmorgens vor den Gefangenen am Tatort eingetroffen war, beobachtete das Geschehen aus einer Entfernung von höchstens 15 Metern, bis der letzte Gefangene erschossen war. Er war von der Haltung und Fassung der Opfer beeindruckt. Seinem Vorgesetzten mel-
dete er den Vollzug der Maßnahme. Am Folgetag ließ er eine Mitteilung über die „Sühnemaßnahme“ in einer Genueser Tageszeitung veröffentlichen.
4. Die Leichen der Opfer wurden erst nach Kriegsende, im Juni 1945, exhumiert. 47 Tote konnten identifiziert und in ihren Heimatgemeinden bestattet werden.
5. Der Angeklagte war im Januar 1945 zum SS-Obersturmbannführer befördert worden. Im April 1945 war er in amerikanische Kriegsgefangenschaft geraten, wo er falsche Personalien angab. Nach etwa einem Jahr gelang ihm die Flucht.
Später übersiedelte er nach Hamburg, wo er noch heute lebt. Bis 1954 gebrauchte er – offenbar aus Furcht, sich für Kriegsverbrechen verantworten zu müssen – falsche Personalien. Zu seiner Tätigkeit in Italien wurde er lediglich zeugenschaftlich vernommen. Ein auf eine Anzeige eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde im Jahre 1969 alsbald mangels Tatverdachts eingestellt.
In Italien hatte es schon frühzeitig Hinweise auf den Angeklagten und seine Verantwortlichkeit als Leiter des Genueser SD-Außenkommandos gegeben , und zwar in einem Strafverfahren gegen den italienischen Dolmetscher N , der bereits im November 1945 als Kollaborateur der deutschen Besatzungstruppen neben anderen Taten auch wegen Beteiligung an den Erschießungen am Turchino-Paß zum Tode (später in Freiheitsstrafe umgewandelt) verurteilt worden war. Aus ungeklärten Gründen wurden die Ermittlungen gegen den Angeklagten nicht fortgesetzt, sondern erst im Jahre 1995 wiederaufgenommen. Am 15. November 1999 wurde der Angeklagte vom Militärgericht in Turin wegen der hier abgeurteilten Tat und des Vorwurfs dreier weiterer kriegsverbrecherischer Morde in Abwesenheit zu lebenslanger Zuchthausstrafe verurteilt. Im Frühjahr 2000 wurde nach Eingang von
Unterlagen aus dem in Italien geführten Verfahren in Hamburg ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet.

II.


Verfahrenshindernisse im Blick auf die Verurteilung des Angeklagten in Italien liegen nicht vor.
1. Die im angefochtenen Urteil niedergelegte Auffassung, das in Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens – SDÜ – (entsprechend Art. 1 EG-ne bis in idem-Übk) normierte Doppelbestrafungsverbot hindere die Verurteilung des Angeklagten nicht, erweist sich für die derzeitige Rechtslage als zutreffend. Das italienische Abwesenheitsurteil ist nicht vollstreckt (Art. 54 SDÜ, erste Variante). Jedenfalls mangels – bislang nach deutschem Recht ausgeschlossener – Auslieferungsbewilligung oder deutscher Bewilligung der Rechtshilfe zur Vollstreckung des italienischen Urteils fehlt es auch an einem Vollstreckungsbeginn (Art. 54 SDÜ, zweite Variante). Der Senat hat darüber hinaus mit Hilfe des Bundesministeriums der Justiz und unter Einschaltung von Eurojust ermittelt, ob etwa nach italienischem Recht ein Vollstreckungshindernis vorliegt (Art. 54 SDÜ, dritte Variante). Dies ist nicht der Fall; vielmehr hat Italien die Ausschreibung des Angeklagten im Schengener Informationssystem – SIS – zur Festnahme zwecks seiner Auslieferung nach Italien zur Strafvollstreckung veranlaßt.
2. Der Senat hat ferner erwogen, ob angesichts des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190/1 vom 18.7.2002) – RBEuHb –, der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 eine Ablösung der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Auslieferungsübereinkommen vorsieht (Art. 31), und angesichts der unmittelbar bevorstehenden innerstaatlichen Umsetzung des Rahmenbeschlusses in einem Europäischen Haftbefehlsgesetz (EuHbG; vgl. BRDrucks. 547/03)
Anlaß bestehen könnte, mit dem Verfahren bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes innezuhalten. Der Senat sieht davon ab, da eine unmittelbar bevorstehende relevante Änderung der Verfahrensrechtslage, die ein sofortiges Verfahrenshindernis aus dem Doppelbestrafungsverbot zur Folge hätte, aus mehrerlei Gründen nicht zu erwarten ist.

a) Zwar steht durch die Konkretisierung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG im EuHbG eine Lockerung des bisherigen strikten Verbots der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger, soweit es die Auslieferung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, zu erwarten. Indes ist eine Auslieferung zur Strafvollstreckung ohne Zustimmung des verurteilten Deutschen nicht vorgesehen. Allerdings liegt es nahe, daß mit innerstaatlicher Umsetzung der Regelungen über den Europäischen Haftbefehl, wenn eine Auslieferung zur Strafvollstreckung gleichwohl ohne Zustimmung ausgeschlossen ist, regelmäßig stattdessen Rechtshilfe durch Vollstreckung der entsprechenden ausländischen Strafurteile – nach §§ 48 ff. IRG oder aufgrund spezieller Rechtsgrundlagen – zu leisten sein wird, damit die Rechtshilfepraxis den Intentionen des Rahmenbeschlusses nicht zuwiderläuft (vgl. Art. 4 Nr. 6 RBEuHb; BRDrucks. 547/03 S. 32). Ob etwa dann nach neuer Rechtslage im Bestehen einer Verpflichtung zu derartiger Rechtshilfe bereits ein Beginn der Vollstreckung im Sinne der zweiten Variante des Art. 54 SDÜ mit der Folge eines innerdeutschen Verfahrenshindernisses zu sehen ist oder ob es hierfür etwa über die internationale Ausschreibung des im Ausland verurteilten Deutschen hinaus – trotz Art. 9 Abs. 3 Satz 2 RBEuHb – eines wiederholten speziellen Rechtshilfeersuchens und insbesondere – was naheliegt – einer innerstaatlichen Rechtshilfebewilligung bedarf, ist zweifelhaft; es erscheint nicht ausgeschlossen, daß die Frage gegebenenfalls sogar nach § 1 EuGHG i. V. m. Art. 35 EUV dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt werden müßte (vgl. BGHSt 47, 326, 333 f.; Plöckinger/Leidenmühler wistra 2003, 81, 82).

b) Darüber hinaus können sich im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten hier relevanter Neuregelungen für die Vollstreckbarkeit ausländischer Strafurteile gegen Deutsche unter Umständen – selbst wenn dies bei einer prozessualen Neuregelung nicht unbedingt naheliegt (a. A. ohne nähere Begründung v. Münch, Geschichte vor Gericht: Der Fall Engel, 2004, S. 11 f.) – Rückwirkungsprobleme für deren Anwendbarkeit auf Altfälle ergeben.

c) Erheblich größere Probleme dürften aber ferner aus der Besonderheit des gegen den Angeklagten in Italien durchgeführten Abwesenheitsverfahrens erwachsen (vgl. Art. 5 Nr. 1 RBEuHb sowie den in Art. 1 Nr. 1 des Entwurfes zum EuHbG vorgesehenen § 83 Nr. 3 IRG; s. auch Kap. III Art. 3 des 2. ZP-EuAlÜbk, dazu Lagodny in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 73 IRG Rdn. 70 ff.). Dies gilt zumal aufgrund vorsorglicher erster Ermittlungen des Senats mit Hilfe von Eurojust. Danach könnte der Angeklagte bei der Unterrichtung über den Verfahrensgegenstand des gegen ihn beim Militärgericht in Turin durchgeführten Strafverfahrens unzulänglich informiert worden sein. Es gibt Anzeichen, daß ihm gerade der Vorwurf derjenigen Straftat nicht benannt worden ist, der Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist.

d) Unter Berücksichtigung all dieser rechtlichen und tatsächlichen Probleme sieht der Senat keinen Anlaß, mit der Förderung des vorliegenden Verfahrens innezuhalten, bis die alsbald in Aussicht stehende neue Auslieferungs - und Rechtshilferechtslage in Kraft tritt, da auch hierdurch ein Hindernis zur Fortführung des Verfahrens, wie es nach derzeitiger Rechtslage nicht besteht, nicht zu erwarten ist.
Der Senat sieht nach den hierüber eingeholten Erkenntnissen indes Anlaß zu dem Hinweis, daß Rechtshilfe bei der Vollstreckung des gegen den Angeklagten in Italien ergangenen Urteils insoweit durchsetzbar sein könnte, als dieses Urteil andere Tatvorwürfe betrifft, über die der Angeklagte recht-
zeitig unterrichtet worden war. Dem stünde, soweit ersichtlich, die hiesige Entscheidung, die einen weiteren Tatvorwurf betrifft, nicht entgegen.

III.


Der gegen den Angeklagten verhängte Schuldspruch wegen grausamen Mordes begegnet einem durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, da die Feststellungen des Schwurgerichts die subjektiven Voraussetzungen des angenommenen Mordmerkmals nicht ausreichend belegen.
1. Allerdings ist das Urteil des Schwurgerichts insoweit rechtsfehlerfrei, als der Angeklagte als täterschaftlich verantwortlich für die rechtswidrige und schuldhafte Tötung von 59 Menschen angesehen worden ist.

a) Mit rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung hat sich das Schwurgericht von dem gesamten Tathergang überzeugt. Gleiches gilt hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Angeklagten als Befehlshaber des an den Gefangenen verübten Massakers. Seine Einlassung, die Durchführung der „Sühnemaßnahme“ sei der Marine übertragen worden, ist rechtsfehlerfrei widerlegt worden. Konsequent hat das Schwurgericht den Angeklagten, der die Durchführung organisierte und beherrschte, aber keine Befehlsgewalt über die Marineeinheiten hatte, welche die Erschießungskommandos stellten, als Mittäter für verantwortlich gehalten.

b) Der Angeklagte handelte nach den tatgerichtlichen Feststellungen auch rechtswidrig und schuldhaft.
aa) Allerdings hat das Schwurgericht dem Angeklagten geglaubt, daß ihm die Tötung von 60 Italienern als „Sühnemaßnahme“ befohlen worden war. Es hat ferner ausgeführt, daß eine derartige Vergeltungsaktion zur Tatzeit unter Berücksichtigung von Kriegsvölkerrecht als gewohnheitsrechtlich
erlaubt angesehen worden sei (UA S. 61 f.), und zwar – entsprechend der dem Angeklagten unwiderlegt von zuständiger vorgesetzter Stelle erteilten Belehrung – selbst mit einer „Repressalquote“ von zehn zu eins. Dieser Befund des Schwurgerichts ist für sich jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1955 – 3 StR 603/54; Schreiber, Deutsche Kriegsverbrechen in Italien: Täter – Opfer – Strafverfolgung, 1996, S. 105; Artzt/Penner, Geisel- und Partisanentötungen im zweiten Weltkrieg – Hinweise zur rechtlichen Beurteilung –, herausgegeben von der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg, 1968, S. 30 ff., 57 f.; v. Münch aaO S. 50 ff.).
Diese damalige Beurteilung ist allerdings mit der Bedeutung des Menschenrechts auf Leben schlechthin unvereinbar. Das Tatgeschehen umfaßte die Erschießung einer Vielzahl wehrloser, an dem mit der „Vergeltungsaktion“ zu ahndenden Geschehen individuell nicht unmittelbar beteiligter Personen. Es wurde dabei auch nicht näher darauf Bedacht genommen, ob und inwiefern die Opfer etwa sonst in Schuld verstrickt waren; jedenfalls gab es hierfür keine wie auch immer geartete Aburteilung. Die Tat ist daher nach geläuterter Auffassung als derart menschenverachtend einzustufen, daß sie nur als rechtswidrig zu werten ist (vgl. auch BGHSt 2, 333, 334 f.). Es bedarf daher nicht einmal der Vertiefung, ob eine Rechtmäßigkeit von Reaktionen der deutschen Wehrmacht gegen italienische Partisanen wegen der Rechtswidrigkeit der deutschen Besetzung Italiens vor dem Hintergrund der deutschen Kriegsschuld am Zweiten Weltkrieg nicht grundlegend in Frage zu stellen ist.
bb) Die Feststellung, daß dem Angeklagten die in die Tat umgesetzte „Repressalmaßnahme“ von den zuständigen militärischen Vorgesetzten befohlen worden ist, beseitigt nicht seine Schuld. Der Senat schließt – ungeachtet abweichender Tatzeitauffassung und selbst vor dem weiteren Hintergrund des damaligen aktuellen, mit mannigfaltigen Schrecknissen einhergehenden Kriegsgeschehens – aus, daß dem Angeklagten eine Entschuldigung
nach § 47 des zur Tatzeit geltenden Militärstrafgesetzbuches (MStGB) – das auch für ihn galt (UA S. 55) – zuzubilligen wäre. Es mag im Blick auf die Tatzeitsicht problematisch sein, über die Beurteilung des Schwurgerichts in dem angefochtenen Urteil hinausgehend den Befehl der „Repressalie“ als solchen , deren äußerste numerische Grenzen nach den tatgerichtlichen Feststellungen (insoweit im Gegensatz zu den Feststellungen des italienischen Urteils gegen den Angeklagten) nicht überschritten wurden, bereits als verbrecherisch im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MStGB zu bewerten. Jedenfalls wäre es angesichts der grauenvollen Begleitumstände des vom Angeklagten zu verantwortenden Massakers abwegig, den Befehl zu einem derartigen Verhalten anders als offensichtlich verbrecherisch zu bewerten.
Dies gilt angesichts der Greuel des Tatgeschehens selbst unter den im Urteil zugrundegelegten, durchweg zumindest nicht ausgeschlossenen Voraussetzungen (UA S. 61 ff.; vgl. dazu ferner Artzt in: Rückerl – Hrsg. –, NSProzesse , 1971, S. 163, 172), daß die von hoher Instanz angeordnete „Sühnemaßnahme“ zu dem als kriegsverbrecherisch gewerteten Anlaß in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stand, eine effektive zeitnahe Täterermittlung nicht zu erwarten war, die getöteten Gefangenen sämtlich ihrerseits der Partisanentätigkeit verdächtig waren (vgl. namentlich hierzu Artzt/Penner aaO S. 82) und eine öffentliche Bekanntgabe der „Repressalie“ aus Abschreckungsgründen vorgesehen war. Angesichts der vom Landgericht im angegebenen Zusammenhang erörterten „Humanitätsschranke“ (vgl. Artzt/Penner aaO S. 25 f.) hätte auch unter Berücksichtigung der Sittenverrohung während des Krieges auf eine derart qualvolle Vergeltungsaktion gegen für den Sprengstoffanschlag nicht unmittelbar verantwortliche Opfer gänzlich verzichtet werden müssen.
Erforderlich ist allerdings, daß der Angeklagte den offensichtlich verbrecherischen Charakter des ihm erteilten Befehls auch positiv erkannte (vgl. BGHSt 22, 223, 225; hierzu auch Ducklau, Die Befehlsverweigerung bei NSTötungsverbrechen , Diss. Freiburg 1976 S. 128 f.). Hieran kann indes – zu-
mal angesichts der Herkunft des Angeklagten und seines Bildungsgrades – kein Zweifel bestehen. Auch im vorliegenden Zusammenhang ist kein Raum, systemimmanent indoktrinierten Tätern eine Exkulpation aus subjektiven Gründen zu gewähren (vgl. in anderem Zusammenhang BGHSt 41, 247, 276; 41, 317, 340).
2. Das Schwurgericht hat auch die objektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Grausamkeit angesichts der rechtsfehlerfrei festgestellten offensichtlich hochgradig entwürdigenden und quälenden Begleitumstände des Massakers, namentlich der damit verbundenen massiven, noch über eine „herkömmliche“ Hinrichtungsaktion hinausgehenden seelischen Qualen der Opfer zutreffend bejaht (vgl. nur Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 54 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dies wird nicht etwa durch den im Urteil (UA S. 57) näher belegten Umstand in Frage gestellt, daß die Möglichkeit einer noch grausameren Tatausführung konkret denkbar gewesen wäre. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Schrecken des Zweiten Weltkrieges besteht insoweit kein Anlaß zu abweichender Bewertung (a. A. v. Münch aaO S. 80 ff.). Die Hinrichtung der Opfer erfolgte namentlich angesichts der Erschießungen an der offenen Grube unter Umständen, die dem verbrecherischen Vorgehen in den Konzentrationslagern der Naziherrschaft in ihrem Erscheinungsbild nahekommen (zweifelhaft daher v. Münch aaO S. 31 ff.).
3. Indes sind die subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Grausamkeit (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 23a m.w.N.) nicht rechtsfehlerfrei belegt.

a) Das Schwurgericht hat im Zusammenhang hiermit zum Beleg der für das Mordmerkmal der Grausamkeit zutreffend subjektiv verlangten gefühllosen unbarmherzigen Gesinnung ausgeführt: „Dabei hätten die Opfer unter weniger qualvollen Umständen, ohne daß hier Alternativen aufgezeigt werden müssen, auf eine nicht als grausam anzusehende Art und Weise getötet werden können“ (UA S. 58 f.). Ferner hat es im Rahmen der Begründung
befehlswidriger Mißachtung einer möglichen Einhaltung der „Humanitätsschranke“ ebenfalls ohne konkrete Bezeichnung von Handlungsalternativen angemerkt, es hätte für den Angeklagten Möglichkeiten gegeben, den ihm erteilten Befehl „so auszuführen, daß eine grausame Tötung der Opfer vermieden wurde“ (UA S. 64). Diese Erwägungen sind für die Frage, ob sich der Angeklagte wegen Mordes strafbar gemacht hat, relevant, erweisen sich indes als zweifelhaft und unbelegt.
Zum einen sind an die subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Grausamkeit höhere Anforderungen zu stellen als an den bloßen Beleg des Bewußtseins vom verbrecherischen Charakter des erteilten Befehls im Rahmen der Schuldfrage; bei dieser ist das subjektive Element stärker an normativen Mindestanforderungen orientiert (oben 1 b bb a. E.). Zum anderen sind folgende tatsächliche Gegebenheiten bedeutsam: Das Schwurgericht hat festgestellt, daß das Ziel der Aktion den Opfern zunächst tunlichst verheimlicht werden sollte. Es hat nicht feststellen können, daß der Angeklagte sich etwa gar an den besonderen Leiden der Opfer – deren Haltung ihn sogar beeindruckte – erfreut hätte. Die Leiden der Opfer entgingen ihm zwar nicht, es kam ihm jedoch nicht hierauf an, er ließ sich dadurch lediglich nicht davon abhalten, den ihm erteilten erbarmungslosen Befehl strikt zu erfüllen. Sein Handeln war am Streben nach unbedingter – wenngleich gänzlich kritik- und gewissenloser – Befehlserfüllung orientiert. Der Angeklagte meinte ersichtlich, eine furchtbare Aufgabe im Interesse der deutschen Wehrmacht befehlsgemäß erfüllen zu sollen. Der gebotene Verzicht auf die ihm befohlene Durchführung der „Sühneaktion“ unter den gegebenen Begleitumständen hätte ihm auf Menschlichkeit und Mitgefühl basierenden Mut abverlangt.
Indes reicht der Mangel an solchen positiven Eigenschaften zum Beleg der subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Grausamkeit allein noch nicht aus. Daher hat das Schwurgericht bezogen auf die besondere Tatzeitsituation zum Beleg der subjektiven Voraussetzungen eines grausa-
men Mordes zutreffend noch den Nachweis für erforderlich gehalten, daß der Angeklagte bei der von ihm verantworteten brutalen Durchführung der „Sühneaktion“ so menschenverachtend vorgegangen ist, daß er eine ihm offenstehende Möglichkeit bewußt ausgelassen hat, den ihm erteilten Befehl zur Tötung derart vieler Männer unter Begleitumständen auszuführen, die für die Opfer schonender gewesen wären (vgl. Hanack JZ 1967, 297, 302 f.). Das Schwurgericht läßt diese zutreffend verlangte Prämisse indes unbewiesen und meint, keinen Beleg für die Möglichkeit einer objektiv weniger grausamen Verwirklichung der dem Angeklagten befohlenen Vergeltungsaktion erbringen zu müssen.
Diese Betrachtungsweise greift zu kurz und ist daher rechtsfehlerhaft. Denn eine derartige Möglichkeit versteht sich nicht von selbst. Aus dem Vergeltungszweck folgte eine besondere Eilbedürftigkeit der „Repressalie“; eine große Zahl von Opfern war vorgesehen; naheliegend – im Urteil auch angedeutet (UA S. 24) – wurde die Gefährdung einer solchen Aktion für den Fall erwartet, daß sie nicht derart versteckt, etwa unmittelbar im Bereich des mitten in der Stadt gelegenen Gefängnisses, durchgeführt worden wäre. All diese Umstände machen, zudem unter Berücksichtigung begrenzter personeller und sachlicher Mittel der für den Vollzug zur Verfügung stehenden Kräfte, die vom Angeklagten erkannte Möglichkeit einer – notwendig nicht nur in Details des Ablaufs der Erschießungsaktion – abweichenden Gestaltung, wie sie das Schwurgericht unbelegt voraussetzt, gerade nicht ohne weiteres vorstellbar.
Damit fehlt es im angefochtenen Urteil am Beleg der subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Grausamkeit. Ein anderes Mordmerkmal ist nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht erfüllt. Als Totschlag – auch wenn er wegen der Zahl der Opfer und der Begleitumstände der Tat als besonders schwerwiegend zu werten wäre – ist die Tat des Angeklagten bereits bei Anklageerhebung längst verjährt gewesen.

IV.


Gleichwohl ist nicht etwa auf die Revision des Angeklagten – und zugleich nach § 301 StPO auf diejenige der Staatsanwaltschaft – die Freisprechung des Angeklagten vom Anklagevorwurf des Mordes (vgl. BGHSt 36, 340 f. m.w.N.) durch das Revisionsgericht auszusprechen.
1. Es läßt sich nicht ausschließen, daß der bislang unterbliebene Beleg einer vom Angeklagten bewußt vernachlässigten Möglichkeit weniger brutaler Durchführung der Tötungshandlungen von einem neuen Tatgericht noch erbracht werden könnte. Sogar zu weitergehenden die Opfer quälenden Begleitumständen der Tat, welche subjektiv zur Erfüllung des Mordmerkmals der Grausamkeit zweifelsfrei ausreichten, sind ergänzende Feststellungen nicht undenkbar. Zudem erscheinen weitere Feststellungen zu vom Angeklagten zu verantwortenden Organisationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Auswahl der Opfer nicht ausgeschlossen; dies gilt zumal angesichts entsprechender Andeutungen in dem angefochtenen Urteil (UA S. 23, 63/64) über teils besonders junge, möglicherweise auch nicht durchweg im Verdacht der Partisanentätigkeit stehende Gefangene. In diesem Zusammenhang könnte möglicherweise sogar auch eine Erfüllung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe belegt werden.
Dies würde die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung veranlassen. Daneben läge nicht fern, daß die Strafmaßrevision der Staatsanwaltschaft bei der Art des Kapitalverbrechens im Blick auf die in Betracht zu ziehenden Mordmerkmale ungeachtet der ganz ungewöhnlichen Dauer der seit Tatbegehung verstrichenen Zeit gleichfalls Erfolg haben müßte (vgl. BGH StV 2002, 598, 599; BGH, Beschluß vom 16. Mai 2002 – 1 StR 553/01). Jedenfalls käme das Moment, daß mit Rücksicht auf das hohe Alter des Angeklagten im Interesse der Rechtskraft von einer Urteilsaufhebung auf eine
derartige Revision abzusehen ist (vgl. BGHSt 41, 72, 93 f.), bei ohnehin zugunsten des Angeklagten gebotener Urteilsaufhebung nicht zum Tragen.
2. Außergewöhnliche Umstände, die in Fallbesonderheiten und namentlich im hohen Alter des Angeklagten zu finden sind, geben Anlaß, von der bezeichneten üblichen Verfahrensweise abzusehen, vielmehr das Verfahren nunmehr abzubrechen und einzustellen.

a) Das hohe Alter des Angeklagten läßt in absehbarer Zeit eine beträchtliche Minderung seiner Verhandlungsfähigkeit erwarten. Dies macht die Möglichkeit einer notwendig umfassend wiederholten abschließenden Aufklärung des 60 Jahre zurückliegenden Tatgeschehens, die noch weiter als bisher gehen müßte, schon für sich hochgradig unwahrscheinlich (vgl. zu dieser Problematik v. Münch JZ 2004, 184). Eine fallspezifische Besonderheit kommt hinzu:
Käme ein neues Tatgericht zur Feststellung der genannten, eine Freisprechung hindernden gravierenden Erschwerungsgründe, könnte dies weiteren Klärungsbedarf nach sich ziehen. Es wäre nämlich zu prüfen, ob die Tat gerade unter derartigen, die Schrecklichkeit des Tatgeschehens noch verstärkenden Begleitumständen etwa selbst in den Augen der nationalsozialistischen Gewaltherrscher nicht mehr als eine unnachsichtige und strenge, aber vermeintlich noch zu rechtfertigende, jedenfalls ungeahndet hinzunehmende „Vergeltungsaktion“ bewertet worden wäre, sondern als eine verfolgbare und verfolgungswürdige Pflichtwidrigkeit. Für diesen Fall wäre nach den Grundsätzen, die der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs für ein im Herbst 1943 in Caiazzo/Italien begangenes exzessives Kriegsverbrechen im Rahmen von „Partisanenbekämpfung“ für erwägenswert erachtet hat (BGH NJW 1995, 1297 = BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 1), ein Ruhen der Verjährung während der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus in Frage zu stellen. Sofern eine Verfolgung der Tat durch die Militärgerichtsbarkeit auch unter der Herrschaft des Nationalsozialismus für möglich erachtet würde, wäre die am
19. Mai 1944 begangene Tat bereits im Januar 1969 vor Verlängerung der damals noch zwanzigjährigen Verjährungsfrist für Mord verjährt (vgl. BGH aaO).
Der Senat übersieht nicht die Kritik, die hiergegen vor dem Hintergrund fehlender historischer Erkenntnisse über Aktivitäten deutscher Militärgerichtsbarkeit in Fällen der hier in Rede stehenden Art vorgebracht worden ist (vgl. Freudiger, Die juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen, 2002, S. 127 f., 130 ff. m.w.N.). Er verkennt auch nicht das Problem, daß es mit dem Gerechtigkeitsgefühl schwer zu vereinbaren wäre, eine Tat bei Feststellung eines herausgehobenen Schweregrades im Gegensatz zu einem weniger schweren Kapitalverbrechen unverfolgbar zu stellen. Der Senat sähe indes vor dem Hintergrund des Urteils des 2. Strafsenats (aaO im Anschluß an BGHSt 23, 137) keine rechtliche Handhabe, eine solche – gegebenenfalls aufwendige und schwierige – Prüfung der Verjährungsfrage hier abzuschneiden.

b) Unter Berücksichtigung dieser gesamten Sach- und Rechtslage hält es der Senat insbesondere auch unter den allein mit Rücksicht auf das hohe Alter des Angeklagten bestehenden nurmehr begrenzten Möglichkeiten weiterer Verfahrensförderung und -beschleunigung für ausgeschlossen, daß die Feststellung eines vom Angeklagten verschuldeten Mordes unter gleichzeitiger sicherer Feststellung der Nichtverjährung der Tat in diesem Verfahren noch erbracht werden könnte.
Eine Abwägung der widerstreitenden, jeweils rechtsstaatlich verankerten Belange – Wahrheitsermittlung auf der einen, Vermeidung der Gefahr, den Angeklagten zum bloßen Objekt des Verfahrens zu machen, auf der anderen Seite – gebietet unter den gegebenen Voraussetzungen, von der Anordnung einer Verfahrensfortsetzung abzusehen. Dies gilt verstärkt vor dem Hintergrund, daß mit einer ernstlichen Verfolgung des Angeklagten erst 1995
und damit unbegreiflich spät begonnen wurde, und angesichts eines in jeder Beziehung offenen Ausgangs des Verfahrens.

c) Ein so begründetes Hindernis für die Fortsetzung des Verfahrens ist gegenüber der auf den Strafausspruch beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft schon im Blick auf § 301 StPO vorgreiflich. Der Senat ist bei dieser Sachlage nicht gehindert, die Verurteilung des Angeklagten durch einstimmigen Beschluß nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und das Verfahren einzustellen (vgl. BGHSt 44, 68, 82; BGHR StPO § 349 Abs. 4 Revision der Staatsanwaltschaft 1). Diese sofort angezeigte Entscheidung ist ebenfalls vorrangig gegenüber einem denkbaren Freispruch des Angeklagten, der zur Zeit nicht entscheidungsreif ist (vgl. BGHR StGB § 78b Ruhen 10).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Angesichts dessen, daß der – wegen der Tat in Italien in Abwesenheit zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte – Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Schwurgerichts rechtswidrig und schuldhaft mindestens den Tatbestand eines (an 59 Menschen begangenen) Totschlags erfüllt, sich zudem der strafrechtlichen Verantwortung nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gezielt entzogen hatte, hat der Senat Anlaß gesehen zu erwägen, ob von einer Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten jenseits des für ihn erfolgreichen Revisionsverfahrens gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO abzusehen ist (vgl. BGH NJW 1995, 1297, 1301 = BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 1). Da indes als Ergebnis einer potentiellen Verfahrensfortsetzung die Möglichkeit eines Freispruchs nicht sicher auszuschließen wäre, wenn mehr als Totschlag nicht nachweisbar ist, kommt – anders als im Fall eines beson-
ders schlimmen, lediglich gerade deshalb verjährten Mordes, wie in dem vom 2. Strafsenat entschiedenen Fall – hier eine solche Entscheidung letztlich nicht in Betracht.
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