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originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

Allgemeine Prinzipien des Strafprozessrechts: Ein fundamentaler Überblick

originally published: 03/02/2012 13:55, updated: 23/03/2024 17:01

Rechtsstaatlichkeit und Fairness

Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Fairness sind im Strafprozessrecht tief verwurzelt. Sie gewährleisten, dass Verfahren gerecht, transparent und unter strikter Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durchgeführt werden. Dazu gehört der Anspruch auf ein faires Verfahren, das Recht auf rechtliches Gehör und die Wahrung der Unschuldsvermutung bis zum rechtskräftigen Nachweis der Schuld.

 

Anklageprinzip

Das Anklageprinzip besagt, dass ein Strafverfahren in der Regel nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer anderen berechtigten Anklagebehörde eingeleitet werden kann. Es unterstreicht die Rolle der Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ und sichert die Objektivität der Strafverfolgung.

 

Legalitätsprinzip

Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, bei Kenntnis von strafbaren Handlungen Ermittlungen aufzunehmen und diese konsequent zu verfolgen. Es steht im Kontrast zum Opportunitätsprinzip, das in bestimmten Fällen Ermessensspielräume bezüglich der Strafverfolgung eröffnet.

 

Öffentlichkeitsprinzip

Das Öffentlichkeitsprinzip ermöglicht es der Allgemeinheit, Gerichtsverhandlungen beizuwohnen, wodurch Transparenz und Kontrolle des gerichtlichen Verfahrens sichergestellt werden. Ausnahmen von diesem Prinzip sind gesetzlich streng geregelt und müssen jeweils begründet werden.

 

Unmittelbarkeitsprinzip

Das Unmittelbarkeitsprinzip besagt, dass das Gericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Beweise treffen muss, die im Verlauf der Hauptverhandlung erhoben wurden. Dies fördert die Genauigkeit der Beweiswürdigung und trägt zur Fairness des Verfahrens bei.

 

Verteidigungsrechte

Die Verteidigungsrechte sind ein fundamentaler Bestandteil des Strafprozessrechts. Sie umfassen das Recht auf einen Verteidiger, das Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Diese Rechte gewährleisten, dass der Beschuldigte in der Lage ist, sich effektiv zu verteidigen.

 

Fazit

Die allgemeinen Prinzipien des Strafprozessrechts bilden das Fundament für die Wahrung der Gerechtigkeit und die Durchsetzung von Strafansprüchen in einem rechtsstaatlichen Rahmen. Die Kenntnis und das Verständnis dieser Prinzipien sind für Rechtspraktiker unerlässlich, um die Rechte ihrer Mandanten zu schützen und für ein faires Verfahren zu sorgen. Eine fundierte rechtliche Beratung und Vertretung ist daher von entscheidender Bedeutung, um die Komplexität des Strafprozessrechts zu navigieren und die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.

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09/11/2023 15:14

Urteil des Bundesverfassungsgerichts: § 362 Nr. 5 StPO für nichtig erklärt Mit dem heute verkündeten Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar und nichtig ist. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, im Jahr 1981 eine Schülerin vergewaltigt und getötet zu haben. Das Strafverfahren endete 1983 mit einem Freispruch. Im Februar 2022 wurde es wegen neuer Beweismittel wiederaufgenommen, gestützt auf den am 30. Dezember 2021 in Kraft getretenen § 362 Nr. 5 StPO. Das Gericht erklärt die Wiederaufnahme des Strafverfahrens als verfassungswidrig. Die Rechtsgrundlage, § 362 Nr. 5 StPO, verstößt gegen Art. 103 Abs. 3 GG und das Rückwirkungsverbot. Die Entscheidung erging einstimmig, mit einer Abweichung zur Frage der Abwägungsfestigkeit. Art. 103 Abs. 3 GG und Grundrechtschutz: Der Grundsatz ne bis in idem gewährt Freigesprochenen einen grundrechtsgleichen Schutz vor erneuter Strafverfolgung. Das Mehrfachverfolgungsverbot hat Vorrang vor materieller Gerechtigkeit. Art. 103 Abs. 3 GG ist abwägungsfest und schützt vor erneuter Strafverfolgung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel. Die Regelung des § 362 Nr. 5 StPO verletzt dieses Verbot. Die Anwendung von § 362 Nr. 5 StPO auf rechtskräftige Freisprüche vor Inkrafttreten verstößt gegen das Rückwirkungsverbot. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen   
05/09/2017 09:03

Zur Begründetheit des Befangenheitsantrages ist es gerade nicht erforderlich, dass die abgelehnte Person tatsächlich befangen ist.
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14/01/2016 12:14

Die rechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch Angehörige von Strafverfolgungsbehörden oder von ihnen gelenkte Dritte hat regelmäßig ein Verfahrenshindernis zur Folge.
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22/12/2017 13:20

Wer Verhaltensweisen Dritter im öffentlichen Straßenverkehr aufzeichnet und anschließende an eine Bußgeldbehörde übermittelt, verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
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published on 11/08/2023 13:16

Zur Frage, ob ein Polizeibeamter als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft amtspflichtig handelt, wenn er dem Auftraggeber eines Privatdetektivs empfiehlt, den Ermittlungsauftrag wegen angeblicher Störung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zu k