Bau- und Architektenrecht

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Bau- und Architektenrecht

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

Bau- und Architektenrecht

originally published: 22.08.2007 20:51, updated: 24.01.2024 14:28
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Das Baurecht gliedert sich in öffentliches und privates Baurecht. Das öffentliche Baurecht betrifft Genehmigungen und Bebauungspläne, während das private Baurecht Verträge und Haftungsfragen regelt. Im Architektenrecht geht es um Verträge, Haftung, Bauvorschriften, Bauabnahme, Streitbeilegung und die Rolle von Architektenkammern.

Baurecht
 

Das Baurecht umfasst neben einer Vielzahl von rechtlichen Regelungen aus den Gebieten des Zivilrechts, auch eine Vielzahl von rechtlichen Regelungen aus dem öffentlichen Recht. 

Zu Unterscheiden sind zwei Arten des Baurechts: 

                                                                ↓                                  ↓    

                                                   Öffentliches Baurecht                    Privates Baurecht 

Das öffentliche Baurecht ist ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts und umfasst denjenigen Teil des öffentlichen Rechts, die das Bauvorhaben betreffen. Mithin z. B. die Baugenehmigung allgemein oder den Bebauungsplan. Man unterscheidet somit im öffentlichen Baurecht zwischen Bauordnungs- und Bauplanungsrecht.

Das private Baurecht hingegen definiert dabei eine Vielzahl von rechtlichen Regelungen aus dem Zivilrecht, die konkrete Rechtslage. Wie z. B. die Rechtslage bei Werk- und Bauverträgen, bei Gewährleistungsrechten, bei Verkehrssicherungspflichten, die Rechtslage im Nachbarrecht oder im Architektenrecht.

Im Verhältnis stehen sich diese beiden Arten grundsätzlich selbstständig gegenüber. Eine Verbindung wird aber jedoch dann dargestellt, wenn das öffentliche Recht auch Individualschutz vermittelt und deshalb Schutzgesetz iSd § 823 II BGB darstellt. 

_________________________________________________________________________________________________
 

Architektenrecht im Überblick: Rechtliche Aspekte und Herausforderungen

Das Architektenrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Architekten, Bauherren und anderen Baubeteiligten. Hier sind einige wichtige rechtliche Aspekte und häufige Probleme in diesem Bereich:

Verträge und Honorare: Architekten schließen Verträge mit Bauherren und anderen Beteiligten ab. Diese Verträge legen die Leistungen, Honorare und Haftungsfragen fest. Eine klare vertragliche Basis ist entscheidend.

Haftung und Versicherung: Architekten tragen eine große Verantwortung für die Sicherheit und Qualität von Bauprojekten. Planungsfehler oder Mängel können zu Haftungsansprüchen führen. Daher ist eine Berufshaftpflichtversicherung oft notwendig.

Bauvorschriften und -normen: Die Einhaltung von Bauvorschriften und -normen ist unerlässlich. Architekten müssen sicherstellen, dass ihre Planungen diesen Anforderungen entsprechen.

Bauabnahme und -überwachung: Architekten sind oft für die Bauabnahme verantwortlich, um sicherzustellen, dass das Bauwerk den Standards entspricht. Dies beinhaltet die Prüfung von Plänen, Materialien und Ausführung.

Streitbeilegung: Konflikte können in der Bauindustrie häufig auftreten. Architekten können in Streitfällen vermitteln oder als Gutachter agieren, um Konflikte zu lösen.

Architektenkammern: In vielen Ländern gibt es Architektenkammern, die Berufsstandards überwachen und Ethikrichtlinien durchsetzen.

Das Architektenrecht ist komplex und erfordert ein tiefes Verständnis für rechtliche und bautechnische Aspekte. Fachanwälte für Baurecht sind oft unverzichtbar, um rechtliche Probleme zu vermeiden und den reibungslosen Ablauf von Bauprojekten sicherzustellen.
 
 
 
 

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Ein klassisches Mandat: Eine vermietete Eigentumswohnung im Berliner Altbau, Milieuschutzgebiet, gute Lage. Die Mieterin verstirbt, der Erwerber möchte selbst einziehen, das Bad „auf Stand bringen“, Wände versetzen, vielleicht einen kleinen Balkon anbauen. Auf dem Papier klingt das nach privater Lebensgestaltung. In der Praxis taucht schnell ein anderes Wort auf: Milieuschutz – und mit ihm ein eigener Strauß an Genehmigungspflichten, Streitfragen und Risiken. Der Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick zum Milieuschutzrecht in Deutschland, mit Schwerpunkt § 172 BauGB, den Umwandlungsregelungen nach § 250 BauGB und dem kommunalen Vorkaufsrecht. Im Mittelpunkt stehen typische Konflikte aus der jüngeren Rechtsprechung, insbesondere aus Berlin, München, Hamburg und anderen Großstädten.
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published on 11.12.2025 15:48

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 – 4 C 1.20 betrifft alle Kommunen, Eigentümer:innen, Käufer:innen von Immobilien, Notar:innen, Behörden und Anwält:innen, die mit dem Vorkaufsrecht der Gemeinden nach § 24...
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Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 – 4 C 1.20 betrifft alle Kommunen, Eigentümer:innen, Käufer:innen von Immobilien, Notar:innen, Behörden und Anwält:innen, die mit dem Vorkaufsrecht der Gemeinden nach § 24 ff. BauGB arbeiten – insbesondere in Milieuschutzgebieten. Es ist eine der prägendsten Entscheidungen des letzten Jahrzehnts im Städtebaurecht.

Das BVerwG entschied, dass Gemeinden ihr Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten nicht auf hypothetische Gefahren zukünftiger Verdrängung stützen dürfen. Maßgeblich ist der tatsächliche Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Verkaufs, nicht dessen künftige Nutzungsmöglichkeiten. Damit wurden viele bis dahin gängige stadtpolitisch motivierte Vorkaufspraxen in Berlin und anderen Großstädten für rechtswidrig erklärt.

Die Entscheidung hat die Vorkaufspolitik vieler Städte – insbesondere Berlin – abrupt gestoppt und den Gesetzgeber zum Handeln gezwungen. Sie zeigt, wie weit kommunale Eingriffe in private Kaufverträge gehen dürfen und wo rechtsstaatliche Grenzen verlaufen. Unter dem Urteilstext folgt ein ausführlicher juristischer Kommentar zur Bedeutung und Tragweite des Urteils.

published on 11.12.2025 15:37

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 – 4 C 1.03 richtet sich an Gemeinden, Planungsbehörden, Eigentümer sowie Rechtsanwält:innen, die mit Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB arbeiten. Das Urteil klärt...
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Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 – 4 C 1.03 richtet sich an Gemeinden, Planungsbehörden, Eigentümer sowie Rechtsanwält:innen, die mit Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB arbeiten. Das Urteil klärt grundlegend, wann eine Gemeinde berechtigt ist, eine Veränderungssperre zur Sicherung einer Erhaltungssatzung zu erlassen – und wann nicht.

Das BVerwG stellt klar: Eine Veränderungssperre ist nur dann zulässig, wenn eine Erhaltungssatzung tatsächlich planerisch vorbereitet wird und hierfür ein konkretes städtebauliches Konzept vorliegt. Die Gemeinde darf keine Veränderungssperre erlassen, um „erst einmal Zeit zu gewinnen“ oder pauschal Modernisierungen zu verhindern.

Die Entscheidung hat bis heute große Bedeutung, weil sie Gemeinden klare Grenzen setzt und den Eigentumsschutz stärkt. Gleichzeitig präzisiert sie die Anforderungen an Erhaltungssatzungen und bildet eine wichtige Grundlage für die spätere Milieuschutz-Rechtsprechung. Unter dem Urteil finden Sie einen vertieften juristischen Kommentar mit Bewertung, Kritikpunkten und Einordnung in die Rechtsprechung.

published on 11.12.2025 15:14

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2025 (VG 19 K 351/23) richtet sich an alle Eigentümerinnen, Verwalterinnen, Immobilienakteur:innen und Bezirksbehörden, die in Milieuschutzgebieten bauliche Änderungen planen oder genehmigen...
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2025 (VG 19 K 351/23) richtet sich an alle Eigentümerinnen, Verwalterinnen, Immobilienakteur:innen und Bezirksbehörden, die in Milieuschutzgebieten bauliche Änderungen planen oder genehmigen müssen. Es ist besonders wichtig für Modernisierungsfragen, bei denen Kläger*innen gegen die Versagung von erhaltungsrechtlichen Genehmigungen klagen.

 Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat entschieden, dass kleine Balkone (ca. 4 m²) – wie auch der Einbau wandhängender WCs oder Handtuchheizkörper (in einem Parallelverfahren VG 19 K 17/22) – in Milieuschutzgebieten genehmigungsfähig sind, weil sie dem zeitgemäßen Ausstattungsstandard einer durchschnittlichen Wohnung entsprechen und keine erhebliche Verdrängungsgefahr begründen. 

Diese Entscheidung präzisiert den genehmigungsrechtlichen Standard für Modernisierungen in Milieuschutzgebieten und wirkt als richtungsweisende Orientierung für die Bau- und Genehmigungspraxis in Berlin. Unter dem Urteilstext folgt ein ausführlicher juristischer Kommentar mit Bewertung, praktischen Hinweisen und Einordnung in die aktuelle Rechtsprechung.

published on 11.12.2025 15:02

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2025 (VG 19 K 17/22) richtet sich an Eigentümerinnen und Eigentümer, Hausverwaltungen, Planer sowie Bezirksämter, die in Milieuschutzgebieten von Berlin modernisieren wollen. Es ist insbesondere.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2025 (VG 19 K 17/22) richtet sich an Eigentümerinnen und Eigentümer, Hausverwaltungen, Planer sowie Bezirksämter, die in Milieuschutzgebieten von Berlin modernisieren wollen. Es ist insbesondere für alle wichtig, die in sozialen Erhaltungsgebieten bauliche Änderungen beantragen und sich fragen, welche Modernisierungen dort zulässig sind.

Das Gericht hat entschieden, dass bestimmte Modernisierungsmaßnahmen – etwa der Einbau wandhängender WCs, Handtuchheizkörper in Standardausführung und der Anbau kleiner Balkone (ca. 4 m²) – auch in Milieuschutzgebieten grundsätzlich genehmigungsfähig sind. Diese Maßnahmen dienen nach Ansicht des Gerichts der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung und übersteigen diesen Standard nicht.

Weil die Entscheidung die bislang strikten Praxislinien der Berliner Bezirksämter aufbricht und klare Kriterien dafür liefert, welche Maßnahmen trotz Milieuschutz genehmigt werden müssen. Unter dem Urteilstext finden Sie einen ausführlichen Kommentar mit Bewertung, rechtlicher Einordnung, Praxishinweisen und Hinweisen auf abweichende Meinungen.